Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ruth Müller SPD vom 02.07.2014 Kinder im Frauenhaus Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie viele Kinder wurden in den Jahren 2010–2014 in Frauenhäusern betreut (aufgeschlüsselt für Bayern, Regierungsbezirke, Landkreise und kreisfreie Städte)? a) Welche Altersstruktur haben diese Kinder? 2. Wie erfolgt die psychosoziale Betreuung der Kinder in Frauenhäusern? a) Welchen Anstellungsschlüssel für Erzieherinnen gibt es für Frauenhäuser. b) Wie wird man der Altersstruktur (s. 1 a) beim Anstellungsschlüssel für die Erzieherinnen gerecht? 3. Welche Begleitsysteme gibt es für die Kinder, damit trotz ihrer Traumatisierung der Schulerfolg gesichert ist? 4. Wie viele Frauen mit Kindern aus Frauenhäusern haben an Mutter-Kind-Kuren (2010–2014) teilgenommen (ausgeschlüsselt für Bayern, Regierungsbezirke, Landkreise und kreisfreie Städte)? 5. Findet im Hinblick auf das Umgangsrecht eine besondere Behandlung für den „begleiteten Umgang“ statt? a) Wie lange erhalten die Kinder „begleiteten Umgang“ mit ihren Vätern? 6. Welche Maßnahmen können ergriffen werden, damit Frauen mit Kindern, die aus Frauenhäusern kommen, bei der Wohnungsvergabe von staatlichen / kommunalen Wohnungsgenossenschaften bevorzugt behandelt werden? a) Sind der Staatsregierung entsprechende Modellprojekte bekannt? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 12.08.2014 Die Schriftliche Anfrage der Frau Abgeordneten Ruth Müller wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz, dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und dem Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst wie folgt beantwortet: 1. Wie viele Kinder wurden in den Jahren 2010–2014 in Frauenhäusern betreut (ausgeschlüsselt für Bayern, Regierungsbezirke, Landkreise und kreisfreie Städte)? a) Welche Altersstruktur haben diese Kinder? Die Zahlen der aufgenommenen Kinder liegen der Staatsregierung nur hinsichtlich der 38 staatlich geförderten Frauenhäuser vor, nicht aber hinsichtlich sonstiger rein kommunal geförderter Notwohnungen. Nach Nr. 8.2 der Richtlinie für die Förderung von Frauenhäusern in Bayern haben die Projektträger als Bestandteil des Verwendungsnachweises nach bestimmten Kriterien eine anonymisierte Statistik zu erbringen, deren Ergebnisse bayernweit zusammengefasst werden. Erfasst wird u. a. die Zahl der aufgenommenen Frauen und Kinder. Das Alter der Kinder wird in der bayernweiten Statistik nicht erfasst. Das Einzugsgebiet eines Frauenhauses umfasst in der Regel mehrere Kommunen (Landkreise/kreisfreie Städte). Daher werden die Fallzahlen gegliedert nach dem Frauenhaus und den zugeordneten Kommunen aufgelistet. Abschließende Zahlen für das Jahr 2013 liegen noch nicht vor. Für das Jahr 2014 können noch keine Aussagen getroffen werden. Anzahl der Kinder, die im jeweiligen Jahr im Frauenhaus untergebracht waren: Frauenhaus Beteiligte Kommunen 2010 2011 2012 Ansbach Kreisfreie Stadt Ansbach; Lkr. Ansbach 94 94 77 Aschaffenburg Stadt Aschaffenburg, Lkr. Aschaffenburg, Lkr. Miltenberg 49 51 45 Augsburg Stadt Augsburg, Lkr. Augsburg, Lkr. Aichach-Friedberg, Lkr. Landsberg/Lech 136 113 91 Bad TölzWolfratshausen Lkr. Bad TölzWolfratshausen 32 23 47 Bamberg Stadt Bamberg, Lkr. Bamberg, Lkr. Forchheim 44 42 34 Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 03.10.2014 17/2883 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/2883 Frauenhaus Beteiligte Kommunen 2010 2011 2012 Bayreuth Stadt Bayreuth, Lkr. Bayreuth, Lkr. Kulmbach 34 40 59 Burghausen Lkr. Altötting, Lkr. Mühldorf a. Inn 45 46 32 Coburg Stadt Coburg, Lkr. Coburg, Lkr. Kronach, Lkr. Lichtenfels 24 36 50 Dachau Lkr. Dachau 24 23 15 Donauwörth Lkr. Donau-Ries, Lkr. Dillingen 26 31 39 Erding Lkr. Erding 36 32 23 Erlangen Stadt Erlangen, Lkr. Erlangen-Höchstadt 81 46 65 Freising Lkr. Freising, Lkr. Erding, Lkr. Ebersberg 55 39 43 Fürstenfeldbruck Lkr. Fürstenfeldbruck 43 43 40 Fürth Stadt Fürth, Lkr. Fürth 43 37 29 Ingolstadt Stadt Ingolstadt, Lkr. Eichstätt, Lkr. Pfaffenhofen 46 40 23 Kaufbeuren Stadt Kaufbeuren, Lkr. Ostallgäu 51 47 51 Kempten Stadt Kempten, Lkr. Oberallgäu 35 17 29 Landshut (AWO und Caritas) Stadt Landshut, Lkr. Landshut, Lkr. Dingolfing, Lkr. Rottal-Inn 72 84 50 Memmingen Stadt Memmingen, Lkr. Unterallgäu 29 11 22 München (Frauen helfen Frauen und Frauenhilfe) Landeshauptstadt München; Lkr. München 224 270 259 Murnau Lkr. Garmisch-Partenkirchen , Lkr. Weilheim-Schongau , Lkr. Starnberg 36 31 36 Neu-Ulm Lkr. Neu-Ulm, Lkr. Günzburg 31 39 31 Nürnberg Stadt Nürnberg 165 126 92 Passau Stadt Passau, Lkr. Passau, Lkr. Freyung-Grafenau 44 23 36 Regensburg (Frauen helfen Frauen und SkF) Stadt Regensburg, Lkr. Regensburg, Lkr. Kelheim, Lkr. Cham, Lkr. Neumarkt 69 71 58 Rosenheim Stadt Rosenheim, Lkr. Rosenheim, Lkr. Traunstein 47 43 48 Schwabach Stadt Schwabach, Lkr. Roth, Lkr. Nürnberger Land, Lkr. Weißenburg-Gunzenhausen 109 74 82 Schwandorf Stadt Amberg, Lkr. Amberg-Sulzbach, Lkr. Schwandorf 56 61 40 Frauenhaus Beteiligte Kommunen 2010 2011 2012 Schweinfurt Stadt Schweinfurt, Lkr. Bad Kissingen, Lkr. Haßberge, Lkr. Rhön-Grabfeld, Lkr. Schweinfurt 60 40 51 Selb Stadt Hof, Lkr. Hof, Lkr. Wunsiedel 58 41 54 Straubing Stadt Straubing, Lkr. Straubing-Bogen 33 39 28 Weiden Stadt Weiden, Lkr. Neustadt a. d. Waldnaab, Lkr. Tirschenreuth 41 42 41 Würzburg (AWO und SkF) Stadt Würzburg, Lkr. Würzburg, Lkr. Kitzingen, Lkr. Main-Spessart 53 39 38 insgesamt 2.025 1.834 1.758 2. Wie erfolgt die psychosoziale Betreuung der Kinder in Frauenhäusern? Nach der Richtlinie für die Förderung von Frauenhäusern in Bayern muss jedes Frauenhaus mindestens die gleiche Anzahl Plätze für Kinder wie für Frauen anbieten. Das Frauenhaus muss eine Konzeption vorsehen, wonach aufgenommene Frauen sich und ihre Kinder eigenverantwortlich versorgen sowie die Erziehungsaufgabe gegenüber ihren Kindern mit Unterstützung geeigneten Fachpersonals wahrnehmen können. Die fachliche Beratung und Begleitung der im Haus oder in der Wohnung lebenden Kinder gehört zudem explizit zum Aufgabengebiet des Frauenhauses. Daher muss jedes Frauenhaus auch geeignetes Fachpersonal für die Kinderbetreuung nach dem in der Förderrichtlinie aufgeführten Personalschlüssel vorhalten. Die Hilfe durch das Fachpersonal beschränkt sich auf die unmittelbare Krisenintervention für die Kinder. Soweit darüber hinaus Hilfe für einzelne Kinder erforderlich ist, ist das Jugendamt einzuschalten (nähere Informationen zu interdisziplinären Kooperations - und Verfahrensstandards im Bereich des Kinderschutzes sind in dem Leitfaden des StMAS „Gewalt gegen Kinder und Jugendliche – Erkennen und Handeln“ enthalten ). Das Frauenhaus arbeitet gemäß Punkt 4.7 der Förderrichtlinie mit allen örtlichen Beratungsangeboten, z. B. Familien-, Erziehungsberatungsstellen und dem Jugendamt fachlich zusammen. Um eine unmittelbare Hilfe und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, die Opfer einer Gewalttat wurden, sicherstellen zu können, hat das für den Vollzug des Opferentschädigungsgesetzes zuständige Zentrum Bayern Familie und Soziales mit elf psychiatrischen Kliniken in allen Regierungsbezirken Bayerns Verträge zur Einrichtung von Traumaambulanzen geschlossen. Die Opfer können sich ohne bürokratische Hemmnisse unmittelbar nach Erleben einer Gewalttat direkt an die Einrichtungen wenden und das psychotherapeutische Angebot in Anspruch nehmen. Ziel ist, das psychotherapeutische Diagnose- und Behandlungsangebot für Kinder und Jugendliche zu verbessern und rasch und kompetent zu helfen, damit Traumatisierungen gar nicht erst entstehen bzw. sich nicht verfestigen. Drucksache 17/2883 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 a) Welchen Anstellungsschlüssel für Erzieherinnen gibt es für Frauenhäuser? b) Wie wird man der Altersstruktur beim Anstellungsschlüssel für die Erzieherinnen gerecht? Fachpersonal für die Kinderbetreuung ist nach der Richtlinie für die Förderung von Frauenhäusern in Bayern in der Regel nach folgender Maßgabe vorzuhalten: Stufe Anzahl der Kinderplätze Fachkräfte I 5 bis 7 0,50 II 8 bis 9 0,75 III 10 bis 14 1,00 IV 15 bis 20 1,25 V 21 bis 25 1,50 VI 26 bis 30 1,75 VII über 30 2,00 Eine Differenzierung des Anstellungsschlüssels nach der Altersstruktur der Kinder sieht die Richtlinie nicht vor. Da die Finanzierung der Kosten für die Kinderbetreuung den Landkreisen und kreisfreien Städten obliegt, hängt es im Einzelfall von den Vereinbarungen zwischen den mitfinanzierenden Kommunen und dem jeweiligen Frauenhausträger ab, ob über diese Mindestvorgaben der Förderrichtlinie hinaus Differenzierungen beim Personalschlüssel nach der Altersstruktur der Kinder erfolgen. 3. Welche Begleitsysteme gibt es für Kinder, damit trotz ihrer Traumatisierung der Schulerfolg gesichert ist? An bayerischen Schulen sind Schulpsychologen und Beratungslehrkräfte an den Schulen vor Ort tätig. Für jede Schule ist dabei eine Beratungslehrkraft und ein Schulpsychologe für die Beratung der Schülerinnen und Schülern, der Erziehungsberechtigten und der Lehrkräfte zuständig. Über die einzelne Schule hinaus besteht ein regionales Beratungsangebot durch die neun staatlichen Schulberatungsstellen (je eine pro Regierungsbezirk; drei staatliche Schulberatungsstellen in Oberbayern). Die genannten Beratungsangebote stehen – wie allen Kindern und Jugendlichen – auch Schülerinnen und Schülern offen, die ihren Wohnsitz in Frauenhäusern haben. Bedarf ein Kind der sozialpädagogischen Unterstützung durch die Jugendhilfe, so stehen die Leistungen des SGB VIII, insbes. die Hilfen zur Erziehung, zur Verfügung. Diese sind mit Ausnahme der Erziehungsberatung von den Personensorgeberechtigten zu beantragen. Hat der öffentliche Träger der Jugendhilfe (Jugendamt) an einer Schule Jugendsozialarbeit an Schulen – JaS – auf der Grundlage des § 13 SGB VIII eingerichtet, so können die Kinder sozialpädagogische Unterstützung von den JaSFachkräften erhalten. Die JaS-Fachkräfte arbeiten eng mit dem Jugendamt zusammen. Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration fördert aktuell 656 Stellen an 907 Schulen im Rahmen der freiwilligen Leistungen. 4. Wie viele Frauen mit Kindern aus Frauenhäusern haben an Mutter-Kind-Kuren (2010–2014) teilgenommen (aufgeschlüsselt für Bayern, Regierungsbezirke , Landkreise und kreisfreie Städte)? Rechtsgrundlage für die Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen für Mütter und Väter sind die §§ 24 und 41 SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Vorsorge- bzw. Rehabilitationsleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung. Die Leistung kann auch in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme oder einer Vater-KindMaßnahme erbracht werden. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG), das zum 01.04.2007 in Kraft getreten ist, wurde es für die gesetzlichen Krankenkassen Pflicht, ab 2008 Daten zur Antrags- und Bewilligungspraxis von Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen auch für Mütterkuren und Mutter-/Vater-Kind-Kuren zu erheben. Diese bundesweite Statistik erhält allerdings keine Differenzierung nach dem Aufenthaltsort der Versicherten. Eigene Erkenntnisse darüber, wie viel Frauen mit Kindern aus Frauenhäusern Mutter-Kind-Kuren beantragt haben, liegen der Staatsregierung ebenfalls nicht vor. 5. Findet im Hinblick auf das Umgangsrecht eine besondere Behandlung für den „begleiteten Umgang “ statt? Nach § 1684 Abs. 1 BGB ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Familiengericht kann das Umgangsrecht allerdings einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Nach § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB kann das Familiengericht das Umgangsrecht auch insoweit einschränken, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist (sog. begleiteter Umgang). Ob die Voraussetzungen für einen Ausschluss oder eine Einschränkung des Umgangs erfüllt sind, hat das zuständige Familiengericht auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Häusliche Gewalt gegen die Mutter des Kindes kann je nach den Umständen des Einzelfalls einen Ausschluss oder eine Einschränkung des Umgangs rechtfertigen . Wird ein begleiteter Umgang durchgeführt, ist darauf zu achten, dass die Umgangskontakte vom umgangsberechtigten Elternteil nicht dazu benutzt werden, um an den anderen (von Gewalt bedrohten) Elternteil „heranzukommen“. Sollte die Formulierung darauf abzielen festzustellen, ob neben der reinen Umgangsbegleitung auch Beratung erfolgt , so ist dies zu bejahen. Es ist beispielsweise möglich, dass der Umgang in einer Erziehungsberatungsstelle von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin erfolgt und auch psychologische oder sozialpädagogische Fachkräfte beratend zur Seite stehen. a) Wie lange erhalten die Kinder „begleiteten Umgang “ mit ihren Vätern? Über die Dauer des begleiteten Umgangs hat das Familiengericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Aus fachlicher Sicht besteht weitgehende Einigkeit, dass ein begleiteter Umgang nur ein zielgerichtetes Hilfsinstrument und keine Dauerlösung sein kann. Ein sich über mehrere Jahre hinziehender begleiteter Umgang wird in aller Regel nicht zu kindeswohldienlichen Ergebnissen führen. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/2883 6. Welche Maßnahmen können ergriffen werden, damit Frauen mit Kindern, die aus Frauenhäusern kommen, bei der Wohnungsvergabe von staatlichen /kommunalen Wohnungsgenossenschaften bevorzugt behandelt werden? Die staatlichen Stellen nehmen zugunsten der angesprochenen Personengruppe Einfluss auf die Vermittlung von öffentlich gefördertem Wohnraum im Benennungsverfahren , welches in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf Anwendung findet. Bei der Benennung sind nach Art. 5 Satz 3 BayWoBindG insbesondere schwangere Frauen und alleinstehende Frauen mit Kindern vorrangig zu berücksich- tigen. Zudem stehen Schwangeren und Alleinerziehenden sowohl im Benennungsverfahren als auch nach Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins Wohnungen, die aufgrund der Bewilligung Angehörigen dieses bestimmten Personenkreises vorbehalten sind, zur Vermittlung zur Verfügung (vgl. Art. 3 Abs. 3 BayWoBindG, Nr. 4.1 VVWoBindR). a) Sind der Staatsregierung entsprechende Modellprojekte bekannt? Hierzu liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor.