Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Christian Magerl, Jürgen Mistol BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 26.05.2014 Steinbruch: Zell-Unterraning (Landkreis Cham) Wir fragen die Staatsregierung: 1. Welches Material (Typ, Menge, Beschaffenheit und Herkunft) wurde wann und wo auf dem Gelände eingelagert ? 2. Wie viele Tonnen Z2-Material wurden im Jahr 2013 eingebaut und für wie viele weitere Tonnen und welche Sorten liegen Genehmigungen vor? 3. Welche Inhalte haben sämtliche Genehmigungsbescheide seit Beginn der Verfüllung des Steinbruchs? 4. a) Besteht eine gut funktionierende Sorptionsschicht, und wenn nein, warum nicht? b) Wurde das Funktionieren der bestehenden Sorptionsschicht gutachterlich überprüft, wenn ja, mit welchem Ergebnis, wenn nein, weshalb nicht? 5. Sind mittlerweile die Voraussetzungen für die Aufhebung der Genehmigungsbescheide vom 29.04.2002 und des Ergänzungsbescheids vom 13.10.2003 gegeben und wann wurde das letztmals geprüft? 6. Wenn an dieser Stelle aufgrund der Klüfte keine Grundwassermessungen vorgenommen werden, wie stellen dann die Behörden die Einhaltung der Grenzwerte für das Grundwasser sicher? 7. Gibt es die Möglichkeit, Sickerwasser zu überprüfen, wurde dies gemacht, und wenn ja, mit welchem Ergebnis ? 8. Kommen bzw. kamen auf dem Gelände Gelbbauchunken vor, wenn ja, was wurde bzw. wird für ihren Schutz getan? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 09.07.2014 1. Welches Material (Typ, Menge, Beschaffenheit und Herkunft) wurde wann und wo auf dem Gelände eingelagert? Eine detaillierte Ermittlung, welches Material (Typ, Menge, Beschaffenheit und Herkunft) wann und wo auf dem Steinbruchgelände eingelagert wurde, ist mit vertretbarem Aufwand nicht zu bewältigen. In der mit „Verfüllung Steinbruch Raning“ bezeichneten Anlage wurden daher die Materialaufstellungen aus den Fremdüberwachungsberichten der Jahre 2004 bis 2013 zusammengefasst. Zu den Positionen „Bauschutt“ ist anzumerken , dass sich die tatsächlich für den Wegebau im Steinbruchgelände verwendeten Mengen kurzfristig nicht feststellen lassen. Die Aufstellungen in den Fremdüberwachungsberichten beinhalten die reinen Anlieferungen in den Steinbruch und lassen zum Teil nicht erkennen, welche Menge an aufbereitetem Bauschutt zur Wiederverwendung abgefahren wurde. 2. Wie viele Tonnen Z2-Material wurden im Jahr 2013 eingebaut und für wie viele weitere Tonnen und welche Sorten liegen Genehmigungen vor? Laut Fremdüberwachungsbericht der Fa. Block Umweltberatung vom 23.03.2014 wurden im Jahr 2013 20.062 t Erdaushub mit dem Zuordnungswert Z2 im Steinbruchgelände eingebaut. Nach den mit Bescheid vom 29.04.2002 genehmigten Eingabeplänen darf der Steinbruch bis zu einer maximalen Höhe von 447,75 müNN (449,75 müNN abzüglich Dichtungs - und Rekultivierungsschicht) verfüllt werden. Das Gesamtvolumen der mit vorgenanntem Bescheid zugelassenen Wiederverfüllung beträgt insgesamt ca. 300.000 m3. Angaben darüber, wie viele Tonnen Material noch aufgefüllt werden können, liegen dem Landratsamt Cham nicht vor. Mit Bescheid des Landratsamtes Cham vom 18.10.2010 wurde eine über den mechanischen Gesteinsabbau hinausgehende Steinbrucherweiterung auf weiteren Flächen (unter Einsatz von Sprengstoffen, mit Brecherbetrieb und Wiederverfüllung bis Zuordnungswert Z 1.2) genehmigt. Dieser Genehmigung zufolge können ca. 624.000 m3, davon 424.000 m3 Fremdmaterial (Boden und Steine -AVV 170504, Mineralien z. B. Sand und Steine -AVV 191209, Boden und Steine -AVV 200202) mit Stoffgehalten bis zu den Zuordnungswerten Z 1.1 bzw. bei Einbau einer Sorptionsschicht bis Z 1.2 zur Wiederverfüllung eingebaut werden. Im Bereich der Erweiterung wurde mit der Verfüllung noch nicht begonnen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 22.08.2014 17/2659 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/2659 3. Welche Inhalte haben sämtliche Genehmigungsbescheide seit Beginn der Verfüllung des Steinbruchs ? Der baurechtliche Bescheid vom 29.04.2002 lässt Auffüllmaterial bis zum Zuordnungswert Z2 zu. Dagegen ist nach dem immissionsschutzrechtlichen Bescheid vom 18.10.2010 Material nur bis zum Zuordnungswert Z1.2 zulässig. Zur Erläuterung wird Folgendes angeführt: Im Umweltpakt Bayern vom 21.06.2001 wurden zwischen dem Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen (StMLU) und dem Bayerischen Industrieverband Steine und Erden e.V. Grundsätze und Eckpunkte für die Verfüllung von Gruben und Brüchen vereinbart. Die Konkretisierung dieser Vereinbarung erfolgte dabei durch das sogenannte Eckpunktepapier „Anforderungen an die Verfüllung von Gruben und Brüchen“. Die Eckpunkteregelung vom 21.06.2001 wurde mit Einführung des Leitfadens „Anforderungen an die Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen“ vom 29.10.2002 erläutert und weiter vertieft. Insbesondere wurden die Anlagen 1 bis 5 des Leitfadens veröffentlicht. Mit UMS vom 06.11.2002 wurde der Leitfaden zur allgemeinen Beachtung im Vollzug eingeführt. Mit UMS vom 22.05.2003 wurde der überarbeitete Leitfaden und die Anlagen 13 und 14 veröffentlicht. Die aktuell geltende Version des Leitfadens wurde letztmals zum 20.12.2005 fortgeschrieben, insbesondere erfolgte damit die Einführung der bisher noch fehlenden Anlage 8 „Standortkategorien und Mindestanforderungen und Einbau einer technischen Sorptionsschicht“. Der Restabbau und die Rekultivierung des bestehenden Steinbruchs Raning wurde mit Bescheid des Landratsamtes Cham vom 29.04.2002 genehmigt. Fachliche Grundlage für die Verfüllung war die Richtlinie für Anlagen zur Gewinnung von Kies, Sand, Steinen und Erden (Bekanntmachung des StMLU vom 09.06.1995 Nr. 11/534511.3-001/90) ergänzt durch die Eckpunkteregelung vom 21.06.2001. Mit Bescheid vom 18.10.2010 wurde die Erweiterung des Steinbruchs durch das Landratsamt Cham genehmigt. Fachliche Grundlage für die Zulassung der Verfüllung bildete der Leitfaden zur Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen vom 20.12.2005. 4. a) Besteht eine gut funktionierende Sorptionsschicht, und wenn nein, warum nicht? Mit Bescheid vom 29.04.2002, Az. 50-602/1-303-2002-B, hat das Landratsamt Cham den Restabbau und die Rekultivierung des Steinbruchs Raning genehmigt. Eine Sorptionsschicht wird darin nicht gefordert, da diese erst mit Fortschreibung des Leitfadens vom 20.12.2005 fachlich eingeführt wurde. Im Bescheid werden nach dem damaligen Stand der Technik eine mineralische Dichtungsschicht als Sohlabdichtung , der schichtweise Einbau des zu verfüllenden Materials und eine Abdeckung in Form einer Dichtungsschicht (kfWert 1 x 10-8 m/s) gefordert. b) Wurde das Funktionieren der bestehenden Sorptionsschicht gutachterlich überprüft, wenn ja, mit welchem Ergebnis, wenn nein, weshalb nicht? Der Einbau der unter Ziffer 4 a angeführten Dichtungsschicht (nicht Sorptionsschicht) wurde in Fremdüberwachungsberichten der Fa. Block Umweltberatung dokumentiert. Die Durchlässigkeit des für die Abdichtung verwendeten Mate- rials wurde vom Labor BGI Baugrundinstitut Stephan in Bad Abbach untersucht. Die zugehörigen Prüfberichte sind den Fremdüberwachungsberichten beigefügt. 5. Sind mittlerweile die Voraussetzungen für die Aufhebung der Genehmigungsbescheide vom 29.04.2002 und des Ergänzungsbescheids vom 13.10.2003 gegeben und wann wurde das letztmals geprüft? Auf die mit Bescheid vom 13.10.2003 erteilte, ergänzende Genehmigung hat die Firma Rösl am 17.05.2007 durch Rückgabe derselben verzichtet . Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Genehmigungsbescheides vom 29.04.2002 liegen nicht vor. Eine Rücknahme der Genehmigung nach Art. 48 BayVwVfG kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da der Bescheid des Landratsamtes Cham vom 29.04.2002 zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig war. Inwieweit die Einführung des Leitfadens „Anforderungen an die Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen “ vom 29.10.2002 bzw. die späteren Überarbeitungen in den Jahren 2003 und 2005 eine Rechtsänderung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG darstellen, die einen Widerruf oder Teilwiderruf der Genehmigung gerechtfertigt hätte, kann dahingestellt bleiben, weil der Widerruf nach Art. 49 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG nach Ablauf eines Jahres seit Kenntnis dieser Tatsachen nicht mehr zulässig ist. Unabhängig davon lagen und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass bei einer Verfüllung des Steinbruchs Raning in dem im Jahr 2002 genehmigten Bereich mit Material bis LAGA-Zuordnungswert Z 2 Gefahren für Leben oder Gesundheit hervorgerufen werden. Insofern kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ohne den Widerruf der Genehmigung aus dem Jahr 2002 das öffentliche Interesse gefährdet wird bzw. der Widerruf erforderlich ist, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen . Der Steinbruch selbst liegt weder in einem Trinkwasser- bzw. Heilquellenschutzgebiet noch in einem Trinkwassereinzugsgebiet bzw. -einzugsbereich. Aufgrund der bestehenden Trinkwasserversorgungsstruktur ist das vorhandene Grundwasservorkommen (Kluftgrundwasser) vor Ort als wenig bedeutend einzustufen. Grundwassernutzungen sind am Wasserwirtschaftsamt nicht bekannt. Der Steinbruch selbst liegt in keinem Überschwemmungsgebiet. Zum nächstgelegenen Vorfluter (namenloser Graben) besteht ein Abstand von ca. 100 m und zum Gewässer Regen ca. 600 m. Die Materialanlieferungen in den Steinbruch unterliegen einem Begleitscheinverfahren einschließlich zugehöriger Analytik. Die Fremdüberwachung erfolgt durch ein dafür beauftragtes zertifiziertes Ing.-Büro. Der Steinbruch Raning besitzt eine Sohlabdichtung in Form einer mineralischen Dichtungsschicht (kf-Wert 1 x 10-8 m/s; zweilagig je 0,25 m), welche auch an den Seiten hochgeführt wird. Die abzulagernden Materialien werden lagenweise mit Gefälle eingebaut. Nach Abschluss der Verfüllung wird im Rahmen der Rekultivierung eine Oberflächenabdichtung aufgebracht. Aufgrund dieser wasserwirtschaftlichen Rahmenbedingungen können bei einer Verfüllung des Steinbruchs Raning mit Z2-Material keine erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit abgeleitet werden. Drucksache 17/2659 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 6. Wenn an dieser Stelle aufgrund der Klüfte keine Grundwassermessungen vorgenommen werden, wie stellen dann die Behörden die Einhaltung der Grenzwerte für das Grundwasser sicher? Grundsätzliche Voraussetzung für eine repräsentative Grundwassermessstelle ist die Lage der Messstelle im Bereich von sog. Porengrundwasserverhältnissen. Dies bedeutet , dass eine Messstelle u. a. nur aussagekräftig ist, wenn sie sich in einem Bereich befindet, in dem das vorhandene Grundwasser im gesamten Porenraum des Bodens steht oder dort mit langsamer Geschwindigkeit fließt. So kann Wasser entnommen werden, das über die Zusammensetzung der örtlichen Grundwasser- und Bodenverhältnisse Aufschlüsse zulässt. In felsigem Untergrund sind wasserführende Schichten sehr viel schwieriger anzutreffen. Das Grundwasser findet man dort meist nur in schmalen Klüften und Spalten, welche das Wasser mit vergleichsweise hoher Geschwindigkeit führen und leiten. Durch eine Grundwassermessstelle in einem Bereich wie in Raning (zerklüfteter Fels) würde man demnach nicht auf Grundwasser stoßen, dessen Beprobung eine belastbare Aussagekraft hätte, was die Zusammensetzung des örtlichen Bodens und das Vorhandensein etwaiger Belastungen angeht. Das Ziel des Bescheids vom 29.04.2002 ist daher, durch geeignete Maßnahmen die Mobilisierung und den Transport von Inhaltsstoffen aus dem Verfüllkörper heraus grundsätzlich zu unterbinden. Der Einbau des Materials erfolgt mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen. Die Abbausohle wurde durch eine mineralische Dichtungsschicht abgedichtet. Das Eindringen von Niederschlagswasser in den Ablagerungskörper während der Verfüllzeit wird durch den schichtweisen Einbau des Materials mit einer Neigung der Oberfläche von ca. 5 % vermieden. Nach Verfüllende wird die Oberfläche mit einer mineralischen Dichtungsschicht verschlossen. 7. Gibt es die Möglichkeit, Sickerwasser zu überprüfen , wurde dies gemacht, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Der Betreiber des Steinbruchs Raning hat durch das Ing.- Büro Block (Fremdüberwacher) eine Aufschlussbohrung von der Oberkante der Auffüllung bis zur mineralischen Dichtungsschicht in mehr als 21 m Tiefe beauftragt. Die Bohrung erfolgte am 6. Mai 2014. Es wurde in der Auffüllung kein Wasser über das gesamte Bohrprofil angetroffen. Da die mineralische Dichtungsschicht flächig auf 420 müNN eingebaut und zusätzlich die Dichtung an den Flanken der Ablagerung wannenartig hochgezogen wurde, ist diese Aufschlussbohrung als grundsätzlich repräsentativ für die Aussage anzusehen, dass Schicht-/Sicker-/Deponie-Wasser über die gesamte Ablagerungsfläche nicht vorhanden ist. Im Rahmen der technischen Gewässeraufsicht wurden im und um den Steinbruch Raning folgende Überwachungen mit Probenahmen durchgeführt: – Aufgrund von nachbarschaftlichen Hinweisen auf eine vermutete Gewässerverunreinigung hat das Wasserwirt- schaftsamt am 23.07.2008 und am 05.08.2009 ein namenloses Gewässer im Mühlgraben überwacht. Es ergaben sich keine Hinweise auf eine Verunreinigung. – Aufgrund einer nachbarschaftlichen Anzeige wegen einer vermuteten Gewässerverunreinigung hat die Staatsanwaltschaft Regensburg das Wasserwirtschaftsamt beauftragt , Proben zu gewinnen. Eine Feuchtstelle (2–3 m2) im Randbereich zum Steinbruch und der o. g. namenlose Graben waren bei der Überwachung vom 29.03.2010 analytisch unauffällig. – Aufgrund von Hinweisen aus der Nachbarschaft auf mögliches Sickerwasser im Steinbruch wurde am 07.07.2010 ein bestehender Schacht im Steinbruchgelände nach vorausgehenden Niederschlägen überwacht. Der Schacht blieb jedoch trocken. – Aufgrund einer weiteren nachbarschaftlichen Anzeige wegen Gewässerverunreinigung hat die Staatsanwaltschaft Regensburg das Wasserwirtschaftsamt beauftragt, Proben zu gewinnen. Bei der Beprobung vom 07.07.2011 konnte keine Gewässerverunreinigung nachgewiesen werden. 8. Kommen bzw. kamen auf dem Gelände Gelbbauchunken vor, wenn ja, was wurde bzw. wird für ihren Schutz getan? Es kamen und kommen im Steinbruchgelände Raning Gelbbauchunken vor. Folgende Schutzmaßnahmen für die Gelbbauchunken wurden getroffen: – Im östlichen Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 207 der Gemarkung Beucherling wurden neue ephemere Wasserstellen bis max. 50 cm Wassertiefe angelegt, welche durch regelmäßige Pflege dauerhaft offen gehalten werden (Kontrolle und im Bedarfsfall Durchführung alle 2 Jahre). – Die Firma Rösl wurde auf das Vorkommen der Gelbbauchunken hingewiesen. Sie hat zugesichert, ihre Mitarbeiter entsprechend einzuweisen. Vor der Verfüllung von Nassstellen wie z. B. Pfützen ist zu prüfen, ob sich dort Gelbbauchunken aufhalten. Gegebenenfalls sind diese einzusammeln und in andere Wasserstellen im Steinbruchgelände umzusiedeln. –Weiterhin wurde auch der Landesbund für Vogelschutz (LBV) aktiv und hat mit der Fa. Rösl beratend Kontakt aufgenommen und tätige Mithilfe z. B. bei Kontroll- und Umsetzungsmaßnahmen zugesichert. Derzeit befindet sich die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Steinbruchs Raning im Klageverfahren. Darin geht es u. a. darum, ob ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG in Bezug auf die Gelbbauchunke vorliegt. Dies wurde erstinstanzlich vom VG Regensburg verneint. Der Kläger, der Bund Naturschutz, hat beim VG Regensburg einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Über diesen wird erst noch entschieden. Es bleibt daher eine endgültige, rechtskräftige Entscheidung abzuwarten . Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/2659 V er fü llu ng S te in br uc h R an in g La nd ra ts am t C ha m , 1 2. 06 .2 01 4 Ja hr Erdaushub, rein Z0 Erdaushub Z0 aus baulich nicht genutzten Flächen Erdaushub, rein Z 1.1 Erdaushub, rein Z 1.2 Erdaushub Z 2 Bauschutt RW 1 Bauschutt RW 2 Bauschutt Z 0 Bauschutt Z1.2 Bauschutt Z2 Kleinmengen Erdaushub ohne Eingangsanalytik Straßenkehrricht Kleinmenge Bauschutt 20 04 6. 32 0 (e in e A uf sc hl üs se lu ng d es M at er ia ls n ac h Zu or dn un gs w er te n w ar in d er ku rz en Z ei t n ic ht m ög lic h) 3. 82 7 20 05 2. 79 5 26 .3 31 7. 23 3 74 0 a) 20 06 16 5 9. 09 6 42 .6 15 5. 76 8 98 a) 1. 63 3 a) 1. 45 8 a) 10 .3 19 35 0 a) 20 07 37 3 1. 05 4 10 .5 26 19 .8 52 2. 44 1 a) 4. 35 2 a ) 2. 02 4 48 a) 20 08 10 2 84 8. 65 3 11 .1 48 2. 59 5 a ) 20 09 61 2 4. 83 9 1. 15 5 16 .3 61 1. 82 5 20 10 44 1. 81 4 4. 81 9 20 .9 04 2. 22 3 b) 20 11 9. 99 9 1. 08 1 3. 15 7 1. 16 8 24 .2 48 20 12 38 .7 71 1. 76 2 4. 55 4 8. 48 2 3. 33 3 20 13 14 .9 31 30 .9 12 3. 21 8 21 .2 40 20 .0 62 44 8 a) M at er ia l w ur de z ur A uf be re itu ng im S te in br uc h an ge no m m en . W el ch er A nt ei l z ur W eg eb ef es tig un g ve rw en de t b zw . w ie de r a n Fr em dk un de n ab ge ge be n w ur de , i st n ic ht b ek an nt b) Er da us hu b oh ne a na ly tis ch e V or un te rs uc hu ng . D as M at er ia l w ur de se pa ra t z w is ch en ge la ge rt un d b ep ro bt . I m E rg eb ni s w ur de d as H au fw er k al s Z 2 M at er ia l e in ge st uf t u nd in d ie V er fü llu ng e in ge ba ut .