Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Eva Gottstein FREIE WÄHLER vom 02.06.2014 Strafvollzug in bayerischen Justizvollzugsanstalten Eine Form der Hafterleichterung in bayerischen Justizvollzugsanstalten (JVA) ist der sogenannte Freigang. Ich frage deshalb die Staatsregierung: 1. Wie viele Inhaftierte erhielten in den letzten fünf Jahren bzw. erhalten momentan Freigang, in absoluten Zahlen und in Prozentangaben bezogen auf die Anzahl der Insassen (bitte aufschlüsseln nach den einzelnen bayerischen JVA und nach Erst- und Wiederholungstätern )? 2. Wann ist ein Freigang frühestens möglich in Relation zur Länge der zu verbüßenden Haftstrafe (bitte auch diese prozentuale Relation bei den einzelnen Freigängern angeben)? 3. Da die Verpflegung der Insassen nach modernen er- nährungswissenschaftlichen Erkenntnissen geschieht, frage ich die Staatsregierung, ist die Verpflegung in allen Justizvollzugsanstalten und für alle Insassen gleich? 4. Da auch die sogenannte Anstaltskleidung für alle gleich ist, frage ich die Staatsregierung, welche persönliche Bekleidung (Oberbekleidung/Unterwäsche/ Schuhe) ist zugelassen? a) Wie gestaltet sich hier die Wäsche bzw. Reinigung und wie gestaltet sich die Reinigung/Wäsche bei der von der Anstalt gestellten Kleidung (Oberbekleidung/ Unterwäsche/Schuhe) – gibt es hier eine „Personalisierung “ oder gilt das Prinzip „alles für alle“? b) Wird das in allen Justizvollzugsanstalten gleich gehandhabt ? Antwort des Staatsministeriums der Justiz vom 03.07.2014 1. Wie viele Inhaftierte erhielten in den letzten fünf Jahren bzw. erhalten momentan Freigang, in absoluten Zahlen und in Prozentangaben bezogen auf die Anzahl der Insassen (bitte aufschlüsseln nach den einzelnen bayerischen JVA und nach Erst- und Wiederholungstätern)? Statistische Erhebungen zur prozentualen Relation von Freigängern im Verhältnis zur Zahl der Inhaftierten liegen nicht vor. Dasselbe gilt bezüglich einer Aufschlüsselung nach Erst- und Wiederholungstätern. In absoluten Zahlen stellt sich die Zahl der Freigänger wie folgt dar: Lfd. Nr. Justizvollzugsan - stalt 2009 2010 2011 2012 2013 m w m w m w m w m w 1 Aichach 0 6 0 8 0 8 0 4 0 4 2 Amberg 8 9 8 2 3 3 Ansbach 0 0 0 0 0 4 Aschaffenburg 92 0 0 0 70 0 63 1 41 1 5 Augsburg 102 100 70 60 70 0 6 Bad Rei- chenhall 0 0 0 0 0 7 Bamberg 94 0 87 0 61 0 54 0 70 0 8 St. Georg- Bayreuth 177 142 139 124 126 9 Bernau 10 8 9 8 13 10 Ebrach 0 0 0 0 1 11 Eichstätt 94 81 75 107 94 12 Erding 34 30 27 23 17 13 Erlangen 14 12 15 21 25 14 Garmisch- Partenkirchen 42 22 27 29 22 15 Hof 65 75 101 91 78 16 Ingolstadt 138 82 79 115 122 17 Kaisheim 25 25 24 0 27 18 Kempten 88 76 74 73 78 19 Kronach 7 11 6 3 0 20 Lands- berg am Lech 162 113 143 163 150 21 Landshut 263 235 263 227 203 22 Laufen- Lebenau 3 1 2 2 0 23 Memmingen 40 0 25 1 42 0 53 0 41 0 24 Mühldorf a. Inn 54 30 45 40 40 0 25 München 146 0 126 0 123 0 128 0 107 0 26 Neuburg a. d. Donau 1 0 0 0 0 Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 22.08.2014 17/2565 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/2565 27 NeuburgHerren - wörth 10 8 10 13 9 28 Niederschönen - feld 81 33 62 57 54 29 Nürnberg 61 0 51 1 81 0 37 0 0 0 30 Passau 0 0 2 1 1 31 Regens- burg 36 0 16 0 13 15 0 16 0 32 Schweinfurt 0 0 0 0 0 33 Straubing 26 21 19 22 14 34 Traun- stein 32 0 0 0 16 0 21 0 29 0 35 Weiden i. d. OPf. 36 34 26 18 24 36 Würzburg 83 21 92 28 89 30 90 40 87 34 insgesamt 2.024 27 1.545 38 1.721 38 1.660 45 1.562 39 2. Wann ist ein Freigang frühestens möglich in Relation zur Länge der zu verbüßenden Haftstrafe (bitte auch diese prozentuale Relation bei den einzelnen Freigängern angeben)? Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 BayStVollzG kann als Lockerung des Vollzugs u. a. insbesondere angeordnet werden, dass Gefangene außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung ohne Aufsicht Vollzugsbediensteter (Freigang) nachgehen dürfen. Lockerungen dürfen mit Zustimmung der Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass die Gefangenen sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzugs zu Straftaten missbrauchen werden (Art. 13 Abs. 2 BayStVollzG). Für Freigang ungeeignet sind gemäß Nr. 3 Abs. 3 VV zu Art. 13 BayStVollzG in der Regel Gefangene, die sich im geschlossenen Vollzug befinden und gegen die bis zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt noch mehr als 18 Monate Freiheitsstrafe zu vollziehen sind. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn besondere Umstände vorliegen; die Gründe hierfür sind zu dokumentieren. Statistische Erhebungen zur prozentualen Relation von Freigängen im Verhältnis zur Länge der zu verbüßenden Haftstrafe liegen nicht vor. 3. Da die Verpflegung der Insassen nach modernen ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen geschieht , frage ich die Staatsregierung, ist die Verpflegung in allen Justizvollzugsanstalten und für alle Insassen gleich? Die Verpflegung der Gefangenen ist in Art. 23 BayStVollzG sowie in der Verpflegungsordnung für die Justizvollzugsanstalten in Bayern (VerpflO), JMBek. vom 15. November 2007, Az. 4540 – VIIa – 1953/2004, geregelt. Nach Nr. 4.1 VerpflO gilt der Grundsatz, dass die Verpflegung für alle derselben Anstalt zugehörigen Gefangenen gleich ist. Die Tagesverpflegung besteht grundsätzlich aus drei Mahlzeiten . Gesunde Gefangene erhalten diese in Form der sog. Normalkost. Daneben werden besondere Kostformen angeboten , bei welchen Bestandteile der Normalkost durch ernährungsphysiologisch gleichwertige Nahrungsmittel ausgetauscht werden, um eine zusätzliche Kostform (wie z. B. fleischlose Kost) oder sog. Austauschkost anzubieten, wenn der Verzehr bestimmter Lebensmittel aus religiösen Gründen nicht erlaubt ist. Kranke Gefangene erhalten auf Anordnung des Anstaltsarztes Krankenkost, wenn die Erkrankung eine andere Zusammenstellung der Ernährung oder Zwischenmahlzeiten notwendig macht. In begründeten Einzelfällen erhalten Gefangene auf Anordnung des Anstaltsarztes Zusatzkost. Untersuchungsgefangene dürfen sich in angemessener Weise auf eigene Kosten durch Vermittlung der Anstalt selbst verpflegen, Art. 14 Abs. 4 BayUVollzG. 4. Da auch die sogenannte Anstaltskleidung für alle gleich ist, frage ich die Staatsregierung, welche persönliche Bekleidung (Oberbekleidung/Unterwäsche /Schuhe) ist zugelassen? a) Wie gestaltet sich hier die Wäsche bzw. Reinigung und wie gestaltet sich die Reinigung/Wäsche bei der von der Anstalt gestellten Kleidung (Oberbekleidung /Unterwäsche/Schuhe) – gibt es hier eine „Personalisierung “ oder gilt das Prinzip „alles für alle“? b) Wird das in allen Justizvollzugsanstalten gleich gehandhabt? Gemäß Art. 22 Abs. 1 BayStVollzG tragen Strafgefangene in allen bayerischen Justizvollzugsanstalten grundsätzlich Anstaltskleidung. Diese umfasst neben Leibwäsche in Form von Unterhemd, Unterhose, Schlafanzug und Socken weitere Bekleidungsgegenstände wie T-Shirt, Oberhemd, Arbeitshose , Sweatshirt und Schuhe. Die Reinigung bzw. das Waschen der Bekleidung erfolgt regelmäßig in Anstaltswäschereien. Eine Kennzeichnung der Bekleidungsgegenstände wird grundsätzlich nicht vorgenommen . Das Tragen eigener Kleidung wird regelmäßig in Form von Sportbekleidung gemäß Art. 22 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG gestattet. Die Trainingsanzüge sind von den Gefangenen durch Vermittlung der Anstalt zu beziehen, VV Nr. 3 Abs. 4 VV zu Art. 22 BayStVollzG. Untersuchungsgefangene dürfen eigene Kleidung und Wäsche tragen sowie eigenes Bettzeug benutzen, soweit sie auf eigene Kosten für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel sorgen, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayUVollzG.