Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Christine Kamm BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 15.05.2014 Mitwirkungspflichten im Asylverfahren Mitwirkungspflichten in Asylverfahren werden in Bayern von Ausländerbehörden unterschiedlich ausgelegt. Die Feststellung , dass die Mitwirkungspflicht von Asylsuchenden nicht erfüllt wurde, kann für die Betroffenen extrem negative Folgen haben. Vielen Betroffenen ist es faktisch nicht möglich, alle Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Trotzdem müssen auch sie Erschwernisse wie Verweigerung des Auszugs aus der Gemeinschaftsunterkunft, Verweigerung der Arbeitserlaubnis oder der Bildungsteilhabe tragen. Darum frage ich die Staatsregierung: 1. Wie viele Anträge auf Arbeitserlaubnis wurden im Jahr 2013 und im bisherigen Jahr 2014 gestellt, aufgeschlüsselt nach zuständigen Ausländerbehörden? 2. In wie vielen Fällen wurde die Arbeitserlaubnis aufgrund fehlender Mitwirkungspflicht nicht erteilt, aufgeschlüsselt nach zuständigen Ausländerbehörden? 3. Welche Mitwirkungspflichten wurden in den Fällen der Frage 2 nach Angaben der Behörden nicht erfüllt. aufgeschlüsselt nach zuständigen Ausländerbehörden? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 17.06.2014 Vorbemerkung: Die Anfrage thematisiert die Vollzugspraxis betreffend den Arbeitsmarktzugang von Asylsuchenden. Nach geltender Rechtslage darf Asylbewerbern die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn sie sich seit mindestens neun Monaten in Deutschland aufhalten und die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder die Ausübung der konkreten Beschäftigung zustimmungsfrei erfolgen darf (§ 61 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz/AsylVfG). Der von der Bundesregierung beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer (BR-Drs. 183/14) sieht vor, diese Sperrfrist auf künftig drei Monate zu verkürzen. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird von der Ausländerbehörde eingeholt („one-stopgovernment “). Bei der Erteilung von Arbeitserlaubnissen an Asylbewerber , über deren Asylanträge das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) noch nicht rechtskräftig entschieden hat, kommt der Erfüllung von Mitwirkungspflichten eine sehr untergeordnete Bedeutung zu. Nach Ablauf der o. g. Wartefrist ist Asylbewerbern grundsätzlich Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren. Allenfalls Verstöße gegen die Mitwirkungspflichten gemäß § 15 AsylVfG können eine Rolle spielen. Bei ausreiseverpflichteten Ausländern mit Duldung darf die Ausländerbehörde die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlauben, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihnen aus Gründen, die die betreffenden Ausländer selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können. Zu vertreten haben die Betreffenden die Gründe insbesondere, wenn sie das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit oder falsche Angaben selbst herbeiführen (siehe § 33 der Beschäftigungsverordnung /BeschV). Zu 1.: Daten liegen hierzu nicht vor. Im Ausländerzentralregister werden gemäß § 3 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG) lediglich Angaben zu Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung gespeichert. Bei den Ausländerbehörden wird die Zahl der Anträge nicht gesondert statistisch erfasst; es handelt sich um ausländerbehördliches Alltagsgeschäft. Nachträgliche Erhebungen wären mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden, weil alle infrage kommenden Ausländerakten gesichtet und ausgewertet werden müssten. Zu 2.: Daten liegen hierzu nicht vor. Zur Begründung wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu 3.: Daten liegen hierzu nicht vor. Zur Begründung wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 14.08.2014 17/2417 Bayerischer Landtag