Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Annette Karl SPD vom 17.07.2014 Ausnahmegenehmigungen von Verkaufsflächengrößen im LplG Für Diskussionen sorgen derzeit Überlegungen, in Himmelkorn einen Möbelmarkt zu errichten, welcher nach den Vorgaben des Landesplanungsgesetzes (LplG) und der darin vorgegebenen Verkaufsflächengrößen an diesem Standort nicht genehmigungsfähig wäre. Über eine Ausnahmegenehmigung durch den Bayerischen Staatsminister für Finanzen, Landesentwicklung und Heimat soll eine Baugenehmigung nun doch erteilt werden. Ich frage die Staatsregierung: 1. Ist es richtig, dass das genannte Ministerium eine solche Ausnahmegenehmigung für diesen Möbelmarkt erteilen wird? 2. Nach welchem Entscheidungskriterienkatalog und mit welcher Begründung würde eine solche Ausnahmegenehmigung erteilt werden? 3. Welche Gewichtung erhalten die Stellungnahmen der befragten Kommunen im weiteren Umfeld während eines solchen Ausnahme-Genehmigungsverfahrens? 4. Gab es außer den bekannten Genehmigungen zur Abweichung von den vorgegebenen Verkaufsflächengrößen , wie z. B. für ein Schuh- und Modehaus in Rödental bei Coburg oder ein Factory-Outlet-Center in Pinding, noch weitere solche Ausnahmegenehmigungen in Bayern in den letzten Jahren, aufgelistet für die einzelnen Jahre? 5. Welche Kriterien spielten bei diesen Ausnahmegenehmigungen eine Rolle bei der Entscheidungsfindung und in welcher Gewichtungsstärke fließen diese jeweils in den Entscheidungsprozess ein? Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 04.09.2014 1. Ist es richtig, dass das genannte Ministerium eine solche Ausnahmegenehmigung für diesen Möbelmarkt erteilen wird? Eine Entscheidung im Zielabweichungsverfahren Himmelkron /XXXLutz ist noch nicht getroffen. Die Auswertung der im Rahmen des Anhörungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen der betroffenen Gemeinden ist erfolgt. Vor der abschließenden Entscheidung findet noch ein Fachgespräch mit dem Gutachter des Vorhabenträgers statt. Die Entscheidung dürfte im Herbst dieses Jahres vorliegen. 2. Nach welchem Entscheidungskriterienkatalog und mit welcher Begründung würde eine solche Ausnahmegenehmigung erteilt werden? Gemäß Art. 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) kann die oberste Landesplanungsbehörde (seit Herbst 2013 das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat) in einem besonderen Verfahren die Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zulassen, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und ein durch besondere Umstände geprägter Einzelfall vorliegt. Nur wenn die Funktionsfähigkeit der betroffenen Gemeinden sowie die verbrauchernahe Versorgung durch das Vorhaben nicht in beachtlicher Weise gefährdet werden, kann das Zielabweichungsverfahren Erfolg haben. Die Zulassung erfolgt im Einvernehmen mit den fachlich berührten Staatsministerien und im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden. Bei Zielabweichungsverfahren wird stets der konkrete Einzelfall geprüft. 3. Welche Gewichtung erhalten die Stellungnahmen der befragten Kommunen im weiteren Umfeld während eines solchen Ausnahme-Genehmigungsverfahrens ? Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayLplG steht den betroffenen Gemeinden ein Anhörungsrecht zu (Benehmen). Im Rahmen des Anhörungsverfahrens können die betroffenen Gemeinden insbesondere Auswirkungen auf die örtlichen Versorgungsstrukturen geltend machen. Die eingegangenen Stellungnahmen der betroffenen Gemeinde werden bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 17.10.2014 17/2993 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/2993 4. Gab es außer den bekannten Genehmigungen zur Abweichung von den vorgegebenen Verkaufsflächengrößen , wie z. B. für ein Schuh- und Modehaus in Rödental bei Coburg oder ein Factory-Outlet-Center in Pinding, noch weitere solche Ausnahmegenehmigungen in Bayern in den letzten Jahren, aufgelistet für die einzelnen Jahre? Seit Novellierung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes vom 27. Dezember 2004, in welchem das Zielabweichungsverfahren (ZAV) in Bayern erstmals landesrechtlich verankert wurde, hat die jeweilige oberste Landesplanungsbehörde Abweichungen von den zulässigen Verkaufsflächen in folgenden Fällen zugelassen: • ZAV Bruckmühl (teilweise Zulassung), Bescheid vom 18. August 2006 • ZAV Piding, Bescheid vom 14. März 2007 • ZAV Selb (teilweise Zulassung), Bescheid vom 13. Oktober 2009 • ZAV Mammendorf, Bescheid vom 16. September 2011 • ZAV Metten, Bescheid vom 7. November 2011 • ZAV Ainring, Bescheid vom 24. Februar 2012 • ZAV Alzenau, Bescheid vom 19. April 2012 • ZAV Landau a. d. Isar, Bescheid vom 2. April 2013 • ZAV Rödental, Bescheid vom 9. April 2014 5. Welche Kriterien spielten bei diesen Ausnahmegenehmigungen eine Rolle bei der Entscheidungsfindung und in welcher Gewichtungsstärke fließen diese jeweils in den Entscheidungsprozess ein? Hinsichtlich der Entscheidungskriterien wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Im Übrigen soll nach dem Grundsatz 5.3.5 des Landesentwicklungsprogramms 2013 zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der grenznahen Gebiete und deren Versorgung mit Einzelhandelseinrichtungen in diesen Gebieten das Zielabweichungsverfahren bei der Zulassung von Einzelhandelsgroßprojekten unter Berücksichtigung der Praxis in den Nachbarländern flexibel gehandhabt werden. Ein solcher Sachverhalt lag bei den ZAV Bruckmühl, Piding, Selb sowie Ainring vor (damals noch unter Anwendung des wortgleichen Ziels B II 1.2.1.2 Abs. 5 LEP 2006).