Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Mütze BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 20.09.2018 Versteigerung beschlagnahmter Autos und amtlicher Dienstfahrzeuge der Landesbehörden in Bayern In Nordrhein-Westfalen werden beschlagnahmte Autos und amtliche Dienstfahrzeuge der Landesbehörden versteigert, nachdem sie aussortiert wurden. Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie ist die Versteigerung beschlagnahmter Autos und amtlicher Dienstfahrzeuge der Landesbehörden in Bayern geregelt? 2. Wie viele Fahrzeuge wurden in solchen Auktionen von 2013–2018 in Bayern versteigert und wie viele Einnahmen hatte der Freistaat durch diese Auktionen (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren)? 3. In welchen Haushalt kommt das durch die Auktionen eingenommen Geld? Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat im Benehmen mit der Staatskanzlei, dem Staatsministerium der Justiz, dem Staatsministerium des Innern und für Integration, dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus, dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, dem Staatsministerium für Wirtschaft, Energie und Technologie sowie dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales vom 31.10.2018 Zur abschließenden Beantwortung der Schriftlichen Anfrage wären umfangreiche Abfragen bei faktisch allen Landesbehörden erforderlich, was angesichts der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich war. Soweit die nachgefragten Vorgänge in den betroffenen Ressorts kurzfristig feststellbar und hierzu Aussagen möglich waren, kann die Schriftliche Anfrage wie folgt beantwortet werden: 1. Wie ist die Versteigerung beschlagnahmter Autos und amtlicher Dienstfahrzeuge der Landesbehörden in Bayern geregelt? a. Beschlagnahmte Autos Kraftfahrzeuge, die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zur Vorbereitung der Einziehung beschlagnahmt wurden, können unter den Voraussetzungen des § 111p Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) notveräußert werden. Die Durchführung der Notveräußerung erfolgt gemäß § 111p Abs. 4 StPO entsprechend der Vorgaben der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Verwertung von Gegenständen grundsätzlich durch öffentliche Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher , andernfalls durch freihändigen Verkauf (§§ 814, 825 ZPO). Zuständig für die Durchführung der Notveräußerung ist die Staatsanwaltschaft, funktional der Rechtspfleger (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 Rechtspflegergesetz – RPflG). Die Staatsanwaltschaft kann auch ihre Ermittlungspersonen, d. h. insbesondere bestimmte Beamte der Bayerischen Polizei, mit der Durchführung der Notveräußerung beauftragen. Gemäß §§ 73ff. Strafgesetzbuch (StGB) rechtskräftig eingezogene Kraftfahrzeuge werden von der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde gemäß §§ 63ff. Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) verwertet, sofern sie nicht an den Verletzten, dem ein Anspruch auf Rückgewähr erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger zurückübertragen werden (§ 459h Abs. 1 Satz 1, 459l Abs. 1 StPO), sich nicht zur Verwendung für Zwecke der Justizverwaltung (einschließlich des Strafvollzuges), der Bewährungshilfe, der Strafentlassenenfürsorge oder der Polizei im Rahmen der Strafverfolgung eignen (§§ 73, 66 Abs. 1 StVollstrO) oder wegen Wertlosigkeit zu vernichten sind (§ 63 Abs. 1 Satz 2 StVollstrO). Funktional ist erneut der Rechtspfleger zuständig (§ 31 Abs. 2 Satz 1 RPflG). Die Verwertung geschieht durch öffentliche Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher oder, sofern dies nicht ausführbar oder unzweckmäßig Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www . bayern . landtag . de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www . bayern . landtag . de – Aktuelles / Sitzungen / Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 17.12.2018 Drucksache 17/24274 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/24274 erscheint, durch freihändigen Verkauf (§ 63 Abs. 2 StVollstr O), insbesondere auch über eine Internetauktionsplattform (§ 64 Abs. 1 Satz 4 StVollstrO). Die Verwertung kann auch gemäß § 65 Abs. 2 StVollstrO einer anderen Behörde übertragen werden. Kraftfahrzeuge, die im Besteuerungsverfahren nach § 286 Abgabenordnung (AO) gepfändet wurden, können unter den Voraussetzungen der §§ 298ff. AO sowie der Abschnitte 51ff. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung (VollzA) versteigert werden. Die Versteigerung wird in erster Linie durch die bei den Finanzämtern München und Nürnberg-Zentral eingerichteten sog. „Zentralen Pfandverwertungsstellen“ durchgeführt. b. Dienstfahrzeuge der Landesbehörden in Bayern Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Staates in absehbarer Zeit nicht benötigt werden (Art. 63 Abs. 2 Bayerische Haushaltsordnung – BayHO). Sind bei einer Dienststelle also Vermögensgegenstände entbehrlich, so ist vor einer etwaigen Veräußerung festzustellen, ob sie von einer anderen Dienststelle des Staates benötigt werden; die Dienststelle hat hierzu erforderlichenfalls mit der vorgesetzten Behörde und anderen Dienststellen in Verbindung zu treten (VV 1.1 Satz 1 zu Art. 61 BayHO). Entbehrliche Vermögensgegenstände sind erst dann, wenn sie auch von einer anderen Dienststelle des Staates nicht mehr benötigt werden, zum vollen Wert zu veräußern (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayHO und VV 1.2 zu Art. 63 BayHO). Bei der Veräußerung ist derjenige Weg zu wählen, der das für den Staat günstigste Ergebnis verspricht. Entbehrliche Vermögensgegenstände sind grundsätzlich im Wege der öffentlichen Ausschreibung (Art. 55 Abs. 1 BayHO) und zwar in der Regel durch Bekanntmachung in der örtlichen Tagespresse zu veräußern. Verspricht eine Veräußerung im Wege der öffentlichen Versteigerung ein günstigeres Ergebnis , so ist diese durchzuführen. Falls der Dienststelle kein für die Abhaltung von Versteigerungen geeignetes Personal zur Verfügung steht, hat das zuständige Finanzamt die Versteigerung vorzunehmen. Ist der Wert gering oder erscheint eine Veräußerung im Wege der öffentlichen Ausschreibung oder im Wege der öffentlichen Versteigerung aus sonstigen Gründen nicht zweckmäßig, darf die Veräußerung auf anderem Wege erfolgen (VV 1.2 zu Art. 63 BayHO). 2. Wie viele Fahrzeuge wurden in solchen Auktionen von 2013–2018 in Bayern versteigert und wie viele Einnahmen hatte der Freistaat durch diese Auktionen (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren)? Kumuliertes Zahlenmaterial hierzu liegt nicht vor. Detaillierte Aufstellungen würden daher einen hohen zeitlichen und verwaltungstechnischen Aufwand erfordern, der in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit für die Beantwortung nicht erbracht werden konnte. Die Frage kann daher nur kursorisch und ohne Anspruch auf Vollständigkeit beantwortet werden. Insbesondere war es nicht möglich, alle in Betracht kommenden Dienststellen des Freistaates Bayern abzufragen . Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen , für Landesentwicklung und Heimat stellen sich die Versteigerungen über die Finanzämter – auch soweit sie für andere Landesbehörden tätig wurden – wie folgt dar: Jahr Versteigerung von gepfändeten Fahrzeugen amtl. Dienstfahrzeugen Anzahl Erlös in T€ Anzahl Erlös in T€ 2013 70 170 437 1.157 2014 86 323 434 1.186 2015 49 171 373 1.135 2016 47 296 516 1.176 2017 52 231 441 1.506 2018 37 215 299 1.003 Summen: 341 1.406 2.500 7.163 Das Staatsministerium der Justiz (StMJ) hat mitgeteilt, dass statis tische Daten zur Vermögensabschöpfung nur allgemein, ohne Unterscheidung nach bestimmten beschlagnahmten Gegenständen erhoben werden. Zahlen zur Verwertung speziell zum Zwecke der Einziehung beschlagnahmter Kraftfahrzeuge liegen dem StMJ nicht vor. In den Jahren 2013 bis 2018 wurden im Geschäftsbereich des StMJ zwei Dienstfahrzeuge (ohne Amtshilfe der Finanzämter ) mit einem Gesamterlös von 5.150 Euro versteigert und zwar – im Jahr 2014 ein Dienstfahrzeug für 3.950 Euro, – im Jahr 2017 ein Dienstfahrzeug für 1.200 Euro. Das Staatsministerium des Innern und für Integration hat mitgeteilt, dass in den Jahren 2013 bis 2018 – außerhalb des Bereichs der Bayerischen Polizei – insgesamt acht Dienstfahrzeuge (ohne Amtshilfe der Finanzämter) mit einem Gesamterlös von 73.565 Euro versteigert wurden, und zwar: – im Jahr 2014 ein Dienstfahrzeug für 16.100 Euro, – im Jahr 2016 vier Dienstfahrzeuge für 22.310 Euro, – im Jahr 2017 ein Dienstfahrzeug für 32.005 Euro, – im Jahr 2018 zwei Dienstfahrzeuge für 3.150 Euro. Drucksache 17/24274 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Für den Bereich der Bayerischen Polizei stellt sich die Anzahl der Versteigerungen wie folgt dar: Jahr Anzahl der versteigerten Erlös beschlagnahmten Fahrzeuge amtl. Dienstfahrzeuge in T€ 2013 26 369 991 2014 27 321 660 2015 45 237 536 2016 129 331 733 2017 51 330 841 2018 37 278 664 Summen: 315 1.866 4.425 Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales hat mitgeteilt, dass im Jahr 2017 ein Dienstfahrzeug versteigert wurde. Dabei wurde nach Abzug der Kosten ein Erlös i. H. v. etwa 6.692 Euro erzielt. Die Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst sowie Unterricht und Kultus haben mitgeteilt, dass im Berichtszeitraum insgesamt drei Dienstfahrzeuge (ohne Amtshilfe der Finanzämter) mit einem Gesamterlös von rund 5.323 Euro versteigert wurden, und zwar: – im Jahr 2015 ein Dienstfahrzeug für 2.050 Euro, – im Jahr 2016 ein Dienstfahrzeug für 110 Euro, – im Jahr 2017 ein Dienstfahrzeuge für 3.163 Euro. Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat mitgeteilt, dass in den Jahren 2013 bis 2018 insgesamt 137 Dienstfahrzeuge (ohne Amtshilfe der Finanzämter) versteigert wurden. 3. In welchen Haushalt kommt das durch die Auktionen eingenommen Geld? Der durch die Verwertung von im Strafverfahren eingezogenen Kraftfahrzeugen erzielte Erlös ist nach den allgemeinen Regeln an die zuständige Kasse, d. h. in Bayern die Landesjustizkasse Bamberg, abzuführen (§ 64 Abs. 7 StVollstr O). Vorrangig wird der Veräußerungserlös unter den Voraussetzungen der §§ 459h Abs. 2, 459k Abs. 1 StPO an den entschädigungsberechtigten Verletzten oder den nach § 459l Abs. 2 StPO berechtigten Betroffenen ausgekehrt. Andernfalls fällt der Veräußerungserlös der Staatskasse anheim. Einnahmen aus Vermögensabschöpfung werden unter Kap. 04 04 Tit. 119 21 (Einnahmen aus zugunsten der Staatskasse eingezogenen Vermögenswerten) verbucht. Erlöse aus der Verwertung von im Besteuerungsverfahren gepfändeten Kraftfahrzeugen werden dem Steuerkonto der jeweils betroffenen Vollstreckungsschuldner gutgeschrieben . Die Erlöse aus der Veräußerung von Dienstfahrzeugen werden im Staatshaushalt im Kapitel der jeweils verwertenden Behörde vereinnahmt.