Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Christine Kamm BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 20.07.2018 Sammelabschiebung nach Afghanistan am 03.07.2018 Vorbemerkung: Die Abschiebung von 51 Afghanen aus Bayern am 03.07.2018 war rechtlich fragwürdig, ein Schaden für unsere Gesellschaft wie für unsere Wirtschaft und unmenschlich. Es blieb unberücksichtigt, dass ein Teil der Abgeschobenen längst anerkannte Mitglieder unserer Gesellschaft waren und auch noch sind. Eine solche Abschiebung darf sich nicht wiederholen. Die Rückholung der Abgeschobenen muss geprüft und eine Wiedereinreise ermöglicht werden. Nawid A., der in Unterelching wohnte, soll sich vor der Abschiebung am 03.07.2018 mit einem Küchenmesser schwer verletzt haben. Er wurde mit Beruhigungsmitteln übermäßig indiziert, sodass er nicht mehr mitbekam, wohin er hingebracht wurde. Sowohl an das Boarding wie auch an den Flug und auch an die Ankunft in Kabul kann er sich nicht erinnern. Von diesen massiven Erinnerungslücken berichtete mindestens ein weiterer Abgeschobener seinen ehrenamtlichen Helferinnen. Andere Abgeschobene berichteten, dass alle Abgeschobenen im Flugzeug aufgefordert wurden, Tabletten einzunehmen. Nawid A.s Kopf- und Rückenverletzungen sind erheblich und es stellt sich die Frage, ob er sich diese wirklich selbst zugezogen haben kann. Im Gegensatz zu anderen Abschiebungen wurde der Abschiebeflug nicht durch die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter begleitet, obwohl die Bundesregierung verpflichtet ist, menschenrechtliche Beobachter auf solchen Flügen bereitzustellen. Augenzeugen der Abschiebungen sind weiterhin schockiert über die menschenunwürdige Art und Weise, wie die Abgeschobenen behandelt wurden. Beispielsweise wurde Nawid A. nur mit Unterhose bekleidet abgeholt, er konnte buchstäblich nichts mitnehmen. Der Verbleib seiner Geldbörse und seines Handys ist unklar. Beobachter berichten schockiert, wie ein Abgeschobener, an Händen und Beinen gefesselt, wie ein Paket auf die Ladefläche eines Transportfahrzeugs geworfen wurde. Sie vermuteten daher, dass irgendwelche Security-Kräfte und nicht die Bayerische Polizei diese Abschiebungen durchführten. Viele der abgeschobenen konnten weder ihre persönliche Habe noch ihre Tazkira, noch ihr Handy, noch ihre Geldbörse , nicht mal ihre Medikamente mitnehmen. Auch nach der Abschiebung wurde den Abgeschobenen ihre persönliche Habe nicht gegeben, die Ausländerbehörden übereignen den Abgeschobenen nicht mal die in den Behörden liegenden Papiere und die Tazkiras, obwohl die Papiere ja von den Abgeschobenen und nicht von den Behörden benötigt werden. Die gesundheitliche Weiterversorgung von aus der Behandlung Abgeschobenen ist ungeklärt, sie befinden sich ohne finanzielle Unterstützung, Medikamente und teilweise ohne Verwandte in dem Bürgerkriegsland, in dem ein Überleben allenfalls mit familiären Netzen möglich ist. Gerade Geflüchtete, deren Familien schon seit Langem im Iran, Pakistan oder der Türkei leben, können in Afghanistan nicht alleine überleben. Afghanistan ist ein Land im Krieg. Sichere Gebiete können schon morgen unsicher sein. Kabul galt zum Beispiel bis zu dem verheerenden Anschlag auf die Deutsche Botschaft als sicher. Die allermeisten Abgeschobenen versuchen unmittelbar nach der Abschiebung weiter zu fliehen. Was sollten auch sonst diejenigen tun, die keine Verwandten mehr in Afghanistan haben, in einem Land mit bis zu 60 Prozent versteckter Arbeitslosigkeit? Ehrenamtliche berichten, dass Abgeschobene, die aus einem Gebiet stammen, das von den Taliban beherrscht wird, ihnen berichtet haben, dass sie nach der Rückkehr gezwungen wurden, mit der Waffe für die Taliban zu kämpfen und sich dagegen nicht wehren können . Skandalös ist, dass wir mit solchen Abschiebungen die Sicherheitslage in Afghanistan weiter verschlechtern. Mit der Abschiebung von angehenden Pflegekräften, Auszubildenden und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern untergräbt die Staatsregierung ihre eigenen Ziele. Die Staatsregierung fordert von Geflüchteten Integrationsbemühungen , beispielsweise beschreibt sie als die Integrationsziele im Bayerischen Integrationsgesetz: „Bayern bekennt sich zu seiner Verantwortung gegenüber allen, die aus anderen Staaten kommen und hier nach Maßgabe der Gesetze Aufnahme gefunden haben oder Schutz vor Krieg und Verfolgung suchen. Es ist Ziel dieses Gesetzes, diesen Menschen für die Zeit ihres Aufenthalts Hilfe und Unterstützung anzubieten, um ihnen das Leben in dem ihnen zunächst fremden und unbekannten Land zu erleichtern (Integrationsförderung ), sie aber zugleich auf die im Rahmen ihres Gast- und Aufenthaltsstatus unabdingbare Achtung der Leitkultur zu verpflichten und dazu eigene Integrationsanstrengungen abzuverlangen (Integrationspflicht). Das soll zugleich einer Überforderung der gesellschaftlich-integrativen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Landes und seiner kommunalen Ebenen entgegenwirken.“ Mit der Abschiebung von Integrierten und Integrationswilligen, die aus einem Kriegsland geflohen sind, und der massiven Verunsicherung der sich Integrierenden führt sie sogar ihre eigenen Integrationsziele ad absurdum. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www . bayern . landtag . de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www . bayern . landtag . de – Aktuelles / Sitzungen / Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 17.12.2018 Drucksache 17/24264 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/24264 In diesem Zusammenhang frage die Staatsregierung: 1.1 Welche Details zu den Menschen, die am 03.07.2018 im Rahmen der Sammelabschiebung nach Afghanistan aus Bayern abgeschoben wurden, liegen der Staatsregierung vor (bitte vor allem Alter, Aufenthaltsdauer in Deutschland, letzten Wohnort in Bayern, anwaltliche Vertretung, die Straftaten der Betroffenen sowie die genaue Abschiebeprozedur einzeln und detailliert auflisten)? 1.2 Wie viele Abgeschobene befanden sich in Arbeit oder Ausbildung (bitte einzeln auflisten und zuordnen)? 1.3 Wie viele Personen hatten Straftaten begangen (bitte die Straftaten einzeln auflisten und der Frage 1.1 zuordnen )? 2.1 Wo wurden die Abgeschobenen jeweils aufgegriffen (bitte einzeln auflisten)? 2.2 Wie war die genaue Abschiebeprozedur bei den Einzelnen genau (hier reicht der Hinweis auf Direktabschiebung oder aus der Abschiebehaft oder Gewahrsam nicht, bitte daher einzeln auflisten und ggf. der Auflistung in der Frage 1.1 zuordnen)? 2.3 Welche der Abgeschobenen hatten eine anwaltliche Vertretung (bitte ggf. der Frage 1.1 zuordnen)? 3.1 Wie viele Personen hatten sowohl bei ihrem Asylantrag oder später über chronische Krankheiten oder psychische Erkrankungen berichtet bzw. befanden sich zum Zeitpunkt der Abschiebung wegen psychischer Erkrankungen , Traumata oder anderer gesundheitlicher Belastungen ggf. auch medikamentös in Behandlung (einzeln auflisten und ggf. der Auflistung in der Frage 1.1 zuordnen)? 3.2 Bei wie vielen Personen wurde die Abschiebefähigkeit festgestellt (bitte auch die einzelnen Ärzte oder zuständigen Behörden angeben und der Auflistung in Frage 1.1 zuordnen)? 4.1 Bei wie vielen Menschen wurden bei der Abschiebung benötigte Medikamente mitgegeben und die weitere medizinische Behandlung in Afghanistan gesichert (bitte der Frage 1.1 zuordnen)? 4.2 Wie vielen Abgeschobenen wurden Tazkira, persönliche Papiere, Telekommunikationsmittel oder andere persönliche Habe nicht mitgegeben (bitte der Frage 1.1 zuordnen)? 4.3 Auf welche Weise möchte die Staatsregierung Tazkiras , Telekommunikationsmittel und persönliche Wertgegenstände den Abgeschobenen zukommen lassen? 5.1 Warum wurde Marof G. aus Kaufbeuren abgeschoben, obwohl er eine unbefristete Arbeitsgenehmigung besaß ? 5.2 Warum wurde ein weiterer Betroffener, der in Buchloe wohnte und eine unbefristete Anstellung bei Amazon hatte, nach acht Jahren Aufenthalt in Deutschland abgeschoben ? 5.3 Was war der Grund für die Abschiebung von Elias W., der ebenfalls in Kaufbeuren lebte und kurz vor dem Schulabschluss stand (bitte bei den Fragen 5.1–5.3 nicht nur auf die Ablehnung des Asylantrags verweisen , sondern auch darstellen, warum die Integrationsleitungen nicht beachtet wurden)? 6.1 Führen die Abschiebungen der unter Frage 5.1–5.3 genannten Personen die Aussagen der Staatsregierung (siehe Vorbemerkung) nicht ad absurdum, wonach Asylsuchende und Flüchtlinge mit Integrationsanstrengungen und -leistungen nicht abgeschoben werden sollen? 6.2 Wie bewertet die Staatsregierung die Aussage des CDU-Politikers Armin Schuster in der Rheinischen Post vom 13.07.2018: „Wir schieben nach Afghanistan immer noch nur Gefährder und Straftäter ab. Das ist politischer Konsens in der Bundesregierung und auch mit fast allen Ländern, unabhängig davon, wer dort regiert “? 6.3 Sollte es ein Abweichen von der ursprünglichen Linie, nur Gefährder, Straftäter oder hartnäckige Identitätsverweigerer nach Afghanistan abzuschieben, geben, muss dies nicht auf eine Festlegung der Bundesregierung zurückgeführt werden (bitte den genauen Wortlaut und die Quelle der Anweisung der Bundesregierung an die Bundesländer mitteilen)? 7.1 Wie viele Polizistinnen und Polizisten sowie sonstige Personen waren an der Abschiebung von Nawid A. beteiligt (bitte die Abschiebung von Nawid A. genau beschreiben)? 7.2 Wie viele Polizistinnen und Polizisten (bitte Herkunftsbundesländer nennen), Bundespolizeikräfte und welche weiteren Personen (bitte jeweilige Funktion bzw. Auftrag nennen) begleiteten den Abschiebeflug (bitte die genauen Kosten, die für den Freistaat entstanden sind, auflisten)? 8.1 Hat die Staatsregierung davon Kenntnis, dass Nawid A. Verletzungen während der Abschiebeprozedur zugefügt wurden? 8.2 Wenn nein, möchte die Staatsregierung diesem Sachverhalt nachgehen? 8.3 Wer ist dafür verantwortlich, dass Nawid A. wie auch andere Abgeschobene mit Beruhigungsmitteln übermäßig indiziert wurden, sodass sie sich nicht an den Abschiebeflug erinnern können (bitte die Wirkstoffe der Tabletten benennen, die an die Flüchtlinge verteilt wurden mit der Aufforderung, sie einzunehmen)? Drucksache 17/24264 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Antwort des Staatsministeriums des Innern und für Integration vom 24.10.2018 1.1 Welche Details zu den Menschen, die am 03.07.2018 im Rahmen der Sammelabschiebung nach Afgha nistan aus Bayern abgeschoben wurden, liegen der Staatsregierung vor (bitte vor allem Alter, Auf enthaltsdauer in Deutschland, letzten Wohnort in Bayern, anwaltliche Vertretung, die Straftaten der Betroffenen sowie die genaue Abschiebeprozedur einzeln und detailliert auflisten)? 1.2 Wie viele Abgeschobene befanden sich in Arbeit oder Ausbildung (bitte einzeln auflisten und zuord nen)? 1.3 Wie viele Personen hatten Straftaten begangen (bitte die Straftaten einzeln auflisten und der Frage 1.1 zuordnen)? 2.1 Wo wurden die Abgeschobenen jeweils aufgegrif fen (bitte einzeln auflisten)? 2.2 Wie war die genaue Abschiebeprozedur bei den Einzelnen genau (hier reicht der Hinweis auf Di rektabschiebung oder aus der Abschiebehaft oder Gewahrsam nicht, bitte daher einzeln auflisten und ggf. der Auflistung in der Frage 1.1 zuordnen)? 2.3 Welche der Abgeschobenen hatten eine anwaltli che Vertretung (bitte ggf. der Frage 1.1 zuordnen)? Die erfragten Einzelheiten können der beigefügten Tabelle in Anlage 1 entnommen werden. Darüber hinaus liegen der Staatsregierung ausschließlich die zum Zweck der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlichen personenbezogenen Daten vor, soweit diese zur Erfüllung der Aufgaben nach dem AufenthG und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind (vgl. insbesondere §§ 86ff. AufenthG). Hinsichtlich der Frage nach „der genauen Abschiebeprozedur “ wird mitgeteilt, dass seitens der Polizeipräsidien keine standardisierte Übermittlung der Abläufe zu den polizeilichen Maßnahmen im Rahmen einer Abschiebung erfolgt. Die entsprechenden Sachverhalte müssten somit einzeln bei den durchführenden Dienststellen erhoben werden, was mit einem erheblichen zeitlichen und personellen Aufwand verbunden wäre. Deshalb wurde hiervon abgesehen. Darüber hinaus ist eine differenziertere Kategorisierung nach Personen, welche entweder am Tag der Abschiebung ohne richterlich angeordnete Freiheitsentziehung direkt zum Flughafen zugeführt werden (Direktabschiebungen), oder solchen Personen, die nach richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aus einer Justizvollzugsanstalt zum Flughafen zugeführt werden, mangels anderweitiger Zuführungsmöglichkeiten nicht möglich. Weitergehende Angaben sind der Staatsregierung daher nicht möglich. 3.1 Wie viele Personen hatten sowohl bei ihrem Asyl antrag oder später über chronische Krankheiten oder psychische Erkrankungen berichtet bzw. be fanden sich zum Zeitpunkt der Abschiebung we gen psychischer Erkrankungen, Traumata oder anderer gesundheitlicher Belastungen ggf. auch medikamentös in Behandlung (einzeln auflisten und ggf. der Auflistung in der Frage 1.1 zuordnen)? 3.2 Bei wie vielen Personen wurde die Abschiebefä higkeit festgestellt (bitte auch die einzelnen Ärzte oder zuständigen Behörden angeben und der Auf listung in Frage 1.1 zuordnen)? Statistische Angaben zu den erfragten Umständen liegen der Staatsregierung nicht vor. Bei sämtlichen Betroffenen fand am Tag der Maßnahme eine ärztliche Untersuchung statt. Bei allen Personen wurde die Flugreisefähigkeit festgestellt. Die personenbezogenen Daten zum eingesetzten Personal können aus Gründen des Datenschutzes nicht mitgeteilt werden. 4.1 Bei wie vielen Menschen wurden bei der Abschie bung benötigte Medikamente mitgegeben und die weitere medizinische Behandlung in Afghanistan gesichert (bitte der Frage 1.1 zuordnen)? Statistische Angaben zu den erfragten Umständen liegen der Staatsregierung nicht vor. Sofern Betroffene im Rahmen des Asylverfahrens medizinische Gründe und insbesondere die Notwendigkeit der Einnahme von Medikamenten dargelegt haben, wird durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Rahmen des Asylverfahrens geprüft, ob sich hieraus zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse ergeben. Die Ausländerbehörde ist hierbei an die Entscheidung des BAMF gebunden (vgl. §§ 5, 6, 42 Asylgesetz – AsylG). 4.2 Wie vielen Abgeschobenen wurden Tazkira, per sönliche Papiere, Telekommunikationsmittel oder andere persönliche Habe nicht mitgegeben (bitte der Frage 1.1 zuordnen)? 4.3 Auf welche Weise möchte die Staatsregierung Taz kiras, Telekommunikationsmittel und persönliche Wertgegenstände den Abgeschobenen zukommen lassen? Grundsätzlich erhalten sämtliche Personen im Rahmen der Ingewahrsamnahme die Möglichkeit, ihre persönlichen Gegenstände zu packen und im Rahmen der Abschiebung als Gepäck in das Zielland mitzunehmen. Im Rahmen des Transportes zum Flughafen von den eingesetzten Polizeibeamten entgegengenommene persönliche Wertsachen oder Dokumente werden am Flughafen München an die Bundespolizei übergeben. Der Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass in der Frage genannte Gegenstände von Betroffenen nicht mitgenommen werden konnten, sofern dies von den Betroffenen gewollt war. Statistische An- Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/24264 gaben zu den nachgefragten Umständen liegen der Staatsregierung nicht vor. Generell obliegt es den Betroffenen, die ihnen zur freiwilligen Ausreise eingeräumte Frist zur Regelung ihrer persönlichen Angelegenheiten zu nutzen. Eine gesetzliche Verpflichtung und rechtliche Möglichkeit der Ausländerbehörden zur Regelung persönlicher Angelegenheiten abzuschiebender Personen besteht nicht. 5.1 Warum wurde Marof G. aus Kaufbeuren abgescho ben, obwohl er eine unbefristete Arbeitsgenehmi gung besaß? 5.2 Warum wurde ein weiterer Betroffener, der in Buchloe wohnte und eine unbefristete Anstellung bei Amazon hatte, nach acht Jahren Aufenthalt in Deutschland abgeschoben? 5.3 Was war der Grund für die Abschiebung von Elias W., der ebenfalls in Kaufbeuren lebte und kurz vor dem Schulabschluss stand (bitte bei den Fragen 5.1–5.3 nicht nur auf die Ablehnung des Asylan trags verweisen, sondern auch darstellen, warum die Integrationsleitungen nicht beachtet wurden)? 6.1 Führen die Abschiebungen der unter Frage 5.1–5.3 genannten Personen die Aussagen der Staatsre gierung (siehe Vorbemerkung) nicht ad absurdum, wonach Asylsuchende und Flüchtlinge mit Inte grationsanstrengungen und leistungen nicht ab geschoben werden sollen? Gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben , wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. In den vorgenannten Einzelfällen waren diese Voraussetzungen erfüllt. Zu dem Sachverhalt des in Frage 5.1 genannten Betroffenen ist darüber hinaus festzustellen, dass allein das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsvertrags einer Abschiebung nicht entgegensteht. Eine unbefristete Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung lag nicht vor. Zu dem Sachverhalt des in Frage 5.2 genannten Betroffenen ist darüber hinaus festzustellen, dass alleine die bisherige Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet einer Abschiebung nicht entgegensteht und nach Maßgabe des geltenden Ausländerrechts nicht zur Erteilung von Aufenthaltstiteln führt. Dies gilt insbesondere, sofern zumutbare Anforderungen an die Beseitigung von Ausreisehindernissen durch den Betroffenen verhindert oder verzögert wurden und dieses Verhalten für eine längere Aufenthaltsdauer ursächlich ist. Zu dem Sachverhalt des in Frage 5.3 genannten Betroffenen ist darüber hinaus festzustellen, dass der zuständigen Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) keinerlei Nachweise über einen etwaigen Schulbesuch vorlagen. Sofern nach den Bestimmungen des bundeseinheitlichen Aufenthaltsgesetzes bei erbrachten Integrationsleistungen Aufenthaltstitel zu erteilen und die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, erteilen die zuständigen Ausländerbehörden diese Aufenthaltstitel. Der Aufenthalt von Ausländern, die einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen, ist rechtmäßig. Diese Personen sind folglich nicht ausreisepflichtig . 6.2 Wie bewertet die Staatsregierung die Aussage des CDUPolitikers Armin Schuster in der Rheinischen Post vom 13.07.2018: „Wir schieben nach Afgha nistan immer noch nur Gefährder und Straftäter ab. Das ist politischer Konsens in der Bundesregie rung und auch mit fast allen Ländern, unabhängig davon, wer dort regiert“? 6.3 Sollte es ein Abweichen von der ursprünglichen Linie, nur Gefährder, Straftäter oder hartnäckige Identitätsverweigerer nach Afghanistan abzu schieben, geben, muss dies nicht auf eine Festle gung der Bundesregierung zurückgeführt werden (bitte den genauen Wortlaut und die Quelle der An weisung der Bundesregierung an die Bundeslän der mitteilen)? Nach dem Sprengstoffanschlag in Kabul vom 31.05.2017 hatten das Bundesministerium des Innern und das Auswärtige Amt mit Schreiben vom 08.08.2017 auf der Grundlage einer vorläufigen neuen Lagebeurteilung den Ländern mitgeteilt , dass, nach Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt, weiterhin auf Basis einer Einzelfallprüfung die Personengruppen der Straftäter, Gefährder und auch Personen, die sich hartnäckig der Identitätsfeststellung verweigern, nach Afghanistan zurückgeführt werden können. In ihrer Befragung durch den Deutschen Bundestag am 06.06.2018 hat Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel im Plenum mitgeteilt, dass die Bundesregierung die Einschränkungen für Abschiebungen nach Afghanistan aufhebt (vgl. Plenarprotokoll 19/35, Mittwoch, den 06.06.2018, S. 3266). Der Landtag begrüßte mit Beschluss vom 26.06.2018, auf der Drs. 17/22927, dass nunmehr aufgrund des aktuellen Lageberichts des Auswärtigen Amts zur Sicherheitslage in Afghanistan die Beschränkungen bei Rückführungen dorthin nicht mehr gelten. 7.1 Wie viele Polizistinnen und Polizisten sowie sons tige Personen waren an der Abschiebung von Na wid A. beteiligt (bitte die Abschiebung von Nawid A. genau beschreiben)? Die Frage 7.1 wird aufgrund des Sachzusammenhangs mit Frage 8.1 im dortigen Zusammenhang beantwortet. 7.2 Wie viele Polizistinnen und Polizisten (bitte Her kunftsbundesländer nennen), Bundespolizeikräf te und welche weiteren Personen (bitte jeweilige Funktion bzw. Auftrag nennen) begleiteten den Ab schiebeflug (bitte die genauen Kosten, die für den Freistaat entstanden sind, auflisten)? Vonseiten der Bayerischen Polizei begleitete eine Beamtin des Polizeipräsidiums (PP) Schwaben Süd/West im Rahmen ihrer Beschulung zur „Personenbegleiterin Luft“ den Flug. Im Übrigen waren laut Information des PP Oberbayern Nord ein Arzt sowie ein Dolmetscher und eine Beobachterin der Europäischen Grenzschutzagentur „FRONTEX“ mit an Bord. Die Gesamtkosten für Arzt und Dolmetscher belaufen sich auf 2.982,20 Euro, welche von der Europäischen Grenzschutzagentur „FRONTEX“ getragen werden. Informationen zu Kräften der Bundespolizei oder der Polizeien anderer Länder fallen in den Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei bzw. der jeweiligen Bundeslandes und Drucksache 17/24264 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 somit in die Ressortverantwortung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat bzw. des jeweiligen Landesinnenministeriums . 8.1 Hat die Staatsregierung davon Kenntnis, dass Na wid A. Verletzungen während der Abschiebeproze dur zugefügt wurden? Am 26.06.2018 wurde das PP Schwaben Süd/West von der ZAB Schwaben ersucht, Herrn Nawid A. am 03.07.2018 für die an diesem Tag geplante Abschiebungsmaßnahme in Gewahrsam zu nehmen und zum Flughafen München zuzuführen. Das PP Schwaben Süd/West errichtete eine Sammelstelle für die an diesem Tag in dessen Zuständigkeitsbereich in Gewahrsam genommenen Personen und verbrachte diese von dort gesammelt mit einem Bus zum Flughafen München. Aus der Gemeinschaftsunterkunft in Elchingen sollten zwei Personen dieser Abschiebungsmaßnahme zugeführt werden, weshalb am 03.07.2018, gegen 06.00 Uhr, acht Beamte der örtlich zuständigen Polizeiinspektion (PI) mit vier Einsatzfahrzeugen zur Gemeinschaftsunterkunft fuhren. Vier Beamte betraten dabei das Zimmer von Herrn A., erläuterten diesem die bevorstehende Abschiebung und forderten ihn auf, seine persönliche Habe zusammenzustellen. Laut Mitteilung der ZAB Schwaben waren bei Herrn A. keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Risiken bekannt. Die Notwendigkeit, einen Dolmetscher hinzuzuziehen, ergab sich für die eingesetzten Beamten nicht, da der Betroffene deren Erläuterungen gut folgen konnte. Den Aufforderungen kam Herr A. zunächst ruhig und wortlos nach. Unvermittelt griff er dann aber nach einem in seinem Spind befindlichen Messer und schnitt sich damit oberflächlich an den Unterarmen. Umgehend wurde Herr A. durch die eingesetzten Beamten mit einfacher körperlicher Gewalt ergriffen und entwaffnet. Zusätzlich wurde er fixiert und gefesselt. Vor Ort erfolgte eine erste Wundversorgung der selbst zugefügten Schnittverletzungen durch die eingesetzten Polizeibeamten . Gleichzeitig wurde der Rettungsdienst verständigt, welcher Herrn A. zur weiteren ambulanten Versorgung in Begleitung der eingesetzten Beamten in die Donauklinik Neu-Ulm verbrachte. Eine stationäre Aufnahme war nicht erforderlich. Durch die eingesetzten Beamten wurden die persönlich zuordbaren Gegenstände wie Geldbörse, Mobiltelefon und amtliche Dokumente in einem Beutel mitgenommen. Dieser Beutel wurde zusammen mit dem Betroffenen später am Flughafen an die Bundespolizei übergeben. Nach der ambulanten Erstversorgung im Krankenhaus wurde Herr A. zur PI Neu-Ulm verbracht. Seit dem Verlassen der Gemeinschaftsunterkunft verweigerte er dabei jegliche Mitwirkung, weshalb er durch die Beamten an Händen und Füßen getragen werden musste. Da er sich auch mehrfach aktiv gegen die notwendige Fixierung sperrte, wurde eine Anzeige wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte erstattet. Die Staatsanwaltschaft erklärte auf Nachfrage ihr Einverständnis zur Abschiebung. Während seines Aufenthalts in den Räumen der PI Neu- Ulm wurde der Betroffene durch die eingesetzten Beamten zu seinem eigenen Schutz ständig beobachtet, da er weiterhin versuchte, sich selbst zu verletzen. So versuchte er, gegen Einrichtungsgegenstände und Wände zu laufen bzw. mit dem Kopf gegen selbige zu schlagen. Auf der Toilette gelang es Herrn A., sich mit einer Handfessel im Gesicht zu verletzen. Aus diesem Grund wurde er erneut in die Donauklinik Neu-Ulm verbracht, wo ein selbst beigebrachter Riss an der Augenbraue versorgt wurde. Von den behandelnden Ärzten der Donauklinik wurde festgestellt, dass weiterhin kein Transporthindernis bestand. Laut Information des PP Schwaben Süd/West erhielt Herr A. während seiner ärztlichen Behandlung eine Tetanusspritze. Inwieweit Herr A. von den jeweils behandelnden Ärzten ggf. lokal betäubt wurde, ist hier nicht bekannt. Hinweise auf eine psychische Erkrankung im Sinne des Unterbringungsgesetzes konnten nicht gewonnen werden. Das Verhalten des Betroffenen war erkennbar davon geleitet , die bevorstehende Abschiebung durch das Verweigern jeglicher Mitwirkung und den Versuch des Beibringens von Verletzungen zu verhindern. Am Sammelpunkt in Memmingen gelang es Herrn A. sich beim Vorbeigehen an einer Mauer mit einem Kopfstoß gegen selbige eine Platzwunde zuzufügen. Diese wurde durch verständigte Rettungsdienstkräfte begutachtet und versorgt. Eine weitergehende Behandlungsbedürftigkeit bestand nicht. Die zuständige ZAB wurde fortlaufend über den Sachstand und das Verhalten des Betroffenen informiert. Es bestand jedoch zu keinem Zeitpunkt Veranlassung, den Abbruch der Abschiebung anzuordnen. Herr A. wurde schließlich in Begleitung von Beamten des PP Schwaben Süd/West in einem Fahrzeug einzeln und nicht im eingesetzten Bus zum Flughafen München verbracht . Dort wurde er von Einsatzkräften der Bundespolizei nach erfolgter Überprüfung, auch im Hinblick auf die Flugreisefähigkeit , übernommen. Er erhielt in der Folge vor dem Abflug Ober- und Unterbekleidung , welche er zuvor verweigert hatte anzulegen bzw. welche aufgrund seines Verhaltens nicht angelegt werden konnte. Herr A. war bei der Übergabe an die Beamten der Bundespolizei wach und ansprechbar. Die erforderliche medizinische Versorgung seiner Wunden wurde während der Zuführungsmaßnahme fortlaufend gewährleistet. 8.2 Wenn nein, möchte die Staatsregierung diesem Sachverhalt nachgehen? Auf die Antwort zu Frage 8.1 wird verwiesen. 8.3 Wer ist dafür verantwortlich, dass Nawid A. wie auch andere Abgeschobene mit Beruhigungsmit teln übermäßig indiziert wurden, sodass sie sich nicht an den Abschiebeflug erinnern können (bitte die Wirkstoffe der Tabletten benennen, die an die Flüchtlinge verteilt wurden mit der Aufforderung, sie einzunehmen)? In Bezug auf Nawid A. wird auf die Antwort zu Frage 8.1 verwiesen. Im Übrigen liegen der Staatsregierung keine Informationen hinsichtlich einer etwaigen Ausgabe von Beruhigungsmitteln vor. Anlage Geburtsdatum Aufenthalt in Deutschland seit letzter Wohnort Anwaltliche Vertretung Straftaten Ausgeübte Beschäftigung oder Ausbildung Aufgriffsort 01.01.1995 26.09.2011 unbekannt keine Sachbeschädigung: 120 Tagessätze (TS), Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung: 40 TS, Diebstahl: 40 TS, illegaler Aufenthalt nach Ausweisung: 6 Monate Freiheitsstrafe (FS) zur Bewährung keine JVA Erding 01.01.1984 01.06.2012 82319 Starnberg Zuletzt keine, zurückliegend ja keine JVA Eichstätt 05.04.1986 20.06.2011 82256 Fürstenfeldbruck ja Zurückliegende Beschäftigung, nicht unmittelbar vor Vollzug der Abschiebung JVA Eichstätt 19.01.1995 08.01.2016 83512 Wasserburg keine keine Wohnort 01.01.1995 14.02.2012 86956 Schongau keine Unerlaubter Aufenthalt ohne Pass: 35 TS keine Wohnort 21.03.1996 27.11.2015 89231 Neu-Ulm keine keine Wohnort 23.10.1993 15.02.2016 85119 Ernsgaden ja keine JVA Eichstätt 01.01.1983 24.01.2016 86926 Greifenberg keine keine Wohnort 05.03.1993 28.06.2011 91456 Diespeck ja keine JVA Eichstätt 01.01.1986 01.09.2011 87668 Rieden keine Beschäftigung Wohnort 01.01.1998 12.01.2016 89257 Illertissen keine keine Wohnort 05.04.1985 08.08.2011 86807 Buchloe keine Beschäftigung Wohnort 01.01.1988 23.11.2013 86972 Altenstadt ja keine 82538 Geretsried 01.01.1995 17.06.2013 92339 Beilngries ja Diebstahl in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit Beleidigung in 2 Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung in Tatmehrheit mit Beleidigung: 1 Jahr Gesamtfreiheitsstrafe, Diebstahl: 70 TS keine JVA Stadelheim 09.09.1999 24.03.2015 96114 Hirschaid ja keine 96050 Bamberg 01.01.1998 14.08.2015 87448 Waltenhofen - Martinszell keine Beschäftigung Wohnort 08.07.1997 24.03.2016 87600 Kaufbeuren keine keine Wohnort 07.10.1992 18.04.2015 87448 Waltenhofen keine Beschäftigung Wohnort 06.04.1992 15.03.2010 92637 Weiden i.d.Opf. ja Zurückliegende Beschäftigung, nicht unmittelbar vor Vollzug der Abschiebung JVA Erding 01.01.1990 09.01.2015 87766 Memmingerberg ja Beschäftigung Wohnort 13.03.1998 13.10.2015 89275 Unterelchingen keine keine Wohnort 09.07.1995 08.07.2015 89281 Altenstadt ja keine Wohnort 01.01.1991 09.09.2015 81373 München keine keine JVA Eichstätt 21.09.1993 06.05.2010 96450 Coburg ja keine JVA Eichstätt 05.02.1999 21.09.2015 unbekannt keine keine JVA Eichstätt 21.03.1997 09.10.2015 82515 Wolfratshausen ja keine Wohnort 02.01.1999 03.07.2015 88131 Lindau keine Beschäftigung Wohnort 01.01.1994 12.01.2015 86498 Kettershausen keine Beschäftigung Wohnort 01.01.1998 29.11.2015 82467 Garmisch-Partenkirchen ja keine JVA Eichstätt 01.01.1994 18.08.2015 80333 München keine Versuchte besonders schwere räuberische Erpressung und vorsätzliche Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung: 1 Jahr und 6 Monate FS zur Bewährung keine 82229 Seefeld 28.08.1986 23.08.2015 96179 Rattelsdorf ja keine Wohnort 03.05.1996 19.01.2016 96050 Bamberg ja keine Wohnort 01.01.1999 08.12.2015 unbekannt ja keine JVA Erding 01.01.1997 07.09.2015 85406 Zolling keine keine JVA Erding 01.01.1997 10.07.2015 86381 Krumbach ja Beschäftigung Wohnort 01.07.1995 22.06.2015 97422 Schweinfurt keine Verstoß gegen Betäubungsmittelgesetz: 30 TS, Diebstahl: 40 TS keine JVA Würzburg 01.01.1998 29.01.2016 97737 Gemünden am Main keine keine Wohnort 12.06.1995 01.07.2015 97318 Kitzingen keine keine Wohnort 03.04.1997 03.08.2015 92339 Beilngries ja keine JVA Eichstätt 21.08.1997 23.10.2015 80939 München ja keine JVA Eichstätt 01.01.1996 12.12.2015 84478 Waldkraiburg ja keine JVA Eichstätt 31.12.1997 10.08.2015 92537 Weiden i.d.OPf. keine keine JVA Eichstätt 01.01.1996 29.01.2014 94209 Regen ja Zurückliegende Beschäftigung, nicht unmittelbar vor Vollzug der Abschiebung Wohnort 01.01.1997 05.11.2015 89257 Illtertissen keine keine Wohnort 06.01.1998 08.01.2016 83355 Grabenstätt keine keine JVA Eichstätt 15.06.1993 10.07.2015 80993 München ja keine JVA Erding 12.04.1997 24.10.2014 96052 Bamberg keine Nötigung: 60 Stunden gemeinützige Arbeit, vorsätzliche Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung: 60 Stunden gemeinützige Arbeit keine Wohnort 01.01.1996 10.01.2013 82229 Seefeld keine Verstoß gegen Betäubungsmittelgesetz: 45 TS keine Wohnort 01.01.1999 23.02.2016 96472 Rödental nein keine Wohnort 05.09.1995 03.01.2013 87766 Memmingerberg keine Beleidigung, Sachbeschädigung: 9 Monate FS, Diebstahl: 4 Wochen Dauerarrest keine JVA Memmingen 31.12.1994 15.11.2013 87509 Immenstadt ja Beschäftigung Polizeiinspektion Immenstadt Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/24264