Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Sepp Dürr BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 16.06.2014 Nachwirkende Amtspflichten für Staatsminister und Staatssekretäre nach Ausscheiden aus dem Kabinett Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche nachwirkenden Amtspflichten bestehen für Staatsministerinnen/Staatsminister und Staatssekretärinnen /Staatssekretäre nach Ausscheiden aus dem Kabinett? 1.1. Beinhalten sie insbesondere Bestimmungen für die Fälle, wenn Staatsministerinnen/Staatsminister oder Staatssekretärinnen/Staatssekretäre nach Ende ihrer Amtszeit als Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte tätig werden? 2. Welche Regelungen gibt es diesbezüglich in den anderen Bundesländern? Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 03.09.2014 1. Welche nachwirkenden Amtspflichten bestehen für Staatsministerinnen/Staatsminister und Staatssekretärinnen /Staatssekretäre nach Ausscheiden aus dem Kabinett? Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung enthält für Staatsministerinnen/Staatsminister bzw. Staatssekretärinnen/Staatssekretäre folgende nachwirkende Amtspflichten: • Art. 3b Abs. 3 BayMinG: Die Mitglieder der Bayerischen Staatsregierung sind ge- mäß Art. 3b Abs. 1 BayMinG verpflichtet, Vergütungen für die dort genannten Nebentätigkeiten in vollem Umfang an die Bayerische Landesstiftung und an die Bayerische Forschungsstiftung zu gleichen Teilen abzuführen. Von dieser Pflicht werden auch ehemalige Mitglieder der Staatsregierung erfasst, solange eine bei Beendigung des Amtsverhältnisses ausgeübte Nebentätigkeit über diesen Zeitpunkt hinaus andauert. Gleiches gilt auch für Fälle einer wiederholten Bestellung, Verlängerung der Amtszeit oder Wiederwahl. • Art. 5 Abs. 1 BayMinG: Die Mitglieder der Bayerischen Staatsregierung sind, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, verpflichtet , über die ihnen amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Sie dürfen, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, über Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu bewahren haben, ohne Genehmigung der Staatsregierung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BayMinG). • Art. 7 Abs. 2 und 3 BayMinG: Gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayMinG hat ein Mitglied der Staatsregierung, das seine Amtspflichten schuldhaft verletzt, dem Freistaat Bayern den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Dieser Schadensersatzanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die Staatsregierung von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf die Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Aufgrund dieser Verjährungsfristen kann die Schadensersatzpflicht auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses noch bestehen. • Art. 9 Abs. 3 und 4 BayMinG: In Art. 9 Abs. 3, 4 und 5 BayMinG sind nachwirkende Pflichten der Staatsminister und Staatssekretäre geregelt , die in Zusammenhang mit der Beendigung des Amtsverhältnisses des Ministerpräsidenten stehen. Im Einzelnen gilt hiernach Folgendes: Das Amtsverhältnis eines Staatsministers endet u.a. kraft Gesetzes nach der Neuwahl des Landtags mit der Vereidigung des neuen Ministerpräsidenten. Der neue Ministerpräsident kann diesen dann mit der Weiterführung der Amtsgeschäfte bis zur Vereidigung des für seinen Geschäftsbereich berufenen neuen Staatsministers beauftragen. Im Falle des Rücktritts des Ministerpräsidenten und der damit verbundenen Beendigung des Amtsverhältnisses eines Staatsministers ist dieser verpflichtet, seine Amtsgeschäfte bis zur Vereidigung des neuen Ministerpräsidenten fortzuführen. Außerdem kann ihn der neue Ministerpräsident ebenfalls mit der Weiterführung der Amtsgeschäfte bis zur Vereidigung des für seinen Geschäftsbereich berufenen neuen Staatsministers beauftragen . Die unter den vorstehenden beiden Absätzen dargelegten Pflichten gelten in gleicher Weise auch für Staatssekretäre . Auf Art. 9 Abs. 5 BayMinG wird insoweit Bezug genommen. 1.1 Beinhalten sie insbesondere Bestimmungen für die Fälle, wenn Staatsministerinnen/Staatsminister oder Staatssekretärinnen/Staatssekretäre nach Ende ihrer Amtszeit als Rechtsanwältinnen/ Rechtsanwälte tätig werden? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 31.10.2014 17/3000 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/3000 Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung enthält keine Bestimmungen für Fälle, in den Staatsministerinnen/Staatsminister oder Staatssekretärinnen /Staatssekretäre nach dem Ausscheiden aus dem Kabinett als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt tätig werden. Aufgrund des Verweises in Art. 13 Abs. 2 BayMinG auf die versorgungsrechtlichen Vorschriften für Beamte bestehen nachwirkende Anzeige und Mitwirkungspflichten gemäß Art. 10 Abs. 2 BayBeamtVG. Diese Anzeige- und Mitwirkungspflicht schließt auch die Mitteilung von anzurechnendem Erwerbseinkommen ein. Insoweit sind ehemalige Kabinettsmitglieder verpflichtet, über ein Einkommen aus einer nach Beendigung des Amtsverhältnisses ausgeübten Tätigkeit Auskunft zu geben. 2. Welche Regelungen gibt es diesbezüglich in den anderen Bundesländern? Die Antwort basiert auf dem Ergebnis einer aus diesem Anlass durchgeführten Länderumfrage. Die entsprechenden Beiträge der anderen Bundesländer wurden in einer Tabelle zusammengefasst, die diesem Schreiben beigefügt ist. Insoweit wird auf diese Anlage Bezug genommen. Übersicht zu Regelungen über nachwirkende Amtspflichten für Staatsminister und Staatssekretäre in den Ländern Land Nachwirkende Amtspflichten Baden- Württemberg • Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 6 Abs. 1 MinG) • Aussagen und Erklärungen vor Gericht bzw. außergerichtlich bedürfen auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses der Genehmigung (§ 6 Abs. 2 MinG) • Keine Regelungen über die Berufsausübung nach dem Ende der Amtszeit Berlin1) • Pflicht zum Ausscheiden aus einer vom Senat veranlassten Nebentätigkeit im Organ/ Gremium eines Unternehmens bei Beendigung des Amtsverhältnisses, soweit der Senat keine Ausnahme zu gelassen hat (§ 7 Abs. 1 SenG) • Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 8 SenG) • Aussagen und Erklärungen vor Gericht bzw. außergerichtlich bedürfen auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses der Genehmigung (§ 9 SenG) • Räumung der Amtswohnung nach drei Monaten nach Beendigung des Amtsverhältnisses (§ 11 Abs. 3 SenG) • Anzeigepflicht für die Aufnahme einer Beschäftigung nach Beendigung des Amtsverhältnisses , soweit diese mit der früheren Tätigkeit als Senator in Zusammenhang steht (§ 21 Abs. 2 SenG i. V. m. § 41 BeamtStG und § 69 LBG) • Keine Regelungen über die Ausübung einer Anwaltstätigkeit nach dem Ende der Amtszeit Brandenburg1) • Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 5 Abs. 1 BbgMinG) • Aussagen und Erklärungen vor Gericht bzw. außergerichtlich bedürfen auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses der Genehmigung (§ 5 Abs: 2 BbgMinG) • Anzeigepflicht in Bezug auf die nach Beendigung des Amtsverhältnisses erzielten Einkünfte • Keine Regelungen über die Berufsausübung nach dem Ende der Amtszeit Bremen1) • Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 2 Abs. 1 Senatsgesetz) • Aussagen und Erklärungen vor Gericht bzw. außergerichtlich bedürfen auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses der Genehmigung (§ 2 Abs. 2 Senatsgesetz) • Keine Regelungen über die Berufsausübung nach dem Ende der Amtszeit Hamburg1) • Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 9 Abs. 1 Senatsgesetz) • Aussagen und Erklärungen vor Gericht bzw. außergerichtlich bedürfen auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses der Genehmigung (§ 9 Abs. 2 Senatsgesetz) • Nachwirkende Pflicht zu einem allgemeinen achtungsrechten Verhalten • Keine Regelungen über die Berufsausübung nach dem Ende der Amtszeit Hessen Hessen hat auf die Umfrage nicht geantwortet. Mecklenburg Vorpommern1) • Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 5 LMinG M-V) • Aussagen und Erklärungen vor Gericht bzw. außergerichtlich bedürfen auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses der Genehmigung (§ 6 Abs. 1 LMinG MV) • Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen (§ 7 Abs. 4 LMinG M-V). • Keine Regelungen über die Berufsausübung nach dem Ende der Amtszeit Niedersachsen1) • Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 6 Ministergesetz) • Aussagen und Erklärungen vor Gericht bzw. außergerichtlich bedürfen auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses der Genehmigung (§ 7 Abs. 1 Ministergesetz) • Keine gesetzlichen Regelungen über die Ausübung einer Anwaltstätigkeit nach dem Ende der Amtszeit • Beschluss „Verhaltenskodex Gutachten“; hiernach haben sich die Mitglieder der Landesregierung verpflichtet, nach dem Ausscheiden aus dem Amt für den Zeitraum von sechs Monaten keine Tätigkeit bei einem Beratungsunternehmen aufzunehmen, mit dem sie während ihrer Amtszeit in engem fachlichem Kontakt standen. Nordrhein- Westfalen Nordrhein-Westfalen hat zu den nachwirkenden Amtspflichten keine Angaben gemacht. Rheinland-Pfalz1) • Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 6 Abs. 1 MinG) • Aussagen und Erklärungen vor Gericht bzw. außergerichtlich bedürfen auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses der Genehmigung (§ 6 Abs. 2 MinG) • Keine Regelungen über die Ausübung einer Anwaltstätigkeit nach dem Ende der Amtszeit Saarland • Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 5 Abs. 1 SMinG) • Aussagen und Erklärungen vor Gericht bzw. außergerichtlich bedürfen auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses der Genehmigung (§ 5 Abs. 2 SMinG) • Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 7 SMinG i. V. m. § 42 BeamtStG) • Anzeigepflicht in Bezug auf die nach Beendigung des Amtsverhältnisses erzielten Einkünfte nach versorgungsrechtlichen Vorschriften Drucksache 17/3000 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 • Keine Regelungen über die Ausübung einer Anwaltstätigkeit nach dem Ende der Amtszeit Sachsen1) • Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 5 Abs. 1 SächsMinG) • Aussagen und Erklärungen vor Gericht bzw. außergerichtlich bedürfen auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses der Genehmigung (§ 5 Abs. 2 SächsMinG) • Zustimmung der Staatsregierung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken • Keine Regelungen über die Berufsausübung nach dem Ende der Amtszeit Sachsen-Anhalt1) • Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 6 Ministergesetz ) • Aussagen und Erklärungen vor Gericht bzw. außergerichtlich bedürfen auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses der Genehmigung (§ 7 Abs. 1 Ministergesetz) • Keine Regelungen über die Ausübung einer Anwaltstätigkeit nach dem Ende der Amtszeit Schleswig- Holstein1) • Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 4 Abs. 1 Satz 1 LMinG SH) • Aussagen und Erklärungen vor Gericht bzw. außergerichtlich bedürfen auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses der Genehmigung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 LMinG SH) • Keine Regelungen über die Berufsausübung nach dem Ende der Amtszeit Thüringen1) • Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 6 Abs. 1 MinG) • Aussagen und Erklärungen vor Gericht bzw. außergerichtlich bedürfen auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses der Genehmigung (§ 6 Abs. 2 MinG) • Keine Regelungen über die Ausübung einer Anwaltstätigkeit nach dem Ende der Amtszeit 1) Staatssekretäre bzw. Staatsräte gehören nicht der jeweiligen Landesregierung an, sondern sind Beamte auf Lebenszeit bzw. Beamte auf Zeit.