Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Simone Strohmayr SPD vom 27.05.2014 Gebühren für Krippe, Kita und Hort in Bayern Ich frage die Staatsregierung: Wie hoch ist der Durchschnittsbeitrag für einen Krippen-, Kindergarten- bzw. einen Hortplatz (Halbtags- und 6-Stunden -Platz) in Bayern, Schwaben, den bayerischen Landkreisen und kreisfreien Städten? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 24.06.2014 Die Möglichkeit, Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Horte und Häuser für Kinder) zu erheben, folgt aus § 90 SGB VIII. Die Vorschrift sieht vor, dass der Elternbeitrag durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise zu erlassen ist, wenn die Belastung unzumutbar ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII). Weitergehende Vorgaben zur Höhe der Elternbeiträge macht das Bundes- bzw. Landesrecht nicht, abgesehen davon, dass die Beiträge nach Buchungszeiten zu staffeln sind, um die Fördervoraussetzungen zu erfüllen (Art. 19 Nr. 5 BayKiBiG). Die Höhe der Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen ist gesetzlich nicht begrenzt und wird von den Trägern eigenverantwortlich festgelegt. Eine zentrale Erfassun g der Beiträge erfolgt nicht. Nach Buchungszeiten , Regierungsbezirken, Landkreisen und kreisfreien Städten differenzierte Daten liegen der Staatsregierung daher nicht vor. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 14.08.2014 17/2416 Bayerischer Landtag