Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Rosi Steinberger BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 09.07.2014 Kontrolle der Tierhaltungsanlagen durch Veterinärämter 1 Laut Medienberichten in den letzten Wochen soll es in einigen Putenmastbetrieben bei Dillingen zu schweren Verstößen gegen das Tierschutzgesetz gekommen sein. In diesem Zusammenhang wird auch dem Landratsamt Dillingen der Vorwurf gemacht, nicht alle vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt zu haben. Ebenso gab es sehr unterschiedliche Aussagen zur Zulässigkeit unangemeldeter Kontrollen. Vor diesem Hintergrund frage ich die Staatsregierung: 1. Wie oft müssen die zuständigen Behörden/Veterinärämter im Freistaat Bayern pro Betrieb Kontrollen in Tierhaltungsanlagen durchführen? 2. Aufgrund welcher Rechtslage/Verordnungen/Richtlinien werden diese Kontrollen durchgeführt? 3. Nach welchen Kriterien werden die Kontrollen geplant und vorbereitet? 4. Mit welchen anderen Behörden bzw. Fachbereichen werden die Kontrollen abgestimmt? 5. Wie ist der genaue Kontrollumfang? 6. Welche Dokumentationspflichten über die Kontrollen gibt es? 7. Wie hoch ist die personelle Ausstattung der Kontrollbehörden im Vergleich zur Anzahl der zu kontrollierenden Betriebe? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 29.08.2014 1. Wie oft müssen die zuständigen Behörden/Veterinärämter im Freistaat Bayern pro Betrieb Kontrollen in Tierhaltungsanlagen durchführen? Die Planung der Cross-Compliance (CC)-Kontrollen erfolgt jährlich auf Basis einer Risikoanalyse und erfasst mindestens 1 % der Landwirte, die Prämien beziehen. Die übrigen Kontrollen in Tierhaltungsanlagen werden risikoorientiert und anlassbezogen durchgeführt. Daher gibt es in der Regel keine konkreten Vorgaben zur Kontrollfrequenz durch die zuständige Behörde. 2. Aufgrund welcher Rechtslage/Verordnungen/Richtli- nien werden diese Kontrollen durchgeführt? In der nachfolgenden Tabelle sind die wichtigsten Rechtsgrundlagen aufgeführt: Bereich Rechtsgrundlage Bereichsübergreifend Verordnung (EG) Nr. 882/2004 VO (EG) Nr. 73/2009 Tierarzneimittel Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel Arzneimittelgesetz Futtermittelsicherheit VO (EG) Nr. 178/2002 VO (EG) Nr. 183/2005 VO (EG) Nr. 999/2001 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch Lebensmittel Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Nationaler Rückstandskontrollplan (gemäß Richtlinie 96/23/EG, Entscheidung 97/747/ EG, Verordnung zur Regelung bestimmter Fragen der amtlichen Überwachung des Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (TierLMÜV)) Tierische Neben - produkte Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 Tierschutz Tierschutzgesetz Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung Tiergesundheit und Zoonosen Tiergesundheitsgesetz Spezielle Tierseuchenschutzverordnungen (nicht einzeln aufgeführt) Viehverkehrsverordnung Schweinehaltungshygiene-Verordnung Geflügel-Salmonellen-Verordnung Fischseuchenverordnung Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung 3. Nach welchen Kriterien werden die Kontrollen geplant und vorbereitet? Die Kontrolltätigkeiten werden nach den Vorgaben des QM-Systems für den gesundheitlichen Verbraucherschutz in Bay ern vorbereitet. Die Planung der Cross-Compliance Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 03.10.2014 17/2975 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/2975 (CC)-Kontrollen erfolgt jährlich auf Basis einer Risikoanalyse . Im Übrigen verweisen wir auf Frage 1. 4. Mit welchen anderen Behörden bzw. Fachbereichen werden die Kontrollen abgestimmt? Die Beteiligung anderer Behörden oder Fachbereiche erfolgt je nach fachlicher Betroffenheit und Einzelfall. 5. Wie ist der genaue Kontrollumfang? Der Kontrollumfang variiert je nach Anlass und Kontrolle. Für CC-Kontrollen ist bundesweit ein einheitlicher Kontrollumfang vorgegeben. 6. Welche Dokumentationspflichten über die Kontrollen gibt es? Die Dokumentationspflichten über die Kontrollen sind im QM-System für den gesundheitlichen Verbraucherschutz festgelegt. 7. Wie hoch ist die personelle Ausstattung der Kontrollbehörden im Vergleich zur Anzahl der zu kontrollierenden Betriebe? An den Kreisverwaltungsbehörden und kreisfreien Städten in Bayern sind laut Stellenplan insgesamt 285 Stellen für Amtstierärzte und 85 Stellen für Veterinärassistenten vorhanden (Stand 01.07.2014). In Bayern sind 148.891 Tierhaltungen (Rinder, Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen, Legehennen, Enten, Gänse, Truthühner, sonstiges Hausgeflügel) registriert. Da ein Betrieb mehrere Tierhaltungen haben kann, entspricht dies nicht der Zahl der Betriebe.