Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Simone Strohmayr SPD vom 07.07.2014 Frühstücksangebote an Grund- und Förderschu len (Pressemitteilung der Staatskanzlei Nr. 106 vom 29.04.2014) Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche Standorte wurden oder werden für das dreijährige Modellprojekt ausgewählt? 2. Wie wird der „erkennbare Bedarf“ ermittelt? 3. Welche Kosten verursacht der Modellversuch für den Freistaat Bayern? 4. Aus welchen Haushaltsmitteln werden die Kosten gedeckt ? 5. Welche Kosten kommen auf die Kommunen bzw. die unterstützenden Vereine zu? 6. Wie wird die Trägerschaft für die einzelnen Projekte vor Ort geregelt? 7. Welche Anforderungen werden an die Betreuungspersonen gestellt? 8. Welche Entlohnung bzw. Entschädigung ist für die Betreuungspersonen vorgesehen und wie soll diese finanziert werden? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 12.08.2014 1. Welche Standorte wurden oder werden für das dreijährige Modellprojekt ausgewählt? Als Standorte für den Modellversuch wurden zunächst in Oberbayern die Landeshauptstadt München, in Mittelfranken die Städte Nürnberg, Fürth, Erlangen, Ansbach, Schwabach , in Oberfranken die Städte Bamberg, Bayreuth, Stadt/ Landkreis Coburg, Stadt/Landkreis Hof, die Landkreise Kronach , Kulmbach, Lichtenfels und Wunsiedel im Fichtelgebirge , sowie in der Oberpfalz die Städte Amberg, Regensburg, Weiden und der Landkreis Tirschenreuth ausgewählt. Bei der Festlegung der Förderregionen wurde darauf geachtet , dass mit Blick auf die Einkommenssituation der Familien eine höhere Bedarfslage angenommen werden kann. Die ausgewählten Standorte zeichnen sich daher durch eine im bayernweiten Vergleich höhere SGBII-Quote bei unter 15-Jährigen bzw. Arbeitslosenquote aus. 2. Wie wird der „erkennbare Bedarf“ ermittelt? Das betreute Frühstück wird nur an Grund- und Förderschulen eingeführt, die einen hohen Anteil an bedürftigen Schülerinnen und Schülern haben. Für welche Schülerinnen und Schüler die Teilnahme am gemeinsamen Frühstück besonders wichtig ist, beruht auf der Einschätzung der Schule. Sie weiß am besten, wie viele und wie häufig Kinder ohne Frühstück in die Schule kommen. Ein Bedarf an der Schule kann angenommen werden, wenn bei mindestens 20 Schülerinnen und Schülern Bedürftigkeit besteht und die Teilnahme am Frühstück daher befürwortet wird. Bedürftigkeit meint neben der finanziellen Lage einer Familie insbesondere auch eine hohe soziale Belastung im Elternhaus. Der Bedarf muss durch die Schule festgestellt und durch das jeweilige Schulamt bestätigt werden. 3. Welche Kosten verursacht der Modellversuch für den Freistaat Bayern? Für 2014 stehen 560 Tsd. Euro brutto an Ausgabemitteln zur Verfügung. Für den Doppelhaushalt 2015/2016 sind jeweils 2 Mio. Euro brutto jährlich vorgesehen. 4. Aus welchen Haushaltsmitteln werden die Kosten gedeckt ? Die erforderlichen Haushaltsmittel werden im Einzelplan 10 zur Verfügung gestellt (Kapitel 10 07 Titel 684 05). 5. Welche Kosten kommen auf die Kommunen bzw. die unterstützenden Vereine zu? Eine verpflichtende finanzielle Beteiligung der Kommunen an den Kosten des betreuten Frühstücks ist nicht vorgesehen . Entsprechend der haushaltsrechtlichen Vorgaben wird bezüglich der brotZeit e. V. und BLLV Kinderhilfe e. V. entstehenden Ausgaben für die Projektorganisation und Qualitätsbegleitung eine Eigenbeteiligung von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gefordert. 6. Wie wird die Trägerschaft für die einzelnen Projekte vor Ort geregelt? Vor Ort muss ein rechtsfähiger Träger tätig sein. Dies können beispielsweise der Förderverein der Schule, ein Träger der freien Wohlfahrtspflege aber auch die Kommune als Sachaufwandsträger der Schule sein. 7. Welche Anforderungen werden an die Betreuungspersonen gestellt? Die Ehrenamtlichen müssen die Anforderungen an den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln beachten. Hierzu wird insbesondere die Vorlage einer Bescheinigung über ihre Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 26.09.2014 17/2887 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/2887 Teilnahme an der Erst- bzw. Folgebelehrung nach §§ 42, 43 IfSG gefordert. Ferner ist von den Ehrenamtlichen ein erweitertes Führungszeugnis – in entsprechender Anwendung der Regelungen für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nach § 72a SGBVIII – zur Einsicht vorzulegen. Die Vereine brotZeit e. V. und BLLV Kinderhilfe e.V. unterstützen die örtlichen Träger etwa bei der Auswahl und Schulung der Ehrenamtlichen. 8. Welche Entlohnung bzw. Entschädigung ist für die Betreuungspersonen vorgesehen und wie soll diese finanziert werden? Die Ehrenamtlichen erhalten eine Aufwandsentschädigung. Diese darf aus staatlichen Mitteln nicht mehr als 5 Euro/ Stunde betragen. Die Ausgaben für die ehrenamtliche Betreuung und die Lebensmittel werden durch eine Pauschale von 1,50 Euro pro Frühstück und Schüler gedeckt.