Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans Jürgen Fahn FREIE WÄHLER vom 10.07.2014 Bodenbelastung in Mainbullau 2014 Durch die Errichtung des Schrotfangwalles wird das Regenwasser verstärkt über den bleibefrachteten Wall und Boden geländeabwärts in Richtung Wasserschutzgebiet gespült. Ich frage die Staatsregierung: 1. Hat das Landratsamt (LRA) an diesen Stellen das Grundwasser bereits auf seine Belastung mit Schwermetallen untersuchen lassen, wenn nein, warum nicht? 2. Stimmt es, dass hinter dem Schrotfangwall der BJV eine nicht genehmigte Aufschüttung errichtet hat, und ist es richtig, dass in dieser Aufschüttung Bauabfälle gefunden worden sind, für die laut WWA eine deutliche Überschreitung des Grenzwertes für Mineralölkohlenwasserstoffe festgestellt worden sei, und wenn ja, wie lauten die Werte im Einzelnen und wie hoch war die Grenzwertüberschreitung ? 3. Ist es richtig, dass der BJV als wahrscheinlicher Verursacher nachzuweisen hat, dass das gesamte für die Aufschüttung verwendete Material unbelastet ist? 4. Welche Nachweise hat das LRA bisher dafür gefordert und der BJV beigebracht und wie wird die Aufschüttung nach weiteren Belastungen untersucht, vollständig oder nur stichprobenhaft? 5. Ist es richtig, dass der BJV in der Vergangenheit bereits Baumaßnahmen an der Schießanlage ausgeführt hat, ohne vorher die erforderlichen Genehmigungen einzuholen , und wenn ja, welche waren dies im Einzelnen? 6. Ist es richtig, dass alle Änderungen vom LRA nachträglich genehmigt wurden? 7. Ist es richtig, dass nach heutigen Sach- und Rechtserkenntnissen diese Baumaßnahmen aus naturschutz- und baurechtlichen Gründen nicht genehmigt hätten werden dürfen bzw. selbst wenn sich ein Teil des ungenehmigt aufgeschütteten Materials unbelastet herausstellen sollte , sieht das LRA die Aufschüttung (ca. 11.000 t) heute überhaupt als genehmigungsfähig an? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 11.08.2014 1. Hat das Landratsamt (LRA) an diesen Stellen das Grundwasser bereits auf seine Belastung mit Schwermetallen untersuchen lassen, wenn nein, warum nicht? Die Beprobung von drei Quellaustritten in der Entfernung von ca. 1.000 m zur Schießstätte in Mainbullau war bis 2009 im Programm „Grundwassermonitoring“ enthalten. In den damaligen Analysen wurde kein Nachweis schießplatzrelevanter Metalle (Blei, Arsen, Antimon) gefunden. Infolge neuer hydrogeologischer Erkenntnisse werden diese Quellen zur Beweissicherung mittlerweile als ungeeignet angesehen. Auf eine erneute Beprobung der Quellaustritte im Rahmen des Monitorings 2013 wurde deshalb verzichtet. Zwischenzeitlich hat das Landratsamt Miltenberg das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg aufgefordert, eine Orientierende Untersuchung (OU) im Rahmen der Amtsermittlung durchzuführen. Das Wasserwirtschaftsamt wird nun einen Sachverständigen nach § 18 BBodSchG beauftragen, um unter anderem festzustellen, ob Schadstoffeinträge in das Grundwasser erfolgen (können). 2. Stimmt es, dass hinter dem Schrotfangwall der BJV eine nicht genehmigte Aufschüttung errichtet hat, und ist es richtig, dass in dieser Aufschüttung Bauabfälle gefunden worden sind, für die laut WWA eine deutliche Überschreitung des Grenzwertes für Mineral- ölkohlenwasserstoffe festgestellt worden sei, und wenn ja, wie lauten die Werte im Einzelnen und wie hoch war die Grenzwertüberschreitung? Es ist richtig, dass hinter dem Schrotfangwall zusätzliche Aufschüttungen durch den Bayerischen Jagdschutzverein Miltenberg e.V. vorgenommen worden sind, die nach dessen Aussage der Abstützung des Schrotfangwalls dienen sollten. Diese Aufschüttungen gehen über den genehmigten Umfang hinaus. Aufgrund einer Anzeige aus der Bevölkerung Ende 2012 hat das Landratsamt Miltenberg hiervon Kenntnis bekommen. Es besteht der Verdacht, dass für die Auffüllungen für den Einbau unzulässiges Material verwendet wurde. Deshalb hat das Landratsamt mit Bescheid vom 18.12.2012 verbunden mit der sofortigen Vollziehung die Stilllegung dieser Aufschüttungen und das Verbot der Anlieferung von weiteren Abfällen bzw. Aufschüttungsmaterial angeordnet. Im Rahmen einer Hot-spot-Beprobung wurden verschiedene Proben genommen, u. a. auch Proben aus dort aufgefundenen Asphaltbrocken. Sowohl bei den Proben „Aufschüttungen im Randbereich“ als auch bei den Mischproben „auffällige Verfärbung“ hat es keinerlei auffällige Werte gegeben . Lediglich die Beprobungen von Asphaltbrocken ha- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 26.09.2014 17/2889 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/2889 ben beim Parameter „Kohlenwasserstoffe“ auffällige Werte von je einmal 3.000 mg/kg bzw. 3.700 mg/kg ergeben. Diese Stoffkonzentrationen wurden in einem ersten Schritt mit Vorgaben nach Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA M 20) für „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen“ verglichen. Der dort angeführte Zuordnungswert Z2 (Maximalwert für eine Verwertung) wurde einmal um das 3-Fache und einmal um das 3,7-Fache überschritten. 3. Ist es richtig, dass der BJV als wahrscheinlicher Verursacher nachzuweisen hat, dass das gesamte für die Aufschüttung verwendete Material unbelastet ist? Wie unter Frage 2 aufgeführt, waren die zusätzlichen Auffüllungen nicht von der Genehmigung vom 27.02.2008 erfasst. Folglich wurden seitens der Genehmigungsbehörde auch keine Vorgaben für dort einzusetzendes Material gemacht. Zur weiteren Vorgehensweise bezüglich der ungenehmigten Aufschüttung siehe Antworten zu den Fragen 4 und 7. 4. Welche Nachweise hat das LRA bisher dafür gefordert und der BJV beigebracht und wie wird die Aufschüttung nach weiteren Belastungen untersucht, vollständig oder nur stichprobenhaft? Es wurde festgelegt, dass vom Bayerischen Jagdschutzverein Miltenberg e.V. ein nach § 18 BBodSchG anerkannter Sachverständiger mit einer umfassenden Beprobung, Untersuchung und bodenschutzrechtlichen Bewertung der nicht genehmigten Aufschüttung beauftragt wird. Hierfür wurde zunächst ein Beprobungskonzept durch den Gutachter entsprechend den einschlägigen Merkblättern erstellt, welches derzeit mit dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg abgestimmt wird. 5. Ist es richtig, dass der BJV in der Vergangenheit bereits Baumaßnahmen an der Schießanlage ausgeführt hat, ohne vorher die erforderlichen Genehmigungen einzuholen, und wenn ja, welche waren dies im Einzelnen? 6. Ist es richtig, dass alle Änderungen vom LRA nachträglich genehmigt wurden? Wegen des inhaltlichen Zusammenhangs werden die Fragen 5 und 6 gemeinsam beantwortet: Bereits 1971 gab es einen bestehenden Tontaubenschießstand des Jagdschutzvereins Miltenberg e.V. Am 01.03.1975 ist die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in Kraft getreten, wonach Schießstätten erstmals der Genehmigungspflicht nach dem BImSchG unterlagen. Die vorhandenen Anlagen und Än- derungen wurden jeweils geprüft und die Genehmigungen erteilt. Im Jahr 1982 gab es eine Änderung des Tontaubenschießstandes , welche nach einer Ortseinsicht im Oktober 1982 bereits verwirklicht war. Diese wurde 1983 zunächst befristet und 1986 endgültig genehmigt. In den Jahren 1985–1989 gab es Unklarheiten über die Genehmigungspflicht eines Laufend-Keiler-Standes, was zu Missverständnissen beim Genehmigungsverfahren geführt hat. Nach eingehender Prüfung nach dem damaligen Rechtsstand wurde der Laufend-Keiler-Stand 1992 genehmigt. Teilweise wurden Änderungen durchgeführt, die keiner Genehmigungspflicht nach dem BImSchG unterlagen (z. B. die sicherheitstechnisch erforderliche Sanierung der bestehenden Anlage für das Schießen der Polizei, ebenfalls in den 1980er-Jahren). 7. Ist es richtig, dass nach heutigen Sach- und Rechtserkenntnissen diese Baumaßnahmen aus naturschutz- und baurechtlichen Gründen nicht genehmigt hätten werden dürfen bzw. selbst wenn sich ein Teil des ungenehmigt aufgeschütteten Materials unbelastet herausstellen sollte, sieht das LRA die Aufschüttung (ca. 11.000 t) heute überhaupt als genehmigungsfähig an? Die jeweiligen Vorhaben sind zum Zeitpunkt ihrer Verwirklichung nach der jeweils maßgeblichen Rechtslage zu beurteilen . Eine Genehmigung nach dem BImSchG beinhaltet für den Antragsteller auch eine gewisse Rechtssicherheit, die jedoch selbstverständlich auch den Anforderungen des Stands der Technik unterworfen ist. Die im Jahr 2008 erteilte Genehmigung diente dem Umbau der Wurfscheibenschießanlage zum umweltverträglichen Betrieb. Durch die Errichtung eines Walls wird der Depositionsbereich massiv eingegrenzt. Dieser Genehmigung sind umfangreiche Untersuchungen in Form einer Machbarkeitsstudie vorausgegangen. Bei den Untersuchungen wurde die „Arbeitshilfe für den umweltverträglichen Betrieb von Wurfscheibenschießanlagen“ (2003) beachtet. Weil der Umbau dem umweltverträglichen Betrieb dient, war dieser unter naturschutz- und baurechtlichen Aspekten auch nach heutigen Vorgaben grundsätzlich genehmigungsfähig. Zum bisherigen Vorgehen bezüglich der ungenehmigten Aufschüttung siehe Antworten zu den Fragen 2, 3 und 4. Über das weitere Vorgehen wird nach Vorliegen und Würdigung des von einem nach § 18 BBodSchG anerkannten Sachverständigen zu erstellenden Gutachtens (siehe Antwort 4) entschieden werden.