Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Markus Ganserer BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 02.06.2014 Gewässerbelastung durch Fischteichanlagen Das Landratsamt Altötting hat mit Bescheid vom 20.08.2008, Aktenzeichen 21-641.5/4. G 156/08, eine Forellenzuchtanlage auf dem Grundstück Flur-Nrn. 26, 27, 28, 29/1 der Gemarkung Alzgern genehmigt. In diesem Bescheid wurde für die Entnahme von maximal 110 l/s Wasser aus dem als Vorfluter genutzten Alzgerner Mühlbach eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis erteilt. Als Auflage wurde verlangt , dass ständig eine Restwasserabflussmenge von mindestens 40 l/s im Mutterbett des Baches verbleiben muss. Diese Festsetzung entspricht nicht der bewährten Regel, wonach nie mehr als die Hälfte eines Fließgewässers für die teichwirtschaftliche Nutzung entnommen werden darf (vgl. Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit auf Anfrage Dr. Magerl, Drucksache 16/16159). In dieser Antwort wurde ebenfalls dargelegt, dass im Einzelfall die Genehmigung einer Teichwirtschaft nicht erteilt wird, falls die Qualitätsanforderungen der Bayerischen Fischgewässerqualitätsverordnung (BayFischGewV) in einem Fischgewässer nicht erreicht werden. Daher frage ich die Staatsregierung: 1. Aus welchen Gründen wurde bei oben genanntem Bescheid von der bewährten Regel abgewichen und sind diese Gründe immer noch gegeben? 2. Gibt es in Bayern vergleichbare Genehmigungen, die bei ähnlicher Wasserabflussmenge des Vorfluters eine Abweichung von der bewährten Regel erlauben? 3. Welche konkreten Untersuchungen begründeten und begründen die dem oben genannten Bescheid zugrunde liegende Annahme, dass die Qualitätsanforderungen der BayFischGewV im Vorfluter erreicht wurden und werden? 4. Welche konkreten Untersuchungen belegten und belegen , dass die Bewirtschaftungsziele nach § 27 Wasserhaushaltsgesetz erreicht werden? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 02.07.2014 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wie folgt beantwortet: Zu 1.: Aufgrund der örtlichen Situation und der beachtlichen Größenordnung der relativ konstanten Wasserführung von rund 150 bis 180 l/s ist es nach Auffassung des Landratsamtes Altötting und der Fachbehörden vertretbar, dass aus dem Bach eine Wassermenge von max. 110 l/s entnommen wird. Eine gewässergütebezogene Verschiebung des Artenspektrums im Mühlbach ist durch das leistungsfähige Reinigungssystem nach Auffassung der Fachberatung für Fischerei nicht zu befürchten. Zudem ist zu beachten, dass Wasserentnahme und -zuführung nur wenige Meter auseinanderliegen und somit die verbleibende Restwasserstrecke kurz ist. Diese kurze Strecke ist weder fischereilich noch fischereibiologisch oder etwa im Sinne einer biologischen Durchgängigkeit als Durchzugsstrecke von nennenswertem Belang, sodass die Restwasserabflussmenge in diesem Fall von min. 40 l/s als ausreichend zu bezeichnen ist. Zu 2.: Zu vergleichbaren Genehmigungen liegen keine Informationen vor. Zu 3.: Die Bayerische Fischgewässerqualitätsverordnung galt gem. § 2 Abs. 1 BayFischGewV für die in der Anlage 1 zur BayFischGewV bezeichneten Cypriniden- und Salmonidengewässer , zu denen der Alzgener Quellweiher bzw. der Alzgener Bach nicht gehörten. Zum 22. Dezember 2013 wurde die Bayerische Fischgewässerverordnung durch Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts vom 8. April 2013 (GVBl S. 174) aufgehoben. Zu 4.: Das Wasserwirtschaftsamt Traunstein hat im Zuge der dem o. g. Bescheid betreffenden Verwaltungsstreitsache mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 Stellung genommen. Danach ergab die Bewertung der trophischen und der saprobiellen Belastung den guten ökologischen Zustand. Das Verbesserungsgebot bezieht sich beim Alzgener Bach auf strukturelle Verbesserungen und steht daher mit der Einleitung nicht im Zusammenhang. Im Hinblick auf strukturelle Defizite wurden der Unternehmerin bei der Anlagengenehmigung entsprechende Maßnahmen im Bescheid auferlegt. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 22.08.2014 17/2568 Bayerischer Landtag