Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Jürgen Mistol BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 21.08.2018 Fahrübungsplatz im Landschaftsschutzgebiet in Sulzbach -Rosenberg In der Stadt Sulzbach-Rosenberg soll auf einem großenteils im Landschaftsschutzgebiet liegenden Grundstück westlich der Bundesstraße 85 ein Fahrübungsplatz für die Bayerische Polizei geschaffen werden, für den drei Hektar Wald weichen müssen. Dazu frage ich die Staatsregierung: 1. Welche alternativen Grundstücke sind für das Vorhaben untersucht worden und was waren jeweils die Gründe dafür, dass die Grundstücke nicht infrage kommen? 2. Weshalb ist es nicht möglich, den Fahrübungsplatz auf bereits versiegelten Flächen, wie zum Beispiel durch den Bau eines Parkdecks und die Nutzung der dann frei werdenden Parkplatzfläche, zu realisieren? 3. Welchen ökologischen Stellenwert misst die Staatsregierung dem zu fällenden Waldstück bei? 4. Weshalb ist die Änderung der Kreisverordnung über den Schutz von Landschaftsteilen im (ehemaligen) Landkreis Sulzbach-Rosenberg, die für den geschützten Landschaftsteil einschlägig ist, nicht erforderlich? Antwort des Staatsministeriums des Innern und für Integration vom 08.10.2018 1. Welche alternativen Grundstücke sind für das Vorhaben untersucht worden und was waren jeweils die Gründe dafür, dass die Grundstücke nicht infrage kommen? Seitens des Bauamtes wurden im Vorfeld der jetzigen Planung verschiedene alternative Standorte für das Fahrtrainingszentrum , zum Teil auch planerisch, untersucht. Im Einzelnen waren dies: – städtisches Grundstück FlNr. 1069 im Gewerbegebiet Ost Dieses Grundstück ist nicht geeignet, da es zu klein und zu weit von der Liegenschaft entfernt ist. – städtisches Grundstück bei Kleinfalz/Fromberg, Gem. Röckenricht Dieses Grundstück ist aufgrund der fehlendenden Infrastruktur sowie des Zuschnitts nicht geeignet und ist zudem zu weit von der Liegenschaft entfernt. – FlNr. 3438, Gem. Angfeld (Eigentümer Freistaat Bayern) Dieses Grundstück ist nicht geeignet, da es im Naherholungsgebiet „Obere Wagensaß“ liegt. – FlNr. 3456, Gem. Angfeld (Eigentümer Freistaat Bayern) Dieses Grundstück ist nicht geeignet, da es zu klein ist und zu nah am Naherholungsgebiet liegt. 2. Weshalb ist es nicht möglich, den Fahrübungsplatz auf bereits versiegelten Flächen, wie zum Beispiel durch den Bau eines Parkdecks und die Nutzung der dann frei werdenden Parkplatzfläche, zu realisieren? Der Fahrübungsplatz benötigt eine rechteckige Fläche von 200 x 100 Meter und zusätzlich eine Kreisfahrbahn. Eine derartig große Fläche steht innerhalb der VII. Bereitschaftspolizeiabteilung (BPA) nicht zur Verfügung. Selbst der ca. 120 x 60 Meter große Ausbildungsplatz weist nicht annähernd die erforderliche Fläche für einen Fahrübungsplatz Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www . bayern . landtag . de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www . bayern . landtag . de – Aktuelles / Sitzungen / Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 05.12.2018 Drucksache 17/24254 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/24254 auf. Eine Fläche mit den notwendigen vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten ist im Areal nicht vorhanden. 3. Welchen ökologischen Stellenwert misst die Staatsregierung dem zu fällenden Waldstück bei? Es handelt sich bei dem zu fällenden Waldstück um einen überwiegend hiebreifen „Wirtschaftswald“ (Kiefern-/Fichtenwald ), der keinen erhöhten ökologischen Stellenwert besitzt. Erforderliche Ausgleichsmaßnahmen werden in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgen. 4. Weshalb ist die Änderung der Kreisverordnung über den Schutz von Landschaftsteilen im (ehemaligen ) Landkreis Sulzbach-Rosenberg, die für den geschützten Landschaftsteil einschlägig ist, nicht erforderlich? Für die Durchführung einer vorbereitenden Bauleitplanung wird eine Befreiung von der Kreisverordnung über den Schutz von Landschaftsteilen im (ehemaligen) Landkreis Sulzbach-Rosenberg beantragt.