Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Christine Kamm BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 28.07.2014 Familiennachzug syrischer Flüchtlinge Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie viele Syrer/-innen und Deutsche syrischer Abstammung haben 2011, 2012, 2013 und 2014 in Bayern Anträge mit Verpflichtungserklärung auf Familiennachzug für insgesamt wie viele Personen gestellt? 2. Wie viele Syrer/-innen und Deutsche syrischer Abstammung haben Anträge ohne Verpflichtungserklärung auf Familiennachzug für insgesamt wie viele Personen gestellt ? 3. Für die Aufnahme wie vieler Menschen hat sich Bayern im Rahmen der bisherigen Kontingente für syrische Flüchtlinge verpflichtet? 4. Wie viele Menschen können nicht berücksichtigt werden , wenn keine weiteren Kontingente beschlossen werden und Bayern kein eigenes Aufnahmeprogramm beschließt ? 5. In welchen Fällen müssen SyrerInnen und deutsche syrischer Abstammung, die mit Verpflichtungserklärung einen Antrag auf Familiennachzug gestellt haben und im Rahmen eines der Kontingente ihre Angehörigen nachholen dürfen, für deren Krankenkosten aufkommen? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 09.09.2014 1. Wie viele Syrer/-innen und Deutsche syrischer Abstammung haben 2011, 2012, 2013 und 2014 in Bayern Anträge mit Verpflichtungserklärung auf Familiennachzug für insgesamt wie viele Personen gestellt ? Ausländer, die im Wege des Familiennachzugs nach Deutschland einreisen wollen, haben bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Visumantrag zu stellen, soweit nicht ein Fall der Befreiung von der Visumpflicht vorliegt. Voraussetzung für die Erteilung des Visums ist unter anderem die Sicherung des Lebensunterhalts, die gegebenenfalls durch Vorlage einer auf einem amtlich vorgeschriebenen Formular abgegebenen Verpflichtungserklärung eines Dritten nach § 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nachzuweisen ist. Die Zahl der bei deutschen Auslandsvertretungen gestellten Visaanträge für Bayern ist der Staatsregierung nicht bekannt und wird auch statistisch nicht erfasst. Es kann daher auch nicht angegeben werden, wie viele sich davon auf die Einreise im Familiennachzug zu Syrern oder syrischstämmigen Deutschen in den angefragten Jahren beziehen. Ebenso wenig kann eine Aussage dazu getroffen werden, in wie vielen Fällen davon eine Verpflichtungserklärung vorgelegt worden ist. 2. Wie viele Syrer/-innen und Deutsche syrischer Abstammung haben Anträge ohne Verpflichtungserklärung auf Familiennachzug für insgesamt wie viele Personen gestellt? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 3. Für die Aufnahme wie vieler Menschen hat sich Bayern im Rahmen der bisherigen Kontingente für syrische Flüchtlinge verpflichtet? Im Einvernehmen mit den Innenministern und -senatoren der Länder hat das Bundesministerium des Innern bislang drei Anordnungen zur vorübergehenden Aufnahme von syrischen Bürgerkriegsflüchtlingen auf der Grundlage von § 23 Abs. 2 AufenthG erlassen. Die Verteilung auf die Länder erfolgt nach dem sog. Königsteiner Schlüssel, nach dem auf Bayern ca. 15 Prozent entfallen. Insgesamt ist Bayern danach zur Aufnahme von 3.040 Personen verpflichtet, die sich wie folgt aufteilen: • Aufnahmeanordnung vom 30.05.2013: 760 Personen • Aufnahmeanordnung vom 23.12.2013: 760 Personen • Aufnahmeanordnung vom 18.07.2014: 1.520 Personen Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 25.10.2014 17/3031 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/3031 4. Wie viele Menschen können nicht berücksichtigt werden, wenn keine weiteren Kontingente beschlossen werden und Bayern kein eigenes Aufnahmeprogramm beschließt? Hierzu können derzeit keine belastbaren Angaben gemacht werden. Zum einen ist die Umsetzung der Aufnahmeanordnung vom 18.07.2014 durch das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge noch nicht abgeschlossen. Zum anderen entspricht die Anzahl der Anträge nicht der Anzahl der Personen, die tatsächlich einen Antragswunsch haben. Nicht selten scheinen in Deutschland lebende Antragsteller vorsorglich für ihre Verwandten Anträge gestellt zu haben, ohne dass tatsächlich ein Ausreisewunsch vorhanden ist. In zahlreichen Fällen haben die Betreffenden, wenn sie kontaktiert werden, kein Interesse an einer Einreise nach Deutschland. Hierauf weist die Bundesregierung in der Vorbemerkung ihrer Antwort vom 05.08.2014 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE hin (BT-Drs. 18/2278). 5. In welchen Fällen müssen Syrer/-innen und Deutsche syrischer Abstammung, die mit Verpflichtungserklärung einen Antrag auf Familiennachzug gestellt haben und im Rahmen eines der Kontingente ihre Angehörigen nachholen dürfen, für deren Krankenkosten aufkommen? Die Pflicht des Verpflichtungsgebers, für die Krankenkosten des aufgenommenen Flüchtlings aufzukommen, bestimmt sich nach § 68 AufenthG. Wer sich verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat grundsätzlich sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Soweit aufgenommene syrische Bürgerkriegsflüchtlinge Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII beantragen und daraufhin vom zuständigen Träger auch die Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse getragen werden, kommt hierfür grundsätzlich der Rückgriff auf den Verpflichtungsgeber in Betracht. Kommt es im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung , hat die Behörde in einem solchen atypischen Fall im Wege des Ermessens zu entscheiden, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird und welche Zahlungserleichterungen dem Verpflichteten ggf. eingeräumt werden (BVerwG, U. v. 13.02.2014, 1 C 4/13). Hierbei ist auch zu berücksichtigen , dass die humanitäre Aufnahme von Personen auch eine öffentliche Angelegenheit ist und eine gerechte Lastenverteilung zwischen dem Verpflichteten und der öffentlichen Hand stattfinden muss (vgl. zur Aufnahme bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge BVerwG, U. v. 24.11.1998, 1 C 33/97).