Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Günther Knoblauch SPD vom 22.05.2014 Zensus-Beurteilung Bei der Zensus-Befragung wurde in Gemeinden mit über 10.000 Einwohnern nur stichprobenartig befragt und dann hochgerechnet. Dabei kam es zu sehr abweichenden Daten im Vergleich zu denen des Einwohnermeldeamtes (bis zu 10 Prozent Abweichung). Bei der Einführung der Steueridentifikationsnummer durch das Bundeszentralamt für Steuern wurden im Vergleich zu den Daten des Einwohnermeldeamtes keine bemerkenswerten Abweichungen festgestellt. Auch bei den Wahlbenachrichtigungen waren keine Besonderheiten festzustellen. Ich frage die Staatsregierung: 1. Wurden bei der Zensus-Beurteilung die Erkenntnisse aus dem Einführungsprozess der Steueridentifikationsnummer durch das Bundeszentralamt für Steuern berücksichtigt? a) Wenn dies nicht der Fall ist – warum nicht? 2. Warum wird einem unbekannten Rechnungsmodell mehr Vertrauen geschenkt als der täglichen Arbeit der bewährten Beamtinnen und Beamten in den Städten und Gemeinden? 3. Auf welche Weise möchte die Staatsregierung die Kommunen unterstützen, negative Auswirkungen auf die Kommunen zu vermeiden, die durch die gekürzten Einwohnerzahlen entstehen? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 23.06.2014 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wie folgt beantwortet: Zu 1.: Ziel der Einführung der Steueridentifikationsnummer war die Vergabe eines eindeutigen, für jede natürliche Person unverwechselbaren Identifikators für steuerliche Zwecke. Hierzu wurden im Bundeszentralamt für Steuern die Abzüge der Melderegister aller Gemeinden dahingehend ab- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 14.08.2014 17/2418 Bayerischer Landtag geglichen, ob Personen mehr als einmal mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldet gewesen sind. Aufgedeckte Dubletten wurden den Gemeinden zurückgemeldet und führten in aller Regel zu entsprechenden Korrekturen der Melderegister. Basis der Einwohnerzahlermittlung des Zensus 2011 waren die Melderegisterabzüge der Gemeinden zum Stichtag 09.05.2011. Durch die von den Gemeinden zuvor vorgenommenen Korrekturen im Zuge der Einführung der Steueridentifikationsnummer wiesen die als Basis der Einwohnerzahlermittlung des Zensus 2011 herangezogenen Melderegisterabzüge daher einen qualitativ besseren Stand auf. Insoweit wurden die Erkenntnisse aus dem Einführungsprozess der Steueridentifikationsnummer entsprechend den gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt. Zu 1. a): Frage entfällt; siehe Antwort zu Frage 1. Zu 2.: Zunächst ist festzustellen, dass eine Abweichung zwischen der im Zensus ermittelten und der im Melderegister verzeichneten Einwohnerzahl keineswegs impliziert, dass die Einwohnermelderegister nicht ordnungsgemäß geführt würden . Abweichungen zwischen Zensusergebnissen und Melderegisterstand zum 09.05.2011 resultieren vor allem aus einem wenig beeinflussbaren Meldeverhalten der Bürger. Zu Fehlern im Melderegister kommt es beispielsweise, wenn Personen ausbildungs- bzw. studiumsbedingt fortziehen oder in ein Seniorenheim umziehen, sich aber in der neuen Gemeinde nicht anmelden – und somit in der alten Gemeinde nicht abgemeldet werden. Personen, die ins Ausland verziehen, ohne sich in Deutschland abzumelden, sind ein weiteres Beispiel für Fälle, die das Melderegister nicht korrekt erfassen konnte. Dies war auch ein zentrales Ergebnis eines Tests des registergestützten Zensusmodells 2001. Letztlich hat sich gezeigt, dass die Melderegister nicht als alleinige Bestimmungsgröße für die Bevölkerungszahlen verwendet werden können. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber beim Zensus 2011 mehrere Verfahren zur Qualitätssicherung der Einwohnerzahlen vorgeschrieben (siehe §§ 7, 8, 15, 16 ZensG 2011), mit deren Hilfe Über- und Untererfassungen der Melderegister identifiziert und bereinigt werden. Zu 3.: Im Bereich des kommunalen Finanzausgleichs sorgt der Demografiefaktor bei den Schlüsselzuweisungen dafür, dass große finanzielle Brüche auch bei einer durch den Zensus festgestellten geringeren Einwohnerzahl erst gar nicht entstehen. Der Demografiefaktor bewirkt nämlich, dass bei einem Einwohnerrückgang nicht die aktuelle Einwohnerzahl angesetzt wird, sondern der höhere Einwohnerdurchschnitt der zehn vorangegangenen Jahre. So entsteht für die betroffene Kommune eine zehnjährige Anpassungsphase an die geringere Einwohnerzahl.