Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katharina Schulze, Kerstin Celina BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 13.09.2018 Unterstützung von Obdach- und Wohnungslosen in Bay ern Sowohl der amtierende Ministerpräsident Dr. Markus Söder als auch die Staatsministerin für Familie, Arbeit und Sozia les Kerstin Schreyer haben Ende Juli pressewirksam ange kündigt, obdachlose Menschen in Bayern zu unterstützen und ein Pilotprojekt „Mobiler Lotsenpunkt“ in München zu etablieren. In der „Süddeutschen Zeitung“ vom 01.08.2018 wurde das Projekt durch zuständige Fachleute heftigst kriti siert, sowohl die Sozialreferentin Dorothee Schiwy als auch Ludwig Mittermeier vom Katholischen Männerfürsorge verein und auch Franz Herzog, Leiter der Teestube, sowie Manfred Baierlacher, langjähriger Leiter eines Hauses für Wohnungslose, beklagten sich über mangelnde Absprache und vieles mehr. Die Aussagen aus der Presseberichter stattung rund um die Ankündigung der Ministerin und des Ministerpräsidenten lassen jedoch auch die Notwendigkeit erkennen, die Kommunen langfristig und adäquat zu un terstützen, um Obdachlosigkeit und Wohnungslosigkeit zu verhindern. Bisher wird gemäß der Sozialfibel des Staats ministeriums für Familie, Arbeit und Soziales bei Obdachlo sigkeit nur auf die Zuständigkeit der Kommunen verwiesen: https://www.stmas.bayern.de/fibel/sf_o005.php. Wir fragen die Staatsregierung: 1.1 Welche Zielgruppe(n) möchte die Staatsregierung mit dem Projekt „Mobiler Lotsenpunkt“ in München errei chen? 1.2 Welchen Zweck genau soll der „Beratungsbus“ erfül len (bitte einzeln auflisten)? 1.3 Welche konkreten eigenen Beiträge zur Lösung der Probleme der Zielgruppe wird die Staatsregierung ein bringen (bitte einzeln auflisten)? 2.1 Welche Absprachen hat die Staatsregierung mit be reits existierenden Hilfsangeboten getroffen, um Dop pelangebotsstrukturen zu vermeiden? 2.2 Welche zusätzlichen Problemfelder hat die Staatsre gierung vor dem Projekt identifiziert, die von bisheri gen Hilfsstrukturen nicht erreicht werden? 2.3 Welche konkreten Maßnahmen sind nach Meinung der Staatsregierung unter Zugrundelegung der jetzigen rechtlichen Situation zulässig, um Obdachlosigkeit zu verhindern bzw. bereits aufgetretene Obdachlosigkeit zu bekämpfen? 3.1 Welche Personengruppen zählt die Staatsregierung zu den „Wohnungslosen“ und „Obdachlosen“, die einen Anspruch auf staatliche Hilfe haben, um eine Übernachtungsmöglichkeit zu bekommen? 3.2 In welchen Fällen besteht ein Anspruch auf Bereitstel lung einer Wohnung oder langfristigen Unterkunfts möglichkeit? 4.1 Welche Menschen, die obdachlos oder von Obdachlo sigkeit bedroht sind, werden bisher nicht durch staatli che Unterstützungsangebote aufgefangen? 4.2 Hält die Staatsregierung es für wichtig, auch den Men schen Hilfe anzubieten, die bisherige Übernachtungs möglichkeiten nicht nutzen? 4.3 Welche konkreten Angebote möchte die Staatsregie rung ausbauen, um auch den Personen zu helfen, die bisher keine Übernachtungsmöglichkeit nutzen? 5.1 Welche Wohnungsbau oder Wohnungsvermittlungs programme unterstützt die Staatsregierung bisher konkret, um Wohnraum zu schaffen bzw. zu vermit teln für diejenigen Personen, die auf dem freien Woh nungsmarkt kaum Chancen haben, selbstständig eine Wohnung zu finden? 5.2 Wie beurteilt die Staatsregierung die von der ARGE Freie Wohlfahrtspflege Würzburg Ende 2014/Anfang 2015 in diversen Gesprächen mündlich und schriftlich vorgetragenen Vorschläge zu einer „sozialen Wohn raumvermittlung“, also der Vermittlung und zusätz lichen Nutzung von bereits vorhandenen Wohnraum für die Gruppen von Wohnungssuchenden, die realisti scherweise keine Chance haben, am Wohnungsmarkt eine finanzierbare Unterkunft selbstständig zu finden? 5.3 Welche Art von Wohnungsbau und Wohnungsvermitt lungsprogrammen möchte die Staatsregierung prüfen, um sie in Zukunft fördern zu können, und bis wann? 6.1 Welche Gruppen hat die Staatsregierung identifiziert, die in den letzten Jahren verstärkt Probleme hatten, eine Wohnung oder Unterkunft zu finden? 6.2 Wie möchte die Staatsregierung verhindern, dass die Zahl der wohnungs und obdachlosen Menschen, die in der Frage 6.1 beschrieben wurden, in den nächsten Jahren bei steigenden durchschnittlichen Mietpreisen, gerade in Großstädten, zunimmt? 6.3 Welche konkreten Maßnahmen hat die Staatsregie rung auf Bundesebene bereits initiiert, um das Pro gramm „Wohnen für Hilfe“, mit dem Studierende und Menschen, die Wohnraum untervermieten können, zusammengebracht werden, auf eine rechtlich sichere Basis zu stellen? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www . bayern . landtag . de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www . bayern . landtag . de – Aktuelles / Sitzungen / Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 17.12.2018 Drucksache 17/24276 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/24276 Antwort des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales in Abstimmung mit dem Staatsministerium des Innern und für Integration sowie dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr vom 01.11.2018 1.1 Welche Zielgruppe(n) möchte die Staatsregierung mit dem Projekt „Mobiler Lotsenpunkt“ in München erreichen? 1.2 Welchen Zweck genau soll der „Beratungsbus“ erfüllen (bitte einzeln auflisten)? Vorauszuschicken ist, dass es sich beim „Mobilen Lot senpunkt“ um ein Angebot eines freien Trägers handelt, welches auf einem Projektantrag des Trägers bei der Dr. Ingeborg und Marion von TessinStiftung beruht. Auch die Finanzierung erfolgt allein durch die Dr. Ingeborg und Marion von TessinStiftung, es werden keine Haushaltsmit tel des Freistaates Bayern verwendet. Der „Mobile Lotsen punkt“ ist ein extern finanziertes Pilotprojekt, das die Staats regierung aufmerksam verfolgt. Es handelt sich beim „Mobilen Lotsenpunkt“ um einen Be ratungsbus für Menschen ohne festen Wohnsitz mit beson derem Fokus auf Jugendliche und junge Erwachsene. Der Trägerverein Lotse Kinder und Jugendhilfe e. V. betreibt im Landkreis München bereits sehr erfolgreich den mobilen Familienstützpunkt, ein Projekt der aufsuchenden Beratung, an dem sich die Arbeitsweise des „Mobilen Lotsenpunktes“ orientiert. Die Arbeit des „Mobilen Lotsenpunktes“ soll auch Jugend liche und junge Erwachsene, die von Wohnungslosigkeit be droht sind, in den Fokus nehmen. Mit dem Beratungsbus sollen regelmäßig und verlässlich jene Orte in München angefahren werden, an denen sich erfahrungsgemäß viele obdachlose Menschen aufhalten. Dort bieten zwei Sozial pädagoginnen niederschwellige Hilfe und unbürokratische Beratung an und knüpfen Kontakte zu jenen, die bisher kei nen oder nur schlechten Zugang zum Hilfesystem und damit zu fachlicher Unterstützung hatten. Aufsuchende Beratung ist in der Obdachlosen und Wohnungslosenhilfe besonders wichtig, da viele Betroffene nicht in der Lage sind, die beste henden Hilfeangebote anzunehmen, bzw. keinen Zugang dazu finden. Der „Mobile Lotsenpunkt“ wird zuallererst ver netzend tätig. Unter anderem soll das Projekt auch eine bessere Ver netzung von Wohnungslosenhilfe und Jugendarbeit er möglichen. Studien besagen, dass das Durchschnittsal ter wohnungsloser Menschen auf 35 Jahre gesunken ist (TAWO Forschungsprojekt des Instituts für Forschung und Weiterbildung der Hochschule Koblenz; Zeitraum August 2013–Juni 2014). Es erscheint deshalb sinnvoll, die beiden Bereiche stärker zu verbinden. Dies stellt nicht infrage, dass in der Mobilen Jugendarbeit in München bereits mit großem Erfolg auch im Bereich Wohnungslosigkeit gearbeitet wird. Mit dem „Mobilen Lotsenpunkt“ soll ein möglicher weiterer Baustein hinzukommen. Dem Träger des Projekts „Mobiler Lotsenpunkt“ ist es au ßerdem gelungen, eine wissenschaftliche Begleitung des Projekts sicherzustellen. Mit dieser Arbeit werden der Erfolg und die Frage der Weiterführung des Pilotprojekts evaluier bar. 1.3 Welche konkreten eigenen Beiträge zur Lösung der Probleme der Zielgruppe wird die Staatsregierung einbringen (bitte einzeln auflisten)? Der Staatsregierung ist bewusst, dass in den letzten Jahren ein steigender Bedarf an Hilfen für Obdach und Wohnungs lose zu verzeichnen ist. Hier will sich der Freistaat Bayern verstärkt unterstützend einbringen. Deshalb hat die Staats regierung am 02.07.2018 einen „Runden Tisch Obdachlo sigkeit“ gegründet, bei dem mit den Expertinnen und Exper ten der Obdachlosen und Wohnungslosenhilfe in Bayern die Probleme in der Praxis erörtert werden. Im Gespräch mit den Vertreterinnen und Vertretern von Kirchen, Wohl fahrtsverbänden, Kommunalen Spitzenverbänden, Koordi nierungsstellen Wohnungslosenhilfe und den Bahnhofsmis sionen geht es um Hilfemaßnahmen in ganz Bayern, aber auch um passgenaue Lösungen für die einzelnen Zielgrup pen. Zielsetzung des Runden Tisches ist es, sich ein ge naues Bild über den Personenkreis und über die Gründe für Obdachlosigkeit in Bayern zu verschaffen sowie den Bedarf für beratende und aufsuchende Unterstützung zu ermitteln. Hierbei sollen sowohl Sofortmaßnahmen als auch langfri stige Lösungen diskutiert werden. Der Runde Tisch hat mitt lerweile zweimal getagt, am 02.07.2018 und am 24.08.2018. 2.1 Welche Absprachen hat die Staatsregierung mit bereits existierenden Hilfsangeboten getroffen, um Doppelangebotsstrukturen zu vermeiden? Die grundsätzliche Zuständigkeit für die Obdach und Woh nungslosenhilfe liegt bei den Kommunen. Die Staatsregie rung wertschätzt die Arbeit, die in der Obdach und Woh nungslosenhilfe in bayerischen Kommunen geleistet wird. Die Koordination der Hilfeangebote obliegt aber nicht der Staatsregierung. Beim „Mobilen Lotsenpunkt“ handelt es sich um ein zu sätzliches Angebot eines freien Trägers, welches nicht die bestehenden Angebote ersetzen, sondern diese ergänzen und mit ihnen kooperieren soll. Der neu eingerichtete „Runde Tisch Obdachlosigkeit“ dient auch der engen Abstimmung zwischen der Staatsre gierung, Verbänden und Kommunen. Darüber hinaus be steht über die durch die Staatsregierung geförderten Koordi nierungsstellen Wohnungslosenhilfe Nord und Südbayern ein enger Kontakt zu Verbänden und Kommunen. 2.2 Welche zusätzlichen Problemfelder hat die Staatsregierung vor dem Projekt identifiziert, die von bisherigen Hilfsstrukturen nicht erreicht werden? Die Hilfe für wohnungslose und von Wohnungslosigkeit be drohte Menschen ist trotz der grundsätzlichen kommunalen Zuständigkeit auch der Staatsregierung ein wichtiges An liegen. In Bayern gibt es ein gewachsenes und effizientes System der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege. Insbe sondere in den Ballungszentren ist die Wohnungsnotfallhilfe besonders gefordert; aber auch bayernweit droht durch die Verknappung von bezahlbarem Wohnraum und verstärkten Zuzug für viele Menschen bei persönlichen oder beruflichen Krisen schneller ein Wohnungsverlust und Abrutschen in die Obdachlosigkeit. Um Menschen in solchen existenziellen Notlagen auch in Zukunft frühzeitig und nachhaltig helfen zu können, hat die Staatsregierung mit dem „Runden Tisch Obdachlosigkeit“ daher eine neue bayernweite Gesprächsplattform einge Drucksache 17/24276 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 richtet, um mit den Akteuren im Bereich Obdachlosen und Wohnungslosenhilfe neue Entwicklungen zu beleuchten und Lösungsansätze für eine Verbesserung der Situation obdachloser Menschen zu diskutieren. Mit den Teilneh merinnen und Teilnehmern des „Runden Tisches Obdach losigkeit“ wurde in den ersten beiden Sitzungen eine Reihe von Themen zusammengetragen, die nunmehr gemeinsam analysiert, strukturiert und priorisiert werden. 2.3 Welche konkreten Maßnahmen sind nach Meinung der Staatsregierung unter Zugrundelegung der jetzigen rechtlichen Situation zulässig, um Obdachlosigkeit zu verhindern bzw. bereits aufgetretene Obdachlosigkeit zu bekämpfen? Die grundsätzliche Zuständigkeit für die Obdach und Woh nungslosenhilfe liegt bei den Kommunen. In Fällen, in de nen ein Mensch gegen seinen Willen nicht über eine Unter kunft verfügt, die Schutz gegen die Witterung bietet, Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt und die auch sonst den Mindestanforderungen an eine menschenwür dige Unterbringung entspricht, hat ihm die Gemeinde als Sicherheitsbehörde nach Art. 6 Landesstraf und Verord nungsgesetz (LStVG) ein vorübergehendes Unterkommen einfacher Art zur Verfügung zu stellen. Es ist Aufgabe der Gemeinden nach Art. 57 Gemeindeordnung (GO) (eigener Wirkungskreis), entsprechende Einrichtungen vorzuhalten. Auf welche Weise sie das tun, liegt in ihrer Verantwortung und ihrem Ermessen. Mittel hierzu sind vorrangig der Be trieb von eigenen Notunterkünften oder die privatrechtliche Anmietung geeigneter Räumlichkeiten, hilfsweise kann zur Begegnung schwerster Notlagen eine Wiedereinweisung für einen eng begrenzten Zeitraum und eine Beschlagnahme von Wohnraum und (Wieder)Einweisung des Obdachlosen nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3, 9 Abs. 3 LStVG angeordnet werden. Diese Obdachlosenunterbringung nach dem allgemei nen Sicherheitsrecht dient der Gefahrenabwehr im Einzel fall, wenn es zu einer nicht aus eigener Kraft und trotz der Unterstützungsangebote der Sozialhilfe und der Grundsi cherung für Arbeitsuchende in zumutbarer Zeit und Weise zu behebenden Obdachlosigkeit kommt. Oberstes Ziel aller Maßnahmen und jeder Betreuung von Obdachlosen ist die Unterbringung in einer Normalwohnung. Sie ist die Grund voraussetzung für eine soziale Wiedereingliederung. Für wohnungslose bzw. von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen bieten zudem die Landkreise, kreisfreien Städte und Bezirke sowie die freie Wohlfahrtspflege in Bayern ein flächendeckendes Netz von Unterstützungs und Hilfeange boten an. Dieses umfasst Beratung, stationäre und teilsta tionäre Angebote. Insbesondere in den Ballungsräumen gibt es ein komplexes Hilfesystem für wohnungslose Menschen. Landkreise und kreisfreie Städte können als insoweit zu ständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch – SGB – Zweites Buch – II – i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Ausführungsgesetz Sozialgesetze – AGSG) für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Rahmen der kommunalen Eingliederungsleistungen Hilfe zum Erhalt und zur Beschaffung der Wohnung nach § 16a Nr. 3 SGB II in Form von psychosozialer Betreuung erbringen, wenn dies für die Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich ist. Diesen Hilfen nachgeordnet erbringen die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe (§ 3 Abs. 2 SGB XII) nach § 67 SGB XII sog. Hilfen zur Überwin dung besonderer sozialer Schwierigkeiten, wenn besonders belastende Lebensverhältnisse vorliegen (beispielsweise ungesicherte wirtschaftliche Lage, fehlende Wohnung, ge waltgeprägte Lebensumstände oder eine Haftentlassung), die die Hilfesuchenden nicht aus eigener Kraft überwinden können. Die Leistungen umfassen gemäß § 68 SGB XII alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlim merung zu verhüten, insbesondere Beratung und persön liche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre An gehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Zur Durchführung der er forderlichen Maßnahmen ist in geeigneten Fällen ein Ge samtplan zu erstellen. Die vorgenannten Leistungen des SGB II und SGB XII umfassen keine Wohnraumvermittlung, aber eine Beratung des Leistungsberechtigten mit dem Ziel, ihn zur Selbsthilfe zu befähigen. Die Bezirke als überörtliche Sozialhilfeträger (§ 3 Abs. 3 SGB XII, Art. 80 Abs. 1 Satz 1 AGSG) bieten Hilfen in Form von zeitlich begrenzter Unterstützung in einer stationären Einrichtung der Wohnungslosenhilfe an. Für Wohnungs lose erfolgt die Gewährung der Sozialhilfe entsprechend der Zweckvereinbarung aller bayerischen Bezirke ausschließ lich durch den Bezirk Oberbayern. Voraussetzung dafür ist, dass die Hilfe in einer der in der „Bayreuther Vereinbarung“ genannten Einrichtungen gewährt wird. Die Einrichtungen berücksichtigen, dass viele Klientinnen und Klienten oft zu sätzlich eine Suchterkrankung und/oder eine psychiatrische Erkrankung haben und deshalb spezifische Hilfen benötigen. Neben der Beratung und Betreuung liegt der Schwerpunkt auf Hilfen rund um Ausbildung und Arbeit. Die Betroffenen werden auch bei der Gestaltung ihres Alltags angeleitet. Sie werden unterstützt, gesundheitliche Probleme wie Sucht und/oder psychische Erkrankungen zu bewältigen. An Beratungsangeboten insbesondere der freien Wohl fahrtspflege für diesen Personenkreis gibt es neben den zwölf Fachstellen zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit bayernweit weitere 102 Fachberatungs und integrierte Be ratungsstellen. Darüber hinaus gibt es weitere ambulante und teilstationäre Angebote, aufsuchende Hilfen (Street work), tagesstrukturierende Maßnahmen und Wärmestu ben sowie Angebote für spezielle Personengruppen (z. B. Frauen und Jugendliche). Zur Unterstützung der Kommunen stellt die Staatsregie rung bisher jährlich rund 430.000 Euro für Maßnahmen für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten ergän zend zur Verfügung. Damit werden vor allem die Koordi nierungsstellen Wohnungslosenhilfe Nord und Südbayern, Beratungs und Präventionsangebote und die landesweite Bahnhofsmissionsarbeit unterstützt. Bei neuen Beratungs angeboten können dabei von den Koordinierungsstellen vorbereitete Modellprojekte für die Dauer von zwei Jahren bezuschusst werden, wenn sie anschließend von der zu ständigen Kommune übernommen oder gefördert werden. Da der Bedarf ansteigend ist, will sich die Staatsregierung verstärkt einbringen, um die Kommunen bei den Hilfen für Obdach und Wohnungslose zu unterstützen. Deshalb wur de am 02.07.2018 der „Runde Tisch Obdachlosigkeit“ ins Leben gerufen (siehe Frage 1.3). Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/24276 3.1 Welche Personengruppen zählt die Staatsregierung zu den „Wohnungslosen“ und „Obdachlosen “, die einen Anspruch auf staatliche Hilfe haben, um eine Übernachtungsmöglichkeit zu bekommen ? Ein Anspruch auf staatliche Hilfe besteht nicht, soweit die Kommunen zuständig sind. Im Übrigen siehe hierzu die Ant wort auf Frage 2.3. Die Begriffe „Wohnungslos“ und „Obdachlos“ werden von verschiedenen Stellen unterschiedlich definiert und im all gemeinen Sprachgebrauch oft deckungsgleich verwendet. Im 4. Bayerischen Sozialbericht wird die nachfolgende Be griffsdefinition von Obdachlosigkeit und Wohnungslosigkeit des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsor ge e. V., angeführt (Fachlexikon der Sozialen Arbeit 2016: S. 992): „Obdachlose/Wohnungslose und Obdachlosenhilfe/ Wohnungslosenhilfe werden im allgemeinen Sprachge brauch, in den Medien und der Politik synonym gebraucht. In der Fachdiskussion und der öffentlichen Verwaltung wird entsprechend der traditionellen Trennung von kommunal getragener Obdachlosenhilfe und freigemeinnützig getra gener Wohnungslosenhilfe hingegen nach wie vor zwischen Wohnungslosen und Obdachlosen unterschieden. Im Ver waltungshandeln bezieht sich der Begriff ‚Obdachlose‘ auf den Personenkreis, der nach Ordnungsrecht behördlich in kommunalen Obdächern bzw. Notunterkünften unterge bracht werden muss. Der Begriff der Wohnungslosigkeit ist indessen weiter gefasst. Hierunter fallen beispielswei se auch Personen, bei denen der Verlust der derzeitigen Wohnung unmittelbar bevorsteht oder die in unzumutbaren Wohnverhältnissen leben.“ Aus sicherheitsrechtlicher Sicht ist anzumerken, dass ein Einschreiten im pflichtgemäßen Ermessen der Behörden steht. Ein Anspruch setzt voraus, dass dieses Ermessen auf null reduziert ist, also ein Einschreiten die einzig rechtmä ßige Handlung darstellt. Dies ist bei Obdachlosigkeit wegen der Gefahren für Leib und Leben zwar regelmäßig der Fall. Anspruch auf Unterkunft besteht aber nur dann, wenn ein Mensch in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht keine ande re Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung hat, also auch kei ne vorübergehende Unterkunft selbst beschaffen kann und die Obdachlosigkeit nicht gezielt herbeigeführt wurde. Zu dem muss Unterbringungsfähigkeit und willigkeit bestehen. 3.2 In welchen Fällen besteht ein Anspruch auf Bereitstellung einer Wohnung oder langfristigen Unterkunftsmöglichkeit ? Der Unterbringungsanspruch nach dem LStVG gewährt nur eine Unterkunft, die unter Berücksichtigung der humanitären Zielsetzung des Grundgesetzes vorübergehenden Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die not wendigen Lebensbedürfnisse lässt. Aus dem Charakter des Sicherheitsrechts als Gefahrenabwehrrecht folgt, dass sich in der Regel kein Anspruch auf Bereitstellung einer Woh nung oder einer dauerhaften Unterkunft ableiten lässt. 4.1 Welche Menschen, die obdachlos oder von Obdachlosigkeit bedroht sind, werden bisher nicht durch staatliche Unterstützungsangebote aufgefangen ? Die bestehenden Unterstützungsangebote wurden oben in der Antwort auf Frage 2.3 ausgeführt. Danach hat nach Sicherheitsrecht jede Person, die unfreiwillig obdachlos ist und dies bei der Gemeinde anzeigt, Anspruch auf Unterbrin gung. Niederschwellige Beratungs und Hilfeangebote der frei en Wohlfahrtspflege und der Kirchen werden nach unseren Erkenntnissen in der Regel ohne Prüfung persönlicher Vo raussetzungen gewährt. Weiter gehende Leistungen, etwa nach den Sozialgesetzbüchern, können an Anspruchsvo raussetzungen geknüpft sein. 4.2 Hält die Staatsregierung es für wichtig, auch den Menschen Hilfe anzubieten, die bisherige Übernachtungsmöglichkeiten nicht nutzen? 4.3 Welche konkreten Angebote möchte die Staatsregierung ausbauen, um auch den Personen zu helfen , die bisher keine Übernachtungsmöglichkeit nutzen? Beim „Runden Tisch Obdachlosigkeit“ ist u. a. auch der Bedarf für beratende und aufsuchende Unterstützung an gesprochen worden. Aufsuchende Beratung ist in der Ob dachlosen und Wohnungslosenhilfe wichtig, da es Be troffene gibt, die nicht in der Lage sind, die bestehenden Hilfeangebote anzunehmen bzw. keinen Zugang dazu fin den. Streetworker, Tagesaufenthalte und Angebote wie der Beratungsbus des Lotse e. V. bieten niederschwellige Hilfe und unbürokratische Beratung an und knüpfen Kontakte zu jenen, die bisher keinen oder nur schlechten Zugang zum Hilfesystem und damit zu fachlicher Unterstützung hatten. Hier handelt es sich auch nach Auffassung der Staatsregie rung um einen wichtigen Baustein im Hilfesystem. 5.1 Welche Wohnungsbau- oder Wohnungsvermittlungsprogramme unterstützt die Staatsregierung bisher konkret, um Wohnraum zu schaffen bzw. zu vermitteln für diejenigen Personen, die auf dem freien Wohnungsmarkt kaum Chancen haben, selbstständig eine Wohnung zu finden? 5.3 Welche Art von Wohnungsbau- und Wohnungsvermittlungsprogrammen möchte die Staatsregierung prüfen, um sie in Zukunft fördern zu können, und bis wann? Die Schaffung von Wohnraum für Haushalte, die sich am Markt nicht ausreichend selbst versorgen können, hat für die Staatsregierung große Bedeutung. Sie hat deshalb ihre Mittel für die Wohnraumförderung seit jeher auf hohem Ni veau gehalten. 2018 steht für die Wohnraumförderung eine Rekordsumme von knapp 886 Mio. Euro zur Verfügung. Der Freistaat unterstützt die Schaffung von Wohnraum mit fol genden Förderinstrumenten: Staatliche Wohnraumförderung Die staatliche Wohnraumförderung ist das erfolgreichste und langjährig bewährte Instrument, sozial gebundenen Wohnraum bereitzustellen. Sie wendet sich an kommunale und sonstige Wohnungsunternehmen, Investoren, Genos senschaften und Selbstnutzer. Im Rahmen der staatlichen Wohnraumförderung werden unterschiedliche Förderprogramme angeboten. Mit dem Bayerischen Wohnungsbauprogramm fördert der Freistaat die Schaffung von Miet und Genossenschaftswohnungen in Mehrfamilienhäusern sowie den Bau oder Erwerb von Ei genwohnraum. Darüber hinaus unterstützt er die Anpassung von bestehendem Eigen und Mietwohnraum an die Belan ge von Menschen mit Behinderung. Mit dem Bayerischen Drucksache 17/24276 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 Modernisierungsprogramm fördert der Freistaat die Mo dernisierung von vorhandenem Mietwohnraum, um diesen dauerhaft im preisgünstigen Segment vermietbar zu halten. Des Weiteren fördert er mit der Studentenwohnraumförde rung die Schaffung von Wohnraum für Studierende an den bayerischen Hochschulstädten. Kommunales Wohnraumförderungsprogramm Mit dem Kommunalen Wohnraumförderungsprogramm (KommWFP) hat der Freistaat erstmals ein Wohnraumför derungsprogramm aufgelegt, das sich speziell an die Städte und Gemeinden richtet. Der Freistaat unterstützt diese mit dem KommWFP bei Planung und Bau von Mietwohnungen für einkommensschwächere Haushalte. Das Programm war ursprünglich bis 2019 befristet, wird nun aber bis 2025 fort geführt. Das KommWFP ist mit jährlich 150 Mio. Euro dotiert. Staatliches Sofortprogramm Mit dem staatlichen Sofortprogramm plant und baut der Staat mit seiner Bauverwaltung selbst Wohnungen insbe sondere für anerkannte Flüchtlinge. Rund 30 Prozent der Wohneinheiten können die Gemeinden mit Einheimischen mit niedrigem Einkommen belegen. Die Staatsregierung hat im Mai 2018 ein Maßnahmen paket für mehr bezahlbaren Wohnraum auf den Weg ge bracht. Neben der Verlängerung des KommWFP bis 2025 wurde dabei auch beschlossen, dass bei der Förderung von Mietwohnraum im Bayerischen Wohnungsbauprogramm längere Bindungsfristen vereinbart werden können. Da mit die Mieten längerfristig bezahlbar bleiben, wurden die Mieterhöhungsmöglichkeiten bei neuen Fördervorhaben des sozialen Wohnungsbaus über die Regelungen des all gemeinen Mietrechts hinaus förderrechtlich begrenzt. Au ßerdem wurde mit der BayernHeim eine neue staatliche Wohnungsbaugesellschaft gegründet. Bis 2025 wird diese Wohnungsbaugesellschaft 10.000 Wohnungen für nied rigere Einkommensgruppen auf den Weg bringen, die sich auf dem angespannten Wohnungsmarkt nicht angemessen versorgen können. Da in diesem Jahr vielfältige Verbesserungen in der Miet wohnraumförderung eingeführt wurden, ist eine Auflage neuer Programme zur Schaffung von Mietwohnraum derzeit nicht geplant. 5.2 Wie beurteilt die Staatsregierung die von der ARGE Freie Wohlfahrtspflege Würzburg Ende 2014/Anfang 2015 in diversen Gesprächen mündlich und schriftlich vorgetragenen Vorschläge zu einer „sozialen Wohnraumvermittlung“, also der Vermittlung und zusätzlichen Nutzung von bereits vorhandenen Wohnraum für die Gruppen von Wohnungssuchenden, die realistischerweise keine Chance haben, am Wohnungsmarkt eine finanzierbare Unterkunft selbstständig zu finden? Die genannten Vorschläge der ARGE Freie Wohlfahrtspfle ge Würzburg beinhalteten zum einen ein „Projekt Sozia le Wohnraumvermittlung“, das zunächst im Nachgang zu einem Fachgespräch „Wohnen“ des damaligen Staatsminis teriums des Innern, für Bau und Verkehr in Würzburg an dieses herangetragen wurde. Aufgabe der „sozialen Wohn raumvermittlung“ hätte sein sollen, als Vermittlungsstelle zwischen Vermieter und Mieter zu fungieren und beispiels weise selbst Wohnungen zur Weitervermietung anzumieten oder mit Mietbürgschaften die Vermieter gegen Mietausfälle abzusichern. Die „soziale Wohnraumvermittlung“ hätte zu dem leer stehende Wohnungen ermitteln und für ihre Zwe cke akquirieren sollen. Der Antrag hatte eine Förderung von Personal und Sachkosten mit Gesamtkosten von geschätzt rd. 1,1 Mio. Euro über fünf Jahre zum Gegenstand. Da der Wohnraumförderung ausschließlich investive Mittel zur Ver fügung stehen, hatte das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr die Förderung einer „sozialen Wohnraum vermittlung“ aus Mitteln der Wohnraumförderung ausge schlossen. Dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales standen seit 2009 für flankierende Maßnahmen zur Unter stützung der Kommunen in diesem Politikbereich jährlich rund 430.000 Euro an Haushaltsmitteln zur Verfügung. Da mit wurden bzw. werden u. a. die Koordinierungsstellen Woh nungslosenhilfe Südbayern und Nordbayern (in München und Nürnberg) gefördert, deren Aufgabe u. a. die Beratung zum Auf und Ausbau von ambulanten Beratungsstellen in den Kommunen ist sowie die Unterstützung und Sicherstel lung der Zusammenarbeit aller beteiligten Stellen und Ein richtungen insbesondere auf überörtlicher Ebene. Mit den genannten Mitteln werden auch in beschränktem Umfang weitere Beratungs und Präventionsangebote gefördert. So erhält das Projekt „Wärmestube“ der Christophorus gGmbH Würzburg seit mehreren Jahren einen Zuschuss. Die restlichen Mittel stehen für die Förderung von Mo dellprojekten zur Verfügung, die in der Regel von den Ko ordinierungsstellen vorgeschlagen werden. Entsprechende Modellprojekte, bei denen Wohnungslose oder von Woh nungslosigkeit bedrohte Menschen betreut und beraten wer den, werden im Regelfall maximal über zwei Haushaltsjahre gefördert. Es handelt sich dabei um eine Anschubfinanzie rung, die in der Regel eine 0,5 Personalstelle und einen Sachkostenanteil umfasst. Ziel ist es, dass diese Modell projekte in eine kommunale Trägerschaft oder Förderung übergeführt werden. Eine Dauerförderung ist aufgrund der beschränkten Haushaltsmittel in diesem Bereich nicht mög lich. Eine andere Fördermöglichkeit bestand seitens des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales nicht. Noch bevor ein ursprünglich anvisiertes Gespräch zwi schen den beteiligten Ministerien, den Antragstellern und der Stadt Würzburg konkret ins Auge gefasst werden konn te, zog die ChristophorusGesellschaft mit Schreiben vom 24.11.2015 den Antrag zurück, da er aufgrund aktueller Ent wicklungen inhaltlich überholt sei. Im Frühjahr 2016 wurde die Gründung eines „NotfallVer mittlungsfonds“ in Höhe von 100.000 Euro für die Christo phorusGesellschaft vorgeschlagen, bei dem zur Finanzie rung des Fonds nicht geflossene Mittel aus dem sozialen Wohnungsbau verwendet werden sollten. Eine finanzielle Unterstützung durch das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr war nicht möglich, da die Mittel der Wohn raumförderung ausschließlich für investive Maßnahmen eingesetzt werden können. Außerdem wurden und werden sämtliche Mittel der Wohnraumförderung durch Förderbe scheide für Bauvorhaben bewilligt. Dieser Sachverhalt wur de dem Projektinitiator in einem Schreiben vom 15.10.2015 mitgeteilt. Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales hatte seinerzeit angeboten, dass geprüft werden könne, ob das Projekt einer Wohnraumvermittlungsstelle in die oben geschilderte ModellprojektFörderung einbezogen werden Seite 6 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/24276 könne, und den Träger und die Kommune 2016 nochmals zu einem Gespräch hierzu eingeladen. Die Stadt Würzburg teilte mit Schreiben vom 03.03.2016 mit, dass eine finan zielle Unterstützung des Projekts nicht leistbar sei und sie daher an einem derartigen Gespräch nicht teilnehmen wer de. Auch der Projektinitiator sagte die Teilnahme ab. Zwischenzeitlich führte die ChristophorusGesellschaft laut Homepage ein Projekt „ABSEITS – nicht mit uns! Ar menfürsorge in Würzburg“ durch, das vom Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen in Deutschland (EHAP) mit rd. 770.000 Euro bezuschusst wird. Das EHAPProjekt wendet sich an wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Personen sowie an besonders benachteiligte neu zugewanderte Unionsbürger. Ziel bei der Beratung und Begleitung der Menschen ist es, sie an das bestehende Hilfesystem dauerhaft anzubinden. Inwieweit die Wohnraumvermittlung dabei eine Rolle spielt, ist der Staatsregierung nicht bekannt. 6.1 Welche Gruppen hat die Staatsregierung identifiziert , die in den letzten Jahren verstärkt Probleme hatten, eine Wohnung oder Unterkunft zu finden? 6.2 Wie möchte die Staatsregierung verhindern, dass die Zahl der wohnungs- und obdachlosen Menschen , die in der Frage 6.1 beschrieben wurden, in den nächsten Jahren bei steigenden durchschnittlichen Mietpreisen, gerade in Großstädten, zunimmt? Der Staatsregierung liegen keine Daten darüber vor, wel chen „Gruppen“ Wohnungssuchende zugehören, die bei den Wohnungsämtern oder den Fachstellen Wohnungslo senhilfe der zuständigen Kommunen Unterstützung erhalten. Aufgrund des Bevölkerungswachstums und des Zuzugs vor allem in die Ballungsräume ist der Bedarf an bezahlbarem Wohnraum insbesondere für Menschen mit geringem Ein kommen in diesen Gebieten jedenfalls angestiegen. Zu den Maßnahmen der Staatsregierung zur Schaffung von Wohnraum für Haushalte, die sich am Markt nicht aus reichend selbst versorgen können, siehe die Antwort auf die Fragen 5.1 und 5.3. 6.3 Welche konkreten Maßnahmen hat die Staatsregierung auf Bundesebene bereits initiiert, um das Programm „Wohnen für Hilfe“, mit dem Studierende und Menschen, die Wohnraum untervermieten können, zusammengebracht werden, auf eine rechtlich sichere Basis zu stellen? Die Staatsregierung setzt sich auf Bundesebene mit Nach druck für das Konzept „Wohnen für Hilfe“ ein. Auf Antrag von Bayern hat sich die 94. Arbeits und Sozialministerkonferenz (ASMK) 2017 in einem einstimmigen Beschluss dafür aus gesprochen, dass die Wohnraumüberlassung gegen prak tische Hilfen im Alltag von der Besteuerung ausgenommen werden soll (TOP 5.27). Daraufhin hat sich die Finanzminis terkonferenz (FMK) mit der Thematik beschäftigt und am 21.06.2018 einstimmig für eine gesetzliche Steuerfreistel lung des Konzepts „Wohnen für Hilfe“ ausgesprochen. Der Bundesminister der Finanzen wurde von der FMK gebeten, eine dementsprechende Regelung möglichst rasch in ein steuerliches Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Leider wird das Verfahren durch Einwendungen des Bundesmini steriums für Arbeit und Soziales verzögert. Die Staatsre gierung wird das Thema „Wohnen für Hilfe“ über die ASMK weiterverfolgen.