Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ludwig Hartmann, Dr. Christian Magerl , Jürgen Mistol BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 15.05.2014 Fracking in Bayern Nach einer Studie der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe ist auch in Bayern mit durch Fracking erschließbaren Schiefergasvorkommen zu rechnen. Derzeit sind in Bayern mehrere Erlaubnisfelder für das Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen erteilt worden. Möglicherweise werden dabei auch lukrative, durch Fracking erschließbare Schiefergasvorkommen entdeckt. Die Erdgasförderung durch Fracking ist aber aufgrund der Gefährdung des Grundwassers abzulehnen. Wir fragen deshalb die Staatsregierung: 1. a) Hält die Staatsregierung die Schiefergaspotenziale, die in der Studie der BGR „Abschätzung des Erdgaspotenzials aus dichten Tongesteinen (Schiefergas) in Deutschland 2012“ mit den darin veröffentlichten Karten für plausibel? b) Wenn nein, wo sieht sie keine bzw. weitere Schiefergaspotenziale in Bayern? 2. a) Welche bergrechtlichen Erlaubnisse zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen sind derzeit erteilt? b) Wie groß sind die Erlaubnisflächen jeweils und wo liegen sie? c) Wer hat die Erlaubnisflächen jeweils wann beantragt? 3. Welche der unter 2 aufgeführten Erlaubnisflächen überschneidet sich mit Flächen mit Schiefergaspotenzial? 4. a) In welchen Gebieten Bayerns ist nach Einschätzung der Staatsregierung mit konventionell derzeit wirtschaftlich förderbaren Erdöl- und Erdgasvorkommen zu rechnen? b) Ab welchen Weltmarktpreisen ist nach Einschätzung der Staatsregierung die konventionelle Erschließung und Förderung als wirtschaftlich anzusehen? c) Ab welchen Weltmarktpreisen ist nach Einschätzung der Staatsregierung die Erschließung und Förderung durch Fracking als wirtschaftlich anzusehen? 5. Welche Gebiete Bayerns hält die Staatsregierung bezüglich eines Vorkommens von möglicherweise nutzbaren Kohlenwasserstoffen für ungenügend geologisch erforscht? 6. Warum wird bei der Genehmigung der Erlaubnisflächen auf kritische Flächen wie Wasserschutzgebiete oder Natura2000-Gebiete keine Rücksicht genommen ? 7. Wie lauteten die jeweiligen Stellungnahmen der für das Wasserrecht und das Naturschutzrecht zuständigen Behörden, die bei der jeweiligen Erteilung der Erlaubnis beteiligt wurden? 8. Welche Fallbeispiele kann sich die Staatsregierung vorstellen, bei denen eine Erlaubnis zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen im gesamten zuzuteilenden Feld aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses auszuschließen ist (§ 11 BBergG)? Antwort des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 20.06.2014 1. a) Hält die Staatsregierung die Schiefergaspotenziale , die in der Studie der BGR „Abschätzung des Erdgaspotenzials aus dichten Tongesteinen (Schiefergas) in Deutschland 2012“ mit den darin veröffentlichten Karten für plausibel? b) Wenn nein, wo sieht sie keine bzw. weitere Schiefergaspotenziale in Bayern? Der Bericht der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) enthält Karten über die Verbreitung von Tongesteinsformationen. Diese Karten und die Studie der BGR hält die Staatsregierung für plausibel. Aus dieser Studie geht eindeutig hervor, dass den in Bayern vorhandenen Tongesteinsformationen kein Schiefergaspotenzial zukommt, da die Tongesteinsformationen keine der notwendigen Kriterien, die die BGR in ihrer Studie für notwendig erachtet, erfüllt. Weder der in Bayern vorhandene Opalinuston noch der Posidonienschiefer haben die für die Entwicklung eines Schiefergaspotenzials erforderliche Menge an organischer Substanz bzw. thermischer Reife erreicht, sodass sich keine Kohlenwasserstofflagerstätten bilden konnten. In Bayern sind nach dieser Studie und den vorliegenden geologischen Erkenntnissen somit überhaupt keine Schiefergaspotenziale vorhanden. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 14.08.2014 17/2415 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/2415 2. a) Welche bergrechtlichen Erlaubnisse zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen sind derzeit erteilt ? b) Wie groß sind die Erlaubnisflächen jeweils und wo liegen sie? c) Wer hat die Erlaubnisflächen jeweils wann beantragt ? In Bayern sind derzeit die folgenden Erlaubnisse zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen erteilt: Erlaubnisse zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen zu gewerblichen Zwecken: Name Rechtsinhaber Fläche in km² Erteilt am Salzach-Inn Rohöl-Aufsuchungs AG 2.298 01.07.1997 Schwaben Wintershall AG 600 01.11.2002 Grafing RWE Dea AG 663 01.04.2004 Kinsau Rhein Petroleum GmbH 249 01.10.2008 Mindelheim Rhein Petroleum GmbH 495 01.12.2009 Teising Nasser Berg GmbH 53 01.06.2010 Südbayern-Nord PRD Energy GmbH 3.749 01.03.2013 Die erteilten Erlaubnisse zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen zu gewerblichen Zwecken befinden sich südlich der Donau in den Regierungsbezirken Schwaben, Oberbayern und Niederbayern. Erlaubnisse zur großräumigen Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen : Name Rechtsinhaber Fläche in km² Erteilt am Schwaben-Süd Rhein-Petroleum GmbH 2.061 01.05.2008 Bruckmühl Terrain Energy Ltd. 675 01.12.2009 Schongau Rhein-Petroleum GmbH 1.197 01.08.2011 Starnberger See Terrain Energy Ltd. 926 01.12.2011 Weiden Naab Energie GmbH 2.662 01.02.2014 Das Feld Weiden befindet sich in Nordbayern in den Regierungsbezirken Oberfranken und der Oberpfalz; die anderen Felder in Südbayern in den Regierungsbezirken Oberbayern und Schwaben. Im Gegensatz zu den gewerblichen Erlaubnissen beinhalten die großräumigen Aufsuchungserlaubnisse kein Recht zur grundsätzlichen Durchführung von Bohrungen; lediglich die Durchführung geophysikalischer oder geochemischer Erkundungsmethoden , z. B. Vibroseismik, Gravimetrie, Elekt- rik, Bodenbeprobungen sind auf der Grundlage erteilter großräumiger Aufsuchungserlaubnisse möglich. 3. Welche der unter 2 aufgeführten Erlaubnisflächen überschneidet sich mit Flächen mit Schiefergaspotenzial ? Keine, da nach den vorliegenden Erkenntnissen und der Studie der BGR keine Flächen mit Schiefergaspotenzial vorhanden sind. 4. a) I n welchen Gebieten Bayerns ist nach Einschätzung der Staatsregierung mit konventionell derzeit wirtschaftlich förderbaren Erdöl- und Erdgaslagerstätten zu rechnen? Die bislang in Bayern gefundenen und konventionell wirtschaftlich geförderten Erdöl- und Erdgasvorkommen befinden sich regional in einem bis zu 75 km breiten Streifen nördlich der Alpen. Bevorzugt in diesem Gebiet könnten theoretisch noch weitere ausschließlich konventionell förderbaren Lagerstätten vorhanden sein; hierzu wird auch auf Frage 5 verwiesen. b) Ab welchen Weltmarktpreisen ist nach Einschätzung der Staatsregierung die konventionelle Erschließung und Förderung als wirtschaftlich anzusehen ? c) Ab welchen Weltmarktpreisen ist nach Einschätzung der Staatsregierung die Erschließung und Förderung durch Fracking als wirtschaftlich anzusehen ? Für Erdgas existiert kein Weltmarktpreis, da es – mit Ausnahme von LNG („Liquified Natural Gas“, d. h. verflüssigtes Gas, das über Tanker zum Endkunden geliefert wird und nicht an das öffentliche Erdgasnetz angeschlossen ist) – global mehrere weitgehend voneinander unabhängige Erdgasmärkte gibt. Der bestimmende Faktor für die Wirtschaftlichkeit der Erdgasförderung ist neben dem zu erzielenden Preis im Versorgungsgebiet die Förderrate und das Förderverhalten einer Bohrung und deren zeitliche Entwicklung; dies ist von Lagerstätte zu Lagerstätte völlig unterschiedlich und liegt in der Beurteilungskompetenz der Unternehmen selbst. Hochvolumiges Fracking mit chemischen Substanzen , das bei der Schiefergaserschließung üblicherweise eingesetzt wird, ist in Deutschland nicht zulässig, in Bayern spielt es ohnehin keine Rolle. Somit kann mangels vorhandener Schiefergaslagerstätten keine Einschätzung zu grundlegenden Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen vorgenommen werden. 5. Welche Gebiete Bayerns hält die Staatsregierung bezüglich eines Vorkommens von möglicherweise nutzbaren Kohlenwasserstoffen für ungenügend geologisch erforscht? In Südbayern waren nachweislich im Molassebecken südlich der Donau die Bedingungen für eine Entstehung von Kohlenwasserstoffen gegeben; bisher wurde in ca. 60 entdeckten Lagerstätten Erdgas und/oder Erdöl gefördert. Dieses Gebiet gilt aus heutiger Sicht der Fachgeologen mit Ausnahme der paläozoischen Grabenfüllungen als weit- gehend ausexploriert; kleinere Neufunde können aber dennoch nicht ausgeschlossen werden. Die Weiterentwicklung der Erkundungstechniken z. B. in der Seismik, verbunden mit einem tieferen Verständnis über die Entstehungsgeschichte der Kohlenwasserstoffe in Südbayern, bie- ten für die interessierten Firmen immer wieder Möglichkeiten , neue Vorkommen zu finden oder auch alte als aus- gefördert geltende Vorkommen wirtschaftlich neu zu erschließen . Für Nordbayern ist nach Ansicht der Fachgeologen davon auszugehen, dass dort nur in einigen tiefer eingesenkten Trögen (z.B. Naab-Trog – siehe Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung im Feld „Weiden“) für eine Entstehung von konventionellen Kohlenwasserstofflagerstätten ausreichend hohe Drücke und Temperaturen gegeben waren. Der Nachweis für möglicherweise nutzbare (konventionelle) Vorkommen in Nordbayern steht bis heute allerdings aus. 6. Warum wird bei der Genehmigung der Erlaubnisflächen auf kritische Flächen wie Wasserschutzgebiete oder Natura2000-Gebiete keine Rücksicht genommen ? Drucksache 17/2415 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Erlaubnisse stellen öffentlich-rechtliche Konzessionen dar, die dem Erlaubnisinhaber das ausschließliche Recht erteilen , innerhalb des betreffenden Gebietes Kohlenwasserstoffe aufzusuchen. Deren Erteilung beinhaltet noch keine Genehmigung für konkrete Maßnahmen, wie Seismik oder Bohrungen, und präjudiziert diese Genehmigung auch nicht. In den Erlaubnisbescheiden wird auf vorhandene Schutzgebiete , deren Schutzziele bei konkreten Maßnahmen zu beachten sind, mit entsprechenden Karten und Erläuterungen hingewiesen. Ob konkrete Maßnahmen mit den Schutzzielen in Einklang stehen, müsste dann in den noch anstehenden Genehmigungsverfahren nach Berg-, Naturschutz- und Wasserrecht (Betriebsplanverfahren, UVP und Natura2000- Verträglichkeitsprüfungen, Planfeststellungsverfahren bzw. Verfahren für die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse etc.) beurteilt werden. Eine generelle Herausnahme von Schutzgebieten wäre in der Regel nicht zielführend, da die Schutzgebietsverordnungen im Allgemeinen Ausnahmen von der Verordnung zulassen; deren Beurteilung ist jedoch in der Regel nur in einer Einzelfallprüfung bei detaillierter Kenntnis der Einzelmaßnahmen möglich. Ferner wäre die Untersuchung und Erteilung eines zusammenhängenden Feldes kaum noch möglich, wenn bestimmte vereinzelt im Feld liegende Gebietsteile ohne Detailprüfung herausgenommen würden. 7. Wie lauten die jeweiligen Stellungnahmen der für das Wasserrecht und das Naturschutzrecht zuständigen Behörden, die bei der jeweiligen Erteilung der Erlaubnis beteiligt wurden? Entsprechend § 15 BBergG wird den zu beteiligenden Behörden im Rahmen der Überprüfung, ob öffentliche Interessen im Sinne des § 11 Nr. 10 BBergG der Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen entgegenstehen, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Hierbei werden Stellungnahmen angefordert zu den öffentlich-rechtlichen Belangen der Landesplanung und Raumordnung, Wirtschaftsförderung, des Natur- und Landschaftsschutzes, der Wasserwirtschaft und des Grundwasserschutzes, der Hydrogeologie und Geologie des tieferen Untergrundes sowie der Bergaufsicht. Die Stellungnahmen wiesen im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes und der Wasserwirtschaft auf partiell vorhandene Schutzgebiete hin und enthielten Hinweise für sich möglicherweise später anschließende Genehmigungsverfahren . Diese wurden dem Bescheid beigefügt mit der Maßgabe , die dort enthaltenen Hinweise bei der Durchführung konkreter Maßnahmen zu beachten. Grundlegende Einwendungen, die einer Erteilung entgegenstehen , wurden von den beteiligten Behörden nicht erhoben , so dass die Erlaubnisse erteilt wurden. 8. Welche Fallbeispiele kann sich die Staatsregierung vorstellen, bei denen eine Erlaubnis zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen im gesamten zuzuteilenden Feld aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses auszuschließen ist (§ 11 BBergG)? Ein typisches Fallbeispiel für die Anwendung des § 11 Nr. 10 BBergG liegt vor, wenn das Feld in großem Umfang von sensiblen Schutzgebieten überdeckt ist und die entsprechenden Stellungnahmen der beteiligten Behörden erkennen lassen, dass eine planmäßige und sinnvolle Aufsuchung nicht durchführbar ist. Auch Erkundungsmaßnahmen auf Kohlenwasserstoffe bei den Erlaubnissen zu gewerblichen Zwecken, die von vorneherein nur über Bohrungen mit Fracking unter Verwendung grundwassergefährdender Chemikalien durchzuführen wären, würden auf Basis der Beurteilung der Wasserwirtschaft – aufgrund des entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interesses des Grundwasserschutzes – eine Erteilung im gesamten Feld ausschließen. Diese Technologie kam und kommt in Bayern jedoch nicht zur Anwendung, da – wie in Ziffer 1 dargelegt – überhaupt keine Schiefergaspotenziale vorhanden sind.