Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans Jürgen Fahn FREIE WÄHLER vom 05.10.2018 Verkehrssituation Sulzbach – Einführung von Tempo- 30-Zonen Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche Voraussetzungen müssen allgemein gegeben sein, um Tempo 30 einführen zu können? 2. An welchen Straßen/Straßenabschnitten ist in den Landkreisen Miltenberg und Aschaffenburg (außer Sulzbach) sowie in der Stadt Aschaffenburg Tempo 30 schon eingeführt ? 3.1 Wer war der jeweilige Antragstellende? 3.2 Was ist die Begründung für die jeweilige Genehmigung ? 4.1 An welchen Straßenabschnitten ist in der Gemeinde Sulzbach bereits heute Tempo 30 eingeführt? 4.2 Wer war der Antragstellende? 4.3 Was war die Begründung für die Genehmigung? 5.1 An welchen Straßenabschnitten in Sulzbach wäre die Einführung von Tempo 30 möglich? 5.2 Was ist im Einzelfall die Voraussetzung für die jeweilige Genehmigung? Antwort des Staatsministeriums des Innern und für Integration vom 29.10.2018 1. Welche Voraussetzungen müssen allgemein gegeben sein, um Tempo 30 einführen zu können? § 3 Abs. 3 Nr. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) legt fest, dass innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h beträgt. Eine abweichende Regelung kann ausnahmsweise durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen unter Beachtung der Bestimmungen des § 45 Abs. 9 StVO getroffen werden . Hierfür zuständig sind die Straßenverkehrsbehörden. Dies sind in Bayern die kreisangehörigen Gemeinden (örtliche Straßenverkehrsbehörden), die Landratsämter, kreisfreien Gemeinden und großen Kreisstädte (untere Straßenverkehrsbehörden ). Beschränkungen des Verkehrs – wie etwa die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung – dürfen nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO von den Straßenverkehrsbehörden nur dort erlassen werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Beschränkungen des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 Abs. 1 StVO genannten Schutzgüter, insbesondere der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 3 StVO). Diese hohe Anordnungshürde des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO gilt nicht für die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h im unmittelbaren Bereich von an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen gelegenen Kindergärten , Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen , Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern (vgl. § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO). Der Grundsatz des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO, wonach Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur anzuordnen sind, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist, gilt jedoch auch hier. Ob und welche besondere Verkehrsregelung im Einzelfall erforderlich ist, entscheidet die zuständige Straßenverkehrsbehörde in Kenntnis der besonderen örtlichen und verkehrlichen Umstände von Amts wegen. Zur Beurteilung der örtlichen Verhältnisse hört die Straßenverkehrsbehörde hierzu stets die Straßenbaubehörde und die Polizei an. Ein Antragsverfahren zum Erlass straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen ist nicht vorgesehen. Verkehrsteilnehmer oder Anwohner können gegenüber der Straßenverkehrsbehörde gleichwohl Anregungen für Verkehrsregelungen geben. Ein Anspruch auf eine bestimmte Beschilderung besteht nicht. Nachdem jede Anordnung im Eindruck der besonderen örtlichen und verkehrlichen Umstände zu prüfen ist, können Bezugsfälle, z. B. Anordnungen an anderer Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www . bayern . landtag . de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www . bayern . landtag . de – Aktuelles / Sitzungen / Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 17.12.2018 Drucksache 17/24275 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/24275 Stelle, zur Begründung einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung nicht herangezogen werden. 2. An welchen Straßen/Straßenabschnitten ist in den Landkreisen Miltenberg und Aschaffenburg (außer Sulzbach) sowie in der Stadt Aschaffenburg Tempo 30 schon eingeführt ? 3.1 Wer war der jeweilige Antragstellende? 3.2 Was ist die Begründung für die jeweilige Genehmigung ? 4.1 An welchen Straßenabschnitten ist in der Gemeinde Sulzbach bereits heute Tempo 30 eingeführt? 4.2 Wer war der Antragstellende? 4.3 Was war die Begründung für die Genehmigung? 5.1 An welchen Straßenabschnitten in Sulzbach wäre die Einführung von Tempo 30 möglich? 5.2 Was ist im Einzelfall die Voraussetzung für die jeweilige Genehmigung? Die erbetenen Informationen liegen der Staatsregierung nicht vor und konnten in der zur Beantwortung der Schriftlichen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht erhoben werden. Eine vollständige Erhebung der Daten, in welche auch alle Kommunen mit einzubeziehen wären, wäre nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand möglich. Dies erscheint unter dem Gesichtspunkt, dass jede Entscheidung über die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung stets eine Einzelfallentscheidung darstellt und Bezugsfälle zur Begründung einer Anordnung an anderer Stelle nicht herangezogen werden dürfen (vgl. Antwort zu Frage 1), nicht geboten.