Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Christine Kamm BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 18.07.2018 Umsetzung von Kinderrechten in geplanten bayerischen ANKER-Einrichtungen Laut dem Bericht aus der Kabinettssitzung vom 05.06.2018 sollen in Bayern ANKER-Zentren in jedem Regierungsbezirk aufgebaut werden. Gemäß der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) von 1989 ist Deutschland und damit auch die Staatsregierung verpflichtet, bei allen politischen Entscheidungen und Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Detaillierte Informationen zur Gewährleistung dieses Versprechens durch die Staatsregierung bestehen jedoch aktuell nicht. Ich frage deswegen die Staatsregierung: 1.1 Wie möchte die Staatsregierung die Einhaltung der von UNICEF entwickelten „Mindeststandards zum Schutz geflüchteter Menschen in Flüchtlingsunterkünften “ (2017) in allen ANKER-Zentren sicherstellen? 1.2 Wie möchte die Staatsregierung die Rechte minderjähriger Geflüchteter als besonders schutzbedürftige Gruppe gemäß EU-Flüchtlingsaufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) sicherstellen? 2.1 Wird für Kinder und Jugendliche in bayerischen AN- KER-Zentren die allgemeine Schulpflicht gelten, wenn ja, wie sollen Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter, die in ANKER-Zentren untergebracht sind, beschult werden? 2.2 Wenn eine Beschulung in ANKER-Zentren vorgesehen ist, ist sie verpflichtend für alle schulpflichtigen Kinder oder haben die Kinder die Wahl zwischen dem Regelunterricht außerhalb der Einrichtung oder der einrichtungsinternen Beschulung? 2.3 Welche Qualitätsstandards sind im Rahmen eines möglichen Unterrichts in den jeweiligen ANKER-Einrichtungen vorgesehen und wie sollen diese evaluiert werden (bitte aufschlüsseln nach Personalausstattung, Unterrichtsumfang)? 3.1 Wird die Staatsregierung das Recht der in ANKER- Einrichtungen untergebrachten jüngeren Kinder auf frühkindliche Förderung, beispielsweise in Form von Kitaplätzen, implementieren, wenn ja, wie? 3.2 Inwieweit berücksichtigt die Staatsregierung bei der Auswahl der Standorte der ANKER-Zentren den Zugang zu ausreichenden Schul- und Kitaplätzen sowie zu kulturellen und sportlichen Angeboten vor Ort? 3.3 Wie möchte die Staatsregierung den Zugang geflüchteter Kinder und Jugendlicher zu informellen Bildungsund Freizeitangeboten sicherstellen (gem. Art. 31 UN- KRK)? 4.1 Wird die Staatsregierung den Zugang ehrenamtlicher Helfer, die derzeit oft an der Freizeitgestaltung beteiligt sind, zu den ANKER-Zentren sicherstellen? 4.2 Wenn ja, wie? 4.3 Wenn nein, warum nicht? 5.1 Wird die Staatsregierung bei Planung der ANKER- Zentren kinderfreundliche Räume sowie Rückzugsund Aufenthaltsorte für Kinder und Jugendliche gewährleisten ? 5.2 Wie wird die Staatsregierung die medizinische Versorgung sowie Verweisung an entsprechende Fachstellen bei akut und chronisch erkrankten sowie traumatisierten Kindern und Jugendlichen, die in den ANKER-Zentren untergebracht sind, gewährleisten? 5.3 Wie möchte die Staatsregierung die Privatshpäre und den rechtlichen Schutz gegen Eingriffe in das Privatleben und den Wohnraum der in ANKER-Zentren untergebrachten Kinder (Art. 16 UN-KRK) gewährleisten? 6.1 Werden Kinder und Familien die Möglichkeit haben, ihre Zimmer und Sanitäranlagen abzuschließen, wenn nein, wie wird dies gerechtfertigt? 6.2 Werden Kinder und Jugendliche die Möglichkeit haben , ihren Schriftverkehr selbst ohne Hilfe fremder Personen zu kontrollieren? 6.3 Welche Maßnahmen plant die Staatsregierung, um sicherzustellen, dass Kinder und Familien spätestens nach sechs Monaten die ANKER-Zentren verlassen und dezentralisiert auf Kommunen verteilt werden? 7. Soll eine dezentralisierte Unterbringung von Familien und Kindern nach sechs Monaten Verbleib im ANKER- Zentrum auch stattfinden, wenn sie keinen Schutzstatus vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erhalten und die negative Asylentscheidung gerichtlich anfechten? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www . bayern . landtag . de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www . bayern . landtag . de – Aktuelles / Sitzungen / Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 07.12.2018 Drucksache 17/24260 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/24260 Antwort des Staatsministeriums des Innern und für Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus und dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales vom 16.10.2018 1.1 Wie möchte die Staatsregierung die Einhaltung der von UNICEF entwickelten „Mindeststandards zum Schutz geflüchteter Menschen in Flüchtlingsunterkünften “ (2017) in allen ANKER-Zentren sicherstellen ? Der Schutz aller Bewohner bayerischer Asylunterkünfte, insbesondere von Frauen, Kindern und vulnerablen Personen, sowie menschenwürdige Unterbringungsstandards und die Sicherheit in den Unterkünften sind seit jeher ein Anliegen der bayerischen Asylunterbringung. In enger Abstimmung mit den Regierungen werden eine menschenwürdige Unterbringung , die Sicherheit und der Schutz der Bewohner sichergestellt. Die Standards der Unterbringung von Asylbewerbern in bayerischen Asylunterkünften sind angemessen und stehen insoweit in Einklang mit den von UNICEF verfolgten Zielen. Daran ändert die Inbetriebnahme der AN- KER-Einrichtungen nichts. 1.2 Wie möchte die Staatsregierung die Rechte minderjähriger Geflüchteter als besonders schutzbedürftige Gruppe gemäß EU-Flüchtlingsaufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) sicherstellen? Für die Staatsregierung haben das Kindswohl und der Schutz der Bewohner von Asylunterkünften, insbesondere vulnerabler Personen, höchste Priorität. Der Sicherstellung der Rechte minderjähriger Geflüchteter in allen bayerischen Asylunterkünften liegen in Übereinstimmung mit der EU- Flüchtlingsaufnahmerichtlinie und den UNICEF-Mindeststandards zur Unterbringung geflüchteter Menschen folgende Prinzipien zugrunde: – das Recht auf Leben und persönliche Entfaltung, – das Recht auf Gleichbehandlung und Schutz und Würde, – Vorrang des Kindeswohls, – Anerkennung der Meinung und des Willens des Kindes. Diesen Prinzipien wird durch umfangreiche Angebote – Beschulung , Fortbildung, medizinische Versorgung, Beratungsund Betreuungsangebote, Rückzugsmöglichkeiten, (kreative ) Freizeitaktivitäten, Sportmöglichkeiten etc. – innerhalb der bayerischen Asylunterkünfte Rechnung getragen. Darüber hinaus richtet die Staatsregierung gemeinsam mit den Regierungen die Asylunterbringung, insbesondere von minderjährigen Geflüchteten, auf Grundlage eines Bayerischen Schutzkonzeptes aus. Insbesondere umfasst das Schutzkonzept folgende Schutzmaßnahmen: – spezielle und räumlich getrennte Unterbringungsmöglichkeiten , – besondere Sensibilisierung und Schulung des Personals , – Einsatz von Sicherheitskräften, – Erteilung von Auszugsgestattungen, – Rückzugs- und Aufenthaltsräumlichkeiten, – Betreuungs- und Beratungsangebote, – Zugang zu (medizinischer) Versorgung. 2.1 Wird für Kinder und Jugendliche in bayerischen ANKER-Zentren die allgemeine Schulpflicht gelten , wenn ja, wie sollen Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter, die in ANKER-Zentren untergebracht sind, beschult werden? Die Regelungen zur Schulpflicht in den Art. 35 bis 41 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen finden auch für Personen ihre Anwendung, die in einer ANKER-Einrichtung untergebracht sind. Ziel ist es, auch schon im Schuljahr 2018/2019 in den ANKER-Einrichtungen für die schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen Deutschklassen der Grund- und Mittelschule und für die Berufsschulpflichtigen Deutschklassen der Berufsschule einzurichten. Bei diesen Deutschklassen handelt es sich um ausgelagerte Klassen von nahe gelegenen staatlichen Grund-, Mittel- oder beruflichen Schulen. Soweit die Voraussetzungen für eine Beschulung in der ANKER- Einrichtung noch nicht vorliegen, wird an der jeweiligen Sprengelschule beschult. 2.2 Wenn eine Beschulung in ANKER-Zentren vorgesehen ist, ist sie verpflichtend für alle schulpflichtigen Kinder oder haben die Kinder die Wahl zwischen dem Regelunterricht außerhalb der Einrichtung oder der einrichtungsinternen Beschulung ? Die Zuweisung von Schülern zu einer Deutschfördermaßnahme wie der Deutschklasse richtet sich allein nach dem Sprachförderbedarf. Da Schulpflichtige in den ANKER-Einrichtungen in der Regel über wenige bis gar keine Deutschkenntnisse verfügen, werden direkt in den Einrichtungen Deutschklassen eingerichtet. Eine Wahlfreiheit zwischen dem Besuch dieser Klassen oder den Klassen außerhalb der ANKER-Einrichtungen, die aber nicht über die spezielle Deutschförderung wie in den Klassen der ANKER-Einrichtungen verfügen, besteht nicht. 2.3 Welche Qualitätsstandards sind im Rahmen eines möglichen Unterrichts in den jeweiligen ANKER- Einrichtungen vorgesehen und wie sollen diese evaluiert werden (bitte aufschlüsseln nach Personalausstattung , Unterrichtsumfang)? Für den Unterricht in den genannten Einrichtungen finden die üblichen Instrumente der Qualitätssicherung Anwendung . Das umfasst insbesondere Unterrichts- und Schulbesuche durch die jeweiligen Schulleitungen und die Schulaufsichten sowie Mitarbeiter- und Dienstbesprechungen und Fortbildungen. Im Bereich der Grund- und Mittelschulen erhalten die Lehrkräfte zudem Unterstützung durch die Berater Migration. Dabei handelt es sich um speziell ausgebildete Lehrkräfte. 3.1 Wird die Staatsregierung das Recht der in ANKER- Einrichtungen untergebrachten jüngeren Kinder auf frühkindliche Förderung, beispielsweise in Form von Kitaplätzen, implementieren, wenn ja, wie? In den ANKER-Einrichtungen besteht kein Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung bzw. in der Kindertagespflege nach dem Bayerischen Kinderbildungs - und -betreuungsgesetz (BayKiBiG). Erst mit dem Drucksache 17/24260 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland greift das Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII), § 6 Abs. 2 SGB VIII. Damit ist der Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege gem. § 24 SGB VIII in den ANKER- Einrichtungen nicht gegeben. Die Staatsregierung ermöglicht durch die Bereitstellung von Personal für die jeweilige Regierung Kinderbetreuungsangebote entsprechend der UN-Kinderrechtskonvention in den ANKER-Einrichtungen. Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales hat den Regierungen für das Jahr 2018 Ausgabemittel in Höhe von insgesamt 700.000 Euro zur Etablierung von Betreuungsstrukturen für Kinder von Asylsuchenden in den damaligen Aufnahmeeinrichtungen zugewiesen. Die Mittel wurden auf die sieben Regierungsbezirke nach § 3 Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) zugewiesen. Ziel ist eine gute kindliche Entwicklung und Förderung der Kinder im vorschulischen Alter. Auch die befriedende bzw. deeskalierende Wirkung auf die Gesamt- und Lebenssituation in den Einrichtungen, etwa durch die tagesstrukturierende Gestaltung, wird als wichtig angesehen. Aufgrund der zum Teil bereits vorhandenen Ansätze sowie der örtlich unterschiedlichen Ausgangssituationen und Rahmenbedingungen können diese Unterstützungsmaßnahmen je nach Bedarf vor Ort flexibel eingesetzt werden. Die Mittel können insbesondere für weitere Fachkräfte und ergänzende Angebote, wie beispielsweise Dolmetscher oder Kindertherapeuten, für Fortbildungs-, Schulungs- und Supervisionsmaßnahmen, Material- und Ausstattungsausgaben , aber auch den Aufbau entsprechender Netzwerke mit anderen relevanten Akteuren sowie Austausch und Vernetzung eingesetzt werden. 3.2 Inwieweit berücksichtigt die Staatsregierung bei der Auswahl der Standorte der ANKER-Zentren den Zugang zu ausreichenden Schul- und Kitaplätzen sowie zu kulturellen und sportlichen Angeboten vor Ort? In allen ANKER-Einrichtungen bestehen Beschulungs-, Kinderbetreuungs - und Sportmöglichkeiten, wie es der UN-Kinderrechtskonvention entspricht. 3.3 Wie möchte die Staatsregierung den Zugang geflüchteter Kinder und Jugendlicher zu informellen Bildungs- und Freizeitangeboten sicherstellen (gem. Art. 31 UN-KRK)? Es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Bildungs- und Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche in den ANKER-Einrichtungen . Alle Kinder und Jugendlichen erhalten Zugang zu diesen. Darunter fallen beispielsweise Kinderbetreuung, informelle Schulvorbereitungen, ehrenamtlich organisierte Angebote (z. B. Sport, Hausaufgabenbetreuung) und vieles andere mehr. 4.1 Wird die Staatsregierung den Zugang ehrenamtlicher Helfer, die derzeit oft an der Freizeitgestaltung beteiligt sind, zu den ANKER-Zentren sicherstellen ? Ja, auch weiterhin wird der Zugang ehrenamtlicher Helfer zu den ANKER-Zentren sichergestellt. 4.2 Wenn ja, wie? Ehrenamtliche, die Bewohner beispielsweise auf Behördengänge begleiten, erhalten nach Absprache mit den jeweiligen Regierungen Zugang zum Gelände der ANKER- Einrichtung. 4.3 Wenn nein, warum nicht? Siehe Antwort zu Frage 4.1. 5.1 Wird die Staatsregierung bei Planung der ANKER- Zentren kinderfreundliche Räume sowie Rückzugsund Aufenthaltsorte für Kinder und Jugendliche gewährleisten? Ja, in den Einrichtungen sind diverse kinderfreundliche Räume vorhanden. 5.2 Wie wird die Staatsregierung die medizinische Versorgung sowie Verweisung an entsprechende Fachstellen bei akut und chronisch erkrankten sowie traumatisierten Kindern und Jugendlichen, die in den ANKER-Zentren untergebracht sind, gewährleisten ? Grundsätzlich haben Asylsuchende, also auch Minderjährige , Anspruch auf medizinische Versorgung nach Maßgabe des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG). Die Asylbewerber können sich zur Behandlung zu niedergelassenen Ärzten begeben, wie etwa (Kinder-)Ärzte, psychologische Hilfen etc. Darüber hinaus existieren in den ANKER-Einrichtungen zusätzlich sog. Gesundheitszentren. In diesen wird niederschwellige Gesundheitsversorgung vor Ort angeboten . 5.3 Wie möchte die Staatsregierung die Privatshpäre und den rechtlichen Schutz gegen Eingriffe in das Privatleben und den Wohnraum der in ANKER- Zentren untergebrachten Kinder (Art. 16 UN-KRK) gewährleisten? Der Privatsphäre und dem Schutz gegen Eingriffe in das Privatleben von in ANKER-Einrichtungen untergebrachten Kindern wird eine hohe Bedeutung beigemessen. In der ANKER-Einrichtung wird z. B. besonders schutzbedürftigen Personengruppen, wie beispielsweise auch allein reisenden Frauen mit und ohne Kinder, angeboten, in besonderen zugangsgeschützten Bereichen der Unterkünfte untergebracht zu werden. Zu diesen Bereichen haben nur die dort untergebrachten Personen selbst Zugang. Zudem verfügen diese Formen der Unterbringung über private Sanitäranlagen , Küchen, Aufenthaltsräume etc. Soweit die Gegebenheiten, wie etwa die Kapazität der Einrichtung, brandschutzrechtliche Bestimmungen etc., es erlauben, werden Familien mit Kindern separat untergebracht . 6.1 Werden Kinder und Familien die Möglichkeit haben , ihre Zimmer und Sanitäranlagen abzuschließen , wenn nein, wie wird dies gerechtfertigt? Grundsätzlich sind die Zimmer für o. g. Personenkreis abschließbar , sofern dies aus sicherheits- und brandschutzrechtlichen Gründen nicht ausgeschlossen werden muss. 6.2 Werden Kinder und Jugendliche die Möglichkeit haben, ihren Schriftverkehr selbst ohne Hilfe fremder Personen zu kontrollieren? Grundsätzlich sind für die Regelung des Schriftverkehrs die sorgeberechtigten Personen von Kindern und Jugendlichen verantwortlich. Behördliche Schreiben sind daher grundsätzlich immer an die sorgeberechtigten Personen Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/24260 adressiert und werden diesen über das von der Regierung betriebene Servicebüro ausgehändigt. Erhalten minderjährige Bewohner private Post, wird diese unmittelbar an die konkrete Person übergeben. 6.3 Welche Maßnahmen plant die Staatsregierung, um sicherzustellen, dass Kinder und Familien spätestens nach sechs Monaten die ANKER-Zentren verlassen und dezentralisiert auf Kommunen verteilt werden? Nach dem Ende der Höchstverbleibsdauer werden Asylbewerber in die Anschlussunterbringung verteilt. Die im Koalitionsvertrag festgelegte Höchstverbleibsdauer bedarf noch weiterer bundesgesetzlicher Anpassungen. Die Staatsregierung wirkt auf Bundesebene auf die entsprechenden Gesetzgebungsvorhaben hin. 7. Soll eine dezentralisierte Unterbringung von Familien und Kindern nach sechs Monaten Verbleib im ANKER-Zentrum auch stattfinden, wenn sie keinen Schutzstatus vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erhalten und die negative Asylentscheidung gerichtlich anfechten? Sofern eine Abschiebung unmittelbar bevorsteht, erfolgt eine Abverlegung oder Zuweisung in eine Abschiebeeinrichtung . Soweit dies nicht der Fall ist, erfolgt entsprechend den Ausführungen zu Frage 6.3 eine Abverlegung in die Anschlussunterbringung .