Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ruth Müller SPD vom 25.09.2018 Umsetzung des bayerischen Zukunftsprogramms Geburtshilfe Das bayerische „Zukunftsprogramm Geburtshilfe“ umfasst zwei Schwerpunkte. Für jedes neugeborene Kind erhalten Landkreise und kreisfreie Städte pauschal eine Förderung von 40 Euro. Dieser Betrag soll zur Verbesserung der Hebammenhilfe eingesetzt werden. Zum anderen können Landkreise und kreisfreie Städte einen staatlichen Zuschuss bis zu 1 Mio. Euro für defizitäre Geburtshilfestationen mangels ausreichender Fallzahlen erhalten. Ich frage die Staatsregierung: 1. Auf welche Krankenhäuser in Bayern treffen im Moment die vorgegebenen Kriterien zu, um Fördermittel des staatlichen Zukunftsprogramms Geburtshilfe in Anspruch nehmen zu können (bitte Auflistung namentlich , unterteilt nach Regierungsbezirken und mit Beginn des Förderzeitraums)? 2. Welche bayerischen Krankenhäuser haben aufgrund der Förderrichtlinien und der zu geringen Geburtszahlen für 2018 keine Möglichkeit, Fördermittel zu beantragen (bitte namentliche Auflistung der Krankenhäuser , die nach derzeitigem Kenntnisstand nicht am Förderprogramm teilnehmen können)? 3. Zu welchem Teil sind die 30 Mio. Euro Fördervolumen des Förderprogramms Geburtshilfe bereits ausgeschöpft ? 4. Hat die Staatsregierung Kenntnisse darüber, für welche Maßnahmen zur Personalgewinnung und Personalbindung die pauschalen Fördermittel von 40 Euro pro Kind von den Landkreisen und kreisfreien Städte verwendet werden (bitte auflisten unterteilt nach den einzelnen Projekten und geförderten Landkreisen sowie kreisfreien Städten)? Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 30.10.2018 Vorbemerkung: Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) geht davon aus, dass sich die Anfrage auf die angekündigte zweite Fördersäule des Förderprogramms Geburtshilfe (Defizitausgleich ) bezieht. Die erste Fördersäule (Hebammenhilfe, Gesamtvolumen 5 Mio. Euro pro Jahr) ist am 28.09.2018 in Kraft getreten; hier können Landkreise und kreisfreie Städte pro Neugeborenem bis zu 39,80 Euro (ab 2019: 40 Euro, Unterschied hat haushaltstechnische Gründe) für Maßnahmen und Projekte erhalten, die die Hebammenversorgung in Geburtshilfe und Wochenbettbetreuung stärken und sichern. 1. Auf welche Krankenhäuser in Bayern treffen im Moment die vorgegebenen Kriterien zu, um Fördermittel des staatlichen Zukunftsprogramms Geburtshilfe in Anspruch nehmen zu können (bitte Auflistung namentlich, unterteilt nach Regierungsbezirken und mit Beginn des Förderzeitraums)? Die Richtlinie zur zweiten Säule (Defizitausgleich) kann erst nach Bereitstellung der Mittel im Doppelhaushalt 2019/2020 mit dem Obersten Rechnungshof und dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat abgestimmt und veröffentlicht werden. Es ist deshalb gegenwärtig noch nicht möglich, den Kreis potenzieller Förderberechtigter zu benennen. Überdies ist derzeit noch nicht absehbar, welche Krankenhäuser mit ihrer Geburtshilfeabteilung tatsächlich Defizite zu verzeichnen haben werden. Auch weitere Fördervoraussetzungen, die die zuständige Regierung von Oberfranken im Einzelfall zu prüfen haben wird (etwa die ordnungsgemäße europarechtliche Betrauung des Krankenhauses), sind derzeit nicht bekannt. 2. Welche bayerischen Krankenhäuser haben aufgrund der Förderrichtlinien und der zu geringen Geburtszahlen für 2018 keine Möglichkeit, Fördermittel zu beantragen (bitte namentliche Auflistung der Krankenhäuser, die nach derzeitigem Kenntnisstand nicht am Förderprogramm teilnehmen können)? Vgl. Antwort zu Frage 1. Eine Benennung der später Förderberechtigten (und damit im Umkehrschluss der nicht Förderberechtigten ) ist gegenwärtig noch nicht möglich. 3. Zu welchem Teil sind die 30 Mio. Euro Fördervolumen des Förderprogramms Geburtshilfe bereits ausgeschöpft? Die erste Säule des Förderprogramms (insgesamt 5 Mio. Euro) ist am 28.09.2018 in Kraft getreten, weswegen derzeit erst noch Anträge gestellt bzw. geprüft werden. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www . bayern . landtag . de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www . bayern . landtag . de – Aktuelles / Sitzungen / Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 17.12.20187 Drucksache 17/24279 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/24279 Die Mittel sind so kalkuliert, dass jede Kommune den Maximalbetrag von 39,80 Euro pro Neugeborenem ausschöpfen kann. Die Richtlinie der zweiten Fördersäule kann erst nach der Verabschiedung des Doppelhaushalts 2019/2020 veröffentlicht werden. Landkreise und kreisfreie Städte können deshalb nach derzeitigem Planungsstand Anträge frühestens im zweiten Quartal 2019 stellen. Die Mittel werden voraussichtlich im letzten Jahresdrittel 2019 ausgezahlt. 4. Hat die Staatsregierung Kenntnisse darüber, für welche Maßnahmen zur Personalgewinnung und Personalbindung die pauschalen Fördermittel von 40 Euro pro Kind von den Landkreisen und kreisfreien Städte verwendet werden (bitte auflisten unterteilt nach den einzelnen Projekten und geförderten Landkreisen sowie kreisfreien Städten)? Nach dem derzeitigen Stand erhalten Landkreise und kreisfreie Städte in der ersten Säule 39,80 Euro pro Neugeborenem . Förderfähig sind in einem breiten Ansatz alle Maßnahmen und Projekte, die die geburtshilfliche Hebammenversorgung sowie die Wochenbettbetreuung durch Hebammen und Entbindungspfleger stärken und sichern. Dies können insbesondere sein: – Werbemaßnahmen zur Personalgewinnung; – Finanzierung von Personal- und Sachkosten beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt oder im Krankenhaus zur Durchführung von Maßnahmen zur Erreichung des Förderzwecks ; – Finanzierung von Personalfindungskonzepten; – teilweise oder vollständige Weitergabe der Mittel an Hebammen und Entbindungspfleger, wenn sich diese im Gegenzug verpflichten, für einen angemessenen Zeitraum und zeitlichen Umfang im Landkreis oder der kreisfreien Stadt für die Tätigkeit in der Geburtshilfe oder der Wochenbettbetreuung zur Verfügung zu stehen. Da die Förderrichtlinie erst seit kurzer Zeit in Kraft ist, müssen Anträge erst noch von der Regierung von Oberfranken geprüft werden. Genauere Informationen liegen deshalb derzeit noch nicht vor.