Schriftliche Anfrage
des Abgeordneten
Dr. Leopold Herz FREIE WÄHLER
vom 16.10.2013
Neubau der Argenbrücke in Eglofstal
Ich frage die Staatsregierung:
1.
Wird dieser Neubau vom
Staat Bayern bezuschusst, und
wenn ja, in welcher Höhe?
2.
W
urde bei dem Antrag auf Zuschuss auch die Option ei-
ner Sanierung der vorhandenen Brücke diskutiert?
3.
Ist der Zuschuss abhängig
von der Art der Lösung (Neu-
bau oder Sanierung)?
4.
Ist der Zuschuss abhängig
von der Art und dem Zustand
der anliegenden Straßen?
5.
Wäre es zuschussschädlich,
wenn die Kreisstraße Li 12
nur saniert wird?
6.
Wäre
es zuschussschädlich, wenn die sanierte oder aus-
gebaute Kreisstraße tonnagebeschränkt wird?
7.
Gäbe es bei der
Tonnagebeschränkung mögliche Abstu-
fungen?
Antwort
des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr
vom 03.12.2013
Zu 1.–3.:
Die Fragen 1 mit 3 werden gemeinsam beantwortet.
Die Brücke über die Argen an der Landesgrenze zu Ba-
den-Württemberg ist Bestandteil der Kreisstraße 8011 des
Landkreises Ravensburg und der Kreisstraße Li 12 des
Landkreises Lindau. Die Baulast am Brückenbauwerk liegt
jeweils zur Hälfte bei den beiden Landkreisen. Nach Mit-
teilung des Staatlichen Bauamts Kempten, das die Kreis-
straßen im Auftrag des Landkreises Lindau verwaltet, ist
der Neubau der Brücke 2015 vorgesehen. Bislang wurde
noch kein Förderantrag gestellt. Grundsätzlich ist der Kos-
tenanteil des Landkreises Lindau am Neubau der Brücke
über die Argen aus dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfi
-
nanzierungsgesetz (BayGVFG) förderfähig. Über die Höhe
der Förderung wird bei Vorliegen eines entscheidungsreifen
Förderantrages entschieden.
Die bestehende Argenbrücke wurde 1926 errichtet. Das
Bauwerk ist inzwischen in einem sehr schlechten baulichen
Zustand. Zudem ist die Breite der Fahrbahn mit 4,50 m zwi-
schen den Brüstungsmauern zu schmal und die Tragfähig
-
keit von 12 t für eine Kreisstraße zu gering. Eine Sanierung
wäre unwirtschaftlich und würde den verkehrlichen Anforde-
rungen nicht gerecht.
Eine reine Sanierung wäre aus dem BayGVFG nicht för-
derfähig. Für die Straßenunterhaltung erhalten die Landkrei
-
se und Gemeinden pauschale Zuweisungen nach Art. 13
a
und 13
b des Finanzausgleichsgesetzes.
Zu. 4. und 5.:
Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Gefördert werden kann ein V
orhaben mit Mitteln aus dem
BayGVFG nur, wenn das Vorhaben nach Art und Umfang
zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erfor-
derlich ist, bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und un-
ter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit geplant ist. Der Landkreis Lindau plant
auch den abschnittsweisen Ausbau der Kreisstraße LI 12
zwischen der Brücke über die Argen und der Einmündung
in die Staatsstraße 2378 bei Steinegaden. Ein erster Aus-
bauabschnitt ist der Bereich der Brücke über die Obere Ar-
gen durch einen Ersatzneubau gemeinsam mit dem Ausbau
bis zur Bundesstraße 12 durch den Landkreis Ravensburg.
Über diesen Abschnitt der Kreisstraße wird der Ortsteil Har-
ratsried der Gemeinde Röthenbach an das übergeordnete
Verkehrsnetz angebunden. Somit ist der erste Ausbauab
-
schnitt für sich verkehrswirksam und förderfähig.
Zu 6. und 7.:
Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Ein Neubau der Brücke für einen allgemeinen Verkehr mit
anschließender Gewichtsbeschränkung würde dem Förder-
zweck widersprechen. Eine verkehrsrechtliche Anordnung,
die nicht mit einer konkreten Gefahrensituation in Verbin-
dung steht, würde auch der Widmung widersprechen. Auch
bei einer Abstufung zur Gemeindeverbindungsstraße würde
bei einem Ersatzneubau der Brücke eine Tragfähigkeit von
12 t nicht ausreichen.
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