Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ruth Müller SPD vom 08.08.2018 KULAP-Kürzungen Ich frage die Staatsregierung: 1. Trifft es zu, dass es Kürzungen der Förderung nach dem Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) gibt, wenn landwirtschaftliche Flächen aus dem Förderprogramm für nicht landwirtschaftliche Nutzung (z. B. kurzfristige Parkplätze für Trachtenfeste oder andere Vereinsfeste ) zur Verfügung gestellt werden? 2. a) Wie viele Flächen in Bayern waren 2017/2018 davon betroffen? b) Auf welche Summen beliefen sich die Kürzungen? 3. Welche Vorgaben gibt es, KULAP-Flächen kurzfristig anderweitig zu nutzen und dabei keine Förderkürzungen zu erleiden? Antwort des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 08.10.2018 1. Trifft es zu, dass es Kürzungen der Förderung nach dem Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) gibt, wenn landwirtschaftliche Flächen aus dem Förderprogramm für nicht landwirtschaftliche Nutzung (z. B. kurzfristige Parkplätze für Trachtenfeste oder andere Vereinsfeste) zur Verfügung gestellt werden? 3. Welche Vorgaben gibt es, KULAP-Flächen kurzfristig anderweitig zu nutzen und dabei keine Förderkürzungen zu erleiden? Aufgrund EU- und nationalgesetzlicher Vorgaben müssen landwirtschaftliche Flächen, für die Flächenzahlungen beantragt werden, grundsätzlich ganzjährig beihilfefähig sein. Dabei können jedoch kurzzeitige, vorübergehende Nutzungen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten (z. B. Parkplatz für Festveranstaltungen) förderunschädlich sein. Derartige Nutzungen auf beantragten Flächen sind dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) mindestens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen (Vordruck „Anzeige einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit“ am AELF und im Internet verfügbar). Über die Zulässigkeit haben die ÄELF zu entscheiden. Im Falle der Nichtanerkennung wird der Landwirt schriftlich über das Ergebnis informiert. Die landwirtschaftliche Tätigkeit auf der Förderfläche darf durch die nichtlandwirtschaftliche Nutzung nicht stark eingeschränkt sein. Eine starke Einschränkung der landwirtschaftlichen Tätigkeit ist gemäß § 12 Abs. 2 Direktzahlungen -Durchführungsverordnung in der Regel dann nicht gegeben, wenn – die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit zu keiner Zerstörung der Kulturpflanze oder Grasnarbe oder zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Bewuchses oder keiner wesentlichen Minderung des Ertrages führt, – innerhalb der Vegetationsperiode (bei Dauergrünland) bzw. im Zeitraum zwischen der Bestellung und der Ernte (bei Ackerland) die landwirtschaftliche Tätigkeit nicht erheblich beeinträchtigt oder nicht ausgeschlossen wird und dies nicht länger als 14 aufeinanderfolgende Tage dauert oder insgesamt nicht an mehr als 21 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt wird. Ebenso darf durch die kurzfristige, nichtlandwirtschaftliche Nutzung die Zielsetzung einer etwaigen auf der Fläche beantragten KULAP-Maßnahme nicht beeinträchtigt werden. Das heißt, wenn trotz der kurzfristigen nichtlandwirtschaftlichen Nutzung die Einhaltung aller Auflagen und Verpflichtungen der jeweiligen KULAP-Maßnahme gegeben ist, steht einer Auszahlung im vollen Umfang nichts entgegen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www . bayern . landtag . de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www . bayern . landtag . de – Aktuelles / Sitzungen / Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 14.12.2018 Drucksache 17/24235 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/24235 2. a) Wie viele Flächen in Bayern waren 2017/2018 davon betroffen? b) Auf welche Summen beliefen sich die Kürzungen? Die 47 bayerischen ÄELF wurden bezüglich der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung beantragter Flächen in den Jahren 2017 und 2018 um Meldung gebeten, in welchem Umfang sich daraus bei etwaigen KULAP-Maßnahmen eine Kürzung ergeben hat. Die Abfrage hat Folgendes ergeben: Drei ÄELF meldeten entsprechende KULAP-Kürzungen bei insgesamt vier Feldstücken mit einem Kürzungsvolumen von insgesamt 218,80 Euro. In diesen Fällen handelte es sich bei der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung um Holzlager bzw. Infrastrukturmaßnahmen .