Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Sepp Dürr BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11.07.2014 Ermittlungen gegen LKA-Beamte und BR-Reporter Oliver Bendixen I Nachdem bereits verschiedene Medien über den Vorgang berichteten, frage ich die Staatsregierung in Bezug auf ihre Antwort vom 22./23.01.14 auf eine Schriftliche Anfrage vom 02.12.13. 1. Welche „Tatsachen“, „die nach Mitteilung der Staats- anwaltschaft München I den Verdacht einer Katalogtat im Sinne des § 100 a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. t StPO begründeten “, lagen der Staatsanwaltschaft vor? 1.1. Hat die Einleitung der Ermittlungen nicht lediglich auf bloßem Hörensagen gegründet oder lagen der Staatsanwaltschaft außer den Erzählungen von Gerüchten und Mutmaßungen noch weitere Hinweise vor? 1.2 Wenn ja, welche? 2. Wie beurteilt die Staatsregierung, die ja nach eigenen Angaben „wegen der Unabhängigkeit der Gerichte“ nichts zur Beurteilung der gerichtlichen Anordnung verdeckter Ermittlungsmaßnahmen gegen die drei Beschuldigten sagen könne, den diesbezüglichen Antrag der Staatsanwaltschaft? 2.1 Wie hat die Staatsanwaltschaft diesen Antrag begründet ? 2.2 Hält die Staatsregierung diese Begründung für ausreichend ? 3. Haben die Ermittlungsbehörden, nachdem sich für die Staatsanwaltschaft nach Auskunft der Staatsregierung „zunächst über die Telefonüberwachungsmaßnahmen hinaus keine Ansatzpunkte für weitere Ermittlungshandlungen “ ergaben, später weitere Maßnahmen eingeleitet und z. B. die Beschuldigungen, spätestens nach der ergebnislosen TKÜ, auf Plausibilität hin überprüft ? 4. Ist die Begründung, „dass eine Benachrichtigung Drit- ter von der Überwachungsmaßnahme zu unterbleiben hat, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange der Beschuldigten entgegenstehen“, gerechtfertigt angesichts dessen, dass zum einen die sogenannten „Dritten“ u. a. gezielt als „Gerald B.“ und „Anna B.“ ausspioniert wurden, zum anderen aber der Fall zu dem Zeitpunkt der Begründung einer fehlenden Benachrichtigung längst in den Medien war? 4.1 Wurden sie wenigstens inzwischen informiert? 4.2 Wenn nein, warum nicht? 5. Warum wurde dem Leiter des BLKA mitgeteilt, „dass die Ermittlungen seit Mitte Oktober 2012 liefen“, obwohl am 19.09.12 das Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde und auch die Überwachung der Telekommunikation schon am 02.10.12 einsetzte? 6. Hat die Staatsanwaltschaft zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit beim BKA nachgefragt, warum „es mit dem Informanten nicht zusammenarbeiten werde“, und um zu klären, ob etwa die Bewertung resultierend „aus früheren Verfahren“ derzeit noch aufrechtzuerhalten ist oder etwa neue Fakten eine andere Bewertung nahelegen? 6.1 Wie wurde überprüft, dass der Informant nicht „wider besseres Wissen die Beschuldigten einer Straftat verdächtigt hat“? 6.2 Besteht nicht Grund zur Annahme, dass der Informant die Beschuldigten wenn nicht wissentlich, so doch leichtfertig einer Straftat verdächtigt hat? 7. War für die Staatsanwaltschaft die Zuverlässigkeit des Informanten (der „Kontaktperson“, also des Journalisten Wilhelm D.) auch schon deshalb gegeben, weil sie sich „in früheren Verfahren als belastbar“ erwiesen hatte? 7.1 Wenn nein, hat sie die Zuverlässigkeit des Informanten (der „Kontaktperson“) überprüft? 7.2 Wenn nein, warum nicht? Antwort des Staatsministeriums der Justiz vom 26.08.2014 Vorbemerkung: Die Beantwortung der Schriftlichen Anfrage beruht, soweit es das Ermittlungsverfahren betrifft, auf der Berichterstattung der Staatsanwaltschaft. Der Leitende Oberstaatsanwalt München I hat seinem Bericht folgende Bemerkung vorangestellt: „Ebenso wie eine Schriftliche Anfrage vom 2. Dezember 2013 stehen die beiden Schriftlichen Anfragen des Abgeordneten Dr. Dürr vom 11. Juli 2014 im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft München I, in dem einem Informanten auf der Grundlage der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und des Innern vom 27. März 1986 (JMBl 1986, 33) Vertraulichkeit zugesichert wurde. Die Voraussetzungen, unter denen die Bindung an diese Vertraulichkeitszusage entfällt, liegen nicht vor (Ziff. 4 der Anlage D zur RiStBV). Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 03.10.2014 17/2957 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/2957 Daher nehme ich auch bei den jetzigen beiden Anfragen nur in dem Umfang nachfolgend Stellung, wie dies dienst- und strafrechtlich (§ 353 b StGB) zulässig ist und nicht zu einer Identifizierung des Informanten führt.“ Der rechtlichen Einschätzung des Leitenden Oberstaatsanwalts kann nicht entgegengetreten werden. Die verfassungsrechtlich verankerte Bedeutung des parlamentarischen Fragerechts und die damit verbundene Verpflichtung der Exekutive, Fragen von Abgeordneten vollständig und umfassend zu beantworten, wird dabei nicht verkannt. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch auch anerkannt, dass berechtigte Geheimhaltungsinteressen es im Einzelfall rechtfertigen können, bei der Beantwortung parlamentarischer Anfragen Geheimnisse nicht offenzulegen . Im Rahmen der gebotenen Abwägung sind neben den Schutzinteressen und Rechten eines Informanten auch das behördliche Interesse an der Geheimhaltung, namentlich die durch einen Widerruf zu befürchtenden Folgewirkungen im Hinblick auf eine effektive Kriminalitätsbekämpfung und das Gewicht der von den betroffenen Straftatbeständen geschützten Rechtsgüter zu berücksichtigen. In Verfahren wegen Bestechung und wegen Bestechlichkeit steht der Schutz der Lauterkeit des öffentlichen Dienstes inmitten. Das Gewicht dieses Rechtsgutes hat der Gesetzgeber mit erheblichen Strafdrohungen – bei Bestechlichkeit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und bei Bestechung Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren – zum Ausdruck gebracht. Im vorliegenden Fall wurde dem Informanten seitens der Staatsanwaltschaft Vertraulichkeit zugesichert. Vertraulichkeitszusagen können für die Strafrechtspflege besondere Bedeutung erlangen. In bestimmten Sachverhaltskonstellationen, insbesondere im Bereich der Korruptionsdelikte, hängt eine wirksame Strafverfolgung von vertraulich gegebenen Hinweisen ab, die wiederum nur gegeben werden, wenn der lautere Hinweisgeber auf den Bestand der Vertraulichkeit vertrauen kann. Solche nach Prüfung durch die Strafverfolgungsbehörden erteilten Vertraulichkeitszusagen sind daher grundsätzlich bindend. Der Widerruf einer Vertraulichkeitszusage kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommen. Hierzu nennt die Anlage D der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) in Ziffer 4 die Fälle, dass die Information wissentlich oder leichtfertig falsch gegeben wird, die Person von einer Weisung vorwerfbar abweicht oder sich sonst als unzuverlässig erweist, sich eine strafbare Tatbeteiligung des Empfängers der Zusicherung herausstellt oder die Person sich bei der Tätigkeit für die Strafverfolgungsbehörden strafbar macht. Der Leitende Oberstaatsanwalt München I sieht die Voraussetzungen für einen solchen Ausnahmefall hier nicht als gegeben an. Dies vorausgeschickt, wird die Schriftliche Anfrage wie folgt beantwortet. 1. Welche „Tatsachen“, „die nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft München I den Verdacht einer Katalogtat im Sinne des § 100 a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. t StPO begründeten“, lagen der Staatsanwaltschaft vor? Nach § 100 a Abs. 1 Nr. 1 StPO ist eine Telekommunikationsüberwachung unter anderem zulässig, wenn bestimmte Tatsachen (gegenwärtige oder vergangene Verhältnisse, Zustände oder Geschehnisse, die prinzipiell dem Beweis zugänglich sein können – vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, § 263 Rz. 6) den Verdacht begründen, dass insbesondere jemand als Täter oder Teilnehmer eine Katalogtat begangen oder – für den Fall der Versuchsstrafbarkeit – zu begehen versucht hat. Die Tatsachen können der äußeren oder inneren Geschehenswelt angehören, auch kriminalistische Erfahrungen können berücksichtigt werden, wobei ein Beurteilungsspielraum besteht (so Meyer-Goßner/Schmitt; StPO; 57. Aufl. 2014; § 100 a Rz. 9). Es lag die mit Details unterfütterte Aussage eines Informanten vom 14. September 2012 vor, dem Vertraulichkeit zugesichert worden war. 1.1 Hat die Einleitung der Ermittlungen nicht lediglich auf bloßem Hörensagen gegründet oder lagen der Staatsanwaltschaft außer den Erzählungen von Gerüchten und Mutmaßungen noch weitere Hinweise vor? Der Informant verfügte nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft München I über konkrete Informationen, aufgrund derer davon auszugehen war, dass es zu der geschilderten Kontaktaufnahme zwischen seinem Mitteiler und Herrn Bendixen gekommen war. 1.2 Wenn ja, welche? Der Informant konnte die private Mobilfunknummer von Herrn Bendixen benennen, über die sein Mitteiler mit diesem Kontakt hielt. Auch gab er genaue Informationen zu Urlaubstagen eines beschuldigten Beamten im fraglichen Zeitraum, aufgrund derer sich Verzögerungen ergeben haben sollten. Informationen zu Zahl und äußeren Umständen durchgeführter Treffen zwischen Herrn Bendixen und dem Mitteiler des Informanten haben sich im Rahmen der Ermittlungen bestätigt. Allerdings wird der Inhalt der zwischen Herrn Bendixen und dem Mitteiler des Informanten geführten Gespräche von beiden unterschiedlich geschildert. In den vergangenen Jahren stellte die Staatsanwaltschaft München I fest, dass in verschiedenen Verfahren, bei denen die polizeiliche Sachbearbeitung beim Bayerischen Landeskriminalamt lag, interne Informationen an die Medien gelangt sind. Die Mitteilung, dass Angehörige des Bayerischen Landeskriminalamts unberechtigt Informationen weitergeben könnten, war aufgrund dieser Erfahrungen für die Staatsanwaltschaft München I daher plausibel. 2. Wie beurteilt die Staatsregierung, die ja nach eigenen Angaben „wegen der Unabhängigkeit der Gerichte“ nichts zur Beurteilung der gerichtlichen Anordnung verdeckter Ermittlungsmaßnahmen gegen die drei Beschuldigten sagen könne, den diesbezüglichen Antrag der Staatsanwaltschaft? Der Antrag auf Anordnung der Telefonüberwachung gegen zwei beschuldigte Beamte, dem das Gericht entsprochen hat, ist dienstaufsichtlich nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für den Antrag auf Anordnung der längerfristigen Observation gegen alle drei Beschuldigten, dem ebenfalls durch das Gericht entsprochen wurde. Da die nachfolgenden Fragen ersichtlich nur im Zusammenhang mit der durchgeführten Telefonüberwachung stehen , wird im Rahmen deren Beantwortung nur auf diese eingegangen , zumal der Beschluss über die Observation nicht vollzogen wurde, da sich im Rahmen der durchgeführten Telefonüberwachung keine Hinweise auf eine konkret bevorstehende Übergabe von Ermittlungsakten ergeben hatten. Drucksache 17/2957 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 2.1 Wie hat die Staatsanwaltschaft diesen Antrag begründet ? Grundlage für den Antrag an das Amtsgericht München auf Erlass eines Beschlusses zur Telefonüberwachung betreffend Telefonanschlüsse der beschuldigten Beamten waren die Aussage des Informanten sowie Feststellungen zur dienstlichen Funktion der betroffenen Beamten. Zudem wurden durch das Bundeskriminalamt die Telefonanschlüsse festgestellt. 2.2 Hält die Staatsregierung diese Begründung für ausreichend? Der Antrag sowie dessen Begründung wurde durch den Ermittlungsrichter beim Amtsgericht München geprüft, der Beschluss antragsgemäß erlassen. Das Gericht hat somit die Antragsbegründung für ausreichend gehalten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 Bezug genommen . 3. Haben die Ermittlungsbehörden, nachdem sich für die Staatsanwaltschaft nach Auskunft der Staatsregierung „zunächst über die Telefonüberwachungsmaßnahmen hinaus keine Ansatzpunkte für weitere Ermittlungshandlungen“ ergaben, später weitere Maßnahmen eingeleitet und z. B. die Beschuldigungen, spätestens nach der ergebnislosen TKÜ, auf Plausibilität hin überprüft? Nachdem sich im Rahmen der Telefonüberwachungsmaßnahmen keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten ergeben hatten, wurde das Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 19. Juli 2013 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Telefonüberwachung hatte jedoch nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft München I andererseits ergeben, dass in engem zeitlichem Zusammenhang mit Treffen zwischen dem Mitteiler des Informanten und Herrn Bendixen dieser Kontakt mit einem Polizeibeamten aufnahm. Dies deutete darauf hin, dass der Informant über tatsächlich stattgefundene Ereignisse berichtet hatte. Anhaltspunkte für eine Falschbelastung , die Ermittlungen insoweit erst ermöglicht hätten, lagen nicht vor. Nachdem sich D. mit einem als „Eidesstattliche Versicherung “ überschriebenen Schreiben vom 18. Januar 2014, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft München I am 21. Januar 2014, als Mitteiler des Informanten zu erkennen gab, wurden die Ermittlungen am 22. Januar 2014 wiederaufgenommen und unter anderem D. am 31. Januar 2014 als Zeuge vernommen. Die Ermittlungen wurden schließlich durch Verfügung der Staatsanwaltschaft München I erneut eingestellt. 4. Ist die Begründung, „dass eine Benachrichtigung Dritter von der Überwachungsmaßnahme zu unterbleiben hat, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange der Beschuldigten entgegenstehen“, gerechtfertigt angesichts dessen, dass zum einen die sogenannten „Dritten“ u. a. gezielt als „Gerald B.“ und „Anna B.“ ausspioniert wurden, zum anderen aber der Fall zu dem Zeitpunkt der Begründung einer fehlenden Benachrichtigung längst in den Medien war? Die von der Staatsanwaltschaft München I getroffene Entscheidung ist ausgehend von der Rechtslage, § 101 Abs. 4 Satz 3 StPO, dienstaufsichtlich nicht zu beanstanden. Bei den zunächst beschuldigten Polizeibeamten handelt es sich um Beamte, die in leitender Stellung beim Bayerischen Landeskriminalamt tätig sind. Nachdem das Verfahren eingestellt wurde, weil sich für die Staatsanwaltschaft keine validen Anhaltspunkte für eine Bestechlichkeit ergeben hatten, hätte nach Bewertung der Staatsanwaltschaft eine Benachrichtigung Dritter sowohl im dienstlichen als auch im privaten Bereich der Betroffenen zu einer erheblichen Rufschädigung führen können. Insbesondere wegen Nachnamensgleichheit der zunächst irrtümlich von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen betroffenen „Anna B.“ und „Gerald B.“ wäre eine direkte Zuordnung des zunächst Beschuldigten B. zu diesen Maßnahmen möglich gewesen. Überdies waren jeweils nur belanglose Alltagsgespräche betroffen, sie wurden umgehend gelöscht, nachdem festgestellt worden war, dass der Anschluss „Anna B.“ nicht dem Beschuldigten B. zuzuordnen war. 4.1 Wurden sie wenigstens inzwischen informiert? Nein. 4.2 Wenn nein, warum nicht? Die Benachrichtigung hat nach § 101 Abs. 4 Satz 3 StPO zu unterbleiben, wenn ihr überwiegend schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Dies ist aus der Sicht der Staatsanwaltschaft München I weiterhin der Fall. Anlass für ein dienstaufsichtliches Einschreiten des Staatsministeriums der Justiz besteht nicht. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 4 Bezug genommen. 5. Warum wurden dem Leiter des BLKA mitgeteilt, „dass die Ermittlungen seit Mitte Oktober 2012 liefen “, obwohl am 19.09.12 das Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde und auch die Überwachung der Telekommunikation schon am 2. Oktober 2012 einsetzte? Die Unterrichtung des Präsidenten des Bayerischen Landeskriminalamts durch den Leiter der Staatsanwaltschaft München I erfolgte am 19. November 2012 mündlich, deren Inhalt ist in den Akten der Staatsanwaltschaft nicht dokumentiert . Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2013 gegenüber dem Staatsministerium der Justiz zur Schriftlichen Anfrage des Abgeordneten Markus Rinderspacher vom 2. Dezember 2013 betreffend „Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft München I gegen Beamte des BLKA wegen des Verdachts der Bestechlichkeit und einen Journalisten wegen des Verdachts der Beihilfe zur Bestechlichkeit“ u. a. Folgendes ausgeführt: „Nach Darstellung des BLKA informierte der Leiter der Staatsanwaltschaft München I, Herr LOStA Nötzel, am 19. November 2012 den Leiter des BLKA, Herrn PP Dathe, im Beisein der Generalstaatsanwaltschaft München, Herrn GenStA Dr. Strötz, mündlich und kursorisch über das laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen einen Journalisten des Bayerischen Rundfunks sowie gegen zwei Beamte des BLKA. Hierbei wurde mitgeteilt, dass die Ermittlungen seit Mitte Oktober liefen und das BKA entsprechende TKÜ-Maßnahmen – auch betreffend dienstliche Telefonanschlüsse des BLKA – geschaltet hatte.“ Weder Generalstaatsanwalt Dr. Strötz noch Leitendem Oberstaatsanwalt Nötzel ist erinnerlich, inwieweit bei der Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/2957 Unterrichtung des Präsidenten des Bayerischen Landeskriminalamts am 19. November 2012 die bisherige Verfahrensdauer thematisiert wurde. Wesentlich war die Information, dass Ermittlungen eingeleitet wurden und von den Ermittlungen auch Telefonanschlüsse des Bayerischen Landeskriminalamts betroffen waren. 6. Hat die Staatsanwaltschaft zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit beim BKA nachgefragt, warum „es mit dem Informanten nicht zusammenarbeiten werde“, und um zu klären, ob etwa die Bewertung resultierend „aus früheren Verfahren“ derzeit noch aufrechtzuerhalten ist oder etwa neue Fakten eine andere Bewertung nahelegen? Aufgrund der Vertraulichkeitszusage wurde die Identität des Informanten dem BKA nicht mitgeteilt. 6.1 Wie wurde überprüft, dass der Informant nicht „wider besseres Wissen“ die Beschuldigten einer Straftat verdächtigt hat? Anhaltspunkte dafür, dass der Informant die Beschuldigten wider besseres Wissen einer Straftat bezichtigte, bestanden für die Staatsanwaltschaft München I zu keinem Zeitpunkt. Insoweit ist auch kein Motiv erkennbar. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 3 Bezug genommen . 6.2 Besteht nicht Grund zur Annahme, dass der Informant die Beschuldigten wenn nicht wissentlich, so doch leichtfertig einer Straftat verdächtigt hat? Der Gesetzgeber hat in § 164 StGB lediglich eine vorsätzliche falsche Verdächtigung unter Strafe gestellt. Der in der Anfrage verwendete Begriff der „Leichtfertigkeit“ ist rechtsdogmatisch dem Bereich der Fahrlässigkeit zugeordnet. Mangels entsprechender Strafbarkeit im deutschen Recht erübrigen sich daher Ausführungen zu einer möglichen Strafbarkeit des Informanten. Insbesondere mit Blick auf die Ausführungen zu Frage 3 ergeben sich auch keine genügenden Anhaltspunkte für ein leichtfertiges Handeln des Informanten, die einen Widerruf der Vertraulichkeitszusage (vgl. Vorbemerkung) rechtfertigen könnten. 7. War für die Staatsanwaltschaft die Zuverlässigkeit des Informanten (der „Kontaktperson“, also des Journalisten Wilhelm D.) auch schon deshalb gegeben , weil sie sich „in früheren Verfahren als belastbar “ erwiesen hatte? Dass es sich bei der „Kontaktperson“ des Informanten um den Journalisten D. handelte, wurde der Staatsanwaltschaft erst am 21. Januar 2014 bekannt. An diesem Tage ging per Post dessen „Eidesstattliche Versicherung“ vom 18. Januar 2014 ein. 7.1 Wenn nein, hat sie die Zuverlässigkeit des Informanten (der „Kontaktperson“) überprüft? Am 23. Januar 2014 wurde Herr Bendixen mit der „Eidesstattlichen Versicherung“ des Mitteilers D. konfrontiert, wobei er die von D. geschilderten Treffen und Kontaktaufnahmen hinsichtlich des äußeren Ablaufs bestätigte. Am 31. Januar 2014 erfolgte die staatsanwaltschaftliche Einvernahme von D. Die am 28. April 2014 getroffene Schlussverfügung, Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO, basiert ausschließlich auf den im Verfahren gewonnenen Erkenntnissen . 7.2 Wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu Frage 7.1 wird Bezug genommen.