Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Jürgen Mistol BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 15.07.2014 Stellplatzablöse Laut Bayerischer Bauordnung kann die Stellplatzpflicht erfüllt werden durch Übernahme der Kosten für die Herstellung der notwendigen Stellplätze durch den Bauherrn gegenüber der Gemeinde (Ablösungsvertrag). Die Verwendung der Geldbeträge unterliegt dabei einer gesetzlichen Zweckbindung. Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie hoch war in den vergangenen zehn Jahren die Höhe der Einnahmen aus der Stellplatzablöse (aufgeschlüsselt nach Jahren, Regierungsbezirk und Gemeinde )? 2. In welcher Höhe belaufen sich die Beträge, die die Ge- meinden durch Stellplatzablösezahlungen erzielten, aber noch nicht entsprechend der gesetzlichen Zweckbindung (sog. „Stellplatzrücklage“) ausgegeben haben (aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirk und Gemeinde )? 3. In welcher Höhe haben die Gemeinden in den ver- gangenen zehn Jahren die Stellplatzablösezahlungen gemäß Art. 47 Abs. 4 Nr. 1 BayBO verwendet (aufgeschlüsselt nach Jahren, Regierungsbezirk und Gemeinde )? 4. In welcher Höhe haben die Gemeinden in den vergan- genen zehn Jahren die Stellplatzablösezahlungen gemäß Art. 47 Abs. 4 Nr. 2 BayBO (aufgeschlüsselt nach Jahren, Regierungsbezirk und Gemeinde) verwendet? a) Welchen Anteil haben dabei die investiven Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs (aufgeschlüsselt nach Jahren, Regierungsbezirk und Gemeinden )? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 11.08.2014 Vorbemerkung: Art. 47 Bayerische Bauordnung (BayBO) regelt das Stellplatzrecht und schreibt eine Pflicht des Bauherrn fest, Stellplätze in ausreichender Zahl herzustellen. Welche Zahl an Stellplätzen ausreichend ist, regelt die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV), die hinsichtlich der Zahl der Stellplätze Mindestanforderungen festschreibt. Die Gemeinden haben die Möglichkeit, in einer Satzung von diesen Vorgaben abweichende Stellplatzzahlen festzusetzen. Für die Erfüllung der Stellplatzpflicht stellt Art. 47 Abs. 3 BayBO drei Varianten – darunter die in der Anfrage angesprochene Stellplatzablöse (Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO) – zur Verfügung . Die Stellplatzablöse erfolgt durch einen Ablösungsvertrag , den die Gemeinde mit dem Bauherrn schließt. Ob die Gemeinde einen solchen Stellplatzablösungsvertrag abschließt , steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Die Gemeinde handelt dabei im eigenen Wirkungskreis, unterliegt also hinsichtlich der Fragen der Stellplatzablöse lediglich der Rechtsaufsicht. Zu 1.: Da die Gemeinde bei der Frage, ob sie einen Stellplatzablösungsvertrag mit einem Bauherrn abschließt oder nicht, im eigenen Wirkungskreis handelt, liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse darüber vor, in wie vielen Fällen Stellplatzablösungsverträge geschlossen werden, und welche Einnahmen damit erzielt werden. Die abgefragten Beträge ließen sich auch nur mit unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand erheben. Im Übrigen sind die Gemeinden auch nicht verpflichtet, dem Freistaat die mit der Stellplatzablöse eingenommenen Summen mitzuteilen. Zu 2.: Siehe Antwort zu Frage 1. Zu 3.: Siehe Antwort zu Frage 1. Zu 4. und 4. a): Siehe Antwort zu Frage 1. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 26.09.2014 17/2911 Bayerischer Landtag