Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans Jürgen Fahn FREIE WÄHLER vom 12.08.2014 Asylbewerber/Kontingentflüchtlinge in Unterfranken Ich frage die Staatsregierung: 1. Was sind Kontingentflüchtlinge und wie unterscheidet sich ihr Status von dem der Asylbewerber? 2. Wie viele Asylbewerber bzw. Kontingentflüchtlinge werden aktuell in Unterfranken aufgrund des Königsteiner Schlüssels aufgenommen und wie verteilen sich diese auf die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 13.09.2014 Die Schriftliche Anfrage wird in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr sowie nach Einschaltung der Regierung von Oberbayern wie folgt beantwortet: Zu 1.: Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass der Begriff „Kontingentflüchtling“ aus dem Gesetz vom 22. Juli 1980 über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (Kontingentflüchtlingsgesetz) stammt, das durch § 23 Abs. 2 des Gesetzes über den Aufenthalt , die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) im Jahr 2004 abgelöst worden ist. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann das Bundesministerium des Innern zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen , dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Die statusrechtlichen Hauptunterschiede zu Asylbewerbern bestehen im Bereich der Wohnraumversorgung, der Erwerbstätigkeit , der Sozialleistungen, der Wohnsitznahme und der Teilnahme an einem Integrationskurs. Ausländer, die aufgrund einer Aufnahmezusage eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG erhalten, unterliegen nicht dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG). Sie sind zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; Asylbewerber dürfen hingegen gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes in den ersten neun Monaten des Aufenthalts nicht arbeiten. Sofern Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG auf Sozialleistungen angewiesen sind, richtet sich ihre Anspruchsberechtigung nach den Sozialgesetzen, vor allem SGB II bzw. SGB XII, und nicht nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die im AsylVfG enthaltene grundsätzliche Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einer staatlichen Unterkunft gilt nicht; in der Aufnahmezusage wird in der Praxis allerdings regelmäßig festgelegt, dass die Aufenthaltserlaubnis mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage zu versehen ist, soweit und solange Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezogen werden. Darüber hinaus sind sie unter bestimmten Voraussetzungen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG berechtigt , an einem Integrationskurs teilzunehmen. Zu 2.: Was den Personenkreis der Asylbewerber angeht, bildet der Königsteiner Schlüssel die Grundlage für die Verteilung von Asylbewerbern durch den Bund auf die Bundesländer (Quote Bayerns: 15,22 %). Die Verteilung innerhalb Bayerns erfolgt auf der Grundlage der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl). Personen, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, werden danach durch den Landesbeauftragten anhand einer Quote bezogen auf die Zugänge prozentual auf die Regierungsbezirke verteilt. Aktuell liegt die Quote des Regierungsbezirks Unterfranken gem. § 6 DVAsyl bei 10,8 %. Die Quoten für die Landkreise und kreisfreien Städte haben ihre Grundlage in § 7 DVAsyl. Diese stellen sich derzeit wie folgt dar: Landkreise/Kreisfreie Städte Quote (in %) Stadt Aschaffenburg 5,7 Stadt Schweinfurt 4,5 Stadt Würzburg 11,3 Landkreis Aschaffenburg 12,7 Landkreis Bad Kissingen 7,8 Landkreis Haßberge 6,3 Landkreis Kitzingen 6,5 Landkreis Main-Spessart 9,5 Landkreis Miltenberg 9,5 Landkreis Rhön-Grabfeld 6,2 Landkreis Schweinfurt 8,4 Landkreis Würzburg 11,6 Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 31.10.2014 17/3056 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/3056 Auch syrische Flüchtlinge, die aufgrund Bundesanordnungen nach § 23 Abs. 2 AufenthG aufgenommen werden, werden nach dem Königsteiner Schlüssel (KS) auf die Bundesländer verteilt. Innerhalb des Freistaates Bayern gibt es für diese Flüchtlinge keinen Verteilungsschlüssel. Das Aufnahmegesetz gilt nur für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG). Soweit syrische Flüchtlinge kontingentiert über das Grenzdurchgangslager Friedland einreisen und im Freistaat Bayern aufgenommen werden, werden diese entsprechend den freien Plätzen in staatlichen Unterkünften (Übergangswohnheimen), die von den Regierungen betrieben werden, untergebracht. Im Re- gierungsbezirk Unterfranken werden derzeit zwei derartige Einrichtungen in Schweinfurt und Poppenhausen unterhalten . Diese waren mit Stand 31.07.2014 mit 13 bzw. 43 Flüchtlingen belegt. Zahlen zu den im Wege der Selbstorganisation mit einer Aufnahmezusage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einreisenden und in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten im Regierungsbezirk Unterfranken aufgenommenen Flüchtlingen liegen dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (StMAS) nicht vor.