Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Mütze BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 08.08.2014 Sachverständige Hundewesen Im neuen Tierschutzgesetz unter § 11 Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f findet sich der Satz: „Wer …gewerbsmäßig… für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.“ Nun hat das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) in dem umweltministeriellen Schreiben (UMS) vom 04.07.2014 an die „Regierungen – nachrichtlich LGL“ bestimmt, dass die für die Erteilung einer Erlaubnis zur gewerblichen Hundeausbildung erforderliche Sachkunde vornehmlich bei approbierten Tierärzte/-innen per se als vorhanden anzusehen sei. Die öffentlich bestellten und beeidigten Hundesachverständigen der Regierung werden in eben diesem UMS an keiner Stelle erwähnt. Ich frage in diesem Zusammenhang die Staatsregierung: 1. Warum sind öffentlich bestellte und beeidigte Sachverständige Hundewesen – Verhalten von Hunden im Hinblick auf Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren – als Sachverständige in der neuen Verordnung nicht mehr genannt? 2. Was steht dagegen, die unter Frage 1 genannten Sachverständigen mit Tierärzten und Tierärztinnen gleichzustellen? 3. Plant die Staatsregierung diese Ungleichbehandlung aufzuheben? 4. Müssen sich Vereinshundetrainer auch der Prüfung unterziehen, um ihre Tätigkeit als Trainer zukünftig ausführen zu dürfen? 5. Die Überprüfung der Sachkunde soll mittels D.O.Q.- Test Pro, Fachgespräch und praktischem Teil erfolgen. Wie hoch ist im D.O.Q.-Test Pro der Anteil der medizinischen Fragen und wie werden diese gewichtet? 6. Gibt es Leitfäden für das Fachgespräch und die praktische Prüfung und nach welchen Kriterien erfolgt die Beurteilung? 7. Gibt es eine Prüfungsordnung, und falls ja, wie sieht diese aus? 8. Werden die drei Teile der Prüfung gleich gewichtet, falls nein, welche Gewichtung wird angewendet? a) Wer der beiden Prüfer (Vertreter des Veterinäramts und Tierarzt) entscheidet schließendlich über ein Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung? b) Kann die Prüfung wiederholt werden? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 10.09.2014 1. Warum sind öffentlich bestellte und beeidigte Sachverständige Hundewesen – Verhalten von Hunden im Hinblick auf Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren – als Sachverständige in der neuen Verordnung nicht mehr genannt? Die öffentlich bestellten Sachverständigen zur Beurteilung des Verhaltens von Hunden im Hinblick auf Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren sind von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe nicht als ausreichende Qualifikation für die Tätigkeit als Hundetrainer eingestuft worden. Sie sind deshalb im angesprochenen Schreiben des StMUV nicht aufgeführt. 2. Was steht dagegen, die unter Frage 1 genannten Sachverständigen mit Tierärzten und Tierärztinnen gleichzustellen? Die öffentlich bestellten Sachverständigen zur Beurteilung des Verhaltens von Hunden im Hinblick auf Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren kommen aus den verschiedensten Berufen und verfügen daher überwiegend nicht über die im tierärztlichen Studium vermittelten Kenntnisse über Verhaltenskunde und die Physiologie von Tieren. 3. Plant die Staatsregierung diese Ungleichbehandlung aufzuheben? Nachdem die öffentlich bestellten Sachverständigen überwiegend über jahrelange Erfahrung im Umgang auch mit schwierigen Hunden verfügen und Fortbildungen zum Verhalten von Hunden absolviert haben, wird das StMUV die bayerischen Veterinärämter darauf hinweisen, dass im Einzelfall die Sachkunde von öffentlich bestellten Sachverständigen für die Tätigkeit als gewerbsmäßiger Hundetrainer anerkannt werden kann. 4. Müssen sich Vereinshundetrainer auch der Prüfung unterziehen, um ihre Tätigkeit als Trainer zukünftig ausführen zu dürfen? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 31.10.2014 17/3041 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/3041 Erlaubnispflichtig ist nach dem Tierschutzgesetz das gewerbsmäßige Ausbilden von Hunden für Dritte bzw. das gewerbsmäßige Anleiten der Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter. Bei der Beurteilung, ob die Tätigkeit gewerbsmäßig ist, ist auf die konkrete Tätigkeit im Einzelfall abzustellen . Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz handelt gewerbsmäßig, wer die Tätigkeit selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt. Ein Kriterium für die Ermittlung der Gewinnerzielungsabsicht von Vereinen kann beispielsweise der Vergleich mit marktüblichen Preisen für diese Tätigkeit oder das Anbieten der Tätigkeit für Nichtmitglieder sein. Eine Sachkundeprüfung muss bei Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht jeweils nur der von einem Verein als verantwortliche Person benannte Hundetrainer ablegen. 5. Die Überprüfung der Sachkunde soll mittels D.O.Q.- Test Pro, Fachgespräch und praktischem Teil erfolgen . Wie hoch ist im D.O.Q.-Test Pro der Anteil der medizinischen Fragen und wie werden diese gewichtet? Der D.O.Q.-Test Pro enthält keine „medizinischen“ Fragen, sondern nur solche nach den körperlichen Funktionen wie z. B. Puls oder Atmung von Hunden, die jeder verantwortungsvolle Hundehalter kennen sollte. Diese Fragen betragen zwischen fünf und zehn Prozent, ihre Gewichtung ist im Punktesystem sehr gering im Vergleich zu Fragen aus Lernbiologie oder Tierschutz. 6. Gibt es Leitfäden für das Fachgespräch und die praktische Prüfung und nach welchen Kriterien erfolgt die Beurteilung? Es gibt einen bayernweit einheitlichen Katalog mit Fragen und Aufgaben für die Prüflinge, der bei der mündlichen und praktischen Prüfung herangezogen wird. 7. Gibt es eine Prüfungsordnung, und falls ja, wie sieht diese aus? Ablauf und Hinweise zur Prüfung sind in Schreiben des StMUV an die Veterinärverwaltung geregelt. 8. Werden die drei Teile der Prüfung gleich gewichtet, falls nein, welche Gewichtung wird angewendet? Bei der Auswertung der Prüfung wird eine Gesamtschau aller Prüfungsteile ohne starre Gewichtung erstellt. Insbesondere bei Defiziten in der theoretischen Prüfung besteht die Möglichkeit, diese in der nachfolgenden praktischen Prüfung auszugleichen. a) Wer der beiden Prüfer (Vertreter des Veterinäramts und Tierarzt) entscheidet schließendlich über ein Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung? Die Prüfungsergebnisse werden zwischen dem Amtstierarzt und dem externen Sachverständigen fachlich diskutiert. Sofern kein Einvernehmen hergestellt werden kann, entscheidet letztlich der Behördenvertreter unter entsprechender Dokumentation der beiderseitigen Argumente. Die Behörde vertritt dementsprechend die Erteilung oder Versagung der tierschutzrechtlichen Erlaubnis, bei der zusätzlich die Zuverlässigkeit des Antragstellers überprüft werden muss. b) Kann die Prüfung wiederholt werden? Ja.