Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans Jürgen Fahn FREIE WÄHLER vom 02.10.2018 Verkehrsentlastung im Dammbachtal Ich frage die Staatsregierung: 1. Was sind die konkreten Voraussetzungen und Maßnahmen , um ein Fahrverbot für Lkw über 7,5 Tonnen (Anliegerverkehr ausgenommen) für die Ortsdurchfahrt Dammbach zu erreichen? 2. Was sind die konkreten Voraussetzungen und Maßnahmen , um ein Nachtfahrverbot für Lkw über 7,5 Tonnen für die Ortsdurchfahrt Dammbach zu erreichen ? 3.1 Ist eine Herabstufung der St 2317 möglich? 3.2 Welche Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein bzw. sind hierfür notwendig? 4. Wie kann eine erneute Bewertung der Verkehrsbedeutung der St 2317, idealerweise im Rahmen eines Gesamtverkehrskonzeptes, vor dem Hintergrund der durch den Ausbau der A 3 und der B 469 in den letzten Jahren deutlich verbesserten Infrastruktur erreicht werden? 5. Was waren die konkreten Beweggründe, die zur Einstufung der heutigen St 2317 als Staatsstraße geführt haben (bitte die Beweggründe erläutern, z. B. Verkehrsbedeutung , Strategie der Landesregierung bzw. Behörde, sonstiger Grund)? 6.1 Welche Möglichkeiten gibt es oder sind geplant, um „Mautpreller“ von der Nutzung der St 2317 abzuhalten? 6.2 Besteht die Möglichkeit der Sperrung von Staatsstraßen analog der Vorgehensweise bei Bundesstraßen vor deren Mautpflicht? 6.3 Ist dies geplant? 7. Was sind die konkreten Voraussetzungen für eine Umgehungsstraße als Alternative zur Ortsdurchfahrt Dammbach? 8. Welche sonstigen Möglichkeiten gibt es, um den Verkehr über 7,5 Tonnen aus dem Dammbachtal fernzuhalten ? Antwort des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und für Integration vom 02.11.2018 1. Was sind die konkreten Voraussetzungen und Maßnahmen, um ein Fahrverbot für Lkw über 7,5 Tonnen (Anliegerverkehr ausgenommen) für die Ortsdurchfahrt Dammbach zu erreichen? 2. Was sind die konkreten Voraussetzungen und Maßnahmen, um ein Nachtfahrverbot für Lkw über 7,5 Tonnen für die Ortsdurchfahrt Dammbach zu erreichen? Der Gebrauch öffentlicher Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Lastkraftwagen sind durch die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und die Fahrzeug-Zulassungsverordnung zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. Sie werden weit überwiegend von Wirtschaftsunternehmen in Ausübung ihres Gewerbebetriebs (Art. 12 Grundgesetz – GG) eingesetzt. Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten (vgl. § 45 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung – StVO). Dies kann allgemein für den gesamten Verkehr, gestuft für einzelne Verkehrsarten oder nur für bestimmte Zeiten erfolgen. Ob und welche besondere Verkehrsregelung im Einzelfall erforderlich ist, entscheidet die zuständige Straßenverkehrsbehörde in Kenntnis der besonderen örtlichen und verkehrlichen Umstände von Amts wegen. Beschränkungen oder Verkehrsverbote – auch nur für bestimmte Verkehrsarten – dürfen nach § 45 Abs. 9 StVO von den Straßenverkehrsbehörden nur dort erlassen werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Dauernde Verkehrsverbote – wie etwa Lkw-Durchfahrtverbote – sind dabei die stärksten Eingriffe in das Recht auf Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrswegen. Sie stehen im Spannungsverhältnis vor allem zwischen den Interessen der Anwohner der Straße und den Belangen der Wirtschaft. Verkehrsverbote dürfen entsprechend den Vorgaben der StVO nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung, insbesondere der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, erheblich übersteigt . Beschränkungen oder Verkehrsverbote können auch zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen erlassen werden. Die Entscheidung über die Beschränkung des Verkehrs steht auch bei Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde . Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu wahren, der Zweck der gesetzlichen Regelung ist zu beach- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www . bayern . landtag . de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www . bayern . landtag . de – Aktuelles / Sitzungen / Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 17.12.2018 Drucksache 17/24277 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/24277 ten. In die Abwägung sind alle Interessen z. B. der Verkehrsteilnehmer , der Anwohner und der Wirtschaftsunternehmen einzustellen und zu gewichten. Das Recht auf Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrswegen ist zu würdigen. Zu berücksichtigen ist auch, ob für die ausgeschlossenen Verkehrsarten eine zumutbare und geeignete Umleitungsstrecke vorhanden ist und eine Verlagerung des Straßenverkehrslärms in andere schutzwürdige Gebiete nicht zu befürchten ist. Nach Mitteilung der Regierung von Unterfranken und auf Grundlage der übereinstimmenden Ergebnisse der in den letzten Jahren immer wieder vorgenommenen intensiven Prüfungen der Fachbehörden, insbesondere der unteren Straßenverkehrsbehörde im Landratsamt Aschaffenburg und der Polizei, sind derzeit keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich , dass die erforderlichen Voraussetzungen zur Anordnung eines Durchfahrverbotes für schwere Lastkraftwagen gegeben sind. Dies gilt, gestützt auf eine aktuelle Lärmberechnung des Staatlichen Bauamtes Aschaffenburg, auch hinsichtlich eines Verkehrsverbotes für schwere Lastkraftwagen in der Nacht. 3.1 Ist eine Herabstufung der St 2317 möglich? 3.2 Welche Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein bzw. sind hierfür notwendig? 4. Wie kann eine erneute Bewertung der Verkehrsbedeutung der St 2317, idealerweise im Rahmen eines Gesamtverkehrskonzeptes, vor dem Hintergrund der durch den Ausbau der A 3 und der B 469 in den letzten Jahren deutlich verbesserten Infrastruktur erreicht werden? 5. Was waren die konkreten Beweggründe, die zur Einstufung der heutigen St 2317 als Staatsstraße geführt haben (bitte die Beweggründe erläutern, z. B. Verkehrsbedeutung, Strategie der Landesregierung bzw. Behörde, sonstiger Grund)? Die St 2317 bildet zusammen mit der St 2308 die direkte Verbindung des Mittelzentrums Obernburg a. Main/Elsenfeld /Erlenbach a. Main mit der Bundesautobahn A 3 (Quelle: LEP Stand 2018). Im aktuellen Regionalplan der Region 1 wird ihr folgende Funktion zugewiesen: „Entlang der Verkehrsachse zwischen Elsenfeld, Eschau, Heimbuchenthal und Mespelbrunn hat die St 2308 die Funktion einer Verbindung zentraler Orte. Zusammen mit der St 2317 bindet sie das Mittelzentrum Obernburg a. Main/Elsenfeld/Erlenbach a. Main und weitere zentrale Orte im Maintal sowie eine Reihe von Spessartgemeinden an die Bundesautobahn A 3 und daneben an die St 2312 (früher B 8) und B 26 an.“ (Quelle: Regionalplan Region 1) Die St 2308/St 2317 hat als Verbindung des Mittelzentrums Obernburg a. Main/Elsenfeld/Erlenbach a. Main an die Bundesautobahn A 3 eine überregionale Verbindungsfunktion , was sich in der Einordnung der Verbindungsfunktionsstufe II widerspiegelt. Die bestehende Widmung als Staatsstraße ist diesbezüglich korrekt. Eine Abstufung der St 2317 zu einer Kreisstraße oder gar zu einer Orts-/Gemeindeverbindungsstraße würde der bestehenden Netzfunktion widersprechen . 6.1 Welche Möglichkeiten gibt es oder sind geplant, um „Mautpreller“ von der Nutzung der St 2317 abzuhalten ? 6.2 Besteht die Möglichkeit der Sperrung von Staatsstraßen analog der Vorgehensweise bei Bundesstraßen vor deren Mautpflicht? Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind, beschränken oder verbieten (§ 45 Abs. 9 Satz 5 StVO). Diese Möglichkeit umfasst auch Staatsstraßen . 6.3 Ist dies geplant? Den zuständigen Behörden liegen keinerlei Daten oder Erkenntnisse vor, die Anhaltspunkte dafür bieten, dass die St 2317 im Bereich der Ortsdurchfahrt Dammbach von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse betroffen ist, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke des Schwerverkehrs (Kraftfahrzeuge > 3,5 Tonnen) im Bereich der Ortsdurchfahrt Dammbach war über die letzten zehn Jahre rückläufig. Die amtlichen Verkehrszählungen haben für den Schwerlastverkehr folgende Werte ermittelt: 2005: 248 Fahrzeuge, 2010: 236 Fahrzeuge, 2015: 158 Fahrzeuge. 7. Was sind die konkreten Voraussetzungen für eine Umgehungsstraße als Alternative zur Ortsdurchfahrt Dammbach? Voraussetzung für Planung und Bau einer Ortsumgehung Dammbach ist deren Aufnahme in den Ausbauplan für die Staatsstraßen. Im aktuell gültigen 7. Ausbauplan für die Staatsstraßen ist ein solches Projekt jedoch nicht enthalten. 8. Welche sonstigen Möglichkeiten gibt es, um den Verkehr über 7,5 Tonnen aus dem Dammbachtal fernzuhalten? Straßenverkehrsrechtliche Beschränkungen oder Verbote sind nur unter den in Beantwortung der Fragen 1, 2 und 6 angesprochenen Voraussetzungen des § 45 StVO zulässig.