Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans Jürgen Fahn FREIE WÄHLER vom 13.09.2018 Freistellung von tariflich Angestellten im öffentlichen Dienst für ehrenamtliche kommunale Mandate Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD )sind Beamte ausdrücklich für ehrenamtliche kommunale Mandatsarbeit (z. B. als Bürgermeisterin und Bürgermeister) freigestellt . Für tarifliche Angestellte wird diese Regelung im TVöD ebenfalls empfohlen. Ich frage die Staatsregierung: 1.1 Wie wird die Freistellung von tariflich Angestellten im öffentlichen Dienst für ehrenamtliche kommunale Mandate bei den Sparkassen in Bayern gehandhabt? 1.2 Gibt es hier eine allgemeine Vorgabe, die zu beachten ist? Antwort des Staatsministeriums des Innern und für Integration vom 27.09.2018 Zu 1.1: Hierzu liegen der Staatsregierung keine Informationen vor. Von einer bayernweiten Abfrage wurde im Hinblick auf den damit verbundenen Verwaltungsaufwand abgesehen. Zu 1.2: Unbezahlte Arbeitsfreistellung zur Ausübung eines ehrenamtlichen kommunalen Mandats kann Beschäftigten der Sparkassen auf Grundlage des § 28 des für Sparkassen maßgeblichen Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD-S) gewährt werden. Einen Anspruch darauf haben die Beschäftigten nicht. Soweit die kommunalen Arbeitgeber danach unbezahlte Arbeitsfreistellung gewähren, haben die Mandatsträger gegenüber der Kommune, für die sie das Ehrenamt ausüben, Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls (Art. 20a Abs. 2 Nr. 1 Gemeindeordnung – GO). Bezahlte Arbeitsfreistellung zur Ausübung eines ehrenamtlichen kommunalen Mandats sieht der o. g. Tarifvertrag (TVöD-S) nicht vor. Der Kommunale Arbeitgeberverband Bayern e. V. hat im Rahmen der ihm satzungsmäßig zustehenden Entscheidungsbefugnis aber zugestimmt, dass Beschäftigten der Kommunen – und damit auch der Sparkassen – in entsprechender Anwendung der für bayerische Beamte geltenden Regelungen (§ 11 Bayerische Urlaubsund Mutterschutzverordnung – UrlMV) bezahlte Arbeitsfreistellung übertariflich auf freiwilliger Basis gewährt werden kann. Soweit kommunale Arbeitgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, können sie ihren Beschäftigten bezahlte Arbeitsfreistellung für die Teilnahme an den Sitzungen solcher Gremien gewähren, in denen sie (z. B. als ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied) Sitz und Stimme haben. Daneben kann Beschäftigten für Tätigkeiten, die mit ihrem kommunalen Mandat in unmittelbarem Zusammenhang stehen , sowie für die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen für kommunale Mandatsträger, die von Bildungseinrichtungen mit kommunaler Beteiligung veranstaltet werden, die erforderliche Freistellung unter Fortgewährung des Entgelts gewährt werden; dies allerdings nur, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist und die Mandatsträger dafür regelmäßig nicht mehr als fünf Stunden wöchentlich der Arbeit fernbleiben müssen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www . bayern . landtag . de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www . bayern . landtag . de – Aktuelles / Sitzungen / Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 23.11.2018 Drucksache 17/24216 Bayerischer Landtag