Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Sepp Dürr BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11.07.2014 Ermittlungen gegen LKA-Beamte und BR-Reporter Oliver Bendixen II Die Staatsanwaltschaft München I leitete im September 2012 ein Ermittlungsverfahren gegen zwei LKA-Beamte und den BR-Journalisten Oliver Bendixen ein. Anlass waren Anschuldigungen eines Zeugen, die Beamten hätten vertrauliche Akten aus dem Verfahren Bayerische Landesbank /Hypo Alpe Adria Group zum Kauf angeboten. Der BRJournalist hätte als Mittelsmann fungiert. Nur wenige Tage nach Aussage des Informanten bat die Staatsanwaltschaft das Bundeskriminalamt (BKA), die Telefone der Beschuldigten abzuhören. Zusätzlich ordnete das Amtsgericht München die Observation der Beschuldigten an. Obwohl das BKA nach zuvor geäußerten Bedenken gegen das Begehren der Staatsanwaltschaft die Telefonmitschnitte bereits im Dezember 2012 wieder einstellt, lief das Verfahren gegen die Beschuldigten bis zur Einstellung im Juli 2013 wegen erwiesener Unschuld weiter. In diesem Zusammenhang frage ich die Staatsregierung: 1. Wie lautet das „Ersuchen um Übernahme der Ermitt- lungen durch das BKA“ vom 20.09.12? 1.1 Trifft es zu, dass darin dem BKA mitgeteilt wurde, es sei „geplant, den Telefonverkehr der Beschuldigten auszuwerten“, einschließlich „des Nebenstellenanschlusses des Beschuldigten Bendixen beim Bayerischen Rundfunk“? 2. Wie wurde überprüft, ob die beschuldigten Polizeibe- amten Zugang zu den Landesbank-Ermittlungsakten hatten oder gesucht hatten? 2.1 Wie begründet sich der von der Staatsanwaltschaft behauptete „gemeinsame Tatentschluss“ der Beschuldigten B. und W.? 3. Wie begründet sich die von der Staatsanwaltschaft be- hauptete „Sensibilität der in den Verfahrensakten enthaltenen Daten“, nachdem die wesentlichen Inhalte der Ermittlungsakten einschließlich ganzer Passagen aus Zeugen- und Beschuldigtenvernehmungen durch die Staatsanwaltschaft schon vor der Einsetzung des Untersuchungsausschusses des Bayerischen Landtags und damit bereits seit Jahren in vielen Medien immer wieder öffentlich geworden waren, aber seitdem keine neuen substanziellen Inhalte hinzugekommen sind? 3.1 Warum hat die Staatsanwaltschaft die Erkenntnis der Einstellungsverfügung, dass „eine Vielzahl von Verteidigern über die gesamten Akten verfügt und die Pres- se bereits umfassend informiert ist“, bei doch vorhandener „kriminologischer Erfahrung“ nicht bereits vor Beginn „der für die Beschuldigten mit dem Verfahren einhergehenden Belastung“ gewonnen? 3.2 Wieso hält die Staatsanwaltschaft die Angaben des Zeugen D. für „keineswegs abwegig“, sondern für „plausibel“, „er habe aus Kreisen des Focus erfahren, dass Focus Bemühungen unternehme, um in den Besitz der Akten zu gelangen“, obwohl doch – anders als von Focus behauptet – den dort 2014 veröffentlichten Dokumenten jede Exklusivität fehlt, diese vielmehr, einschließlich des im Titel genannten Zitats aus einer Zeugenvernehmung und des Kaufvertrags, etlichen Medien in Österreich und Deutschland schon Jahre früher vorlagen und der Leitende Oberstaatsanwalt Nötzel schon im Frühsommer 2010 im LandesbankUntersuchungsausschuss des Bayerischen Landtags darüber Beschwerde führte, dass interne Dokumente und Vernehmungsprotokolle bei den Medien landeten ? 4. Warum hat die Staatsanwaltschaft nicht mal Basis- recherchen angestellt, also z. B. aus den Personalakten festgestellt, wie der Beschuldigte B. mit Vornamen heißt, wo und wann er geboren wurde und wo er wohnt, sodass die Überwachung wenigstens nicht noch andere Unbeteiligte getroffen hätte? 4.1 Hat die Staatsanwaltschaft wenigstens vor dem abgeänderten Antrag auf TKÜ vom 16.10.12, also nach zwei Wochen laufender Ermittlungen und ergebnisloser TKÜ, Plausibilitätsprüfungen der Behauptungen eines lediglich einzigen „Informanten“ vorgenommen? 5. Welche neuen Tatsachen erforderten die Wiederauf- nahme der Ermittlungen? 5.1 Welche unmittelbaren Aussagen des Informanten D. gingen über die durch den ursprünglichen Informanten („Hinweisgeber“) übermittelten „Hinweise“ so sehr hinaus , dass diese erforderlich wurde? 5.2 Gab es über die sogenannte „Eidesstattliche Erklärung “ hinaus zusätzlich Gründe für eine Wiederaufnahme ? 6. Warum hat die Staatsanwaltschaft erst im Januar 2014 versucht zu klären, „auf welche Unterlagen und Dateien die Beschuldigten B. und W. zugreifen können bzw. konnten und ob etwaige Zugriffe dokumentiert sind“? 6.1 Entbehrt der Vorwurf gegen die Beamten nicht von vornherein jeder Grundlage, nachdem das LKA Anfang Februar auf die verspätete Anfrage der Staatsanwaltschaft klargestellt hatte, dass „das Abziehen von Daten … regelmäßig nur in der Abteilung 3 des LKA möglich“ sei, also in der für Informations- und Kommunikationstechnologie ? 6.2 Wurde je geklärt, ob die beiden beschuldigten BLKABeamten Zugriff hatten, und wenn ja, welchen? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 03.10.2014 17/2958 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/2958 Antwort des Staatsministeriums der Justiz vom 26.08.2014 Vorbemerkung: Die Beantwortung der Schriftlichen Anfrage beruht, soweit es das Ermittlungsverfahren betrifft, auf der Berichterstattung der Staatsanwaltschaft. Der Leitende Oberstaatsanwalt München I hat seinem Bericht folgende Bemerkung vorangestellt: „Ebenso wie eine Schriftliche Anfrage vom 2. Dezember 2013 stehen die beiden Schriftlichen Anfragen des Abgeordneten Dr. Dürr vom 11. Juli 2014 im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft München I, in dem einem Informanten auf der Grundlage der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und des Innern vom 27. März 1986 (JMBl 1986, 33) Vertraulichkeit zugesichert wurde. Die Voraussetzungen, unter denen die Bindung an diese Vertraulichkeitszusage entfällt, liegen nicht vor (Ziff. 4 der Anlage D zur RiStBV). Daher nehme ich auch bei den jetzigen beiden Anfragen nur in dem Umfang nachfolgend Stellung, wie dies dienst- und strafrechtlich (§ 353 b StGB) zulässig ist und nicht zu einer Identifizierung des Informanten führt.“ Der rechtlichen Einschätzung des Leitenden Oberstaatsanwalts kann nicht entgegengetreten werden. Die verfassungsrechtlich verankerte Bedeutung des parlamentarischen Fragerechts und die damit verbundene Verpflichtung der Exekutive, Fragen von Abgeordneten vollständig und umfassend zu beantworten, wird dabei nicht verkannt. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch auch anerkannt, dass berechtigte Geheimhaltungsinteressen es im Einzelfall rechtfertigen können, bei der Beantwortung parlamentarischer Anfragen Geheimnisse nicht offenzulegen . Im Rahmen der gebotenen Abwägung sind neben den Schutzinteressen und Rechten eines Informanten auch das behördliche Interesse an der Geheimhaltung, namentlich die durch einen Widerruf zu befürchtenden Folgewirkungen im Hinblick auf eine effektive Kriminalitätsbekämpfung und das Gewicht der von den betroffenen Straftatbeständen geschützten Rechtsgüter zu berücksichtigen. In Verfahren wegen Bestechung und wegen Bestechlichkeit steht der Schutz der Lauterkeit des öffentlichen Dienstes inmitten. Das Gewicht dieses Rechtsgutes hat der Gesetzgeber mit erheblichen Strafdrohungen – bei Bestechlichkeit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und bei Bestechung Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren – zum Ausdruck gebracht. Im vorliegenden Fall wurde dem Informanten seitens der Staatsanwaltschaft Vertraulichkeit zugesichert. Vertraulichkeitszusagen können für die Strafrechtspflege besondere Bedeutung erlangen. In bestimmten Sachverhaltskonstellationen, insbesondere im Bereich der Korruptionsdelikte, hängt eine wirksame Strafverfolgung von vertraulich gegebenen Hinweisen ab, die wiederum nur gegeben werden, wenn der lautere Hinweisgeber auf den Bestand der Vertraulichkeit vertrauen kann. Solche nach Prüfung durch die Strafverfolgungsbehörden erteilten Vertraulichkeitszusagen sind daher grundsätzlich bindend. Der Widerruf einer Vertraulichkeitszusage kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommen. Hierzu nennt die Anlage D der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) in Ziffer 4 die Fälle, dass die Information wissentlich oder leichtfertig falsch gegeben wird, die Person von einer Weisung vorwerfbar abweicht oder sich sonst als unzuverlässig erweist, sich eine strafbare Tatbeteiligung des Empfängers der Zusicherung herausstellt oder die Person sich bei der Tätigkeit für die Strafverfolgungsbehörden strafbar macht. Der Leitende Oberstaatsanwalt München I sieht die Voraussetzungen für einen solchen Ausnahmefall hier nicht als gegeben an. Dies vorausgeschickt, wird die Schriftliche Anfrage wie folgt beantwortet: 1. Wie lautet das „Ersuchen um Übernahme der Ermittlungen durch das BKA“ vom 20.09.12? Die Staatsanwaltschaft München I hat mit Schreiben vom 20. September 2012 die Generalstaatsanwaltschaft München gebeten, das Bundeskriminalamt gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 BKAG um Übernahme der Ermittlungen zu ersuchen. In dem Zuleitungsschreiben wurde mitgeteilt, dass geplant ist, den Telefonverkehr der Beschuldigten auszuwerten. Das Schreiben des Leitenden Oberstaatsanwalts München I vom 20. September 2012 sowie der Entwurf des beabsichtigten Beschlussantrags an das Amtsgericht München wurde durch den Generalstaatsanwalt in München mit Schreiben vom gleichen Tag an den Präsidenten des Bundeskriminalamts weitergeleitet. In diesem Schreiben bat der Generalstaatsanwalt in München um Durchführung der Ermittlungen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 BKAG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Polizeiorganisationsgesetzes (BayPOG) und zeitnahe Kontaktaufnahme des zuständigen Beamten mit dem staatsanwaltlichen Sachbearbeiter. 1.1 Trifft es zu, dass darin dem BKA mitgeteilt wurde, es sei „geplant, den Telefonverkehr der Beschuldigten auszuwerten“, einschließlich „des Nebenstellenanschlusses des Beschuldigten Bendixen beim Bayerischen Rundfunk“? Ja. 2. Wie wurde überprüft, ob die beschuldigten Polizeibeamten Zugang zu den Landesbank-Ermittlungsakten hatten oder gesucht hatten? Aufgrund der Angaben des Informanten, dem Vertraulichkeit zugesichert wurde, sollten die beschuldigten Beamten gemeinsam in den Verkauf des Aktenmaterials über Herrn Bendixen involviert sein. Eine weitere Abklärung, etwa durch Durchsuchungen oder Anfragen beim Bayerischen Landeskriminalamt , hätte die Ermittlungen gefährdet. Zudem hätte der Tatverdacht auch durch weitere Ermittlungen im Vorfeld der Telekommunikationsüberwachung nicht ausgeräumt werden können, da der Informant berichtet hatte, dass zwei weitere namentlich nicht bekannte Beamte involviert sein sollen und sich die Beschuldigten auch über diese Zugang zu den Unterlagen hätten verschaffen können. 2.1 Wie begründet sich der von der Staatsanwaltschaft behauptete „gemeinsame Tatentschluss“ der Beschuldigten B. und W.? Grundlage des Tatverdachts waren die Angaben des Informanten , dem Vertraulichkeit zugesagt wurde. 3. Wie begründet sich die von der Staatsanwaltschaft behauptete „Sensibilität der in den Verfahrensakten enthaltenen Daten“, nachdem die wesentlichen Drucksache 17/2958 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Inhalte der Ermittlungsakten einschließlich ganzer Passagen aus Zeugen- und Beschuldigtenvernehmungen durch die Staatsanwaltschaft schon vor der Einsetzung des Untersuchungsausschusses des Bayerischen Landtags und damit bereits seit Jahren in vielen Medien immer wieder öffentlich geworden waren, aber seitdem keine neuen substanziellen Inhalte hinzugekommen sind? In den Landesbankakten sind in großem Umfang sensible Daten enthalten, unter anderem auch Vorstandsprotokolle der Bayerischen Landesbank und Vertragsunterlagen. Nach Angabe der Staatsanwaltschaft München I verfügt diese über keine konkreten Erkenntnisse darüber, dass die gesamten Strafakten nebst den genannten Unterlagen im September 2012 bereits aufgrund einer illegalen Weitergabe umfassend den Medien bekannt waren. 3.1 Warum hat die Staatsanwaltschaft die Erkenntnis der Einstellungsverfügung, dass „eine Vielzahl von Verteidigern über die gesamten Akten verfügt und die Presse bereits umfassend informiert ist“, bei doch vorhandener „kriminologischer Erfahrung“ nicht bereits vor Beginn „der für die Beschuldigten mit dem Verfahren einhergehenden Belastung“ gewonnen? Die Einstellungsverfügung vom 19. Juli 2013 stützt sich darauf , dass sich im Rahmen der Ermittlungen keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Beschuldigten ergeben haben. Die in der Frage enthaltenen Zitate finden sich dort nicht. Diese finden sich vielmehr in einem in den Ermittlungsakten befindlichen Vermerk vom 17. Juli 2013. Diesem Vermerk liegen Presseartikel aus dem Monat Juni 2013 zugrunde. Die Auswertung dieser Artikel legte nahe, dass jedenfalls im Juni 2013 nach Vorliegen eines umfangreichen im Landesbankverfahren erholten Gutachtens, den Medien konkrete Informationen vorlagen. Dass sie auch im Besitz von Ermittlungsunterlagen waren, ließ sich den vorliegenden Artikeln nicht entnehmen. Aufgrund dieser Informationen ging die Staatsanwaltschaft München I im Rahmen einer Prognoseentscheidung davon aus, dass keine weiteren Erkenntnisse mehr zu erwarten sind und daher ein weiteres Zuwarten mit einer verfahrenserledigenden Maßnahme angesichts der für die Beschuldigten mit dem Verfahren einhergehenden Belastung nicht mehr vertretbar ist. 3.2 Wieso hält die Staatsanwaltschaft die Angaben des Zeugen D. für „keineswegs abwegig“, sondern für „plausibel“, „er habe aus Kreisen des Focus erfahren , dass Focus Bemühungen unternehme, um in den Besitz der Akten zu gelangen“, obwohl doch – anders als von Focus behauptet – den dort 2014 veröffentlichten Dokumenten jede Exklusivität fehlt, diese vielmehr, einschließlich des im Titel genannten Zitats aus einer Zeugenvernehmung und des Kaufvertrags, etlichen Medien in Österreich und Deutschland schon Jahre früher vorlagen und der Leitende Oberstaatsanwalt Nötzel schon im Frühsommer 2010 im Landesbank-Untersuchungsausschuss des Bayerischen Landtags darüber Beschwerde führte, dass interne Dokumente und Vernehmungsprotokolle bei den Medien landeten? Die Staatsanwaltschaft München I hat hierzu Folgendes mitgeteilt : „Wie einem Artikel des Focus vom 20. Januar 2014 entnommen werden kann, liegen dem Blatt die Strafakten, zumindest jedoch Teile hieraus, vor, aus denen zutreffend zitiert wird. In diesem Artikel mit dem Titel „Seid Ihr zu blöd, eine Bank zu kaufen“, behauptet das Magazin, dass ihm Dokumente „exklusiv“ vorlägen. Es ist nicht bekannt, auf welchem Wege sich das Magazin Focus die Unterlagen beschafft hat. Der Artikel zeigt aber, dass ein erhebliches Interesse des Magazins Focus an den gesamten Landesbankakten bestand . Die Staatsanwaltschaft München I verfügt über keinerlei Informationen dahingehend, dass andere Presseorgane im Besitz des gesamten Aktenbestandes wären.“ 4. Warum hat die Staatsanwaltschaft nicht mal Basisrecherchen angestellt, also z. B. aus den Personalakten festgestellt, wie der Beschuldigte B. mit Vornamen heißt, wo und wann er geboren wurde und wo er wohnt, sodass die Überwachung wenigstens nicht noch andere Unbeteiligte getroffen hätte? Die beschuldigten Beamten haben exponierte Stellungen innerhalb des Bayerischen Landeskriminalamts inne. Demnach hätte bei Ermittlungen innerhalb des Bayerischen Landeskriminalamtes nach kriminalistischer Erfahrung die Gefahr bestanden, dass das Ermittlungsverfahren den Beschuldigten bekannt wird. Dass irrtümlich Telefongespräche unbeteiligter nachnamensgleicher Dritter von der Maßnahme betroffen wurden, ist zu bedauern. Sobald sich im Rahmen der Überwachung ergab, dass ein überwachter Anschluss nicht dem beschuldigten Beamten B. zuzuordnen war, wurde die Überwachung unverzüglich abgeschaltet und die im Überwachungszeitraum vom 2. bis 15. Oktober 2012 aufgelaufenen 27 Verbindungen gelöscht. 4.1 Hat die Staatsanwaltschaft wenigstens vor dem abgeänderten Antrag auf TKÜ vom 16.10.12, also nach zwei Wochen laufender Ermittlungen und ergebnisloser TKÜ, Plausibilitätsprüfungen der Behauptungen eines lediglich einzigen „Informanten “ vorgenommen? Nachdem der Informant am 11. Oktober 2012 mitgeteilt hatte , dass es zu einem 90-minütigen Treffen zwischen dem Mitteiler des Informanten und Herrn Bendixen gekommen sei, im Rahmen dessen Herr Bendixen mitgeteilt habe, seine Gesprächspartner beim Bayerischen Landeskriminalamt hätten Interesse signalisiert, vereinbarte Herr Bendixen noch am selben Tage telefonisch ein Treffen mit einem der beschuldigten Beamten in der darauffolgenden Woche. Letzteres konnte im Rahmen der Überwachung des Telefonanschlusses eines beschuldigten Beamten festgestellt werden und war geeignet, den Anfangsverdacht zu stützen. 5. Welche neuen Tatsachen erforderten die Wiederaufnahme der Ermittlungen? Am 21. Januar 2014 ging bei der Staatsanwaltschaft München I eine als „Eidesstattliche Versicherung“ bezeichnete Erklärung des D. vom 18. Januar 2014 ein. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Staatsanwaltschaft München I nicht bekannt , von wem der Informant seine Informationen erhalten hatte. Damit stand mit Eingang des Schreibens ein Zeuge als neues Beweismittel zur Verfügung. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/2958 5.1 Welche unmittelbaren Aussagen des Informanten D. gingen über die durch den ursprünglichen Informanten („Hinweisgeber“) übermittelten „Hinweise “ so sehr hinaus, dass diese erforderlich wurde? Der Straftatbestand der Bestechlichkeit gemäß § 332 StGB ist schon dann erfüllt, wenn ein Amtsträger einen Vorteil für sich fordert oder sich versprechen lässt. Für die Frage der Tatbestandserfüllung kommt es daher entscheidend darauf an, was im Einzelnen zwischen den Tatbeteiligten vereinbart wird. Die Vernehmung des Gesprächspartners des Beschuldigten ist das sachnähere Beweismittel. Eine Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens wahrt die Beschuldigtenrechte . 5.2 Gab es über die sogenannte „Eidesstattliche Erklärung “ hinaus zusätzlich Gründe für eine Wiederaufnahme ? Nein. 6. Warum hat die Staatsanwaltschaft erst im Januar 2014 versucht zu klären, „auf welche Unterlagen und Dateien die Beschuldigten B. und W. zugreifen können bzw. konnten und ob etwaige Zugriffe dokumentiert sind“? Aufgrund der exponierten Stellung der Beschuldigten hätte aus Sicht der Staatsanwaltschaft München I bei Ermittlungen innerhalb des Bayerischen Landeskriminalamtes die Gefahr bestanden, dass diese offenbar werden. Diese Gefahr bestand im Januar 2014 nicht mehr, da zu diesem Zeitpunkt den Beschuldigten das Verfahren bekannt war. 6.1 Entbehrt der Vorwurf gegen die Beamten nicht von vornherein jeder Grundlage, nachdem das LKA Anfang Februar auf die verspätete Anfrage der Staatsanwaltschaft klargestellt hatte, dass „das Abziehen von Daten … regelmäßig nur in der Abteilung 3 des LKA möglich“ sei, also in der für Informations - und Kommunikationstechnologie? Nein. Aufgrund der Stellung und Aufgaben insbesondere des Beschuldigten B. war davon auszugehen, dass er direkt und indirekt Zugang zu einer Vielzahl von Informationen hatte bzw. sie sich in unverfänglicher Weise hätte beschaffen können . Zudem hatte der Informant mitgeteilt, dass neben den Beschuldigten B. und W. zwei weitere namentlich nicht bekannte Beamte des Bayerischen Landeskriminalamts in das Geschehen involviert seien. Damit bestand die Möglichkeit, dass die Landesbankakten von diesen beschafft worden waren bzw. zur Verschleierung der Herkunft gezielt andere Beamte eingeschaltet wurden. 6.2 Wurde je geklärt, ob die beiden Beschuldigten BLKA-Beamten Zugriff hatten, und wenn ja, welchen ? Nein. Nachdem sich aufgrund der Einvernahme des Mitteilers D. am 31. Januar 2014 kein hinreichender Tatverdacht ergeben hatte, wurde von Ermittlungen innerhalb des Bayerischen Landeskriminalamts, im Rahmen derer bei einer größeren Anzahl von Beamten hätten Überprüfungen vorgenommen werden müssen, auch im Interesse der beschuldigten Beamten abgesehen. Bei entsprechenden Ermittlungen wäre der Tatverdacht zwangsläufig offenbar geworden, mit der Folge, dass das Ansehen der Beamten massiv hätte Schaden erleiden können.