Schriftliche Anfrage
des Abgeordneten
Dr. Hans Jürgen Fahn FREIE WÄHLER
vom 05.10.2018
Verkehrssituation Sulzbach – Einführung von Tempo-
30-Zonen
Ich frage die Staatsregierung:
1.
Welche Voraussetzungen müssen allgemein gegeben
sein, um Tempo 30 einführen zu können?
2.
An welchen Straßen/Straßenabschnitten ist in den
Landkreisen Miltenberg und Aschaffenburg (außer
Sulzbach) sowie in der Stadt Aschaffenburg Tempo 30
schon eingeführt ?
3.1
Wer war der jeweilige Antragstellende?
3.2
Was ist die Begründung für die jeweilige Genehmi
-
gung?
4.1
An welchen Straßenabschnitten ist in der Gemeinde
Sulzbach bereits heute Tempo 30 eingeführt?
4.2
Wer war der Antragstellende?
4.3
Was war die Begründung für die Genehmigung?
5.1
An welchen Straßenabschnitten in Sulzbach wäre die
Einführung von Tempo 30 möglich?
5.2
Was ist im Einzelfall die Voraussetzung für die jeweili
-
ge Genehmigung?
Antwort
des Staatsministeriums des Innern und für Integration
vom 29.10.2018
1.
Welche Voraussetzungen müssen allgemein gege
-
ben sein, um Tempo 30 einführen zu können?
§
3 Abs.
3 Nr.
1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) legt fest,
dass innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahr
-
zeuge die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h beträgt.
Eine abweichende Regelung kann ausnahmsweise durch
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen unter Beach
-
tung der Bestimmungen des §
45 Abs.
9 StVO getroffen wer
-
den.
Hierfür zuständig sind die Straßenverkehrsbehörden.
Dies sind in Bayern die kreisangehörigen Gemeinden (ört-
liche Straßenverkehrsbehörden), die Landratsämter, kreis
-
freien Gemeinden und großen Kreisstädte (untere Straßen
-
verkehrsbehörden).
Beschränkungen des Verkehrs – wie etwa die Anord
-
nung einer Geschwindigkeitsbeschränkung – dürfen nach
§
45 Abs.
9 Satz
1 StVO von den Straßenverkehrsbehörden
nur dort erlassen werden, wo dies aufgrund der besonde
-
ren Umstände zwingend
geboten ist. Beschränkungen des
fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn
aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Ge-
fahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beein-
trächtigung der in §
45 Abs.
1 StVO genannten Schutzgüter
,
insbesondere der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs
erheblich
übersteigt (§
45 Abs.
9 Satz
3 StVO).
Diese hohe Anordnungshürde des §
45 Abs.
9 Satz
3
StVO gilt nicht für die Anordnung einer Geschwindigkeits
-
beschränkung auf 30 km/h im unmittelbaren Bereich von an
Bundes-, Landes- und Kreisstraßen gelegenen Kindergär
-
ten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, För
-
derschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern
(vgl. §
45 Abs.
9 Satz
4 Nr.
6 StVO). Der Grundsatz des §
45
Abs.
9 Satz
1 StVO, wonach Verkehrszeichen
und Verkehrs
-
einrichtungen nur anzuordnen sind, wenn dies aufgrund der
besonderen Umstände zwingend erforderlich ist, gilt jedoch
auch hier.
Ob und welche besondere Verkehrsregelung im Einzel
-
fall erforderlich ist, entscheidet die zuständige Straßenver
-
kehrsbehörde in Kenntnis der besonderen örtlichen und
verkehrlichen Umstände von Amts wegen. Zur Beurteilung
der örtlichen Verhältnisse hört die Straßenverkehrsbehörde
hierzu stets die Straßenbaubehörde und die Polizei an.
Ein Antragsverfahren zum Erlass straßenverkehrsrecht-
licher Anordnungen ist nicht vorgesehen. Verkehrsteilnehmer
oder Anwohner können gegenüber der Straßenverkehrs
-
behörde gleichwohl Anregungen für Verkehrsregelungen
geben. Ein Anspruch auf eine bestimmte Beschilderung
besteht nicht. Nachdem jede Anordnung im Eindruck der
besonderen örtlichen und verkehrlichen Umstände zu prü
-
fen ist, können Bezugsfälle, z.
B. Anordnungen an anderer
Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter
www
.
bayern
.
landtag
.
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Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter
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zur Verfügung.
17. Wahlperiode
17.
12.2018
Drucksache
17/
24275
Ba
ye
rischer
Landtag
Seite
2
Bayerischer
Landtag
·
17.
Wahlperiode
Drucksache
17/
24275
Stelle, zur Begründung einer straßenverkehrsrechtlichen
Anordnung nicht herangezogen werden.
2.
An welchen Straßen/Straßenabschnitten ist in den
Landkreisen Miltenberg und Aschaffenburg (außer
Sulzbach) sowie in der Stadt Aschaffenburg Tem-
po 30 schon eingeführt ?
3.1
Wer war der jeweilige Antragstellende?
3.2
Was ist die Begründung für die jeweilige Genehmi
-
gung?
4.1
An welchen Straßenabschnitten ist in der Gemein
-
de Sulzbach bereits heute Tempo 30 eingeführt?
4.2
Wer war der Antragstellende?
4.3
Was war die Begründung für die Genehmigung?
5.1
An welchen Straßenabschnitten in Sulzbach wäre
die Einführung von Tempo 30 möglich?
5.2
Was ist im Einzelfall die Voraussetzung für die je
-
weilige Genehmigung?
Die erbetenen Informationen liegen der Staatsregierung
nicht vor und konnten in der zur Beantwortung der Schrift
-
lichen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht erhoben
werden.
Eine vollständige Erhebung der Daten, in welche auch
alle Kommunen mit einzubeziehen wären, wäre nur mit
erheblichem Verwaltungsaufwand möglich. Dies erscheint
unter dem Gesichtspunkt, dass jede Entscheidung über die
Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung stets eine
Einzelfallentscheidung darstellt und Bezugsfälle zur Begrün
-
dung einer Anordnung an anderer Stelle nicht herangezo
-
gen werden dürfen (vgl. Antwort zu Frage 1), nicht geboten.