Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Inge Aures SPD vom 30.07.2014 Finanzielle Verwerfungen in der Stadt Wunsiedel – Teil 2 1. a) Weshalb sind, trotz der Fülle und Eindeutigkeit der festgestellten vorsätzlichen Rechtsverstöße, weder die vollumfänglich informierten Rechts-, Fachaufsichts- und Disziplinarbehörden dienstrechtlich eingeschritten? b) Weshalb hat die Staatsanwaltschaft angesichts dieser Gutachterfeststellungen die erforderlichen Maßnahmen bislang nicht eingeleitet? c) Wie kann es in diesem Zusammenhang sein, dass die Staatsanwaltschaft Hof, Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftskriminalität, bezüglich der festgestellten Unregelmäßigkeiten bei den Abwassergebührenüberhebungen und deren rechtswidriger Zweckentfremdung nicht eingeschritten ist? 2. a) Weshalb ist die Staatsanwaltschaft Hof, auch im Zusammenhang mit der Abwassergebührenüberhebung, nicht den weiteren Beweisermittlungsanträgen gefolgt und hat insbesondere eine Prüfung der Glaubwürdigkeit des hier mitverantwortlichen Stadtkämmerers K. und dessen widersprüchlichen Aussagen getätigt? b) Weshalb wurde auch gegen die verantwortlichen Mitarbeiter der Stadt, insbesondere den verantwortlichen Stadtkämmerer K. kein Vorermittlungsverfahren eingeleitet ? c) Weshalb hat die Staatsanwaltschaft angesichts der hier festgestellten illegalen Grundstücksgeschäfte bei eindeutigen Rechtsverstößen, nämlich dergestalt, dass grundsätzlich keine Verkehrswertermittlung stattgefunden hat, dass sodann weit über Wert gekauft (z. B. Marktplatz 1, Am Boxberg 3) oder wohl weit unter Wert verkauft wurde (Luisenburgstr. / AWK), keine Maßnahmen getätigt? 3. a) Weshalb hat die Staatsanwaltschaft trotz der feststehenden groben Vergabeverstöße (Last Call) Einstellung getätigt, ohne, wie aufgrund der Mitteilung der Regierung von Oberfranken – Vergabestelle – vom 10.08.2009 zwingend geboten, von Amts wegen den Rückforderungsschaden zu ermitteln? Dies trotz ausdrücklichem Beweisermittlungsantrag? b) Wird nunmehr aufgrund dieser gutachtlich feststehenden neuen Erkenntnisse strafrechtlich und/oder disziplinarrechtlich von Amts wegen gegen sämtliche Verantwortlichen vorgegangen? c) Wird insbesondere von Amts wegen gegen die hier Verantwortlichen (Bürgermeister B. und Landrat Dr. D.) ein Amtsenthebungsverfahren auch wegen Bossings analog Taufkirchen eingeleitet? Wenn nein, warum nicht? 4. Ist seitens der Staatsregierung angedacht, obwohl die Haushaltssituation der Stadt Wunsiedel durch ihren Bürgermeister B., seiner Verwaltung und den mehrheitlich zustimmenden Stadträten verschuldet wurde, der Stadt Wunsiedel wirtschaftlich zu helfen und ihr eine Zukunftsperspektive zum Wohle der betroffenen Wunsiedler Bürgerinnen und Bürger zu gewähren, dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass das Landratsamt Wunsiedel, Landrat Dr. D., hier trotz Belehrung durch den für ihn zuständigen juristischen Staatsbeamten nicht eingeschritten und hiermit, wie schon in Sachen Hospitalstiftung, seinen Rechtspflichten nicht nachgekommen ist? 5. Wie will die Staatsregierung in Zukunft sicherstellen, dass sich derartige Vorgänge im Bereich der inneren Verwaltung und Justiz nicht wiederholen? 6. a) Nachdem feststeht, dass die örtliche Rechnungsprüfung mit negativen Folgen für die Stadt versagt hat ,wird angefragt, wer hier persönlich verantwortlich ist? b) Sind hier dienstrechtliche/beamtenrechtliche Konsequenzen veranlasst? c) Warum hat das Landratsamt Wunsiedel dies jahrelang unbeanstandet geduldet? Antwort des Staatsministeriums der Justiz vom 15.09.2014 Die Schriftliche Anfrage wird hinsichtlich der Fragen 1 a), 3 b), 3 c), 4), 5), 6 a), 6 b) und 6 c) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr sowie hinsichtlich der Frage 4) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wie folgt beantwortet: 1. a) Weshalb sind, trotz der Fülle und Eindeutigkeit der festgestellten vorsätzlichen Rechtsverstöße, weder die vollumfänglich informierten Rechts-, Fachaufsichts - und Disziplinarbehörden dienstrechtlich eingeschritten? Das Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde hat die Stadt Wunsiedel i. Fichtelgebirge mit Schreiben vom 28. Mai 2014 aufgefordert, sämtlichen Konsolidierungsvorschlägen des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes (BKPV) unter Ziffer 4.dessen Gutachtens vom 12. Mai 2014 in dem von der Stadt noch zu erstellenden Konsolidierungskonzept Rechnung zu tragen, und um Stellungnahme zu einer Vielzahl von Einzelfragen gebeten. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 05.11.2014 17/3055 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/3055 Die Stadt Wunsiedel i. Fichtelgebirge hat nach Mitteilung des Landratsamts Wunsiedel i. Fichtelgebirge mittlerweile in Umsetzung der o. g. Aufforderungen des Landratsamtes Stellung zu verschiedenen Punkten des Konsolidierungsgutachtens des BKPV genommen. Die Prüfung durch das Landratsamt und die Regierung ist noch nicht abgeschlossen . Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wird sich vom Ergebnis der Prüfung unterrichten lassen, was in einer Besprechung mit dem Landrat des Landkreises Wunsiedel i. Fichtelgebirge und dem Regierungspräsidenten von Oberfranken am 2. Juni 2014 so festgelegt wurde. Nach Abschluss der rechtsaufsichtlichen Prüfung wird zu entscheiden sein, ob und ggf. welche aufsichtlichen Maßnahmen zu ergreifen sind. Sollte die Prüfung persönlich vorwerfbares Handeln Einzelner ergeben, kommen auch disziplinarische Maßnahmen in Betracht. b) Weshalb hat die Staatsanwaltschaft angesichts dieser Gutachterfeststellungen die erforderlichen Maßnahmen bislang nicht eingeleitet? Nicht jeder Verstoß gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen bzw. haushaltsrechtliche Grundsätze, insbesondere den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, erfüllt Straftatbestände, namentlich den Tatbestand der Untreue. Ein allgemeiner Tatbestand des „Amtsmissbrauchs“ ist dem deutschen Strafrecht fremd. Die Staatsanwaltschaft prüft das Vorliegen eines Anfangsverdachts im Sinne des § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung, sobald sie durch eine Anzeige oder auf sonstigem Weg von dem Verdacht einer verfolgbaren Straftat Kenntnis erlangt. Allein aus den angesprochenen Feststellungen im Bericht des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands vom 21. Februar 2013 (Gz. G 33812) und dem Konsolidierungsgutachten des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands vom 12. Mai 2014 (Gz. G 05214) ergibt sich nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft Hof derzeit kein hinreichender Verdacht einer Straftat gegen Verantwortliche der Stadt Wunsiedel. Soweit, insbesondere auf Strafanzeigen hin, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten festgestellt werden konnten, hat die Staatsanwaltschaft Hof jeweils Ermittlungsverfahren eingeleitet und Ermittlungen geführt. Neben den nachstehend bei der Beantwortung der folgenden Fragen genannten Ermittlungsverfahren führt die Staatsanwaltschaft Hof im Zusammenhang mit dem Programm „Junge Familien der Stadt Wunsiedel“, der Zweckentfremdung von Kartenvorverkaufseinnahmen der Luisenburg-Festspiele, dem städtischen Ausgabenansatz für Kommunikationsmittel und Fahrzeuge für Mitarbeiter sowie dem An- und Verkauf von Grundstücken ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue gegen eine verantwortliche Person aus der Stadtverwaltung der Stadt Wunsiedel. Die Ermittlungen dauern diesbezüglich an. c) Wie kann es in diesem Zusammenhang sein, dass die Staatsanwaltschaft Hof, Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftskriminalität, bezüglich der festgestellten Unregelmäßigkeiten bei den Abwassergebührenüberhebungen und deren rechtswidriger Zweckentfremdung nicht eingeschritten ist? Der Sachverhaltskomplex „Abwassergebühren“ war auf eine Strafanzeige hin neben weiteren Tatkomplexen Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Hof. Diese hat das Verfahren nach der Durchführung von Ermittlungen gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt, da kein hinreichender Tatverdacht für ein strafbares Verhalten bestand. Insbesondere konnte im Hinblick auf die zeitlichen Abläufe ein vorsätzliches Handeln nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Die Sachbehandlung der Staatsanwaltschaft Hof wurde auf Beschwerden des Anzeigeerstatters wiederholt durch den Generalstaatsanwalt in Bamberg geprüft, der den Beschwerden keine Folge gab. Zwei dagegen gerichtete Anträge auf gerichtliche Entscheidung wurden vom Oberlandesgericht Bamberg als unzulässig verworfen. In der Begründung seines zweiten Beschlusses trat das Gericht den angegriffenen staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen sowohl hinsichtlich der Begründung als auch im Ergebnis ausdrücklich bei. Die Sachbehandlung der Staatsanwaltschaft Hof in diesem Verfahren war zudem unter anderem Gegenstand einer Eingabe des seinerzeitigen Anzeigeerstatters vom 16. November 2010 an den Bayerischen Landtag (Geschäftszeichen VF.0474.16). Diese wurde mit Beschluss des Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Verbraucherschutz des Bayerischen Landtags vom 10. Mai 2012 aufgrund der Erklärung der Staatsregierung einstimmig für erledigt erklärt. 2. a) Weshalb ist die Staatsanwaltschaft Hof, auch im Zusammenhang mit der Abwassergebührenüberhebung , nicht den weiteren Beweisermittlungsanträgen gefolgt und hat insbesondere eine Prüfung der Glaubwürdigkeit des hier mitverantwortlichen Stadtkämmerers K. und dessen widersprüchlichen Aussagen getätigt? Die Angaben des als Zeugen einvernommenen Stadtkämmerers K. wurden im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen überprüft und im Rahmen der Verfahrenseinstellung insbesondere im Hinblick auf die übrigen Ermittlungsergebnisse gewürdigt. Danach bestanden aus Sicht der Staatsanwaltschaft keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte, dass der Zeuge K. im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme unzutreffende Angaben gemacht hat. Für weitere Ermittlungen bestand nach dem Ermittlungsergebnis kein Anlass. b) Weshalb wurde auch gegen die verantwortlichen Mitarbeiter der Stadt, insbesondere den verantwortlichen Stadtkämmerer K. kein Vorermittlungsverfahren eingeleitet? Die Einleitung von Ermittlungen rechtfertigt sich nur bei Bestehen eines Anfangsverdachts strafbaren Verhaltens. Ein solcher war aus Sicht der Staatsanwaltschaft insbesondere unter Berücksichtigung des Ermittlungsergebnisses in dem in der Antwort auf die Fragen 1 c und 2 a genannten Verfahren nicht gegeben. c) Weshalb hat die Staatsanwaltschaft angesichts der hier festgestellten illegalen Grundstücksgeschäfte bei eindeutigen Rechtsverstößen, nämlich dergestalt, dass grundsätzlich keine Verkehrswertermittlung stattgefunden hat, dass sodann weit über Wert gekauft (z. B. Marktplatz 1, Am Boxberg 3) oder wohl weit unter Wert verkauft Drucksache 17/3055 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 wurde (Luisenburgstr. / AWK) ,keine Maßnahmen getätigt? Grundstücksgeschäfte der Stadt Wunsiedel waren und sind Gegenstand mehrerer Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hof. Der Verkauf gemeindeeigener Grundstücke an ein gemeindeansässiges Autohaus im Jahr 2005 war Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Hof, das im Oktober 2008 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft lag kein strafbares Verhalten vor. Insbesondere konnte eine vorsätzliche Verletzung von Vermögensbetreuungspflichten in Form einer Täuschung des Stadtrates über den tatsächlichen Verkehrswert des Grundstücks nicht festgestellt werden . Auch weitere Ermittlungen nach Wiederaufnahme des Verfahrens auf Beschwerde ergaben keinen begründeten Tatverdacht. Der gegen die erneute Einstellung gerichteten Beschwerde des Anzeigeerstatters gab der Generalstaatsanwalt in Bamberg keine Folge. Die Sachbehandlung der Staatsanwaltschaft Hof in diesem Verfahren war ebenfalls Gegenstand der in der Antwort auf Frage 1 c genannten Eingabe an den Bayerischen Landtag, die aufgrund der Erklärung der Staatsregierung für erledigt erklärt wurde. Es wird insoweit auf die obigen Ausführungen Bezug genommen . Das Grundstücksgeschäft „Am Boxberg 3“ war Gegenstand des in der Antwort auf Frage 1 c dargestellten Ermittlungsverfahrens. Auch insoweit konnte die Staatsanwaltschaft Hof keine vorsätzliche Verletzung von Vermögensbetreuungspflichten in Form einer Täuschung des Stadtrates über den tatsächlichen Wert des Grundstücks feststellen. Ergänzend wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Der Verdacht strafbarer Handlungen in Zusammenhang mit vier weiteren Grundstücksgeschäften, die im Sommer und Herbst 2013 getätigt wurden, ist Gegenstand des in der Antwort zu Frage 1 b genannten anhängigen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Hof. 3. a) Weshalb hat die Staatsanwaltschaft trotz der feststehenden groben Vergabeverstöße (Last Call) Einstellung getätigt, ohne, wie aufgrund der Mitteilung der Regierung von Oberfranken – Vergabestelle – vom 10.08.2009 zwingend geboten, von Amts wegen den Rückforderungsschaden zu ermitteln ? Dies trotz ausdrücklichem Beweisermittlungsantrag ? Der vorgenannte Sachverhaltskomplex betrifft eine Dienstanweisung der Stadtverwaltung, wonach bei der Vergabe von bestimmten Arbeiten und Aufträgen durch die Stadt dem günstigsten gemeindeansässigen Unternehmen vor Auftragsvergabe immer dann die Chance zur Abgabe eines weiteren Angebots (sog. last call) zu geben ist, wenn kein gemeindeansässiges Unternehmen nach Angebotsprüfung vorne gelegen war. Die sogenannte „Last Call“-Regelung war Gegenstand eines weiteren Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Hof. Das Verfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da die Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht ergeben hatten. Ungeachtet des Vorliegens eines Pflichtverstoßes konnte aus Sicht der Staatsanwaltschaft jedenfalls insbesondere ein Vermögensnachteil für den Gemeindehaushalt im Sinne des Untreuetatbestandes nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft hat zum einen die Anwendung der „Last Call“-Regelung dazu geführt, dass letztlich das günstigste der eingeholten Angebote unterboten werden konnte. Zum anderen kam es nach den durchgeführten Ermittlungen zu keiner Auftragsvergabe unter Anwendung der „Last Call“-Regelung, für die öffentliche Fördermittel in Anspruch genommen wurden. Einer Beschwerde des Anzeigeerstatters gegen die Einstellung des Verfahrens gab der Generalstaatsanwalt in Bamberg keine Folge. Die Sachbehandlung der Staatsanwaltschaft Hof in diesem Ermittlungsverfahren war ebenfalls Gegenstand der in der Antwort auf Frage 1 c genannten Eingabe an den Bayerischen Landtag. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen. b) Wird nunmehr aufgrund dieser gutachtlich feststehenden neuen Erkenntnisse strafrechtlich und/ oder disziplinarrechtlich von Amts wegen gegen sämtliche Verantwortlichen vorgegangen? Bezüglich etwaiger strafrechtlicher Schritte darf auf die Ausführungen zu Frage 1 b verwiesen werden. Bezüglich etwaiger disziplinarischer Maßnahmen wird auf die Antwort zu Frage 1 a verwiesen. c) Wird insbesondere von Amts wegen gegen die hier Verantwortlichen (Bürgermeister B. und Landrat Dr. D.) ein Amtsenthebungsverfahren auch wegen Bossings analog Taufkirchen eingeleitet? Wenn nein, warum nicht? Auch hier wird zunächst auf die Antwort auf Frage 1 a verwiesen . „Amtsenthebung“ ist dabei der untechnische Ausdruck für die Disziplinarmaßnahme „Entfernung aus dem Beamtenverhältnis“ nach Art. 11 BayDG. Ein Bossing-Vorwurf gegen Landrat Dr. D. ist nicht bekannt . Das Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge ist als für die Wahrnehmung der Disziplinarbefugnisse zuständige Rechtsaufsichtsbehörde den erhobenen Mobbing-Vorwürfen gegen Bürgermeister B. nachgegangen. Bei der Prüfung , ob disziplinarrechtliche Vorermittlungen einzuleiten seien, kam das Landratsamt unter Würdigung aller Umstände und vorliegender Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass keine Handlungen des Ersten Bürgermeisters gegen einzelne Mitarbeiter erkennbar waren, die darauf gerichtet gewesen wären, diese gezielt aus dem Dienstverhältnis zu entfernen, mithin auch kein Mobbing. Diese Auffassung wird von der ebenfalls befassten Regierung von Oberfranken geteilt. Soweit von mangelnden Führungsqualitäten eines Vorgesetzten auszugehen wäre, erfüllen diese für sich allein nicht den Tatbestand des „Mobbings“. Die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens ist daher unter- blieben. 4. Ist seitens der Staatsregierung angedacht, obwohl die Haushaltssituation der Stadt Wunsiedel durch ihren Bürgermeister B., seiner Verwaltung und den mehrheitlich zustimmenden Stadträten verschuldet wurde, der Stadt Wunsiedel wirtschaftlich zu helfen und ihr eine Zukunftsperspektive zum Wohle der betroffenen Wunsiedler Bürgerinnen und Bürger zu gewähren, dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass das Landratsamt Wunsiedel, Landrat Dr. D., hier trotz Belehrung durch den für ihn zuständigen juristischen Staatsbeamten nicht Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/3055 eingeschritten und hiermit, wie schon in Sachen Hospitalstiftung, seinen Rechtspflichten nicht nachgekommen ist? Die Haushaltssituation der Stadt Wunsiedel i. Fichtelgebirge beruht auf einer Mehrzahl von Faktoren, die durch strukturelle , demografische und wirtschaftliche Entwicklungen, aber auch durch verschiedene Konsolidierungspotenziale geprägt sind. Die Staatsregierung hat die Stadt Wunsiedel i. Fichtelgebirge bereits bisher zum Ausgleich von strukturellen Härten unterstützt, insbesondere im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs. Der Kommunale Finanzausgleich stellt eine den Aufgaben angemessene Finanzverteilung unter den kommunalen Ebenen und den einzelnen Kommunen sicher. Die Leistungen aus dem Finanzausgleich dienen der Aufstockung der Finanzen der Kommunen und versetzen diese in die Lage, ihre Aufgaben angemessen zu erfüllen. So hat die Stadt Wunsiedel im Jahr 2013 Leistungen von insgesamt 4.712.364 € aus dem Kommunalen Finanzausgleich erhalten . Darin enthalten waren Stabilisierungshilfen in Höhe von 1 Mio. € (in Form einer Überbrückungsbeihilfe). Eine Reihe von Kommunen aus dem Nordosten Bayerns leiden insbesondere aufgrund weggebrochener Einnahmen und der demografischen Entwicklung unter strukturellen und finanziellen Problemen. Das Ausgabeverhalten wurde in den vergangenen Jahren oftmals nur unzureichend an die veränderte Einnahmesituation angepasst. Dies hat unmittelbar zur Folge, dass die Verschuldung der betreffenden Kommunen in den letzten Jahren teilweise stark angestiegen ist. Um die Hilfen für struktur- bzw. einnahmeschwache Kommunen zu verstärken, wurde unter anderem der Kommunale Finanzausgleich in der letzten Zeit mehrfach geändert. Bei der Berechnung der Gemeinde- und Landkreisschlüsselzuweisungen wurde bereits 2006 der Demografiefaktor eingeführt, 2007 sachlich ausgeweitet und 2012 zeitlich verlängert. 2012 wurde ein vorausschauender Demografiezuschlag auf die Investitionspauschalen eingeführt. In begründeten Einzelfällen sind seit 2012 außerdem FAG-Fördersätze bis zu 90 % möglich. Von diesen Verbesserungen profitieren alle struktur- bzw. einnahmeschwachen Kommunen – einschließlich der Stadt Wunsiedel. 2012 wurden die Stabilisierungshilfen mit dem Ziel eingeführt , von der Demografie besonders negativ betroffenen bzw. strukturschwachen Kommunen in finanziellen Notlagen künftig gezielt mit Bedarfszuweisungen helfen zu können. Stabilisierungshilfen sollen sparwillige Kommunen als Hilfe zur Selbsthilfe bei der Konsolidierung ihrer Haushalte unterstützen und ihnen somit mittelfristig wieder Handlungsspielräume eröffnen. Neben einer strukturellen und einer finanziellen Härte ist ein stringenter Haushaltskonsolidierungskurs seitens der Empfängerkommunen zwingend erforderlich. Hierzu ist die Erarbeitung und Umsetzung eines Haushaltskonsolidierungskonzepts nach den Erfordernissen beim Pilotprojekt „Struktur- und Konsolidierungshilfen “ erforderlich. Der Stadt Wunsiedel wurden im Jahr 2012 320.000 € Bedarfszuweisungen und erstmals 200.000 € Stabilisierungshilfen gewährt. Im Jahr 2013 hat die Stadt Wunsiedel eine Stabilisierungshilfe in Höhe von 1 Mio. € erhalten. Beide Stabilisierungshilfen wurden als grundsätzlich rückzahlbare Überbrückungsbeihilfen ausbezahlt, da noch kein hinreichendes Haushaltskonsolidierungskonzept vorlag. Auch für 2014 hat die Stadt Stabilisierungshilfen bean- tragt. Über die weitere Gewährung von Stabilisierungshilfen wird im November 2014 unter Würdigung einer Gesamtschau aller eingegangenen Anträge durch das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände entschieden. Voraussetzung für die Gewährung weiterer staatlicher Hilfen an die Stadt ist ein klarer Haushaltskonsolidierungskurs der Stadt, die Umsetzung bereits vorgelegter Sanierungsmaßnahmen und weitere zusätzliche nachhaltige Konsolidierungsbemühungen. Bei Überarbeitung des Haushaltskonsolidierungskonzepts sind insbesondere auch die Prüfungsergebnisse des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands vom 21. Februar 2013 (Gz. G 33812) und die Resultate des Konsolidierungsgutachtens des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands vom 12. Mai 2014 (Gz. G 05214) zu berücksichtigen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 a verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt, dass dem zuständigen juristischen Beamten Belehrungen, wie in der Fragestellung angesprochen , nicht erinnerlich sind. Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband hatte auch die Hospitalstiftung einer umfassenden Prüfung unterzogen und verschiedene Prüfungsfeststellungen getroffen. Die Stadt Wunsiedel i. Fichtelgebirge hat hierzu mitgeteilt, dass sie den darin enthaltenen Punkten nachkommen werde. 5. Wie will die Staatsregierung in Zukunft sicherstellen , dass sich derartige Vorgänge im Bereich der inneren Verwaltung und Justiz nicht wiederholen? Es liegt im Wesen des verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden, wozu auch die Finanzhoheit zählt, dass die Verantwortung für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Gesetze zuvörderst bei den Gemeinden selbst liegt. Der Staat begleitet die Gemeinden dabei aufsichtlich. Hinsichtlich etwaiger strafrechtlicher Schritte wird die Staatsanwaltschaft, wie bereits in der Vergangenheit, auch in der Zukunft gemäß ihrer gesetzlichen Verpflichtung das Vorliegen eines Anfangsverdachts im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO prüfen und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, sobald sie durch eine Anzeige oder auf sonstigem Weg von dem Verdacht einer verfolgbaren Straftat Kenntnis erlangt. 6. a) Nachdem feststeht, dass die örtliche Rechnungsprüfung mit negativen Folgen für die Stadt versagt hat, wird angefragt, wer hier persönlich verantwortlich ist? Die tatsächlichen Auswirkungen der verzögert durchgeführten Prüfungen stehen nicht fest. Die Prüfungen des gesamten Sachverhalts dauern noch an. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 1 a verwiesen. Die örtliche Rechnungsprüfung wird durch einen Rechnungsprüfungsausschuss durchgeführt, der aus der Mitte des Gemeinderats gebildet wird (Art. 103 GO). Die örtliche Prüfung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse ist innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres durchzuführen. Für die Ordnungsmäßigkeit der örtlichen Rechnungsprüfung ist der Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Gesamtheit verantwortlich. Die Einladung zu den Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses und die Vorbereitung der Beratungsgegenstände obliegen dessen Vorsitzendem. Mit Entlastung nach Art. 102 Abs. 3 Satz 1 GO übernimmt der gesamte Gemeinde- bzw. Drucksache 17/3055 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 Stadtrat die Verantwortung für den Inhalt der Haushalts- und Wirtschaftsführung. b) Sind hier dienstrechtliche/beamtenrechtliche Konsequenzen veranlasst? Dienst- oder beamtenrechtliche Konsequenzen gegen Stadträte sind aus Rechtsgründen nicht möglich. Bei den Mitgliedern des örtlichen Rechnungsprüfungsausschusses handelt es sich um ehrenamtliche Stadtratsmitglieder, sodass mangels Beamtenstatus disziplinarrechtliche Regelungen keine Anwendung finden (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 BayDG). Sollten die laufenden Überprüfungen persönlich vorwerfbares Handeln von Beamten ergeben, kommen auch disziplinarische Maßnahmen in Betracht. c) Warum hat das Landratsamt Wunsiedel dies jahrelang unbeanstandet geduldet? Nach Bekanntwerden der verzögert durchgeführten örtlichen Prüfungen hat das Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge die Stadt Wunsiedel i. Fichtelgebirge aufgefordert , auf den Rechnungsprüfungsausschuss im Sinne einer zügigeren Bearbeitung Einfluss zu nehmen. Zuletzt mit Schreiben vom 25. November 2013 hat das Landratsamt auf die Notwendigkeit der Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Jahresabschlusses hingewiesen. Die Stadt Wunsiedel i. Fichtelgebirge hat mitgeteilt, dass eine entsprechende Aufforderung an den Rechnungsprüfungsausschuss ergangen sei.