Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Horst Arnold SPD vom 20.08.2014 Ausgänge in Begleitung nach Art. 28 Abs. 2 i. V. m. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 des Unterbringungsgesetzes In ihrer Antwort auf die Anfrage zum Plenum vom 2. Juni 2014 von MdL Martina Fehlner, ob es zutreffe, „dass der Sicherungsverwahrte S. während der Zeit seiner Sicherungsverwahrung wiederholt im Privatanwesen von Staatministerin Christine Haderthauer weilte“, teilte die Staatskanzlei mit, „dass nach ihrem (Anmerk. d. Verf.: Staatsministerin Christine Haderthauers) Wissen Herr S. einmal im Rahmen eines genehmigten Freigangs und in Begleitung eines Kriminalbeamten zu Besuch bei ihrem Ehemann im Privatanwesen der Familie war“ (vgl. Drs. 17/2316 vom 05.06.2014, Seite 2, Frage Nr. 3). Vor dem Hintergrund dieser Antwort frage ich die Staatsregierung : 1. Fällt die Begleitung des Ausgangs von aufgrund straf- gerichtlicher Entscheidung in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Personen (nachfolgend als Untergebrachte bezeichnet) nach Art. 28 Abs. 2 i. V. m. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 des UnterbrG (Ausgang in Begleitung) in den Aufgabenbereich der (Kriminal-) Polizei? Wenn ja: 1.1 Wird für solche Ausgänge in Begleitung eigenes dienstliches Personal der Polizei, ggf. in eigenen Abteilungen oder Sonderdiensten vorgehalten? 1.2 Finden vor solchen Ausgängen in Begleitung Absprachen zwischen dem Leiter der Einrichtung und der Polizeidienststelle statt? 2. Finden Ausgänge von Untergebrachten in Begleitung während der normalen Dienstzeiten der ausführenden Polizeibeamten statt? Wenn nein: 2.1 Werden den ausführenden Polizeibeamten die für sol- che Ausgänge in Begleitung anfallenden Überstunden in Freizeit ausgeglichen? 3. Können Polizeibeamte selbst entscheiden, Ausgän- ge von Untergebrachten in Begleitung während ihrer Dienstzeit durchzuführen? Wenn nein: 3.1 Sind solche Ausgänge in Begleitung durch den Vor- gesetzten des ausführerden Polizeibeamten genehmigungspflichtig ? Im Fall des Verneinens von Frage 3.1: 3.2 Sind solche Ausgänge in Begleitung vom ausführen- den Polizeibeamten an seinen Vorgesetzten mitteilungspflichtig ? 4. Gibt es Sicherheitsstufen für die Untergebrachten bei den Ausgängen in Begleitung? Wenn ja: 4.1 Wie lauten diese Sicherheitsstufen? 4.2 Welche Bedeutung haben die einzelnen Sicherheits- stufen? 4.3 Welche Sicherheitsstufe hat für den Untergebrachten S. während seines Ausgangs in Begleitung eines Kriminalbeamten bei dem Besuch des Privatanwesens der Familie Haderthauer bestanden? 5. Welche Sicherheitsvorkehrungen werden seitens der Polizei bei Ausgängen von Untergebrachten in Begleitung nach Art. 28 Abs. 2 i. V. m. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 UnterbrG getroffen? 5.1 Trägt der betreffende Untergebrachte während des Ausgangs in Begleitung Fesselungen? 5.2 Welche Ausrüstung führen die ausführenden Polizeibeamten mit sich, zum Beispiel Waffen, Funkgeräte etc.? 6. Wie viele Dienststunden von Polizeibeamten fielen seit 2010 bis zum Ende des 2. Quartals 2014 für Ausgänge von Untergebrachten in Begleitung an? 7.1 Wenn der Ausgang von Untergebrachten in Begleitung nach Art. 28 Abs. 2 i. V. m. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 UnterbrG nicht zum Aufgabenbereich der (Kriminal-)Polizei gehört, frage ich, ob es in Ausnahmefällen eine Begleitung von Untergebrachten bei Ausgängen durch (Kriminal-)Polizeibeamte gibt? 7.2 Welche Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein? 8. Hat die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde des Maßregelvollzugs Einflussmöglichkeiten auf die Gestaltung von Ausgängen von Untergebrachten in Begleitung? Wenn ja: 8.1 Auf welche Vorschrift des Unterbringungsgesetzes stützt sich die Einflussmöglichkeit? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 31.10.2014 17/3046 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/3046 Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 15.09.2014 Die Schriftliche Anfrage wird abgestimmt mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr sowie dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz wie folgt beantwortet: 1. Fällt die Begleitung des Ausgangs von aufgrund strafgerichtlicher Entscheidung in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Personen (nachfolgend als Untergebrachte bezeichnet) nach Art. 28 Abs. 2 i. V. m. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 des UnterbrG (Ausgang in Begleitung) in den Aufgabenbereich der (Kriminal-) Polizei? Der Untergebrachte wird bei einem Ausgang nach Art. 28 Abs. 2 i. V. m. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 UnterbrG von geeigneten Bediensteten der Maßregelvollzugseinrichtung begleitet. Die Begleitung eines solchen Ausgangs ist keine Aufgabe der Polizei. Sofern Untergebrachte jedoch z. B. bei Gericht vorgeführt oder zu einer ärztlichen Heilbehandlung ausgeführt werden müssen, kann dies aufgrund der Vorschriften über die Vollzugshilfe durch Polizeibeamte erfolgen, da hier der polizeiliche Aufgabenbereich eröffnet ist (Art. 2 Abs. 3 PAG). Wenn ja: 1.1 Wird für solche Ausgänge in Begleitung eigenes dienstliches Personal der Polizei, ggf. in eigenen Abteilungen oder Sonderdiensten vorgehalten? 1.2 Finden vor solchen Ausgängen in Begleitung Absprachen zwischen dem Leiter der Einrichtung und der Polizeidienststelle statt? 2. Finden Ausgänge von Untergebrachten in Begleitung während der normalen Dienstzeiten der ausführenden Polizeibeamten statt? Wenn nein: 2.1 Werden den ausführenden Polizeibeamten die für solche Ausgänge in Begleitung anfallenden Überstunden in Freizeit ausgeglichen? 3. Können Polizeibeamte selbst entscheiden, Ausgänge von Untergebrachten in Begleitung während ihrer Dienstzeit durchzuführen? Wenn nein: 3.1 Sind solche Ausgänge in Begleitung durch den Vorgesetzten des ausführenden Polizeibeamten genehmigungspflichtig? Im Fall des Verneinens von Frage 3.1: 3.2 Sind solche Ausgänge in Begleitung vom ausfüh- renden Polizeibeamten an seinen Vorgesetzten mitteilungspflichtig? 4. Gibt es Sicherheitsstufen für die Untergebrachten bei den Ausgängen in Begleitung? Wenn ja: 4.1 Wie lauten diese Sicherheitsstufen? 4.2 Welche Bedeutung haben die einzelnen Sicher- heitsstufen? 4.3 Welche Sicherheitsstufe hat für den Untergebrach- ten S. während seines Ausgangs in Begleitung eines Kriminalbeamten bei dem Besuch des Privatanwesens der Familie Haderthauer bestanden? 5. Welche Sicherheitsvorkehrungen werden seitens der Polizei bei Ausgängen von Untergebrachten in Begleitung nach Art. 28 Abs. 2 i. V. m. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 UnterbrG getroffen? 5.1 Trägt der betreffende Untergebrachte während des Ausgangs in Begleitung Fesselungen? 5.2 Welche Ausrüstung führen die ausführenden Polizeibeamten mit sich, zum Beispiel Waffen, Funkgeräte etc.? 6. Wie viele Dienststunden von Polizeibeamten fielen seit 2010 bis zum Ende des 2. Quartals 2014 für Ausgänge von Untergebrachten in Begleitung an? Mangels einer Aufgabenzuständigkeit der Polizei entfällt eine Beantwortung der Fragen 1.1 bis 6. 7.1 Wenn der Ausgang von Untergebrachten in Begleitung nach Art. 28 Abs. 2 i. V. m. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 UnterbrG nicht zum Aufgabenbereich der (Kriminal -)Polizei gehört, frage ich, ob es in Ausnahmefällen eine Begleitung von Untergebrachten bei Ausgängen durch (Kriminal-)Polizeibeamte gibt? 7.2 Welche Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein? 8. Hat die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde des Maßregelvollzugs Einflussmöglichkeiten auf die Gestaltung von Ausgängen von Untergebrachten in Begleitung? Bei der Entscheidung über die Gewährung von begleitetem Ausgang wird die Vollstreckungsbehörde in der Regel nicht beteiligt. Wenn ja: 8.1 Auf welche Vorschrift des Unterbringungsgeset- zes stützt sich die Einflussmöglichkeit? Antwort entfällt.