Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Leopold Herz FREIE WÄHLER vom 16.10.2013 Neubau der Argenbrücke in Eglofstal Ich frage die Staatsregierung: 1. Wird dieser Neubau vom Staat Bayern bezuschusst, und wenn ja, in welcher Höhe? 2. Wurde bei dem Antrag auf Zuschuss auch die Option einer Sanierung der vorhandenen Brücke diskutiert? 3. Ist der Zuschuss abhängig von der Art der Lösung (Neubau oder Sanierung)? 4. Ist der Zuschuss abhängig von der Art und dem Zustand der anliegenden Straßen? 5. Wäre es zuschussschädlich, wenn die Kreisstraße Li 12 nur saniert wird? 6. Wäre es zuschussschädlich, wenn die sanierte oder ausgebaute Kreisstraße tonnagebeschränkt wird? 7. Gäbe es bei der Tonnagebeschränkung mögliche Abstufungen ? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 03.12.2013 Zu 1.–3.: Die Fragen 1 mit 3 werden gemeinsam beantwortet. Die Brücke über die Argen an der Landesgrenze zu Baden -Württemberg ist Bestandteil der Kreisstraße 8011 des Landkreises Ravensburg und der Kreisstraße Li 12 des Landkreises Lindau. Die Baulast am Brückenbauwerk liegt jeweils zur Hälfte bei den beiden Landkreisen. Nach Mitteilung des Staatlichen Bauamts Kempten, das die Kreisstraßen im Auftrag des Landkreises Lindau verwaltet, ist der Neubau der Brücke 2015 vorgesehen. Bislang wurde noch kein Förderantrag gestellt. Grundsätzlich ist der Kostenanteil des Landkreises Lindau am Neubau der Brücke über die Argen aus dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (BayGVFG) förderfähig. Über die Höhe der Förderung wird bei Vorliegen eines entscheidungsreifen Förderantrages entschieden. Die bestehende Argenbrücke wurde 1926 errichtet. Das Bauwerk ist inzwischen in einem sehr schlechten baulichen Zustand. Zudem ist die Breite der Fahrbahn mit 4,50 m zwischen den Brüstungsmauern zu schmal und die Tragfähigkeit von 12 t für eine Kreisstraße zu gering. Eine Sanierung wäre unwirtschaftlich und würde den verkehrlichen Anforderungen nicht gerecht. Eine reine Sanierung wäre aus dem BayGVFG nicht förderfähig . Für die Straßenunterhaltung erhalten die Landkreise und Gemeinden pauschale Zuweisungen nach Art. 13 a und 13 b des Finanzausgleichsgesetzes. Zu. 4. und 5.: Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Gefördert werden kann ein Vorhaben mit Mitteln aus dem BayGVFG nur, wenn das Vorhaben nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist, bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist. Der Landkreis Lindau plant auch den abschnittsweisen Ausbau der Kreisstraße LI 12 zwischen der Brücke über die Argen und der Einmündung in die Staatsstraße 2378 bei Steinegaden. Ein erster Ausbauabschnitt ist der Bereich der Brücke über die Obere Argen durch einen Ersatzneubau gemeinsam mit dem Ausbau bis zur Bundesstraße 12 durch den Landkreis Ravensburg. Über diesen Abschnitt der Kreisstraße wird der Ortsteil Harratsried der Gemeinde Röthenbach an das übergeordnete Verkehrsnetz angebunden. Somit ist der erste Ausbauabschnitt für sich verkehrswirksam und förderfähig. Zu 6. und 7.: Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet. Ein Neubau der Brücke für einen allgemeinen Verkehr mit anschließender Gewichtsbeschränkung würde dem Förderzweck widersprechen. Eine verkehrsrechtliche Anordnung, die nicht mit einer konkreten Gefahrensituation in Verbindung steht, würde auch der Widmung widersprechen. Auch bei einer Abstufung zur Gemeindeverbindungsstraße würde bei einem Ersatzneubau der Brücke eine Tragfähigkeit von 12 t nicht ausreichen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 10.01.2014 17/239