Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Prof. (Univ. Lima) Dr. Peter Bauer FREIE WÄHLER vom 20.05.2014 Verbauung asbesthaltiger Teile in öffentlichen Gebäuden der DB AG Die Deutsche Bahn AG kann nicht ausschließen (siehe Antwort zur „Anfrage zum Plenum“ anlässlich der Plenarwoche in der 19. KW 2014 Drs. 17/1882), astbesthaltige Materialien im öffentlichen Raum verbaut zu haben, und aus der Antwort der Staatsregierung geht zweifelsfrei hervor, dass bei der Bearbeitung und Entsorgung der asbesthaltigen Bauteile besondere Schutzmaßnahmen erforderlich sind, um die Bevölkerung vor gesundheitlichen Schäden zu schützen. Ich frage die Staatsregierung: 1. Wer überprüft die sachgerechte Entsorgung bzw. Sa- nierung von asbesthaltigen Baustoffen im öffentlichen Raum, wie wird dies dokumentiert und wird diese Dokumentation der Öffentlichkeit zugänglich gemacht?? 2. Wo genau wurde in der Vergangenheit asbesthaltiges Baumaterial im öffentlichen Bereich z. B. von Bahnhöfen verbaut und welche bayerischen Bahnhöfe sind insbesondere davon betroffen? 3. In welchen Bereichen des Bahnhofs Ansbach wurden asbesthaltige Materialien verbaut und wo sind sie unter Umständen heute noch vorhanden und der Verwitterung ungeschützt ausgesetzt? 4. Warum werden die „Eternitplatten“ der Überdachung des Bahnhofs Ansbach, die von der Verwitterung deutlich sichtbar beschädigt sind, im Sinne eines vorbeugenden Gesundheitsschutzes nicht umgehend ersetzt? 5. Gibt es eine Prioritätenliste für den Rückbau bzw. die Sanierung der „Eternitplatten“ im öffentlichen Raum und ist es geplant, dass die bereits verwitterten und beschädigten Bauteile, die Asbestfasern enthalten, vorrangig zurückgebaut werden? 6. Wie hoch ist die Belastung der Reisenden, Bahnange- stellten und aller Bürger durch Asbest in diesem Bereich? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 01.08.2014 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wie folgt beantwortet: 1. Wer überprüft die sachgerechte Entsorgung bzw. Sanierung von asbesthaltigen Baustoffen im öffentlichen Raum, wie wird dies dokumentiert und wird diese Dokumentation der Öffentlichkeit zugänglich gemacht? Im Bereich der Deutschen Bahn AG erfolgt die Sanierung von Bahnhöfen und die dabei notwendige Entsorgung von asbesthaltigen Baustoffen im Auftrag der DB Station&Service AG durch Fachfirmen, die entsprechende Dokumentationen vornehmen müssen. Diese Dokumentationen liegen der Staatsregierung nicht vor. Es besteht keine Verpflichtung seitens der Deutschen Bahn AG bzw. deren Tochtergesellschaften , diese Dokumentation der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Zur Sanierungsbedürftigkeit von Innenräumen gelten die Maßstäbe der „Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden“ (Asbest-Richtlinie) – Fassung Januar 1996 –, die als Technische Baubestimmung gemäß Art. 3 Absatz 2 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) bauaufsichtlich eingeführt ist. Die Gebäude der Deutschen Bahn fallen jedoch, jedenfalls soweit sie zu Bahnzwecken dienen, nicht in den Anwendungsbereich der BayBO (siehe Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO). Zu asbesthaltigen Baustoffen außerhalb von Gebäuden existiert keine Technische Baubestimmung. Abbruch-, Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten an asbesthaltigen Produkten sind – vorwiegend zum Schutz der direkt davon betroffenen Arbeitnehmer, aber auch anderer Personen und der Umwelt – entsprechend den Vorschriften der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Verbindung mit den einschlägigen Technischen Regeln Gefahrstoffe – TRGS 519 – von Fachfirmen und unter Aufsicht mindestens einer sachkundigen Person auszuführen. Die bei den Arbeiten anfallenden asbesthaltigen Materialien sind gesondert zu verpacken und zu kennzeichnen und einer ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung zuzuführen. Die Fachfirmen haben Tätigkeiten mit Asbest der Gewerbeaufsicht anzuzeigen. Anhand dieser Anzeigen überprüft die Gewerbeaufsicht stichprobenartig , inwieweit die gefahrstoffrechtlichen Vorschriften dabei eingehalten werden. Die Bayerische Gewerbeaufsicht berichtet in ihren Jahresberichten über ihre Überwachungstätigkeit . In der Regel erfolgen diese Informationen allgemein, beispielsweise anhand von statistischen Zahlen. Aufgrund rechtlicher Vorgaben ist die Veröffentlichung von betriebsspezifischen Informationen grundsätzlich nicht vorgesehen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 26.09.2014 17/2854 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/2854 2. Wo genau wurde in der Vergangenheit asbesthaltiges Baumaterial im öffentlichen Bereich z. B. von Bahnhöfen verbaut und welche bayerischen Bahnhöfe sind insbesondere davon betroffen? Dazu liegen keine belastbaren Bestandserfassungen vor. Im Zuge von Neu-/Aus- bzw. Rückbauten von Empfangsgebäuden der Bahnhöfe nimmt die Deutsche Bahn die erforderlichen Untersuchungen der verbauten Materialien vor und trifft den gesetzlichen Regelungen entsprechende Vorsorgemaßnahmen . 3. In welchen Bereichen des Bahnhofs Ansbach wurden asbesthaltige Materialien verbaut und wo sind sie unter Umständen heute noch vorhanden und der Verwitterung ungeschützt ausgesetzt? Nach den vorliegenden Erkenntnissen wurden im Bereich des Bahnhofs Ansbach Materialien, die asbesthaltig sein könnten, ausschließlich im Bereich zwischen dem Empfangsgebäude und dem Zugang zum Bahnsteig 1 verbaut. 4. Warum werden die „Eternitplatten“ der Überdachung des Bahnhofs Ansbach, die von der Verwitterung deutlich sichtbar beschädigt sind, im Sinne eines vorbeugenden Gesundheitsschutzes nicht umgehend ersetzt? Bei den asbesthaltigen Eternitplatten handelt es sich um Produkte aus Asbestzement, die in der Regel vor der Einführung des Asbestverbotes in Deutschland legal eingebaut wurden. Chemikalienrechtliche Vorgaben zur Beseitigung dieser asbesthaltigen Produkte existieren nicht. Sie dürfen grundsätzlich an Gebäuden noch so lange vorhanden sein, bis deren Nutzungsdauer abgelaufen ist. 5. Gibt es eine Prioritätenliste für den Rückbau bzw. die Sanierung der „Eternitplatten“ im öffentlichen Raum und ist es geplant, dass die bereits verwitterten und beschädigten Bauteile, die Asbestfasern enthalten, vorrangig zurückgebaut werden? Seitens der Deutschen Bahn gibt es keine Prioritätenliste für den Rückbau bzw. die Sanierung bestehender Anlagen. Es bestehen auch darüber hinaus für den öffentlichen Raum keine Rückbauprogramme hinsichtlich asbesthaltiger Baustoffe . 6. Wie hoch ist die Belastung der Reisenden, Bahnangestellten und aller Bürger durch Asbest in diesem Bereich? Erkenntnisse über tatsächliche Belastungen im Bereich des Bahnhofs von Ansbach liegen der Staatsregierung nicht vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte hinsichtlich einer gesundheitlichen Gefährdung der Fahrgäste und Bediensteten durch die dort eingebauten Materialien. Grundsätzlich können durch Verwitterung Asbestfasern aus im Außenbereich verbauten Produkten freigesetzt werden . Hinsichtlich der Faserbildung ist bei asbesthaltigen Bauprodukten zwischen schwach gebundenen und fest gebundenen Asbestprodukten zu unterscheiden. Bei schwach gebundenen Asbestprodukten, die eine Rohdichte < 1000 kg/m³ aufweisen, ist wegen der geringen Faserbindung eine erhöhte Gefahr der Freisetzung von Asbestfasern gegeben. Anders verhält es sich bei den fest gebundenen Asbestprodukten wie den Asbestzementprodukten. Die in der Anfrage genannten „Eternitplatten“ gehören im Regelfall zu den Asbestzementprodukten. Sie haben eine Rohdichte > 1400 kg/m³ und einen vergleichsweise hohen Anteil an mineralischen Bindemitteln, das heißt, die Asbestfasern sind relativ fest gebunden; die Faserfreisetzung ist gering. Für eingebaute Asbestzementprodukte gab und gibt es kein Sanierungsgebot , weil nach heutigen Erkenntnissen von Asbestzementprodukten im eingebauten Zustand keine konkreten Gesundheitsgefahren ausgehen. Nach einer Studie aus der Schweiz (BUWAL 2005) blieb die gemessene Konzentration von Asbestfasern in der Luft in unmittelbarer Nähe der im Rahmen der Studie untersuchten Dächer mit verwitternden Asbestzementplatten in allen Messergebnissen unter der Nachweisgrenze von 100 F/m3. Allerdings ist das Bearbeiten von Asbestzementprodukten wie Bohren, Schneiden etc., grundsätzlich nicht zulässig.