Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Rosi Steinberger BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 26.09.2018 Wasserentnahme aus der Donau im Landkreis Kelheim zur Bewässerung von landwirtschaftlichen Flächen Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Wie viel Grundwasser darf im Landkreis Kelheim zur Bewässerung von landwirtschaftlichen Flächen entnommen werden? b) Wie viel Wasser darf der Donau im Landkreis Kelheim zur Bewässerung von landwirtschaftlichen Flächen entnommen werden? c) Wie viele Genehmigungen zur Entnahme von Wasser aus der Donau mit dem Zweck der Bewässerung von landwirtschaftlichen Flächen waren bzw. sind im Jahr 2018 im Landkreis Kelheim gültig (bitte unter Angabe der jeweiligen Gültigkeit, der genehmigten Entnahmemenge sowie ggf. der geltenden Auflagen)? 2. a) Wie viele Anträge auf Entnahme von Wasser aus der Donau zur Bewässerung von landwirtschaftlichen Flächen wurden seit 2015 im Landkreis Kelheim gestellt (bitte jeweils unter Angabe der beantragten Entnahmemenge )? b) Wie viele dieser Anträge wurden genehmigt (bitte unter Angabe der genehmigten Entnahmemengen)? c) Für welchen Zeitraum sind diese Genehmigungen jeweils gültig? 3. a) An welche Auflagen wurden diese Genehmigungen jeweils geknüpft (z. B. Entnahmeort, Entnahmezeit, Häufigkeit der Entnahme, Entnahmetechnik)? b) Wie wird die Einhaltung der Entnahmemengen kontrolliert ? c) Wie wird die Einhaltung der jeweiligen Auflagen kontrolliert ? 4. a) Wie häufig wurden seit 2015 Überschreitungen der genehmigten Entnahmemengen festgestellt (bitte unter Angabe des Betriebes sowie der zu viel entnommenen Menge)? b) Wie häufig wurden seit 2015 Verstöße gegen die Auflagen festgestellt (bitte unter Angabe des Betriebes sowie der Art des Verstoßes / Auflage)? c) Welche Konsequenzen haben diese Verstöße gegen die Auflagen jeweils nach sich gezogen (bitte unter Angabe des Betriebes und des Verstoßes)? 5. a) Welche Regelungen gibt es für den Fall eines Niedrigwasserstandes der Donau? b) Wie wird sichergestellt, dass diese Regelungen im Falle von Niedrigwasser eingehalten werden? c) Wie häufig wurde seit 2015 ein entsprechender Niedrigwasserstand der Donau im Landkreis Kelheim festgestellt , der diese Regelungen in Kraft setzte? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 24.10.2018 1. a) Wie viel Grundwasser darf im Landkreis Kelheim zur Bewässerung von landwirtschaftlichen Flächen entnommen werden? Es dürfen 175.300 m³/Jahr aus dem Grundwasser entnommen werden. b) Wie viel Wasser darf der Donau im Landkreis Kelheim zur Bewässerung von landwirtschaftlichen Flächen entnommen werden? Es dürfen 59.600 m³/Jahr aus der Donau entnommen werden . c) Wie viele Genehmigungen zur Entnahme von Wasser aus der Donau mit dem Zweck der Bewässerung von landwirtschaftlichen Flächen waren bzw. sind im Jahr 2018 im Landkreis Kelheim gültig (bitte unter Angabe der jeweiligen Gültigkeit, der genehmigten Entnahmemenge sowie ggf. der geltenden Auflagen)? Hierfür sind fünf Genehmigungen gültig: Nr. Genehmigungszeitraum Genehmigte Entnahmemenge Bemerkungen 1 27.07.2015 bis 27.07.2025 20.000 m³/Jahr - 2 05.07.2018 bis 05.07.2023 15.000 m³/Jahr nicht bestandskräftig, da Klage anhängig 3 03.04.2018 bis 03.04.2023 600 m³/Jahr nicht bestandskräftig, da Klage anhängig 4 18.07.2018 bis 18.07.2023 14.000 m³/Jahr nicht bestandskräftig, da Klage anhängig Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www . bayern . landtag . de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www . bayern . landtag . de – Aktuelles / Sitzungen / Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 17.12.2018 Drucksache 17/24268 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/24268 Nr. Genehmigungszeitraum Genehmigte Entnahmemenge Bemerkungen 5 03.04.2018 bis 01.03.2028 10.000 m³/Jahr - Siehe auch Antwort 3 a. 2. a) Wie viele Anträge auf Entnahme von Wasser aus der Donau zur Bewässerung von landwirtschaftlichen Flächen wurden seit 2015 im Landkreis Kelheim gestellt (bitte jeweils unter Angabe der beantragten Entnahmemenge)? b) Wie viele dieser Anträge wurden genehmigt (bitte unter Angabe der genehmigten Entnahmemengen )? c) Für welchen Zeitraum sind diese Genehmigungen jeweils gültig? Es wurden fünf beantragt und genehmigt (siehe auch Antwort zu Frage 1 c). 3. a) An welche Auflagen wurden diese Genehmigungen jeweils geknüpft (z. B. Entnahmeort, Entnahmezeit , Häufigkeit der Entnahme, Entnahmetechnik )? Es bestehen folgende Auflagen: Nr. Entnahmeort Entahmezeit Bemerkung 1 Main-Donau-Kanal (Schleusenkanal), Fl.Nr. 135, Gem. Poikam April bis November Tröpfchenbewässerung 2 Donau-km 2425,82, rechtes Ufer 3 -10 Tage im Jahr Befüllung eines Pumpfasses pro Tag 6 bis 8 mal, Tröpfchenbewässerung 3 Donau-km 2425,82, rechtes Ufer April bis Juli max. 150 m³/Monat und 600 m³/Jahr, Befüllung des Pumpfasses im Zeitraum täglich bis wöchentlich ein- bis zweimal, Tröpfchenbewässerung 4 Donau-km 2425,82, rechtes Ufer März bis August Befüllung des Pumpfasses täglich max. 8 mal und 2.400 m³/Monat, Tröpfchenbewässerung 5 Donau-km 2396,4, linkes Ufer April bis November Tröpfchenbewässerung Es bestehen folgende Nebenbestimmungen (betrifft alle fünf Erlaubnisse): Fischereiliche Belange: Verwendung eines Saugschlauchsiebes, Wasserentnahme aus der fließenden Welle, die Ansauggeschwindigkeit darf 0,5 m/s nicht überschreiten , Abstimmung der Entnahmestelle mit dem Fischereiberechtigten . b) Wie wird die Einhaltung der Entnahmemengen kontrolliert? c) Wie wird die Einhaltung der jeweiligen Auflagen kontrolliert? Bei kleineren Entnahmemengen (bis 100.000m³/a) sind fallweise Überwachungs- und Berichtspflichten im jeweiligen Genehmigungsbescheid festgelegt (z. B. Messung der Entnahmemengen und Meldung an die Kreisverwaltungsbehörde und/oder Wasserwirtschaftsamt). In den übrigen Fällen werden die Bewässerungsentnahmen − wie alle anderen Gewässerbenutzungen (§ 9 WHG) − ebenfalls von der Technischen Gewässeraufsicht gemäß der Vorgaben von Art. 58 BayWG überwacht. Es erfolgt eine verstärkte Überwachung durch das Wasserwirtschaftsamt. Dazu kommen anlassbezogene Kontrollen und vertiefte Prüfungen bei Bescheidsänderungen oder Neuverbescheidung nach Ablauf der wasserrechtlichen Erlaubnis. Für die unter 3 a genannten Genehmigungen erfolgt eine Dokumentation der Wasserentnahmen (Angabe Tag, Uhrzeit , Pumpleistung, Entnahmedauer und Menge) durch den Betreiber. Die Aufzeichnungen sind bis zum 01.04. des Folgejahres der Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. 4. a) Wie häufig wurden seit 2015 Überschreitungen der genehmigten Entnahmemengen festgestellt (bitte unter Angabe des Betriebes sowie der zu viel entnommenen Menge)? Es wurde eine Überschreitung mit einer zuviel entnommenen Wassermenge von 935 m³ festgetellt. Es wird um Verständnis gebeten, dass aus Datenschutzgründen der betroffene Betrieb nicht genannt werden kann. b) Wie häufig wurden seit 2015 Verstöße gegen die Auflagen festgestellt (bitte unter Angabe des Betriebes sowie der Art des Verstoßes / Auflage)? Hier wurden keine weiteren Verstöße festgestellt (vgl. Antwort 4 a). c) Welche Konsequenzen haben diese Verstöße gegen die Auflagen jeweils nach sich gezogen (bitte unter Angabe des Betriebes und des Verstoßes)? Es wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eigeleitet, das noch läuft. 5. a) Welche Regelungen gibt es für den Fall eines Niedrigwasserstandes der Donau? Die Wasserentnahme darf nur bei Abflüssen über MNQSommer erfolgen (betrifft alle 5 Genehmigungen). Die aktuellen Abflusswerte sind im Internet unter dem Niedrigwasserinformationsdienst www.nid.bayern.de bzw. dem Hochwassernachrichtendienst www.hnd.bayern.de verfügbar. Maßgeblicher Pegel ist jeweils der nächstgelegene Pegel der Donau. Dies ist für die Gemarkungen Poikam und Oberndorf der Pegel Oberndorf, für die Gemarkung Eining der Pegel Neustadt. b) Wie wird sichergestellt, dass diese Regelungen im Falle von Niedrigwasser eingehalten werden? Siehe Antwort zu 3 b. Drucksache 17/24268 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 c) Wie häufig wurde seit 2015 ein entsprechender Niedrigwasserstand der Donau im Landkreis Kelheim festgestellt, der diese Regelungen in Kraft setzte? Für Entnahmen im Bereich des Pegel Neustadt wurde gemäß der Regelungen der gesamte Zeitraum seit 01.01.2015 bis zum 15.10.2018 betrachtet. Es trat am Pegel Neustadt an 123 Tagen ein entsprechender Wasserstand auf. Für Entnahmen im Bereich des Pegel Oberndorf wurde gemäß der Regelungen je der Zeitraum April bis November für die Jahre 2015 – 2018 betrachtet (Ausnahme 2018: bis 15.10.2018). Es trat am Pegel Oberndorf an 188 Tagen ein entsprechender Wasserstand auf.