Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Christine Kamm, Kerstin Celina BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 16.07.2014 Familientrennung und Abschiebung der Familie B./T. im Landkreis Kissingen Vorbemerkung der Fragestellerinnen: Am 24.06.2014 wurde eine 21-jährige Georgierin mit ihren drei Kindern aus der Unterkunft in Hammelburg abgeholt und auf dem Landweg nach Polen abgeschoben. Die Kinder sind ein, zwei und drei Jahre alt, die beiden jüngsten sind in Deutschland geboren. Obwohl es sich hierbei um eine Abschiebung im Rahmen der Dublin-Verordnung handelt, wurden unserer Ansicht nach hier die zentralen Punkte der Verordnung missachtet. Nicht nur die Achtung des Familienlebens , sondern auch die Nicht-Trennung der Familie steht in der Verordnung an zentraler Stelle. Dies wurde jedoch durch die Abschiebung missachtet. Die Dublin-Verordnung verlangt ausdrücklich, dass im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Beachtung der Mitgliedstaaten finden solle, wenn sie diese Verordnung anwenden. Die Verordnung geht davon aus, dass durch eine gemeinsame Bearbeitung der Anträge und sorgfältige Prüfung stets sichergestellt werden solle, dass die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden. Das Innenministerium hat nach unserer Meinung dafür zu sorgen, dass bayerische Ausländerbehörden den Schutz der Familie achten und keine EU-rechtswidrigen Abschiebungen durchführen, und die Rechte der Kinder auch im Ausländerrecht gewahrt werden. Wir fragen die Staatsregierung: 1. a) Auf welcher Grundlage wurde die Abschiebung von Frau B. mit ihren drei Kindern durchgeführt? b) Wurde der Abschiebetermin der Familie mitgeteilt, und wenn ja, wann? 2. a) Wodurch begründet sich nach Einschätzung der Ausländerbehörde Kissingen die Behauptung, dass der Vater untergetaucht sei? b) Was wurde unternommen, um den Vater zu suchen? c) Ab welcher Abwesenheitsdauer eines Flüchtlings kann wirklich vom „Untertauchen“ eines Flüchtlings gesprochen werden? 3. a) Welche Stelle traf letztverantwortlich die Entscheidung , die junge Mutter mit ihren drei Kleinkindern ohne den Vater abzuschieben? b) Wurde eine mögliche Kindeswohlgefährdung der drei Kleinkinder durch die Abschiebung geprüft? c) Wer trägt die Verantwortung für die traumatischen Erlebnisse der Kleinkinder bei dieser dramatisch abgelaufenen Abschiebung? 4. a) Waren die Leitung der Ausländerbehörde, das Innenministerium und/oder der Landrat über die Trennung der jungen Familie bei der Abschiebung informiert? b) Warum wurde eine Trennung der Familie durch die Abschiebung der Mutter mit den drei Kindern und den Verbleib des Vaters in Bayern trotz des Eilantrages der Anwältin vollzogen? c) Wurde vor der Abschiebung der Teilfamilie geprüft, ob die junge Mutter vollumfänglich und dauerhaft ganz alleine ausreichend für das Wohl ihrer noch sehr kleinen Kinder sorgen kann? 5. a) Welche Kenntnisse liegen der Staatsregierung über den Verbleib von Frau B. mit ihren drei Kindern in Polen vor? b) Trifft es zu, dass die junge Mutter mit ihren drei Kindern sich nun in einem geschlossenen Lager an der ukrainischen Grenze befindet? 6. a) Wurde vor der Abschiebung geprüft, inwieweit eine Kindeswohlgefährdung durch die Abschiebung selbst, sowie durch ihren neuen Lebensort an der ukrainischen Grenze ausgeschlossen werden kann? b) Besteht die Gefahr, dass die junge Mutter mit ihren drei Kindern von dort weiter in andere Länder abgeschoben wird? c) Wurde dies vor der Abschiebung geprüft? 7. a) Wann hat das Bayerische Innenministerium den Ausländerbehörden klare Anweisungen gegeben, dass der Schutz von Ehe und Familie auch dann zu gewährleisten ist, wenn es sich um Abschiebungen im Rahmen von Dublin-Verfahren handelt? b) Was unternimmt das Bayerische Innenministerium, um EU-rechtskonform den Schutz auch der Familie zukünftig sicherzustellen? c) Was unternimmt das Bayerische Innenministerium, um für das Kindeswohl auch von Flüchtlingskindern zu sorgen? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 03.10.2014 17/2890 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/2890 Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 11.08.2014 Vorbemerkung: Die Schriftliche Anfrage betrifft georgische Staatsangehörige . Die Familie – Vater, Mutter und ein Kind – reiste eigenen Angaben zufolge am 21.12.2012 ins Bundesgebiet ein. Zuvor war sie bereits über Weißrussland nach Polen eingereist und hatte in Polen Asyl beantragt. Noch während des laufenden Asylverfahrens tauchte sie in Polen unter, um nach Deutschland auszureisen. Am 14.01.2013 wurde in Berlin das zweite Kind der Familie geboren. Im Zuge der Antragsbehandlung und nach EURODAC-Abgleich wurde festgestellt, dass die Eltern und das erste Kind bereits in Polen ein Asylverfahren betrieben hatten. Deshalb stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 04.01.2013 ein Übernahmeersuchen an die polnischen Behörden, welchem mit Schreiben vom 08.01.2013 entsprochen wurde. In der Zwischenzeit war die Familie jedoch bereits wieder untergetaucht . Da die Überstellungsfrist nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung), zunächst nur 6 Monate beträgt, wurden die polnischen Behörden am 11.04.2013 auf das Untertauchen der Familie hingewiesen und um Fristverlängerung gem. Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung gebeten. Die Frist zur Überstellung wurde daraufhin bis zum 08.07.2014 (= 18 Monate) verlängert. Erst am 25.04.2013 tauchte die Familie wieder auf und beantragte erstmals beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 20.11.2013 stellte das Bundesamt fest, dass die Asylanträge unzulässig sind, und ordnete die Überstellung nach Polen an. Ein beim Verwaltungsgericht Würzburg gestellter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Rücküberstellung blieb erfolglos. Da die Ehefrau inzwischen wieder schwanger war, ordnete das Verwaltungsgericht Würzburg ebenfalls am 07.01.2014 im Wege einer einstweiligen Anordnung an, dass die Überstellung der Familie nach Polen erst zwölf Wochen nach Ende der Schwangerschaft erfolgen darf. Das dritte Kind der Familie wurde am 08.02.2014 in Würzburg geboren. Das Asylverfahren dieses Kindes wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.03.2014 ebenfalls als unzulässig abgelehnt und die Überstellung nach Polen angeordnet . Rechtskraft trat am 24.04.2014 ein. Die Abschiebungsandrohung war seit dem 17.04.2014 auch hinsichtlich des zuletzt geborenen Kindes vollziehbar. Am 18.06.2014 wurde die Polizei beauftragt, die Familie am 24.06.2014 in der Gemeinschaftsunterkunft in Hammelburg abzuholen und nach Polen zu überstellen. Eine nochmalige Ankündigung der Überstellung, die bereits mit dem Bundesamtsbescheid angekündigt war, erfolgte nicht, da die Familie bereits mehrmals untergetaucht war. Am 24.06.2014 klopften gegen 06.00 Uhr Polizeibeamte an der Tür der Familie in der Gemeinschaftsunterkunft Hammelburg . Erst nach etwa 10 Minuten wurde geöffnet. Nach dem Öffnen der Tür war der Familienvater, Herr T., nicht mehr in der Wohnung anzutreffen. Es wurde gegenüber den Polizeibeamten behauptet, dass dieser – wie jeden Tag – joggen sei. Daraufhin wurde die Ausländerbehörde durch die Polizei telefonisch um Mitteilung gebeten, wie weiter zu verfahren ist. Es wurde gebeten, zunächst nach Herrn T. zu suchen und abzuwarten, bis dieser vom Joggen zurückkommen würde. Nach Angaben des Unterkunftsverwalters sei er erfahrungsgemäß nach etwa einer Stunde zurück vom Laufen. Die Polizei suchte auch die übliche und bekannte Laufstrecke (Weinberge und Umgebung) ab, jedoch ohne Erfolg. Da die Ausländerbehörde nach inzwischen zweieinhalb Stunden Wartezeit davon ausging, dass sich der Vater durch Untertauchen der Überstellung entzogen hatte, wurde die Polizei gebeten, zunächst die Überstellung der Mutter, Frau B., und der 3 Kinder durchzuführen. Diese fand gegen 09.30 Uhr statt. Für den Fall, dass der Familienvater später wieder aufgetaucht wäre, hätte dieser zu seiner Familie sofort zusammengeführt werden können. Im Laufe des 24.06.2014 wurde durch die bevollmächtigte Rechtsanwaltskanzlei beim Verwaltungsgericht Würzburg ein Antrag nach § 123 VwGO gestellt mit dem Ziel, die Überstellung abzubrechen und Frau B. und die Kinder zurück nach Hammelburg zu bringen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag am Nachmittag des 24.06.2014 ab, da es ebenfalls davon ausging, Herr T. habe sich durch Untertauchen der Überstellung entzogen. Dies wurde am Folgetag durch einen Augenzeugen auch bestätigt. Dieser gab an, Herrn T. gesehen zu haben, wie er nach dem Eintreffen der Polizei aus dem Fenster seiner Unterkunft in ein anderes Zimmer kletterte und die Gemeinschaftsunterkunft über die rückwärtige Feuerleiter verließ. Erst am 23.07.2014 (also ca. einen Monat nach der Überstellung seiner Frau und der Kinder) tauchte Herr T. wieder auf und meldete sich bei der Gemeinschaftsunterkunft Hammelburg zurück. 1. a) Auf welcher Grundlage wurde die Abschiebung von Frau B. mit ihren drei Kindern durchgeführt? Die Überstellung der Familie erfolgte aufgrund der mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 20.11.2013 erlassenen, vollziehbaren Abschiebungsanordnung . Diese erging aufgrund der Vorschriften der Dublin-II-Verordnung, da sich die Betreffenden während der Prüfung ihrer in Polen gestellten Asylanträge unerlaubt in Deutschland aufhielten. Der Bescheid des BAMF wurde durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 07.01.2014 bestätigt. Bezüglich des jüngsten Kindes erfolgte die Überstellung auf Grundlage des bestandskräftigen Bundesamtsbescheids vom 27.03.2014. b) Wurde der Abschiebetermin der Familie mitgeteilt, und wenn ja, wann? Der Termin wurde nicht angekündigt, um die Überstellung wegen der kurzen Überstellungsfrist nicht zu gefährden, zumal die Familie vor dem 24.06.2014 bereits zweimal, einmal in Polen und einmal in Deutschland – siehe einleitende Sachverhaltsdarstellung –, untergetaucht war. 2. a) Wodurch begründet sich nach Einschätzung der Ausländerbehörde Kissingen die Behauptung, dass der Vater untergetaucht sei? b) Was wurde unternommen, um den Vater zu suchen ? Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Drucksache 17/2890 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 c) Ab welcher Abwesenheitsdauer eines Flüchtlings kann wirklich vom „Untertauchen“ eines Flüchtlings gesprochen werden? Ob eine Person untergetaucht ist, ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Bei einer Abwesenheitsdauer von ca. einem Monat wie im vorliegenden Fall ist der Tatbestand des Untertauchens jedenfalls erfüllt. 3. a) Welche Stelle traf letztverantwortlich die Entscheidung , die junge Mutter mit ihren drei Kleinkindern ohne den Vater abzuschieben? Die Entscheidung wurde durch die Ausländerbehörde des Landratsamtes Bad Kissingen getroffen und durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom selben Tag bestätigt. b) Wurde eine mögliche Kindeswohlgefährdung der drei Kleinkinder durch die Abschiebung geprüft? Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung durch die Überstellung waren nicht ersichtlich und wurden auch von den Betreffenden, auch im Eilverfahren am 24.06.2014, nicht vorgetragen. Das Verwaltungsgericht Würzburg kam im Beschluss vom 24.06.2014 zu dem Ergebnis, dass der Vater die Trennung von seiner Familie zu verantworten habe. Für den Vater war es jederzeit möglich, die Trennung von seiner Familie zu beenden. Dass die Kinder der Familie bei der Überstellung traumatischen Erlebnissen ausgesetzt waren, ist der Staatsregierung nicht bekannt. Soweit solche Erlebnisse aufgrund der Trennung der Familie vermutet werden, trägt die Verantwortung nach den Feststellungen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24.06.14 alleine der Vater. Hätte er sich der Überstellung nicht entzogen, wäre die Familie gemeinsam überstellt worden . 4. a) Waren die Leitung der Ausländerbehörde, das Innenministerium und/oder der Landrat über die Trennung der jungen Familie bei der Abschiebung informiert? Die Leitung der Ausländerbehörde traf die Entscheidung und war mithin ständig informiert. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr und der Landrat wurden nachträglich von dem Ablauf der Überstellung in Kenntnis gesetzt. b) Warum wurde eine Trennung der Familie durch die Abschiebung der Mutter mit den drei Kindern und den Verbleib des Vaters in Bayern trotz des Eilantrages der Anwältin vollzogen? Die Ausreisepflicht für alle Familienangehörige war vollziehbar . Der Eilantrag ging erst nach der Abfahrt der Frau B. und der Kinder gegen Mittag des 24.06.2014 beim Gericht ein. Ein Abbruch der Überstellung ist aufgrund der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg auch nicht veranlasst gewesen. Herr T. hätte nach seinem Auftauchen zudem jederzeit zu seiner Familie gebracht werden können. c) Wurde vor der Abschiebung der Teilfamilie geprüft, ob die junge Mutter vollumfänglich und dauerhaft ganz alleine ausreichend für das Wohl ihrer noch sehr kleinen Kinder sorgen kann? Eine solche Überprüfung war nicht veranlasst. Nach der Überstellung nach Polen wird die Versorgung der Asylbewerber von Polen übernommen. Der Vater der Familie kann zudem auch heute noch auf der Grundlage des Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung zu seiner Familie nach Polen zurückkehren, wenn er eine schriftliche Einverständniserklärung abgibt und Polen einem entsprechenden Ersuchen entspricht. 5. a) Welche Kenntnisse liegen der Staatsregierung über den Verbleib von Frau B. mit ihren drei Kindern in Polen vor? Nach Auskunft der Ausländerbehörde des Landratsamtes Bad Kissingen hält sich Frau B. mit ihren Kindern in der Aufnahmeeinrichtung Przemysl in Polen auf. b) Trifft es zu, dass die junge Mutter mit ihren drei Kindern sich nun in einem geschlossenen Lager an der ukrainischen Grenze befindet? Vgl. Antwort zu 5 a. 6. a) Wurde vor der Abschiebung geprüft, inwieweit eine Kindeswohlgefährdung durch die Abschiebung selbst, sowie durch ihren neuen Lebensort an der ukrainischen Grenze ausgeschlossen werden kann? Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung durch die Überstellung waren nicht ersichtlich und wurden auch von den Betreffenden nicht vorgetragen. Die innerstaatliche Verteilung von Asylbewerbern und die Gewährleistung des Kindeswohls obliegen dem jeweils aufnehmenden Mitgliedstaat . b) Besteht die Gefahr, dass die junge Mutter mit ihren drei Kindern von dort weiter in andere Länder abgeschoben wird? Die Staaten, in die nach der Dublin-II-Verordnung abgeschoben wird, sind an das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention GFK) gebunden. Deren Kernstück ist das sog. „Non-RefoulementPrinzip “. Art 33 Abs. 1 der GFK lautet: „Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit , seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.“ Frau B. hat für sich und die Kinder am 11.07.2014 in Polen einen Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens gestellt . Welche Entscheidung über den Asylantrag getroffen wird, obliegt allein den polnischen Behörden und ggf. den dortigen Gerichten. Für den Fall, dass die Anträge abgelehnt werden, ist damit zu rechnen, dass Polen den Aufenthalt durch Abschiebung ins Heimatland beendet. Dies entspräche auch der deutschen Rechtslage. c) Wurde dies vor der Abschiebung geprüft? Nach der Rechtsprechung des EuGH können die Mitgliedstaaten grundsätzlich darauf vertrauen, dass alle Mitgliedstaaten die ihnen obliegenden Verpflichtungen einhalten. Sie dürfen jedoch nicht in einen anderen Mitgliedsstaat überstellen, wenn ihnen bekannt ist, dass dort systemische Mängel bei der Durchführung der Asylverfahren bestehen, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Ausländer tatsächlich Gefahr Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/2890 läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Dies kann beispielsweise auch der Fall sein, wenn eine Abschiebung in das Heimatland ohne hinreichendes Asylverfahren droht. Ob ein solcher Fall vorliegt, hat nicht die Ausländerbehörde, sondern allein das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu prüfen und ggf. vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Die Entscheidungen des Bundesamts unterliegen der Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte. Vorliegend haben weder das Bundesamt noch das Verwaltungsgericht Würzburg derartige systemische Mängel im polnischen Asylverfahren festgestellt. Sie sind im Übrigen auch der Staatsregierung nicht bekannt. 7. a) Wann hat das Bayerische Innenministerium den Ausländerbehörden klare Anweisungen gegeben, dass der Schutz von Ehe und Familie auch dann zu gewährleisten ist, wenn es sich um Abschiebungen im Rahmen von Dublin-Verfahren handelt? Der Schutz von Ehe und Familie ist bereits in Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verankert und daher von allen deutschen Behörden zu beachten. Einer gesonderten Anweisung des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr bedarf es daher nicht. Dem Schutz der Familie wird in der DublinII -Verordnung dadurch Rechnung getragen, dass für die Prüfung der Asylgesuche aller Familienmitglieder im Regelfall derselbe Mitgliedstaat zuständig ist. Im Fall der Betreffenden ist Polen für die Prüfung der Asylanträge aller Familienmitglieder zuständig gewesen. Der Familienvater hat die nun gespaltene Zuständigkeit durch sein Untertauchen selbst herbeigeführt. b) Was unternimmt das Bayerische Innenministerium , um EU-rechtskonform den Schutz auch der Familie zukünftig sicherzustellen? Der Schutz der Familie ist im deutschen und europäischen Recht hinreichend verankert und wird auch zukünftig vom Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr und seinen nachgeordneten Behörden beachtet. c) Was unternimmt das Bayerische Innenministerium , um für das Kindeswohl auch von Flüchtlingskindern zu sorgen? Das Kindeswohl wird vom Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr und seinen nachgeordneten Behörden im Rahmen seiner Zuständigkeit und entsprechend dem geltenden Recht beachtet. Für die Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingskindern wird auf die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration verwiesen.