Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ulrike Gote BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11.06.2014 Offene Fragen zur Amtsführung der Staatsministerin Haderthauer und zur Modellbauaffäre II Mit Verweis auf die kürzlich ergangenen Urteile des Baye­ rischen Verfassungsgerichtshofs zum Fragerecht von Ab­ geordneten gegenüber der Staatsregierung befrage ich die Staatsregierung erneut im Zusammenhang mit der Modell­ bauaffäre der Staatsministerin Christine Haderthauer. 1.1 Wie rechtfertigt die Staatsregierung, dass die Bereiche Arbeits­ und Beschäftigungstherapie im Maßregelvoll­ zug nur eine Kostendeckungsquote zwischen 63 % und 89,7 % aufweisen (Angabe aus Drs. 16/17497), andererseits aber private Unternehmen mit der Ar­ beitsleistung aus diesen Therapien Gewinne erzielen? 1.2 Trifft es also zu, dass in diesen Fällen gewerbliche, private Unternehmen durch Steuermittel indirekt sub­ ventioniert werden? 1.3 Hat konkret so die Firma SAPOR Modelltechnik also einen Teil ihrer Gewinne durch die Subvention der Arbeitsleistung der Modellbauer im BKH Straubing „erwirtschaftet“? 2.1 Hält es die Staatsregierung nicht für geboten, dass in diesen Bereichen wenigstens kostendeckend gear­ beitet werden muss, wenn mit den Produkten aus den Bereichen Gewinne erwirtschaftet werden können? 2.2 Müssten die Gewinne aus der Produktion nicht eigent­ lich in die Staatskasse zurückfließen? 2.3 Wie rechtfertigt die Staatsregierung die bestehende Praxis? 3. Welche weiteren Geschäftsverbindungen zur Beschäf­ tigung von Patienten und Patientinnen mit anderen Auftragsfirmen als der Firma SAPOR Modelltechnik gab es in den letzten 50 Jahren in der forensischen Klinik Straubing? (Hinweis: Diese Frage wurde in 16/17497 nicht hinreichend beantwortet. Der daten­ schutzrechtliche Verweis kann in diesem Fall nicht ak­ zeptiert werden. Bitte Auflistung der Firmen, ggf. mit Vertraulichkeitsvermerk!) 4.1 Wie lange war Frau Christine Haderthauer als Teil­ haberin an der Firma SAPOR Modelltechnik beteiligt (Angabe der Jahreszahlen von Beginn und Ende der Teilhabe)? 4.2 Wie groß war in diesen Jahren jeweils ihr prozentualer Anteil an der Firma? 4.3 Wann genau (Datum!) übertrug sie ihren Anteil auf ih­ ren Mann? 5.1 In welcher Form erfolgte die Übertragung ihres Anteils auf ihren Mann? 5.2 Welche schriftlichen Belege gibt es für den Vollzug der Übertragung der Firmenanteile auf ihren Mann? (Anmerkung: Diese Fragen wurden in 16/17498 unzu­ reichend beantwortet. Ich verweise auf das Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs: „Auch nach sonstigem, dem nichtdienstlichen Bereich zuzurech­ nendem Verhalten kann bei Regierungsmitgliedern gefragt werden, soweit es einen Zusammenhang mit dem Regierungsamt haben kann. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn sich aufgrund der öffentlichen Diskussi­ on über dieses Verhalten Auswirkungen auf die Amts­ führung ergeben können oder wenn die Eignung für das Amt wegen der Vorbildwirkung in der Öffentlich­ keit infrage steht (Ritzel/Bücker/Schreiner, Handbuch für die Parlamentarische Praxis, §§ 100–106 GO BT Vorbem. 3 e und g). Hierzu gehören in der Regel auch Vorgänge aus der Vergangenheit, die sich auf die Zeit vor Ausübung des Regierungsamts beziehen (Kestler, ZRP 2001, 258/276). Verhalten, das ausschließlich der Privatsphäre zuzuordnen ist, unterliegt dagegen nicht der parlamentarischen Verantwortlichkeit und damit keiner Kontrolle (VerfGHE 54, 62/77; 59, 144/182; Geck, a. a. O., S. 86).“ Aus VF.53­IVa­13) 6.1 Nachdem mir in einer Anfrage zum Plenum vom 05.06.2014 Drs. 17/2316 u. a. geantwortet wurde „Ergänzend weist Frau Staatsministerin Haderthauer darauf hin, dass die Geschäftsführung der Sapor­Mo­ delltechnik GdbR, wie beispielsweise das Führen der Verhandlungen mit dem Bezirk oder auch mit Käufern von Modellautos von Anfang an (1993) und durchge­ hend bis 2008 Dr. Haderthauer ausgeübt hat“, frage ich die Staatsregierung, ob das Schreiben von Frau Haderthauer aus dem Jahr 1993 an ihren Geschäfts­ partner Ponton auf Briefbogen von SAPOR Modell­ technik, in dem sie wörtlich schreibt: „Lieber Roger, an­ bei übersende ich Dir eine Schreiben der Sparkasse, welches Du bitte unterzeichnet an mich zurücksenden möchtest. Ebenfalls übersende ich eine Vollmachtser­ klärung für mich, damit ich die notwendigen Maßnah­ men zur Geschäftsführung vornehmen kann. Diese Vollmacht hätte ich zum Beispiel gegenüber der Indus­ trie­ und Handelskammer in München gebraucht, um das Auslandscarnet für die Messe in Bern ausstellen zu lassen. Die zuständige Sachbearbeiterin hat sich aber, da die Sache ja so eilig war, damit begnügt, dass die Vollmacht der Handelskammer nachgereicht wird. Bitte unterzeichne also auch diese Vollmacht und sen­ de sie an mich zurück, damit sie noch nachgereicht werden kann. Mit freundlichen Grüßen gez. Christine“, nicht im Widerspruch zu dieser Antwort steht und sie also doch geschäftsführend tätig war? (Eine Kopie des Schreibens kann der Staatsregierung auf Nachfrage vorgelegt werden.) Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 29.08.2014 17/2788 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/2788 6.2 Gab es für die angeblichen geschäftsführenden Tätig­ keiten des Herr Dr. Hubert Haderthauer für die Firma SAPOR Modelltechnik in der Zeit von 01.01.1993 bis Ende 31.12.2003, in der er nicht selbst an dieser Firma beteiligt war, einen schriftlichen Vertrag? 6.3 Welche Vergütungen/Gehaltszahlungen/Aufwandsent­ schädigungen wurden für diese geschäftsführenden Tätigkeiten des Herrn Hubert Haderthauer durch die damaligen Eigentümer der Firma SAPOR Modelltech­ nik, Christine Haderthauer und Roger Ponton, ver­ bucht? 7.1 Wie erklärt die Staatsregierung, dass das Finanzamt Ingolstadt mit Datum vom 09.09.2003 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbesteuerverlustes auf den 31.12.2001 adres­ sierte an: „Ges. bürgerlichen Rechts Haderthauer u. Ponton – SAPOR Modelltechnik – z. H. Frau Christine Haderthauer, Ingolstadt“, wenn Frau Christine Hadert­ hauer gar nicht geschäftsführend für die Firma SAPOR Modelltechnik tätig gewesen sein soll? 7.2 Trifft es zu, dass bei der Sparkasse Ingolstadt, Ge­ schäftsstelle Friedrichshofen, am 24.05.2000 ein Treuhandkonto SAPOR Modelltechnik auf Christine Haderthauer angelegt wurde (Nr. 143990), das auch nach 2003 in dieser Form und auf diesen Namen exis­ tierte? 7.3. Bis zu welchem Zeitpunkt wurde dieses Treuhandkon­ to unter dem Namen von Christine Haderthauer ge­ führt? 8.1 Ist Frau Christine Haderthauer Inhaberin der Internet­ adresse/Domain sapormodelltechnik.de? 8.2. Zu welcher Zeit war Frau Christine Haderthauer ggf. Inhaberin der Internetadresse/Domain sapormodell­ technik.de (bitte Anfangs­ und Enddatum nennen!)? Antwort der Leiterin der Bayerischen Staatskanzlei Staatsministerin für Bundesangelegenheiten und Sonderaufgaben vom 21.07.2014 Die Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ulrike Gote vom 11.06.2014 wird im Einvernehmen mit dem Staatsministeri­ um für Arbeit und Soziales, Familie und Integration wie folgt beantwortet: Vorbemerkung Die Fragestellungen betreffen u. a. Vorgänge, die bis zu 13 Jahre vor der Wahl der Abgeordneten Haderthauer in den Bayerischen Landtag, bis zu 18 Jahre vor der Berufung der Staatsministerin Haderthauer in die Staatsregierung und insgesamt bis zu 25 Jahre zurückliegen. Auch unter Berück­ sichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungs­ gerichtshofs zur Reichweite des parlamentarischen Fra­ gerechts unterfallen die Fragen in weiten Teilen nicht dem Zuständigkeitsbereich der Staatsregierung und damit nicht dem parlamentarischen Fragerecht. Gleichwohl wurden die im Raum stehenden Fragen im Interesse von Aufklärung, Transparenz und Offenheit be­ antwortet. Ebenfalls sind bereits zahlreiche, diese Thematik betreffende Anfragen des Landtags beantwortet worden. Insbesondere: • Anfragen zum Plenum der Abgeordneten Aures vom 02.06.2014 (Drs. 17/2316 Nr. 2), des Abgeordneten Arnold vom 10.06.2013 (Drs. 16/17258 Nr. 27), vom 02.06.2014 (Drs. 17/2316 Nr. 1) sowie vom 30.06.2014 (Drs. 17/2525 Nr. 1), der Abgeordneten Fehlner vom 02.06.2014 (Drs. 17/2316 Nr. 3), der Abgeordneten Gote vom 02.06.2014 (Drs. 17/2316 Nr. 4), des Abgeordneten Güll vom 10.06.2013 (Drs. 16/17258 Nr. 28), des Abgeordneten Halbleib vom 02.06.2014 (Drs. 17/2316 Nr. 5), des Abge­ ordneten Hartmann vom 03.06.2013 (Drs. 16/17008 Nr. 35), der Abgeordneten Naaß vom 10.06.2013 (Drs. 16/17258 Nr. 29), des Abgeordneten Pfaffmann vom 02.06.2014 (Drs. 17/2316 Nr. 6), der Abgeordneten Prang­ hofer vom 10.06.2013 (Drs. 16/17258 Nr. 31), der Abgeordneten Schmitt­Bussinger vom 10.06.2013 (Drs. 16/17258 Nr. 32), des Abgeordneten Schuster vom 10.06.2013 (Drs. 16/17258 Nr. 34), der Abgeordneten Steiger vom 10.06.2013 (Drs. 16/17258 Nr. 35) und der Abgeordneten Weikert vom 10.06.2013 (Drs. 16/17258 Nr. 37), • Schriftliche Anfragen der Abgeordneten Ackermann vom 03.06.2013 (Drs. 16/18252), der Abgeordneten Gote vom 24.05.2013 (Drs. 16/17496) sowie vom 11.06.2014 (Antwort der Staats­ regierung vom 08.07.2014 noch nicht druckgelegt), des Abgeordneten Hartmann vom 15.05.2013 (Drs. 16/17497), vom 22.05.2013 (Drs. 16/17498) sowie 25.06.2013 (Drs. 16/18289), der Abgeordneten Pfaffmann u.a. vom 10.06.2013 (Drs. 16/18251), und der Abgeordneten Schopper vom 21.05.2013 (Drs. 16/17519). Vor diesem Hintergrund wird die vorliegende Schriftliche An­ frage wie folgt beantwortet: 1.1 Wie rechtfertigt die Staatsregierung, dass die Bereiche Arbeits- und Beschäftigungstherapie im Maßregelvollzug nur eine Kostendeckungsquote zwischen 63 % und 89,7 % aufweisen (Angabe aus Drs. 16/17497), andererseits aber private Unternehmen mit der Arbeitsleistung aus diesen Therapien Gewinne erzielen? Die erzielten Kostendeckungsquoten rechtfertigen sich durch den therapeutischen Zweck der Angebote. Ein ge­ eignetes therapeutisches Angebot anzubieten gehört zur Pflichtaufgabe im Rahmen des Maßregelvollzugs. Die dafür tauglichen Maßnahmen wie beispielsweise die Sportthera­ pie, Kunsttherapie, Beschäftigungstherapie u. v. m. werden aus öffentlichen Mitteln finanziert. Gelingt es der Einrichtung für therapeutische Angebote in der privaten Wirtschaft Auftraggeber zu finden, reduziert sich damit die Kostenbelastung der öffentlichen Hand. Im Drucksache 17/2788 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Bereich der Arbeitstherapie geht das Bemühen der Einrich­ tungsträgers des Maßregelvollzugs in der Regel dahin, ei­ nen Auftraggeber für geeignete Arbeiten zu finden, um die Therapiekosten auf diese Weise zu senken (siehe auch Drs. 16/18251 sowie Drs. 16/17497). Die Kostendeckungssituation eines Therapieangebots ist neben den Konditionen, die mit dem Auftraggeber verhan­ delt wurden, von weiteren Faktoren aus der Organisations­ sphäre der Einrichtung geprägt. Dazu können beispielweise Aufwendungen der Einrichtung für Fachkräfte, die die indivi­ duelle therapeutische Begleitung der Patienten sicherstellen, ebenso gehören wie personelle Aufwendungen zur Organi­ sation der Therapie innerhalb der Einrichtung. Gerade wenn Stückpreise vereinbart sind, hängt die Einnahmesituation der Therapie zudem davon ab, wie hoch die produzierten Stückzahlen pro Jahr sind. Das wiederum hängt von Um­ ständen ab, die auch die Einrichtung selber nicht bei jedem Arbeitsangebot von vorneherein planen und steuern kann, da die Zuteilung, also welcher und wie viele Patienten in welchen Zeiträumen an dem im Maßregelvollzug freiwilligen Therapieangebot teilnehmen, sich nicht nach Wirtschaft­ lichkeitserwägungen, sondern nach den individuellen thera­ peutischen Gesichtspunkten und Eignung und Neigung der Patienten richtet. Im Maßregelvollzugseinrichtungen orien­ tieren sich die ausgeübten Tätigkeiten in besonderem Maße an dem jeweiligen Gesundheitszustand, den kognitiven Fähigkeiten sowie der Belastbarkeit der untergebrachten Person. Es handelt sich dabei um Tätigkeiten, die oftmals durch kurze Beschäftigungseinsätze, mehrere und längere Pausen sowie ein niedriges Arbeitstempo ohne Zeitdruck gekennzeichnet sind. Vor diesem Hintergrund lässt sich eine Kostendeckung im Bereich der Arbeits­ und Beschäf­ tigungstherapie nicht generell und durchgängig erreichen. Dies ist auch nicht das vorrangige Ziel, sondern in erster Linie steht im Vordergrund möglichst sinnvolle und vielsei­ tige Therapieangebote machen zu können (siehe dazu auch Drs. 16/18251 und Drs. 16/17497). Den in der Frage intendierten unmittelbaren und zwangs­ läufigen Zusammenhang zwischen Kostendeckungsquote eines Therapieangebots auf der einen Seite und der Er­ tragssituation des Auftraggebers auf der anderen Seite gibt es nicht. Da in der Arbeitstherapie selber nur die Zuarbeit zu einem Teilbereich des Gesamtgeschäftsbetriebes des Auftraggebers erfolgt, ist ein Rückschluss von der Kosten­ deckungsquote des Therapieangebots auf die Gewinn­/Ver­ lustsituation der auftraggebenden Firma nicht möglich. Zwar kauft der Auftraggeber der Einrichtung die Ergebnisse der Arbeitstherapie zu den vereinbarten Konditionen (bspw. Stückpreis) ab, das Risiko einer zeitnahen Lieferung und das Erlösrisiko der in der Therapie gefertigten Produkte auf dem freien Markt trägt der Auftraggeber jedoch allein. Eben­ so hat er je nach vereinbarter Konstellation die Materialien, Werkzeuge und Maschinen der Einrichtung vorab auf seine Kosten zu Verfügung zu stellen und hat die Aufwendungen, die mit der Weiterverarbeitung oder dem Weiterverkauf der in der Therapie produzierten Gegenstände auf dem freien Markt im Zusammenhang stehen, zu tragen. Vor diesem Hintergrund ist es nach Angaben der Maßregelvollzugsein­ richtung stets schwierig, geeignete Auftraggeber für den Bereich der Arbeits­ und Beschäftigungstherapie zu finden. 1.2 Trifft es also zu, dass in diesen Fällen gewerbliche, private Unternehmen durch Steuermittel indirekt subventioniert werden? Nein. Es ist vielmehr Ziel der Einrichtungen, überhaupt Auf­ traggeber zu finden, die das Unternehmerrisiko für den Betrieb, insbesondere einer etwas anspruchsvolleren Therapie, zu tra­ gen bereit sind. Die Auftraggeber reduzieren durch ihre Tätig­ keit die Kostenbelastung der öffentlichen Hand bei der Aufga­ be des Maßregelvollzugs, der das Betreiben eines geeigneten therapeutischen Angebots als Pflichtaufgabe umfasst. 1.3 Hat konkret so die Firma SAPOR Modelltechnik also einen Teil ihrer Gewinne durch die Subvention der Arbeitsleistung der Modellbauer im BKH Straubing „erwirtschaftet“? Nein. Es gibt weder einen aussagekräftigen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Kostendeckungsquote ei­ ner Therapieangebots und der Ertragssituation des Auf­ traggebers, noch überhaupt eine Subventionierung der Ar­ beits­ und Beschäftigungstherapie, da diese Angebote ohne Auftraggeber voll aus öffentlichen Mitteln bezahlt werden müssten (vgl. Antwort zu Frage 1.1.; 1.2). 2.1 Hält es die Staatsregierung nicht für geboten, dass in diesen Bereichen wenigstens kostendeckend gearbeitet werden muss, wenn mit den Produkten aus den Bereichen Gewinne erwirtschaftet werden können? Nein. Das würde bedeuten, dass im Maßregelvollzug nur noch Therapieangebote gemacht werden könnten, mit de­ nen der Einrichtungsträger Gewinn machen würde. Eine solche marktorientierte und ökonomische Ausrichtung wi­ derspricht völlig Sinn und Zweck der Pflichtaufgabe des Maßregelvollzugs als Maßnahme der Besserung und Siche­ rung. Der Maßregelvollzug ist eine therapeutische Maßnah­ me, die nicht als oberstes Ziel die Erreichung einer hundert­ prozentigen Kostendeckungsquote hat (vgl. im Übrigen zu dem nicht bestehenden Zusammenhang zwischen Kosten­ deckung und Betriebsergebnis des Auftraggebers oben zu Frage 1.1. bis 2.1.). 2.2 Müssten die Gewinne aus der Produktion nicht eigentlich in die Staatskasse zurückfließen? Auch diese Frage verkennt Auftrag und Inhalt des Maßre­ gelvollzugs als öffentliche Aufgabe. Wenn aus der privaten Wirtschaft Auftraggeber und Abnehmer für Produkte aus einer Arbeitstherapie gefunden werden, erbringen sie auf eigenes Risiko eine eigene Leistung, die über den von ih­ nen erzielten Markterlös vergütet wird. Es ist Aufgabe des BKH, den bestmöglichen Preis gegenüber den Marktpart­ nern auszuhandeln, es ist aber nicht Aufgabe des BKH, das Unternehmerrisiko des Auftraggebers zu tragen. Mit der in der Frage angesprochenen Konstruktion einer Gewinnab­ führung an die Staatskasse würde zwangsläufig auch ein Verlustausgleich an den Auftraggeber einhergehen, für die Jahre, wo er beispielsweise wegen der einer Therapie in­ newohnenden Risiken, wie des schwankenden Arbeits­ tempos und den schwankenden Zahlen an Therapieteil­ nehmern, aufgrund der hohen Vorfinanzierungskosten oder wegen schlechter Absatzmöglichkeiten der in der Therapie erzeugten Produkte, Verluste machen würde. Damit würde das Unternehmerrisiko für die Vermarktung der in Therapien hergestellter Produkte auf die Einrichtung abgewälzt. Dies würde bedeuten, dass die Therapieeinrichtung sich wie ein Unternehmen am freien Markt behaupten müsste. Das ist für einen bestimmten Teil von Angeboten weder sinnvoll noch leistbar. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/2788 2.3 Wie rechtfertigt die Staatsregierung die bestehende Praxis? Mit dem gesetzlichen Auftrag der Besserung und Sicherung des Maßregelvollzugs, der die Notwendigkeit geeigneter Therapieangebote enthält. Die Praxis hat sich bewährt und hat dazu geführt, dass den im Maßregelvollzug in Bayern untergebrachten Straftä­ tern eine große Vielfalt von interessanten Beschäftigungs­ und Arbeitstherapien aus den verschiedensten Bereichen (bspw. aufgezählt in Drs. 16/17497 und Drs. 16/18251) an­ geboten werden können. Im Übrigen vgl. hierzu die Ausführungen zu den Fragen 1.1 bis 2.2. 3. Welche weiteren Geschäftsverbindungen zur Beschäftigung von Patienten und Patientinnen mit anderen Auftragsfirmen als der Firma SAPOR Modelltechnik gab es in den letzten 50 Jahren in der forensischen Klinik Straubing? (Hinweis: Diese Frage wurde in 16/17497 nicht hinreichend beantwortet . Der datenschutzrechtliche Verweis kann in diesem Fall nicht akzeptiert werden. Bitte Auflistung der Firmen, ggf. mit Vertraulichkeitsvermerk!) Diese Frage wurde bereits in Drs. 16/17497 beantwortet. Eine namentliche Nennung der Firmen ist aus datenschutz­ rechtlichen Gründen nicht möglich, da forensisch­psychi­ atrische Vertragsbeziehungen zu den Betriebs­ und Ge­ schäftsgeheimnissen der Auftraggeber gehören. 4.1 Wie lange war Frau Christine Haderthauer als Teilhaberin an der Firma SAPOR Modelltechnik beteiligt (Angabe der Jahreszahlen von Beginn und Ende der Teilhabe)? 4.2 Wie groß war in diesen Jahren jeweils ihr prozentualer Anteil an der Firma? 4.3 Wann genau (Datum!) übertrug sie ihren Anteil auf ihren Mann? 5.1 In welcher Form erfolgte die Übertragung ihres Anteils auf ihren Mann? 5.2 Welche schriftlichen Belege gibt es für den Vollzug der Übertragung der Firmenanteile auf ihren Mann? 6.1 Nachdem mir in einer Anfrage zum Plenum vom 05.06.2014 u. a. geantwortet wurde „Ergänzend weist Frau Staatsministerin Haderthauer darauf hin, dass die Geschäftsführung der Sapor-Modelltechnik GdbR, wie beispielsweise das Führen der Verhandlungen mit dem Bezirk oder auch mit Käufern von Modellautos von Anfang an (1993) und durchgehend bis 2008 Dr. Haderthauer ausgeübt hat.“, frage ich die Staatsregierung, ob das Schreiben von Frau Haderthauer aus dem Jahr 1993 an ihren Geschäftspartner Ponton auf Briefbogen von SAPOR Modelltechnik, in dem sie wörtlich schreibt: „Lieber Roger, anbei übersende ich Dir ein Schreiben der Sparkasse, welches Du bitte unterzeichnet an mich zurücksenden möchtest. Ebenfalls übersende ich eine Vollmachtserklärung für mich, damit ich die notwendigen Maßnahmen zur Geschäftsführung vornehmen kann. Diese Vollmacht hätte ich zum Beispiel gegenüber der Industrie- und Handelskammer in München gebraucht , um das Auslandscarnet für die Messe in Bern ausstellen zu lassen. Die zuständige Sachbe- arbeiterin hat sich aber, da die Sache ja so eilig war, damit begnügt, dass die Vollmacht der Handelskammer nachgereicht wird. Bitte unterzeichne also auch diese Vollmacht und sende sie an mich zurück, damit sie noch nachgereicht werden kann. Mit freundlichen Grüßen gez. Christine“, nicht im Widerspruch zu dieser Antwort steht und sie also doch geschäftsführend tätig war? (Eine Kopie des Schreibens kann der Staatsregierung auf Nachfrage vorgelegt werden.) 6.2 Gab es für die angeblichen geschäftsführenden Tätigkeiten des Herrn Dr. Hubert Haderthauer für die Firma SAPOR Modelltechnik in der Zeit von 01.01.1993 bis Ende 31.12.2003, in der er nicht selbst an dieser Firma beteiligt war, einen schriftlichen Vertrag? 6.3 Welche Vergütungen/Gehaltszahlungen/Aufwands - entschädigungen wurden für diese geschäftsführenden Tätigkeiten des Herrn Hubert Haderthauer durch die damaligen Eigentümer der Firma SAPOR Modelltechnik, Christine Haderthauer und Roger Ponton, verbucht? Soweit für die Fragen 4.1 bis 6.3 eine mögliche Relevanz im Rahmen des parlamentarischen Fragerechts gesehen wird, sind sie bereits in der Drs. 17/2316 Nr. 4 beantwortet (Antwort zur Anfrage zum Plenum vom 2.6.2014 der Abge­ ordneten Gote). Bei einer GdbR steht grundsätzlich allen Gesellschaftern die Befugnis zur Geschäftsführung gemeinschaftlich zu. Die Geschäftsführungsbefugnis kann an eine dritte Person übertragen werden. Geschäftsführung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von der Rechtsprechung in mehreren Ur­ teilen konkretisiert worden ist. Geschäftsführer ist demnach, wer von den acht klassischen Merkmalen mindestens sechs erfüllt (BGH NJW 1997, 66f.) und nicht ausschließlich inter­ ne Aufgaben wahrnimmt. Interne Verwaltungstätigkeiten wie Briefe an Mitgesellschafter, Korrespondenz mit der Bank oder dem Steuerberater, das Überprüfen von Zahlungsein­ gängen, die Einrichtung eines Treuhandkontos usw. sind Tätigkeiten, die jeder Gesellschafter kraft seiner Stellung als Miteigentümer der Gesellschaft unabhängig von der Ge­ schäftsführungsfunktion durchführt und durchführen kann. Daraus lässt sich keine Geschäftsführerfunktion ableiten. Darüber hinausgehende Einzelheiten unterliegen, wie be­ reits in der Vorbemerkung dargestellt, nicht dem parlamen­ tarischen Fragerecht: Sie betreffen die Angelegenheiten Dritter und nicht die eines Mitglieds der Staatsregierung. Sie haben Betriebs­ und Geschäftsbeziehungen innerhalb einer privaten GdbR und insbesondere nicht die Verwendung öf­ fentlicher Mittel zum Gegenstand. Sie weisen keinen Bezug zum Aufgabenbereich, zur Tätigkeit und zur Amtsführung eines Regierungsmitglieds auf. Sie umfassen Zeiträume, die bis zu mehr als 20 Jahre zurückliegen. 7.1 Wie erklärt die Staatsregierung, dass das Finanzamt Ingolstadt mit Datum vom 09.09.2003 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbesteuerverlustes auf den 31.12.2001 adressierte an: „Ges. bürgerlichen Rechts Haderthauer u. Ponton – SAPOR Modelltechnik – z. H. Frau Christine Haderthauer, Ingolstadt “, wenn Frau Christine Haderthauer gar nicht geschäftsführend für die Firma SAPOR Modelltechnik tätig gewesen sein soll? Drucksache 17/2788 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 Die Versteuerung der Verluste/ Gewinne einer GdbR obliegt nicht dem Geschäftsführer, sondern den Gesellschaftern. Staatsministerin Haderthauer war zu dem damaligen Zeit­ punkt Mitgesellschafterin der GdbR. 7.2 Trifft es zu, dass bei der Sparkasse Ingolstadt, Ge- schäftsstelle Friedrichshofen, am 24.05.2000 ein Treuhandkonto SAPOR Modelltechnik auf Christine Haderthauer angelegt wurde (Nr. 143990), das auch nach 2003 in dieser Form und auf diesen Namen existiert? 7.3 Bis zu welchem Zeitpunkt wurde dieses Treuhandkonto unter dem Namen von Christine Haderthauer geführt? 8.1 Ist Frau Christine Haderthauer Inhaberin der Internetadresse /Domain sapormodelltechnik.de? 8.2 Zu welcher Zeit war Frau Christine Haderthauer ggf. Inhaberin der Internetadresse/Domain sapormodelltechnik .de (bitte Anfangs- und Enddatum nennen!)? Diese Fragen wurden bereits in Drs. 17/2316 beantwortet.