Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katharina Schulze BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 19.05.2014 Konto-Screening zur Verfolgung der Finanzierung terroristischer Vereinigungen Auf der Suche nach Terroristen nehmen Sicherheitsbehörden auch Bankgeschäfte unter die Lupe. Vor diesem Hintergrund frage ich die Staatsregierung: 1. Aufgrund welcher Grundlage werden in Bayern Konto- Überweisungen auf den Verdacht der Finanzierung terroristischer Vereinigungen durch die jeweiligen Kreditinstitute überprüft (bitte unter Nennung und Erläuterung der entsprechenden Rechtsgrundlage)? 2. An welche bayerischen Behörden werden die Ergebnisse dieser Überprüfungen weitergeleitet? a) An welche ausländischen Behörden werden die Ergebnisse dieser Überprüfungen weitergeleitet? 3. Wie viele Verdachtsmeldungen dieser Art gehen jährlich bei bayerischen Sicherheits- und Ermittlungsbehörden ein? 4. Welche Stelle entscheidet, ob aufgrund einer Verdachtsmeldung ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden soll? 5. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Finanzierung einer terroristischen Vereinigung sind auf der Grundlage dieser Verdachtsmeldungen bislang in Bayern eingeleitet worden? 6. Mit welchem Ergebnis sind diese Ermittlungsverfahren jeweils abgeschlossen worden? 7. In welchen Datenbanken bayerischer Behörden werden diese Verdachtsmeldungen gespeichert (bitte unter Nennung und Erläuterung der entsprechenden Rechtsgrundlage)? 8. Welche Vorgaben bestehen für die Löschung der gespeicherten Verdachtsmeldungen (bitte unter Nennung und Erläuterung der entsprechenden Rechtsgrundlage )? Antwort des Staatsministeriums der Justiz vom 20.06.2014 Die oben genannte Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr sowie dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wie folgt beantwortet: 1. Aufgrund welcher Grundlage werden in Bayern Konto-Überweisungen auf den Verdacht der Finanzierung terroristischer Vereinigungen durch die jeweiligen Kreditinstitute überprüft (bitte unter Nennung und Erläuterung der entsprechenden Rechtsgrundlage)? Die Rechtsgrundlagen für die bankinternen Sicherungsmaßnahmen und Meldepflichten finden sich im Geldwäschegesetz (GwG) und im Kreditwesengesetz (KWG). Das Geldwäschegesetz bekämpft Geldwäscheaktivitäten im Banken- und Finanzdienstleistungssektor, also die Überführung von Gewinnen aus Straftaten in den legalen Geldkreislauf und die Finanzierung des internationalen Terrorismus . In diesem Zusammenhang verpflichtet es u. a. Kreditinstitute zu bestimmten Sorgfaltsmaßnahmen (§§ 2, 3 ff. GwG) und zur Meldung von Verdachtsfällen (§ 11 Abs. 1 GwG). Aus § 25 h Abs. 2, Abs. 3 KWG ergibt sich für die Kreditinstitute ferner die Verpflichtung, angemessene Datenverarbeitungssysteme zu betreiben und zu aktualisieren, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen im Zahlungsverkehr zu erkennen, die aufgrund des öffentlichen und im Kreditinstitut verfügbaren Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen als zweifelhaft und ungewöhnlich anzusehen sind. Die Kreditinstitute sind insoweit zur Datenerhebung , Datenverarbeitung und Datennutzung befugt. Mit diesen Vorschriften hat der Gesetzgeber die Vorgaben aus der 1. bis 3. EU-Anti-Geldwäscherichtlinie umgesetzt. 2. An welche bayerischen Behörden werden die Ergebnisse dieser Überprüfungen weitergeleitet? Unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 GwG werden die Verdachtsmeldungen von den gesetzlich Verpflichteten an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet . In Bayern sind dies die Generalstaatsanwaltschaften in München, Nürnberg und Bamberg sowie die Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe der Polizei und des Zolls (GFG Bayern), bestehend aus dem Bayerischen Landeskriminalamt (BLKA) und dem Zollfahndungsamt. Zusätzlich muss der Verpflichtete die Verdachtsmeldung gemäß § 11 Abs. 1 GwG an das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsmeldungen – übersenden, sog. Financial Intelligence Unit (FIU). Dabei wird nicht unterschieden, ob es sich um einen Verdachtsfall wegen Terrorismusfi- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 25.07.2014 17/2454 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/2454 nanzierung oder um Geldwäsche oder sonstige Straftaten handelt. Die Vorschrift setzt die Art. 20 ff. der 3. EU-AntiGeldwäscherichtlinie um. Gem. § 10 GwG unterstützt die FIU die Polizeien des Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Dies geschieht durch eine zentrale Sammlung der Verdachtsmeldungen , deren Auswertung und dem bundesweiten Bereitstellen der entsprechenden Informationen und Erkenntnisse . Im Übrigen gelten bei der Ermittlung und Erforschung von Geldwäschestraftaten die gleichen Grundsätze der Zusammenarbeit wie bei anderen Straftaten. Erforderliche Ermittlungen und Erkenntnisanfragen werden durch die Bundesländer in gegenseitiger Unterstützung durchgeführt. Eine Weitergabe der Daten an Private ist untersagt. Das Ergebnis der Überprüfung der Verdachtsmeldungen wird seitens des BLKA an die zuständige Generalstaatsanwaltschaft übermittelt. Die Ergebnisse der Überprüfungen (Abschluss des sog. Clearingverfahrens) werden von den Generalstaatsanwaltschaften ferner an die Sonderkommission Schwerer Steuerbetrug (SKS) der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Nürnberg-Süd, welche bayernweit für die Bearbeitung der Geldwäscheverdachtsmeldungen (GwG-Verdachtsmeldungen ) zuständig ist, zur Überprüfung hinsichtlich eventueller Steuerstraftaten weitergeleitet. a) An welche ausländischen Behörden werden die Ergebnisse dieser Überprüfungen weitergeleitet? Eine Weitermeldung erfolgt im Rahmen des Clearingverfahrens grundsätzlich durch die FIU an die gemäß der 3. EU-Anti-Geldwäscherichtlinie eingerichteten ausländischen Zentralstellen i. S. d. § 10 Abs. 2, Abs. 4 GwG. Die FIU kann gem. § 10 Abs. 4 Satz 2 GwG bei der Übermittlung eine Verwendungsbeschränkung bestimmen. Seitens der SKS werden in diesem Zusammenhang keine Mitteilungen an ausländische Behörden vorgenommen. Im Übrigen bestehen im Fall der Einleitung eines strafprozessualen Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich die allgemeinen Möglichkeiten der internationalen Rechtshilfe, etwa zum Zwecke der Erkenntnisanfrage oder anderer Ermittlungsmaßnahmen. Hierfür dürfen den ausländischen Justiz- und Polizeibehörden die notwendigen Informationen übersandt werden. 3. Wie viele Verdachtsmeldungen dieser Art gehen jährlich bei bayerischen Sicherheits- und Ermittlungsbehörden ein? Bei dem BLKA gingen im Berichtsjahr 2013 insgesamt 3.279 Ersthinweise auf Geldwäsche ein, davon 3.200 Verdachtsmeldungen nach dem GwG. Es wird keine Statistik darüber geführt, wie viele Geldwäscheverdachtsmeldungen von den Verpflichteten nach dem GwG konkret wegen des Verdachts der Finanzierung von Terrorismus erstattet wurden. Das BLKA hat im Jahr 2013 zu insgesamt 115 staatsschutzrelevant erscheinenden Verdachtsmeldungen Anfrage bei dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz (BayLfV) gestellt. Die Anfragen werden hinsichtlich der involvierten Personen bzw. Firmen mit der Amts- und der dortigen Verbunddatei abgeglichen. Erkenntnisse werden seitens des BayLfV unter Beachtung der Regelungen im Bayerischen Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) und in der Verschlusssachenanweisung für Behörden des Freistaates Bayern an das BLKA übermittelt. Weitere Ausführungen kön- nen auch den Jahresberichten der FIU entnommen werden. Auch bei den Generalstaatsanwaltschaften werden keine gesonderten Statistiken für Geldwäscheverdachtsmeldungen zum Zweck der Terrorismusfinanzierung im Sinne von § 1 Abs. 2 GwG und der sonstigen Geldwäscheverdachtsmeldungen geführt. Eine Bezifferung kann daher nicht erfolgen . Nach Kenntnis des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz sind Meldungen wegen des Verdachts der Finanzierung terroristischer Vereinigungen jedoch äußerst selten. Bei der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg sind in den Jahren 2012 und 2013 beispielsweise 275 bzw. 347 Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz eingegangen, in den Vorjahren 238, 224 bzw. 196 Verdachtsmeldungen. Hierbei handelte es sich nahezu ausschließlich um Meldungen wegen des Verdachts einer Straftat nach § 261 StGB oder einer der dort genannten Vortaten. Nur in einer verschwindend geringen Zahl von Verfahren beruhte die Verdachtsmeldung auf dem Verdacht der Terrorismusfinanzierung. Hierbei handelte es sich um insgesamt weniger als 5 Verfahren, wobei der Verdacht dadurch hervorgerufen wurde, dass Personen Konten bei einem Kreditinstitut eröffnet haben, deren Namen eine Gleichheit oder Ähnlichkeit mit dem Namen von Personen aufwiesen, die nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden terroristischen Vereinigungen jedenfalls nahestehen. Bei den Steuerfahndungsstellen gingen in den Jahren 2011 und 2012 1.827 bzw. 2.275 Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz ein. Zahlen für das Jahr 2013 liegen nicht vor, da aufgrund des fließenden Übergangs zur alleinigen Zuständigkeit für die Bearbeitung der GwG-Verdachtsmeldungen von den bisherigen Sonderprüfgruppen für Geldwäsche und organisierte Kriminalität (GewOK) München und Nürnberg auf die SKS der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Nürnberg-Süd Doppelerfassungen möglich sind. 4. Welche Stelle entscheidet, ob aufgrund einer Verdachtsmeldung ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden soll? Die Verdachtsmeldungen werden nach Durchführung des Clearingverfahrens durch die GFG von der in Bayern örtlich zuständigen Generalstaatsanwaltschaft bei Bejahung eines entsprechenden Anfangsverdachts an die gem. § 160 Abs.1 StPO zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben, die darüber entscheidet, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens entscheiden die SKS der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Nürnberg-Süd bzw. die anderen Steuerfahndungsstellen. Sachlich zuständig ist die SKS, wenn besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung (banden- oder gewerbsmäßige Begehung oder Vorliegen von Strukturen der organisierten Kriminalität) vorliegen, bei sonstigen Fällen der Steuerhinterziehung die übrigen Steuerfahndungsstellen. 5. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Finanzierung einer terroristischen Vereinigung sind auf der Grundlage dieser Verdachtsmeldungen bislang in Bayern eingeleitet worden? Bei der SKS bzw. den Steuerfahndungsstellen werden hierzu keine Aufzeichnungen geführt. Auch seitens der Polizei wird keine Statistik darüber geführt, wie viele Geldwäscheverdachtsmeldungen von den Verpflichteten nach dem GwG konkret wegen des Verdachts der Finanzierung von Terroris- Drucksache 17/2454 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 mus erstattet werden. Die Geschäftsstatistiken der Staatsanwaltschaften enthalten hierzu ebenfalls keine Angaben. Seitens des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz wurde diesbezüglich eine Umfrage bei den Generalstaatsanwaltschaften in München, Nürnberg und Bamberg durchgeführt . Entsprechende Ermittlungsverfahren wurden in den letzten 5 Jahren bei der für den Bezirk des Oberlandesgerichts München zuständigen Staatsanwaltschaft München I nicht geführt. Laut Auskunft der Staatsschutzabteilung der Staatsanwaltschaft München I wurden dort in den letzten 5 Jahren aufgrund von Verdachtsmeldungen nach dem GwG keine Ermittlungsverfahren nach § 89 a StGB bzw. § 129 a StGB eingeleitet. Im Jahr 2014 erfolgte aufgrund einer Verdachtsmeldung eines Kreditinstituts nach § 11 Abs. 1 GwG wegen Verdachts auf §§ 261, 89 a, 129 a, 129 b StGB die Einleitung eines Verfahrens wegen versuchten Betruges. Dieses Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Ob ein terroristischer Hintergrund vorliegt, kann derzeit nicht beurteilt werden. Anhaltspunkte hierfür liegen derzeit nicht vor. Seitens der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg wurde wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung aufgrund einer Mitteilung nach dem Geldwäschegesetz jedenfalls seit 2009 kein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Bei den Staatsanwaltschaften in den Geschäftsbezirken der Generalstaatsanwaltschaften in Bamberg und Nürnberg liegen ferner keine Erkenntnisse zu der Einleitung entsprechender Ermittlungsverfahren vor. 6. Mit welchem Ergebnis sind diese Ermittlungsverfahren jeweils abgeschlossen worden? Wie bereits zu Frage 5 ausgeführt, wurden entsprechende Ermittlungsverfahren in den letzten 5 Jahren bei den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften nicht geführt bzw. liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Auch die Geschäftsstatistiken der Staatsanwaltschaften und die bayerische Strafverfolgungsstatistik enthalten hierzu keine Angaben. Seitens des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr werden Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung oder Unterstützung terroristischer Vereinigungen gem. §§ 129 a, 129 b StGB, die ausschließlich auf einer Verdachtsmeldung basieren, ebenfalls nicht gesondert statistisch erfasst. Bei dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat werden hierzu keine Aufzeichnungen geführt. 7. In welchen Datenbanken bayerischer Behörden werden diese Verdachtsmeldungen gespeichert (bitte unter Nennung und Erläuterung der entsprechenden Rechtsgrundlage)? Polizeilicherseits werden die Verdachtsmeldungen in der bayerischen Vorgangsbearbeitungsdatei IGVP (Integrationsverfahren der Polizei) sowie in der Verbunddatei des Bundeskriminalamtes (BKA) INPOL-Fall (Geldwäsche) erfasst . Die Verdachtsmeldungen werden aufgrund von § 11 Abs. 1 GwG zunächst bei den Generalstaatsanwaltschaften und der Polizei erfasst und gespeichert. Falls eine Abgabe der Generalstaatsanwaltschaft zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft erfolgt, wird auch dort aufgrund der §§ 483 ff. StPO die Verdachtsmeldung mit einem bestimmten Tatvorwurf erfasst und in der Datenbank websta 3.0 gespeichert. Rechtsgrundlagen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Polizei finden sich allgemein im Gefahrenabwehrrecht (Art. 2, 30 ff. PAG) sowie im Strafverfahrensrecht (§§ 163, 483 ff. StPO) i. V. m. den Richtlinien für die Führung personenbezogener polizeilicher Sammlungen (RPpS) sowie der Errichtungsanordnung für die Personen- und Fall-Auskunftsdatei-Bayern (EA-PFAD). Die bei dem BKA geführte Verbunddatei INPOL-Fall (Geldwäsche) basiert auf § 2 Abs. 3, §§ 7, 8 Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) i. V. m. der hierzu erlassenen Errichtungsanordnung . Für die Datenanlieferung durch die Polizeibehörden der Bundesländer gilt § 13 Abs. 1 BKAG, jeweils in Verbindung mit hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften . Die beim BayLfV eingehenden Anfragen des BLKA zu Verdachtsmeldungen werden im Vorgangsverwaltungssystem und in der Amtsdatei des BayLfV gespeichert. Personenbezogene Speicherungen in der Amtsdatei erfolgen nur, sofern bereits entsprechende Datenspeicherungen bestehen . Die GwG-Verdachtsmeldungen werden ferner seitens der Finanzbehörden in der Datenbank EASyS (Ermittlungs- und Analyseunterstützendes EDV-System in der Steuerfahndung ) gespeichert. Rechtsgrundlagen hierfür sind § 15 GwG, §§ 483, 485 StPO, § 88 a AO. 8. Welche Vorgaben bestehen für die Löschung der gespeicherten Verdachtsmeldungen (bitte unter Nennung und Erläuterung der entsprechenden Rechtsgrundlage)? Im polizeilichen Bereich erfolgt eine Speicherung zum einen in IGVP. Es gelten die Vorgaben des IGVP-Aussonderungskonzeptes vom 17.12.2009, Nr. 6.3 bei Wegfall des Tatverdachts . Darüber hinaus erfolgt eine Speicherung in der INPOL-Fall-Verbunddatei. Der Zweck dieser Datei ist die Vorabklärung geldwäscherelevant erscheinender Sachverhalte nach § 261 StGB sowie die Abklärung von Sachverhalten , wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass eine Transaktion der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129 a StGB, auch in Verbindung mit § 129 b StGB, dient oder im Fall ihrer Durchführung dienen würde, durch Ordnung, Sortierung, Verknüpfung und Auswertung der bei polizeilichen Ermittlungen, durch Schriftverkehr oder auf andere Art und Weise erlangten Erkenntnisse und Informationen , insbesondere zu Transaktionen aufgrund von Geldwäscheverdachtsmeldungen nach §§ 11 und 14 GwG. Berichtigungen und Löschungen von Datenspeicherungen erfolgen nach den gesetzlichen Vorgaben des § 32 BKAG. Wenn der Sachverhalt abschließend geklärt ist, also der Verdacht der Geldwäsche bzw. einer Vortat ausgeräumt wurde und daher eine Verfügung mit dem Zusatz „Der Verfolgte ist unschuldig oder gegen ihn besteht kein begründeter Verdacht mehr“ ergeht, erfolgt eine umgehende Löschung der Speicherung nach § 32 Abs. 2, Abs. 9 Satz 1 BKAG. Bei Einleitung eines Strafverfahrens beträgt die Speicherungsdauer beim Beschuldigten in der Regel 10 Jahre, im Falle der Verfahrenseinstellung höchstens 6 Jahre. Liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 BKAG vor (z. B. rechtskräftiger Freispruch des Beschuldigten) erfolgt eine sofortige Löschung aus der Datei. Ansonsten besteht für Verdächtige eine Aussonderungsprüffrist von 4 Jahren. Diese Daten werden nach Ablauf dieser Frist gelöscht, wenn bei Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/2454 Aussonderungsprüfung festgestellt wird, dass zur Person keine weiteren ermittlungsrelevanten Erkenntnisse hinzugekommen sind. Die Löschung der gespeicherten Verdachtsmeldungen beim BayLfV erfolgt nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 2 BayVSG, konkretisiert durch untergesetzliche Normen, die als Verschlusssache eingestuft sind. Bei den Staatsanwaltschaften richtet sich die Löschung der Daten nach den §§ 489, 490 StPO. Eine allgemeine Aussage zum Zeitpunkt der Löschung kann im Hinblick auf die Vielzahl der möglichen Konstellationen nicht gemacht werden. Für den Fall, dass der Geldwäscheverdachtsmeldung nach Durchführung des Clearingverfahrens bei der Generalstaatsanwaltschaft keine Folge gegeben wird und keine sonstigen Besonderheiten vorliegen, ist unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist für Geldwäschedelikte nach §§ 261, 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB (Strafandrohung bis 5 Jahre) grundsätzlich nach 5 Jahren die Löschung vorzunehmen. Dies ergibt sich aus § 489 Abs. 3 Satz 3 StPO, wonach erst mit Eintritt der Verjährung das Verfahren als erledigt anzusehen ist und nicht schon mit der Einstellungsverfügung. Im Übrigen sind für die Löschungsfrist bei den Staatsanwaltschaften der Tatvorwurf und die daraus folgende Verjährungsfrist sowie der Ausgang des Verfahrens maßgeblich. Hinsichtlich der bei den Finanzämtern gespeicherten Daten richtet sich die Löschung nach den Bestimmungen zur Aufbewahrung und Aussonderung von Schriftgut bei den Finanzämtern (Aufbew-Best-FÄ). Die Aufbewahrungsbestimmungen gelten auch für eine elektronische Speicherung. Demnach sind die Daten 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs , in dem das letzte Schriftstück zu den Akten genommen worden ist bzw. in dem das Steuerstrafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist, zu löschen.