Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ruth Müller SPD vom 07.07.2014 Finanzierungsstrukturen des Psychisch-Kranken-Hilfegesetzes in den Bundesländern Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche unterschiedlichen Finanzierungsstrukturen des Psychisch-Kranken-Hilfegesetzes in den jeweiligen Bundesländern sind der Staatsregierung bekannt? 2. Wie bewertet sie die einzelnen Modelle und welches könnte ihrer Meinung nach für Bayern zum Tragen kommen ? Antwort das Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 03.09.2014 Zu 1.: Eine aktuell durchgeführte Umfrage bei den Ländern, bei der 13 von 15 Ländern geantwortet haben, ergibt Folgendes: Soweit vorhanden, ist die Ausgestaltung der PsychischKranken - und Hilfegesetze in den Ländern heterogen. Alle diese Rechtsvorschriften enthalten Regelungen zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung, in einigen Ländern ist der Regelungsbereich des Maßregelvollzugs mit eingeschlossen . Gesetzliche Regelungen zur Vor- und Nachsorge (Hilfen) bei psychischen Störungen gibt es hingegen beispielwei- se nur in Bremen, Rheinland-Pfalz, Hamburg, Thüringen, Brandenburg und Sachsen. Die entsprechenden Aufgaben, die großteils von sozialpsychiatrischen Diensten wahrgenommen werden, sind überwiegend den Kommunen, in Hamburg den sieben Stadtbezirken, übertragen. In Thüringen sind hierzu an den (kommunalisierten) Gesundheitsämtern sozialpsychiatrische Dienste eingerichtet worden. In Brandenburg werden diese Aufgaben als „pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben“ nach dem Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetz wahrgenommen, sind also dem öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsämtern) zuzurechnen . Die Kosten der Unterbringung in einer Einrichtung und die Kosten für die nach diesem Gesetz erforderlichen Untersuchungen und Heilbehandlungen tragen die Träger der Sozialversicherung , z. B. GKV oder ein sonstiger Dritter, z. B. der Sozialhilfeträger oder der Untergebrachte selbst. Die Kosten der Unterbringung im Maßregelvollzug trägt das jeweilige Land. Gleiches gilt auch für die Kosten der Besuchskommissionen . Soweit Aufgaben nach den Psychisch-Kranken-Hilfegesetzen an Kommunen übertragen sind, erhalten diese Zuweisungen. In Bremen sind dies ca. 2 Mio. € jährlich, in Rheinland-Pfalz beteiligt sich das Land mit einer Pauschale von 0,51 €/Jahr und Einwohner an den den Landkreisen und kreisfreien Städten entstehenden Kosten. Sachsen trägt durch „Förderung“ der Kommunen bei und in SachsenAnhalt sowie in Niedersachsen werden den Kommunen die gesetzesbedingt entstehenden Kosten im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs erstattet. Zu 2.: Nach Auffassung der Staatsregierung sind die geschilderten Lösungen sehr spezifisch auf die Bedürfnisse der jeweiligen Länder ausgerichtet. Eine 1:1-Übertragung eines dieser Modelle auf Bayern wird deshalb nicht möglich sein. Allerdings wird die Staatsregierung im Zuge der Entwicklung eines Entwurfs für ein Bayerisches Psychisch-Kranken -Hilfegesetz gezielt prüfen, welche Teile der genannten Optionen für eine bayerische Lösung ggf. infrage kommen können. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 25.10.2014 17/3010 Bayerischer Landtag