Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Herbert Kränzlein SPD vom 02.07.2014 Folgenutzung der Immobilien des Freistaates Bayern Aus der Antwort auf die Anfrage von Jürgen Mistol (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN), Immobilien des Freistaates Bayern, Drs. 17/1518, ergeben sich eine Reihe von weiteren zu klärenden Punkten, sodass ich die Staatregierung frage: 1. Gibt es Konzepte oder Richtlinien, auf deren Basis entschieden wird, welche Folgenutzung die Immobilien, die sich derzeit ungenutzt im Besitz des Freistaates befinden, haben sollen? a) Wenn ja, welche sind das? b) Wenn nein, warum nicht? 2. Steht die Staatregierung in regelmäßigem Austausch mit den betroffen Kommunen, um eine möglichste rasche Umsetzung der Verfahrensvorschrift zu Art. 64 BayHO zu ermöglichen? a) Wenn ja, welcher Gestalt ist dieser Kontakt? b) Wenn nein, warum nicht? Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 04.08.2014 Die Schriftliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Dr. Herbert Kränzlein vom 2. Juli 2014 betreffend Folgenutzung der Immobilien des Freistaates Bayern wird wie folgt beantwortet: Zu 1. a)–b): In Vollzug des Beschlusses des Bayerischen Landtags vom 14. März 2001 (LT-Drs. 14/6032) sowie gemäß Nr. 3.3.6 der VV zu Art. 64 BayHO sind die Ressorts verpflichtet, nicht nur unwesentliche Veränderungen der Inanspruchnahme von Flächen, wie z. B. Wegfall des Bedarfs oder Leerstand, frühzeitig der Immobilien Freistaat Bayern anzuzeigen. Staatseigene Grundstücke, die einer staatlichen Nutzung nicht mehr unterliegen, sind von der Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststelle an die Immobilien Freistaat Bayern in den Einzelplan 13 zu übergeben. Die Immobilien Freistaat Bayern prüft vor einer Veräußerung von Grundstücken an Dritte gemäß Nr. 7.1 VV zu Art. 64 BayHO, ob • das Grundstück nicht mehr für Verwaltungszwecke oder sonstige staatliche Zwecke oder im Rahmen des Gemeingebrauchs im Aufgabenbereich des Staates (z. B. für Staatsbedienstetenwohnungsbau oder für Tauschzwecke ) benötigt wird; • der Verkauf wirtschaftlich sinnvoll ist, • dem Freistaat Bayern keine unverwertbaren Restflächen verbleiben. Maßgeblich für die Veräußerung von Grundstücken an Dritte sind die mit Zustimmung des Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen des Bayerischen Landtags in der Sitzung vom 3. Dezember 2009 neu gefassten Richtlinien für den Verkehr mit staatseigenen Grundstücken (FMBek vom 17.12.2009, FMBl 2010 Seite 20). Gemäß Nr. 1.2.1 sind zu veräußernde staatseigene Grundstücke grundsätzlich öffentlich auszuschreiben. Ausnahmen (Freihandverkäufe) sind in Nr. 1.3 geregelt. Staatseigene Grundstücke, die vorübergehend nicht für Verwaltungszwecke benötigt werden, sind im Benehmen mit der Immobilien Freistaat Bayern für andere Verwaltungsaufgaben des Staates oder in wirtschaftlicher Weise (z. B. Nutzungsüberlassung an Dritte) zu verwenden. Zu 2. a)–b): Um bauplanungsrechtliche Fragestellungen zu klären, steht die Immobilien Freistaat Bayern im Vorfeld einer Grundstücksveräußerung mit der jeweiligen Kommune als Trägerin der Planungshoheit in regelmäßigem Austausch. Um eine möglichst wirtschaftliche Verwertung zu ermöglichen, kann es beispielsweise sachgerecht sein, die Entwicklung von Baurecht in Zusammenarbeit mit der betroffenen Kommune zu initiieren. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 19.09.2014 17/2860 Bayerischer Landtag