Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Christine Kamm BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 25.07.2018 Die Arbeit der Zentralen Ausländerbehörden Ich frage die Staatsregierung: 1.1 Wie viele Menschen sind in Bayern als Flüchtlinge, im Asylverfahren, in der Prüfung der Dublin-Rücküberstellung und als Geduldete registriert (bitte jeweils aufschlüsseln nach Nationalität, Geschlecht, Alter – unter 3, 3 bis unter 6, 6 bis unter 10, 10 bis unter 15, 16 bis unter 18, 18 bis unter 20, 20 bis unter 25 Jahre, darüber )? 1.2 Für wie viele davon sind jeweils die jeweiligen Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) zuständig (bitte aufschlüsseln nach Nationalität, Geschlecht, Alter, Aufenthaltsdauer in Deutschland, Aufenthaltsstatus)? 1.3 Nach welchen Kriterien wird derzeit die Bearbeitung an die ZAB übertragen? 2.1 Wie viele der bei den ZAB Registrierten haben im Jahre 2018 oder früher einen Hauptschulabschluss oder eine höhere Qualifikation erworben? 2.2 Wie viele der unter 2.1 genannten Personen haben eine Arbeitserlaubnis oder eine Erlaubnis zur Aufnahme einer Ausbildung? 2.3 Nach welchen Vorgaben entscheiden die ZAB über die Genehmigung zur Arbeitserlaubnis oder eine Erlaubnis zur Aufnahme einer Ausbildung? 3.1 Ist es derzeit möglich, wie es von manchen ZAB empfohlen wird, nach Afghanistan freiwillig auszureisen und zum Zwecke der Ausbildung oder Arbeit wiedereinzureisen ? 3.2 Ist die deutsche Botschaft in Afghanistan in der Lage, Einreisevisa zu erstellen? 3.3 Wenn nein, welche anderen Wege wären möglich? 4.1 Wie viele Schüler wurden am 03.07.2018 im Rahmen der Sammelabschiebung nach Afghanistan unmittelbar vor Ende ihres Schulabschlusses abgeschoben? 4.2 War den ZAB bekannt, dass die Schüler gerade am Abschiebetag ihre Abschlussprüfungen zu absolvieren hatten? 4.3 Wäre es nicht sinnvoll, die Mittel- oder Hauptschulabschlussprüfungen zu ermöglichen, oder ist die Staatsregierung der Meinung, dass für Afghanen ein Schulabschluss unwichtig ist? 5. Kann die Tatsache, dass die Schüler völlig davon überrascht waren, dass plötzlich Nichtgefährder, Nichtkriminelle und Mitwirker abgeschoben werden, und sie davon ausgehen konnten, dass aufgrund des hohen Wertes der Bildung in Bayern sie nicht während der Abschlussprüfung abgeschoben würden, und ggf. nach Schulabschluss ausgereist wären, dazu führen, dass die Wiedereinreisesperre gesenkt werden kann? Antwort des Staatsministeriums des Innern und für Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus vom 28.09.2018 1.1 Wie viele Menschen sind in Bayern als Flüchtlinge, im Asylverfahren, in der Prüfung der Dublin-Rücküberstellung und als Geduldete registriert (bitte jeweils aufschlüsseln nach Nationalität, Geschlecht, Alter – unter 3, 3 bis unter 6, 6 bis unter 10, 10 bis unter 15, 16 bis unter 18, 18 bis unter 20, 20 bis unter 25 Jahre, darüber)? Vorbemerkung: Der Begriff „Flüchtling“ bezieht sich in der deutschen Rechts- und Verwaltungssprache auf Personen, welchen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Flüchtlingsstatus zuerkannt hat. Da sich die Anfrage auch auf Personen im laufenden Asylverfahren und Geduldete bezieht, bei Flüchtlingen das Asylverfahren dagegen bereits abgeschlossen ist und ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet besteht, wurden folgende Personengruppen in die Beantwortung der Anfrage einbezogen: 1. Personen im laufenden Asylverfahren (Asylbewerber) sowie 2. ausreisepflichtige Personen aufgrund einer negativen Asylentscheidung (Ausreisepflichtige). Nach der Auswertung des Ausländerzentralregisters, welche vom BAMF den Ländern zur Verfügung gestellt wird, waren zum Stichtag 30.06.2018 folgende Personen mit Aufenthaltsgestattung (Personen im Asylerst- oder -folgeverfahren ) und Geduldete (Ausreisepflichtige, bei denen die Abschiebung regelmäßig wegen Unmöglichkeit auszusetzen war) in Bayern registriert. In der Zahl der Geduldeten sind auch Personen mitbeinhaltet, die nicht nur nach einem negativen Asylverfahren geduldet werden, sondern aus einem anderen Grund ausreisepflichtig werden (z. B. nach einer Ausweisung oder Genehmigungsversagung). Per- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www . bayern . landtag . de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www . bayern . landtag . de – Aktuelles / Sitzungen / Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 27.12.2018 Drucksache 17/24209 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/24209 sonen, die sich im Verfahren nach der Dublin-III-Verordnung befinden, werden im Ausländerzentralregister nicht gesondert statistisch erfasst. Bezüglich des Alters der registrieren Personen wird nur die aus der nachstehenden Tabelle ersichtliche Aufschlüsselung nach Altersgruppen statistisch erfasst. Tabelle zu Frage 1.1 Altersgruppen von ... bis unter ... (in Jahren) k. A. bis 16 16–18 18–25 25–35 35–45 45–55 55–65 ab 65 Gesamt Ausländer mit Aufenthaltsgestattung 1 8.541 1.040 13.960 12.984 5.182 1.572 579 183 44.042 Aussetzung der Abschiebung (Duldung) - 3.543 369 3.389 5.004 2.827 1.077 428 223 16.860 Die Aufschlüsselung der Geschlechter ergibt sich aus nachfolgender Tabelle: Geschlecht männlich weiblich unbekannt Gesamt Ausländer mit Aufenthaltsgestattung 31.776 12.212 54 44.042 Aussetzung der Abschiebung (Duldung) 11.922 4.922 16 16.860 Die Nationalitäten schlüsseln sich wie folgt auf: Staatsangehörigkeit Ausländer mit Aufenthaltsgestattung Aussetzung der Abschiebung (Duldung) Afghanistan 9.544 1.936 Ägypten 56 17 Albanien 55 78 Algerien 52 77 Angola 17 16 Äquatorialguinea - 1 Armenien 763 539 Aserbaidschan 1.489 701 Äthiopien 3.684 716 Bahrain - 8 Bangladesch 23 27 Benin 37 20 Bhutan - 3 Bosnien und Herzegowina 5 52 Botsuana 7 - Brasilien 9 13 Bulgarien 7 3 Staatsangehörigkeit Ausländer mit Aufenthaltsgestattung Aussetzung der Abschiebung (Duldung) Burkina Faso 9 5 Burundi 1 2 Chile - 1 China 14 104 Dominica - 1 Dominikanische Republik - 2 Dschibuti 7 2 Elfenbeinkünste (Côte d’Ivoire) 192 24 Eritrea 616 121 Frankreich 1 - Gambia 397 98 Georgien 218 131 Ghana 58 66 Griechenland 1 1 Guinea 120 29 Guinea-Bissau 9 9 Indien 19 78 Drucksache 17/24209 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Staatsangehörigkeit Ausländer mit Aufenthaltsgestattung Aussetzung der Abschiebung (Duldung) Indonesien 1 25 Irak 3.625 2.342 Iran, Islamische Republik 1.792 509 Israel 27 21 Italien 3 7 Jamaika - 1 Jemen 66 9 Jordanien 116 68 Jugoslawien (ehemals) - 6 Kambodscha 2 4 Kamerun 8 7 Kanada - 1 Kasachstan 116 90 Katar - 84 Kenia 6 26 Kirgistan 8 3 Kolumbien 1 4 Komoren - 1 Kongo 26 9 Kongo, Dem. Republik 311 185 Korea, Dem. Volksrepublik - 2 Kosovo 28 194 Kroatien 1 18 Kuba 83 78 Kuwait 1 40 Lettland 1 - Libanon 34 60 Liberia 7 6 Libyen 26 13 Madagaskar - 1 Mali 355 261 Marokko 37 38 Staatsangehörigkeit Ausländer mit Aufenthaltsgestattung Aussetzung der Abschiebung (Duldung) Mauretanien 3 2 Mazedonien 34 64 Mexiko - 1 Moldau 144 23 Mongolei - 3 Montenegro - 13 Myanmar 40 10 Nepal - 5 Niederlande 4 2 Niger 4 1 Nigeria 7.558 2.112 ohne Angabe 18 3 ohne Bezeichnung 24 17 Oman - 26 Österreich - 1 Pakistan 2.190 967 Paraguay 1 1 Peru 1 3 Philippinen 3 48 Polen 1 9 Ruanda - 2 Rumänien - 10 Russische Föderation 1.397 909 Sambia 9 - Saudi-Arabien - 72 Schweden - 1 Senegal 161 858 Serbien 33 156 Serbien (ehemals) - 3 Serbien und Montenegro (ehemals) - 12 Sierra Leone 1.214 207 Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/24209 Staatsangehörigkeit Ausländer mit Aufenthaltsgestattung Aussetzung der Abschiebung (Duldung) Simbabwe 1 2 Slowakische Republik 1 1 Somalia 1.225 422 sonstige afrikanische Staatsangehörigkeiten 25 14 sonstige asiatische Staatsangehörigkeiten 18 24 Spanien 5 7 Sri Lanka 2 9 staatenlos 174 87 Südafrika 6 4 Sudan (ehemals) - 1 Sudan (ohne Südsudan) 23 5 Südsudan 1 3 Swasiland - 1 Syrien, Arabische Republik 1.867 193 Tadschikistan 107 7 Tansania 121 34 Thailand - 5 Togo 13 19 Tschad 1 6 Tschechische Republik - 3 Tunesien 9 29 Türkei 866 140 Turkmenistan 1 3 Uganda 265 55 Ukraine 1.920 749 Ungarn - 2 ungeklärt 257 237 Usbekistan - 8 Venezuela 1 3 Vereinigte Arabische Emirate 1 79 Staatsangehörigkeit Ausländer mit Aufenthaltsgestattung Aussetzung der Abschiebung (Duldung) Vereinigte Staaten von Amerika - 8 Vietnam 14 79 Weißrussland 188 85 Zentralafrikanische Republik - 1 Gesamt 44.042 16.860 1.2 Für wie viele davon sind jeweils die jeweiligen Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) zuständig (bitte aufschlüsseln nach Nationalität, Geschlecht, Alter, Aufenthaltsdauer in Deutschland, Aufenthaltsstatus )? Die Anzahl der ausländischen Staatsangehörigen, für die die Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) zum Stichtag 30.06.2018 zuständig waren, ergibt sich aus nachfolgender Tabelle: Zuständige ZAB Anzahl der Personen Oberbayern 4.473 Niederbayern 2.453 Oberpfalz 3.182 Oberfranken 5.117 Mittelfranken 2.931 Unterfranken 5.783 Schwaben 2.414 Gesamt 26.353 Die Staatsangehörigkeiten schlüsseln sich wie folgt auf: Staatsangehörigkeit Anzahl der Personen Algerien, Marokko, Tunesien 286 Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo , Mazedonien, Montenegro, Serbien 393 Drucksache 17/24209 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 Staatsangehörigkeit Anzahl der Personen Afghanistan 5.501 Georgien 488 Irak 2.170 Russische Föderation 1.372 Ukraine 1.902 Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgistan, Moldau, Tadschikistan, Turkmenistan , Usbekistan, Weißrussland 3.134 Senegal 963 Syrien 1.422 sonstige Staatsangehörigkeiten 8.722 Gesamt 26.353 Weitergehende statistische Erhebungen hinsichtlich Alter, Geschlecht und Aufenthaltsdauer und Aufenthaltsstatus liegen nicht vor. 1.3 Nach welchen Kriterien wird derzeit die Bearbeitung an die ZAB übertragen? Die Aufgaben und Zuständigkeit der ZAB sind in § 3 Zuständigkeitsverordnung Ausländerrecht (ZustVAuslR) geregelt . Danach sind die ZAB im Wesentlichen zuständig für alle Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind oder waren. Nach Verteilung aus der Aufnahmeeinrichtung können die ZAB die Zuständigkeit vorübergehend auf die örtlichen Ausländerbehörden übertragen. Im Fall der Ablehnung des Asylantrags bleibt die Zuständigkeit grundsätzlich bis zur Aufenthaltsbeendigung bestehen. Mit der Erklärung der ZAB gegenüber der örtlichen Ausländerbehörde, dass weitere Maßnahmen zur Feststellung und Sicherung von Identität und Staatsangehörigkeit nicht veranlasst werden, endet die Zuständigkeit der ZAB. Spätestens nach einer stattgebenden Entscheidung über den Asylantrag geben sie die Zuständigkeit an die örtlichen Ausländerbehörden ab. Entsprechend dem personellen Aufbau übernehmen die ZAB derzeit Schritt für Schritt die Zuständigkeit für bestimmte Herkunftsländer im jeweiligen Regierungsbezirk. 2.1 Wie viele der bei den ZAB Registrierten haben im Jahre 2018 oder früher einen Hauptschulabschluss oder eine höhere Qualifikation erworben? Statistisch auswertbare Daten zu erworbenen Hauptschulabschlüssen oder sonstigen schulischen Qualifikationen werden durch die bayerischen Ausländerbehörden nicht erhoben . 2.2 Wie viele der unter 2.1 genannten Personen haben eine Arbeitserlaubnis oder eine Erlaubnis zur Aufnahme einer Ausbildung? Da zu den unter 2.1 genannten Personen keine statistisch auswertbaren Daten vorliegen, können auch zu den dieser Personengruppe erteilten Arbeitserlaubnissen und Ausbildungsduldungen keine Angaben gemacht werden. 2.3 Nach welchen Vorgaben entscheiden die ZAB über die Genehmigung zur Arbeitserlaubnis oder eine Erlaubnis zur Aufnahme einer Ausbildung? Die ZAB entscheiden über die fragegegenständlichen Erlaubnisse nach den Maßgaben des hierfür geltenden Bundesrechts . Für Asylbewerber und Geduldete gilt demnach ein Erwerbstätigkeitsverbot mit Erlaubnisvorbehalt. Die Erteilung einer Beschäftigungs- oder Ausbildungserlaubnis an Asylbewerber, die noch über eine asylrechtliche Aufenthaltsgestattung verfügen, richtet sich nach § 61 Asylgesetz. Dieser sieht keinen Rechtsanspruch auf Erlaubniserteilung , sondern eine Ermessensentscheidung der zuständigen Ausländerbehörde vor. Gleiches gilt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Verbindung mit der Beschäftigungsverordnung für Geduldete. Für die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach der sogenannten 3+2-Regelung zur Absolvierung einer qualifizierten Berufsausbildung gelten nach § 60a Abs. 2 Sätze 4ff. AufenthG die dort genannten Voraussetzungen. 3.1 Ist es derzeit möglich, wie es von manchen ZAB empfohlen wird, nach Afghanistan freiwillig auszureisen und zum Zwecke der Ausbildung oder Arbeit wiedereinzureisen? 3.2 Ist die deutsche Botschaft in Afghanistan in der Lage, Einreisevisa zu erstellen? 3.3 Wenn nein, welche anderen Wege wären möglich? Freiwillige Ausreisen nach Afghanistan sind nach wie vor möglich. Für eine dauerhafte Rückkehr stehen Rückkehrberatung und Rückkehrhilfen zur Verfügung. Insoweit werden freiwillige Ausreisen nach Afghanistan sowohl über das Programm REAG/GARP (Reintegration and Emigration Program for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Program) als auch über das Programm Starthilfe Plus gefördert. Eine Rückkehr zu Beschäftigungszwecken in die Bundesrepublik ist nach Erhalt eines entsprechenden nationalen Visums möglich. Generell ist die freiwillige Ausreise zur Nachholung des Visumverfahrens in alle Staaten möglich, soweit die Ausreisepflicht dadurch erfüllt wird und die Einreisebestimmungen des jeweiligen Landes dem nicht entgegenstehen. Bezüglich der Zuständigkeiten der deutschen Auslandsvertretungen hinsichtlich der Erteilung nationaler Visa zu Beschäftigungszwecken wird auf das dafür zuständige Auswärtige Amt verwiesen. 4.1 Wie viele Schüler wurden am 03.07.2018 im Rahmen der Sammelabschiebung nach Afghanistan unmittelbar vor Ende ihres Schulabschlusses abgeschoben ? Der Besuch einer Schule sowie der Stand der schulischen Bildung sind allgemein nicht Gegenstand des ausländer- Seite 6 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/24209 rechtlichen Verfahrens und der Ausländerakten, da sie keiner ausländerrechtlichen Meldepflicht unterliegen. Deshalb ist den Ausländerbehörden regelmäßig nicht bekannt, ob Ausländer , die sich in ihrer Zuständigkeit befinden, eine Schule besuchen. Von den 51 am 03.07.2018 aus Bayern nach Afghanistan abgeschobenen Personen war den ZAB zum Zeitpunkt der Abschiebung nur bei zwei Personen bekannt, dass es sich hierbei um Schüler handelte. In beiden Fällen lagen der jeweils zuständigen ZAB keine Erkenntnisse über einen unmittelbar bevorstehenden Schulabschluss vor. 4.2 War den ZAB bekannt, dass die Schüler gerade am Abschiebetag ihre Abschlussprüfungen zu absolvieren hatten? Keiner der sieben ZAB war zum Zeitpunkt der Abschiebung bekannt, dass im Rahmen der Sammelabschiebungsmaßnahme am 03.07.2018 abgeschobene Personen an diesem Tag Abschlussprüfungen zu absolvieren hatten. 4.3 Wäre es nicht sinnvoll, die Mittel- oder Hauptschulabschlussprüfungen zu ermöglichen, oder ist die Staatsregierung der Meinung, dass für Afghanen ein Schulabschluss unwichtig ist? Grundsätzlich erachtet die Staatsregierung den Erwerb eines Mittel- oder Hauptschulabschlusses bei allen Schülern für sinnvoll. Allein der Besuch einer Schule schützt nach dem geltenden Ausländerrecht jedoch nicht vor einer Aufenthaltsbeendigung, wenn die betroffene Person zuvor ihrer gesetzlichen Ausreisepflicht nicht nachgekommen ist. Sofern der Erwerb eines Schulabschlusses tatsächlich unmittelbar bevorsteht und die zuständige Ausländerbehörde hiervon Kenntnis erlangt, kann im Einzelfall nach Ermessen der Ausländerbehörde die Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung vorübergehend ausgesetzt werden. 5. Kann die Tatsache, dass die Schüler völlig davon überrascht waren, dass plötzlich Nichtgefährder, Nichtkriminelle und Mitwirker abgeschoben werden , und sie davon ausgehen konnten, dass aufgrund des hohen Wertes der Bildung in Bayern sie nicht während der Abschlussprüfung abgeschoben würden, und ggf. nach Schulabschluss ausgereist wären, dazu führen, dass die Wiedereinreisesperre gesenkt werden kann? Nach der jüngsten Einschätzung des Auswärtigen Amtes und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind Abschiebungen nach Afghanistan generell wieder möglich. Die zuvor vorläufig bestehende Beschränkung auf Straftäter, Gefährder und hartnäckige Identitätsverweigerer ist damit entfallen. Auch die Bundeskanzlerin hat ausdrücklich bestätigt, dass Abschiebungen nach Afghanistan wieder ohne Einschränkung möglich sind (vgl. Plenarprotokoll 19/35, Mittwoch, den 06.06.2018, S. 3266). Diese Mitteilung und damit der Wegfall der zuvor geltenden Beschränkung auf die Personengruppen Straftäter, Gefährder und Personen, die hartnäckig ihre Mitwirkung an der Identitätsfeststellung verweigern, war Gegenstand breiter Medienberichterstattung und daher öffentlich bekannt. Eine Beschränkung der ohnehin zeitlich befristeten Wiedereinreisesperre der bei der Sammelabschiebungsmaßnahme am 03.07.2018 abgeschobenen afghanischen Staatsangehörigen kommt nur im Falle des Vorliegens der hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht.