Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ruth Müller SPD vom 25.07.2014 E-Shishas und harte Drogen Aus Fachgesprächen ging hervor, dass E-Shishas zum Konsum harter Drogen, die in flüssiger Form aufbereitet werden können, geeignet sind. Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche illegalen Betäubungsmittel lassen sich in flüssiger Form aufbereiten und somit in E-Shishas konsumieren ? 2. Welche Folgen für den Konsumenten haben die in 1 genannten Drogen, wenn sie als Liquid in einer E-Shisha konsumiert werden? 3. Liegen der Staatsregierung bereits Berichte vor, in denen E-Shishas zum Konsum illegaler Drogen verwendet wurden? a) Wenn ja, wo traten diese Delikte auf? b) Wird bei Kontrollen dieser Art des Mitführens/Konsu- mierens gezielt kontrolliert? 4. Was unternimmt die Staatsregierung, um den Konsum von illegalen Drogen in E-Shishas zu unterbinden? 5. Wie verhält es sich mit dem Einsatz von E-Shishas zur Verabreichung von K.o.-Tropfen? a) Sind hierzu bereits Fälle bekannt, und wenn ja, wo traten diese auf? 6. Sind der Staatsregierung bereits Fälle bekannt, wo ungewollt illegale Drogen durch den Genuss von E-Shishas eingenommen wurden? a) Wenn ja, wo traten diese Fälle auf und wer kam als Initiator der ungewollten Aufnahme infrage? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 04.09.2014 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wie folgt beantwortet : Vorbemerkung: „Shisha“ ist die arabische Bezeichnung für eine Form der Wasserpfeife zum Rauchen von (aromatisiertem) Feuchttabak . Der Begriff E-Shisha wird seit einiger Zeit in der Jugendszene und einschlägigen Geschäften szeneangepasst auch für die sogenannte E-Zigarette verwendet. Ebenso der Name Shisha-Pen. Hier wird sowohl eine teurere, nachfüllbare Variante , als auch der Einweg-Shisha-Pen angeboten. Als „elektrische“ bzw. „elektronische Shishas“ („E-Shishas“) werden batteriebetriebene Geräte zur Verdampfung und Inhalation spezieller Flüssigkeiten („Liquids“) bezeichnet, die vorwiegend nikotinfreie Aromastoffe enthalten. Bei der sog. „E-Zigarette“ kommen dagegen nikotinhaltige Flüssigkeiten zum Einsatz. Der Name „E-Shisha“ wird meist als Synonym für E-Zigaretten benutzt. Der Aufbau und das Aussehen beider Gerätetypen ist ähnlich. 1. Welche illegalen Betäubungsmittel lassen sich in flüssiger Form aufbereiten und somit in E-Shishas konsumieren? Nach Erkenntnissen des Bayerischen Landeskriminalamtes können für eine missbräuchliche Verwendung nur nachfüllbare „E-Shishas“ verwendet werden. Bei den Einweggeräten ist der leere Flüssigkeitstank nicht wieder befüllbar. Bisher wurden im kriminaltechnischen Institut des Bayerischen Landeskriminalamtes keine betäubungsmittelhaltigen E-Zigaretten oder „E-Shishas“ untersucht. Nach Internetrecherchen des Bayerischen Landeskriminalamtes werden derzeit keine E-Zigaretten angeboten, die z. B. natürliche Cannabisinhaltsstoffe oder auch synthetische Cannabinoide enthalten, die sich grundsätzlich zur inhalativen Aufnahme eignen würden. Allerdings sind in den USA seit Kurzem portable „Vaporizer“ auf dem Markt, die zwar eine optische Ähnlichkeit mit E-Zigaretten aufweisen, jedoch auf einem anderen physikalischen Prinzip basieren. Diese „Vaporizer“ werden damit beworben, dass man mit ihnen auch Marihuana konsumieren könne. Um eine nachfüllbare E-Zigarette mit einer betäubungsmittelhaltigen Lösung zu befüllen, müsste sich das Rauschgift in dem typischen Lösungsmittel der „Liquids“ lösen. Diese bestehen bislang überwiegend aus Gemischen von Glycerin, Propylenglykol und teilweise einem geringen Wasseranteil . Über die Löslichkeit der gängigen Betäubungsmittel in diesen Flüssigkeitsmischungen liegen dem Bayerischen Landeskriminalamt keine belastbaren Erkenntnisse vor. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass Be- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 31.10.2014 17/2994 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/2994 täubungsmittel in selbst gefertigten „Liquids“ über „E-Shishas“ konsumiert werden können. 2. Welche Folgen für den Konsumenten haben die in 1 genannten Drogen, wenn sie als Liquid in einer E-Shisha konsumiert werden? Unter der Vorraussetzung, dass sich ein Betäubungsmittel mithilfe einer „E-Shisha“ verdampfen bzw. vernebeln lässt, und in der Lunge des Konsumenten resorbiert wird, wäre die Wirkung vergleichbar, wie man es bei einem Konsum durch Rauchen kennt. 3. Liegen der Staatsregierung bereits Berichte vor, in denen E-Shishas zum Konsum illegaler Drogen verwendet wurden? a) Wenn ja, wo traten diese Delikte auf? Die Verwendung von E-Zigaretten/Shishas als Tatmittel wird statistisch nicht erfasst. b) Wird bei Kontrollen dieser Art des Mitführens/Konsumierens gezielt kontrolliert? Im Rahmen rechtlich zulässiger Kontrollen von Personen und/oder ihrer mitgeführten Sachen oder bei entsprechenden Wohnungsdurchsuchungen wird grundsätzlich auf Gegenstände geachtet, die zur Begehung von Straftaten genutzt worden sein könnten. Darunter fallen z. B. auch E-Shishas oder Wasserpfeifen mit Betäubungsmittelanhaftungen . 4. Was unternimmt die Staatsregierung, um den Konsum von illegalen Drogen in E-Shishas zu unterbinden ? Auf die Beantwortung zu Frage 3 b wird verwiesen. Darüber hinaus werden sporadisch sogenannte Shisha Bars insbesondere hinsichtlich des Jugendschutzes kontrolliert . Im Rahmen dessen wird auch auf einen möglichen Konsum illegaler Substanzen geachtet. 5. Wie verhält es sich mit dem Einsatz von E-Shishas zur Verabreichung von K.o.-Tropfen? a) Sind hierzu bereits Fälle bekannt, und wenn ja, wo traten diese auf? Hierzu liegen bislang keine Erkenntnisse vor. 6. Sind der Staatsregierung bereits Fälle bekannt, wo ungewollt illegale Drogen durch den Genuss von E-Shishas eingenommen wurden? a) Wenn ja, wo traten diese Fälle auf und wer kam als Initiator der ungewollten Aufnahme infrage? Nein.