Schriftliche Anfragen der Abgeordneten Christine Kamm BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 25.07.2014 Abschiebehaft in Bayern 1 Die neue Abschiebehaftanstalt in Mühldorf am Inn hat eine Kapazität von 180 Haftplätzen. Nach Auskunft der JVA wurden seit Inbetriebnahme mehr als 330 Flüchtlinge dort inhaftiert . Immer wieder kommt es im Rahmen der Dublinverordnung auch zur Abschiebung von Flüchtlingen aus Kriegsgebieten in andere europäische Staaten. Allein die illegale Einreise, das Fehlen eines festen Wohnsitzes oder die Mittellosigkeit des Betroffenen rechtfertige keine Inhaftierung . Viele Personen, die eine an 100 % grenzende Chance auf subsidiären Schutz oder auf Anerkennung als Asylberechtigte haben, werden dennoch im Rahmen des Dublinverfahrens zwischen europäischen Staaten hin- und hergeschoben und dabei auch in Haft genommen. Viele Inhaftierungen sind unverhältnismäßig. Zudem ist fraglich, ob die Kosten der Abschiebehaft, die auf Antrag der Bundespolizei vollzogen wird, auch vom Bund übernommen werden. Hier muss Transparenz hergestellt und das Konnexitätsprinzip gewahrt bleiben. Daher frage ich die Staatsregierung: 1. a) Wie viele Personen befinden sich im Moment in Bay- ern in Abschiebehaft, aufgeschlüsselt nach Nationalität , Alter und Zielland der Abschiebung? b) Wie viele Personen wurden jeweils 2012, 2013 und 2014 in Abschiebehaft genommen, aufgeschlüsselt nach Nationalität, Alter und Zielland der Abschiebung? c) Wie viele Personen davon wurden im Rahmen des Dublin-Verfahrens jeweils 2012, 2013 und 2014 inhaftiert , aufgeschlüsselt nach Nationalität, Alter und Zielland der Abschiebung? 2. a) Wie lang war die durchschnittliche Haftdauer bei den Fällen der Fragen 1 b und c? b) Wie lang war die maximale Haftdauer in den Fällen der Fragen 1 b und c? c) Wie viele der Personen, die als sogenannte „Gefähr- der“ oder „Gefährderinnen“ abgeschoben werden, waren seit Inbetriebnahme der Abschiebehaftanstalt dort untergebracht, aufgeschlüsselt nach Nationalität? 3. a) Wie viele Personen befinden sich im Moment auf An- trag der Bundespolizei in Bayern in Abschiebehaft? b) Wer trägt die Kosten für die Inhaftierung dieser Perso- nen? c) Wie viele Personen hiervon hatten eine syrische Staatsbürgerschaft? 4. a) Wie viele ausreisepflichtige Personen sind seit Oktober 2013 freiwillig aus Bayern ausgereist, aufgeschlüsselt nach Nationalität und Zielland der Ausreise? b) Wie viele ausreisepflichtige Personen sind seit Oktober 2013 ohne Abschiebehaft aus Bayern abgeschoben worden, aufgeschlüsselt nach Nationalität und Zielland der Abschiebung? c) Wie viele Straftäterinnen und Straftäter, die ihre Strafe zuvor in einer regulären JVA verbüßt hatten, sind seit Inbetriebnahme der Abschiebehaftanstalt Mühldorf dort zum Zweck der Durchführung einer Abschiebung untergebracht worden? 5. a) Wurde die Leitung der Abschiebehaftanstalt vorab da- rüber informiert, dass Gefährderinnen und Gefährder oder Straftäterinnen und Straftäter, die ihre Strafe bereits verbüßt haben, dorthin verlegt werden? b) Wie viele Abschiebehäftlinge wurden seit Inbetriebnahme der Abschiebehaftanstalt dort inhaftiert, aufgeschlüsselt nach Alter, Nationalität und Zielland der Abschiebung? c) Wie viele Abschiebehäftlinge wurden seit Inbetriebnahme der Abschiebehaftanstalt wieder aus der Haft entlassen, aufgeschlüsselt nach Alter, Nationalität und Zielland der Abschiebung? 6. a) Wie viele Abschiebehäftlinge wurden im Rahmen der grenznahen Rückweisungsprozedur in der Anstalt inhaftiert ? b) Wie viele Abschiebehäftlinge wurden wegen ausländerrechtlicher Vergehen in Abschiebehaft genommen? c) Wie viele Abschiebungen erfolgten seit Inbetriebnahme der Abschiebehaftanstalt aus der Haft heraus, aufgeschlüsselt nach Alter, Nationalität und Zielland der Abschiebung? 7. a) Bei welchen Sprachen können die Häftlinge dort auf Dolmetscher und Dolmetscherinnen zurückgreifen? b) Welche Möglichkeiten haben die Häftlinge mit der Au- ßenwelt, insbesondere dem Zielland der Abschiebung, aus der Haft heraus zu kommunizieren? c) Widerspricht die eingeschränkte Kommunikationsmöglichkeit der Gefangenen in Mühldorf europarechtlichen Vorgaben? 8. a) Wie häufig haben die Gefangenen die Möglichkeit, mit Anwältinnen und Anwälten, ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen zu kommunizieren? b) Wie wurden die Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten der Haftanstalt speziell für den Umgang mit Abschiebehäftlingen geschult? c) Können Abschiebehäftlinge bei Überlastung der Abschiebehaftanstalt auch in anderen Justizvollzugsanstalten in Bayern untergebracht werden? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 07.11.2014 17/3059 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/3059 Abschiebehaft in Bayern 2 In der Abschiebehaft Mühldorf am Inn ist es nach Auskunft der Haftanstalt in der Vergangenheit mehrmals zu Konflikten und Selbstmordversuchen gekommen. Daher frage ich die Staatsregierung: 1. a) Wie oft kam es seit Inbetriebnahme der Abschiebe- haftanstalt zu Konflikten zwischen Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten und Häftlingen? b) Wie sind die Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten geschult, um mit diesen Konflikten umzugehen? c) Wie wurden die in der Frage 1 a genannten Konflikte gelöst? 2. a) Wie oft kam es seit Inbetriebnahme der Abschiebe- haftanstalt zu Suizidversuchen seitens der Häftlinge? b) Wie oft kam es seit Inbetriebnahme der Abschiebehaft- anstalt zu Selbstverletzungen seitens der Häftlinge? c) Wie wird die psychologische Betreuung der Gefange- nen gewährleistet? 3. a) Wie oft kam es in den Jahren 2011, 2012 und 2013 zu Suizidversuchen von Abschiebehäftlingen? b) Wie oft kam es in den Jahren 2011, 2012 und 2013 zu Selbstverletzungen von Abschiebehäftlingen? 4. a) Wer führt die Abschiebungen aus der Haftanstalt Mühl- dorf durch? b) Wie ist der Vorgang einer Abschiebung? 5. a) Welche Voraussetzungen müssen für eine freiwillige Ausreise aus Deutschland aus der Haftanstalt heraus vorliegen? b) Welche Bedingungen müssen hierbei erfüllt sein? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 16.09.2014 Die beiden Schriftlichen Anfragen „Abschiebehaft in Bayern 1“ und „Abschiebehaft in Bayern 2“ werden im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz wie folgt beantwortet : Vorbemerkung: Die Justizvollzugsanstalt Mühldorf a. Inn – Einrichtung für Abschiebehaft – wurde am 25. November 2013 als solche in Betrieb genommen. Diese spezielle Hafteinrichtung unterliegt den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG), soweit nicht § 62 a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder Eigenart bzw. Zweck der Abschiebungshaft dem entgegenstehen (§ 422 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG). „Abschiebehaft in Bayern 1“ 1. a) Wie oft kam es seit Inbetriebnahme der Abschiebehaftanstalt zu Konflikten zwischen Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten und Häftlingen? Statistische Daten zu Gefangenen werden im Justizvollzug jeweils zum Monatsende erhoben, weshalb als Stichtag hier wie im Folgenden für alle Fragen, die sich auf den aktuellen Stand („im Moment“) beziehen, der 31. Juli 2014 gewählt wurde. Am 31. Juli 2014 befanden sich in Bayern sieben Personen in Abschiebungshaft. Hierbei handelt es sich um sechs Erwachsene, die aus dem Kosovo (drei Personen), Mazedonien , Senegal und Vietnam (jeweils eine Person) stammen sowie einen Heranwachsenden aus Mali. Zielländer waren Ungarn, Kosovo, Mazedonien und Vietnam. b) Wie sind die Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten geschult, um mit diesen Konflikten umzugehen ? Die Anzahl der in den Jahren 2012, 2013 und 2014 (bis zum 31. Juli 2014) mindestens einen Tag in Abschiebungshaft genommenen Personen, aufgeschlüsselt nach Nationalität und Alter, kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Die Zielländer werden statistisch nicht erfasst und ließen sich für die Vergangenheit nur mit unvertretbarem Aufwand ermitteln. Die Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 20. Dezember 2013 auf Frage 3 a der Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Christiane Kamm, LT-Drs. 17/352, enthält Angaben zu den Zielländern bei Dublin-Überstellungen unabhängig davon, ob Abschiebungshaft angeordnet war. 2012 2013 2014 Jugendliche 27 6 0 Heranwachsende 106 116 42 Erwachsene 879 837 288 Gesamt 1.012 959 330 2012 2013 2014 afghanisch 94 kosovarisch 170 syrisch 33 kosovarisch 71 pakistanisch 75 kosovarisch 32 türkisch 70 afghanisch 65 afghanisch 27 algerisch 63 serbisch 40 nigerianisch 20 nigerianisch 54 nigerianisch 39 pakistanisch 18 serbisch 46 russisch 36 serbisch 16 pakistanisch 44 syrisch 36 georgisch 13 somalisch 37 tunesisch 32 somalisch 12 tunesisch 34 georgisch 31 tunesisch 12 russisch 33 türkisch 28 albanisch 11 marokkanisch 30 somalisch 26 marokkanisch 11 vietnamesisch 29 albanisch 25 senegalesisch 10 irakisch 26 marokkanisch 25 ghanaisch 9 albanisch 23 ivorisch 22 irakisch 8 georgisch 23 ghanaisch 20 türkisch 8 syrisch 23 vietnamesisch 20 ivorisch 6 ghanaisch 22 algerisch 17 russisch 5 ukrainisch 16 malisch 17 armenisch 5 indisch 15 irakisch 15 rumänisch 5 mazedonisch 15 senegalesisch 12 vietnamesisch 5 bangladeschisch 13 indisch 11 äthiopisch 4 bosnischherzegowinisch 11 bosnischherzegowinisch 9 bosnischherzegowinisch 4 chinesisch 11 eritreisch 9 indisch 4 Drucksache 17/3059 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 senegalesisch 10 mazedonisch 9 algerisch 3 libysch 9 ukrainisch 9 chinesisch 3 ivorisch 8 chinesisch 8 eritreisch 3 kroatisch 8 iranisch 8 gambisch 3 moldauisch 8 kamerunisch 8 griechisch 3 armenisch 7 staatenlos 8 ukrainisch 3 malisch 7 jordanisch 7 weißrussisch 3 rumänisch 7 ägyptisch 6 burkinisch 2 ägyptisch 6 äthiopisch 6 kongolesisch 2 guineisch 6 moldauisch 6 litauisch 2 kamerunisch 6 rumänisch 6 malisch 2 sudanesisch 6 ungeklärt 6 polnisch 2 bulgarisch 5 bangladeschisch 5 südsudanesisch 2 burkinisch 5 armenisch 4 tschadisch 2 iranisch 5 aser- baidschanisch 4 ägyptisch 1 israelisch 5 burkinisch 4 amerikanisch 1 kenianisch 5 libysch 4 argentinisch 1 kongolesisch 5 montenegri- nisch 4 bangladeschisch 1 libanesisch 5 polnisch 4 bulgarisch 1 mongolisch 5 komorisch 3 iranisch 1 srilankisch 5 kongolesisch 3 italienisch 1 staatenlos 5 liberianisch 3 kenianisch 1 ungeklärt 5 ohne Angabe 3 kubanisch 1 eritreisch 4 togoisch 3 mauretanisch 1 montenegrinisch 4 tschadisch 3 mazedonisch 1 aserbaidschanisch 3 weißrussisch 3 nigrisch 1 beninisch 3 bulgarisch 2 sierra-leonisch 1 gambisch 3 gambisch 2 staatenlos 1 kasachisch 3 guinea- bissauisch 2 togoisch 1 kolumbianisch 3 kroatisch 2 ugandisch 1 polnisch 3 kubanisch 2 ungeklärt 1 tschadisch 3 lettisch 2 weißrussisch 3 litauisch 2 amerikanisch 2 nigrisch 2 dominikanisch 2 peruanisch 2 griechisch 2 sierra-leonisch 2 jordanisch 2 srilankisch 2 lettisch 2 amerikanisch 1 liberianisch 2 brasilianisch 1 nepalesisch 2 chilenisch 1 nigrisch 2 dominikanisch 1 sierra-leonisch 2 ecuadorianisch 1 slowenisch 2 guatemaltekisch 1 togoisch 2 guineisch 1 ungarisch 2 israelisch 1 - (übriges Afrika) 1 kambodscha- nisch 1 angolanisch 1 kasachisch 1 äthiopisch 1 kirgisisch 1 ecuadorianisch 1 kolumbianisch 1 guinea-bissauisch 1 libanesisch 1 jamaikanisch 1 mauretanisch 1 peruanisch 1 mauritisch 1 slowakisch 1 ruandisch 1 tansanisch 1 slowakisch 1 usbekisch 1 südafrikanisch 1 sudanesisch 1 thailändisch 1 c) Wie wurden die in der Frage 1 a genannten Konflikte gelöst? Die nachgefragten Daten werden statistisch nicht erfasst und können mit vertretbarem Aufwand auch nicht ermittelt werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 b verwiesen . 2. a) Wie lang war die durchschnittliche Haftdauer bei den Fällen der Fragen 1 b und c? Die durchschnittliche Haftdauer lag bezogen auf die Anzahl sämtlicher in Bayern inhaftierter Betroffener im Jahr 2012 bei rund 24 Tagen, im Jahr 2013 bei rund 26 Tagen und im Jahr 2014 (bis zum 31. Juli 2014) bei rund 21 Tagen. Eine Differenzierung zwischen sogenannten Dublin- und sonstigen Fällen ist insoweit nicht möglich, vgl. Antwort zu Frage 1 c. b) Wie lang war die maximale Haftdauer in den Fällen der Fragen 1 b und c? Die maximale Dauer der Abschiebungshaft betrug im Jahr 2012 257 Tage, im Jahr 2013 178 Tage und im Jahr 2014 (bis zum 31. Juli 2014) 105 Tage. Eine Differenzierung zwischen sogenannten Dublin- und sonstigen Fällen ist insoweit nicht möglich, vgl. Antwort zu der Frage 1 c. c) Wie viele der Personen, die als sogenannte „Gefährder “ oder „Gefährderinnen“ abgeschoben werden, waren seit Inbetriebnahme der Abschiebehaftanstalt dort untergebracht, aufgeschlüsselt nach Nationalität ? Bezüglich des Kriteriums „Gefährder“ bzw. „sogenannte Gefährder “ wird auf die Antwort des Staatsministeriums des Innern vom 26. September 2007 zu Frage 1 der Schriftlichen Anfrage vom 30. August 2007 verwiesen (LT-Drucksache 15/8840 vom 7. November 2007). Seit Inbetriebnahme der Justizvollzugsanstalt Mühldorf a. Inn – Einrichtung für Abschiebungshaft – wurden dort keine ausländischen „Gefährder“ oder „Gefährderinnen“ untergebracht . 3. a) Wie viele Personen befinden sich im Moment auf Antrag der Bundespolizei in Bayern in Abschiebehaft ? Zum Stichtag 31. Juli 2014 befanden sich in Bayern keine Personen auf Antrag der Bundespolizei in Abschiebungshaft . b) Wer trägt die Kosten für die Inhaftierung dieser Personen? Die Kosten für den Vollzug der Abschiebungshaft in Bayern trägt der Freistaat Bayern. c) Wie viele Personen hiervon hatten eine syrische Staatsbürgerschaft? Zum Stichtag 31. Juli 2014 befand sich in Bayern keine Person mit syrischer Staatsangehörigkeit auf Antrag der Bundespolizei in Abschiebungshaft, vgl. Antwort zu Frage 1 a. 4. a) Wie viele ausreisepflichtige Personen sind seit Oktober 2013 freiwillig aus Bayern ausgereist, aufgeschlüsselt nach Nationalität und Zielland der Ausreise ? Auf die anliegende Aufstellung der über das REAG/GARPProgramm (Reintegration and Emigration Programme for Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/3059 Asylum-Seekers in Germany)/(Government Assisted Repatriation Programme) finanziell unterstützten freiwilligen Ausreisen im Zeitraum von Oktober 2013 bis 31. Juli 2014 wird verwiesen. Die Gesamtzahl derer, die ohne Inanspruchnahme von Fördermitteln das Bundesgebiet freiwillig verlassen haben, wird statistisch nicht erfasst und kann mit vertretbarem Aufwand auch nicht ermittelt werden. b) Wie viele ausreisepflichtige Personen sind seit Oktober 2013 ohne Abschiebehaft aus Bayern abgeschoben worden, aufgeschlüsselt nach Nationalität und Zielland der Abschiebung? Auf die nachfolgende Tabelle wird verwiesen. Sie erfasst nur Abschiebungen in der Zuständigkeit des Freistaats Bayern. Nationalität Gesamt davon anderes Zielland Afghanistan 11 2 Belgien 1 Großbritannien 1 Italien 3 Ungarn 2 Schweden 1 Bulgarien 1 Norwegen Armenien 1 0 Aserbaidschan 10 0 Bosnien-Herzegowina 29 0 China (VR) 5 0 Dem. Republik Kongo (Zaire) 1 1 Ungarn Eritrea 1 1 Italien Gambia 1 0 Georgien 1 1 Schweden Irak 5 3 Schweden1 Schweiz Iran 3 2 Italien1 Schweiz Jordanien 1 1 Rumänien Kasachstan 1 0 Kosovo (Republik) 20 2 Ungarn Mali 3 2 Italien 1 Ungarn Mazedonien 7 1 Frankreich Nigeria 11 6 Italien 1 Ungarn 1 Schweiz 1 Belgien 1 Spanien Pakistan 6 2 Österreich2 Ungarn Rumänien 2 0 Russland 32 6 Belgien 2 Finnland 6 Schweiz 13 Polen 1 Österreich 1 Litauen 1 Finnland Senegal 14 2 Belgien 1 Ungarn 6 Spanien 4 Italien 1 Niederlande Serbien 36 0 Sierra Leone 1 1 Italien Somalia 3 2 Italien1 Schweden Syrien 4 1 Italien 2 Ungarn 1 Schweden Türkei 1 0 Ukraine 7 1 Frankreich 3 Polen Vietnam 2 0 staatenlos 2 2 Norwegen ungeklärt 1 1 Italien Äthiopien 4 2 Italien 1 Norwegen 1 Niederlande Gesamt 226 105 c) Wie viele Straftäterinnen und Straftäter, die ihre Strafe zuvor in einer regulären JVA verbüßt hatten, sind seit Inbetriebnahme der Abschiebehaftanstalt Mühldorf dort zum Zweck der Durchführung einer Abschiebung untergebracht worden? Die nachgefragten Daten werden statistisch nicht erfasst und können mit vertretbarem Aufwand auch nicht ermittelt werden. 5. a) Wurde die Leitung der Abschiebehaftanstalt vorab darüber informiert, dass Gefährderinnen und Gefährder oder Straftäterinnen und Straftäter, die ihre Strafe bereits verbüßt haben, dorthin verlegt werden? Sofern ein Betroffener unmittelbar aus einer anderen Justizvollzugsanstalt , in der er eine Freiheitsstrafe verbüßt hat, zum Vollzug der Abschiebungshaft in die Justizvollzugsanstalt Mühldorf a. Inn – Einrichtung für Abschiebungshaft – verbracht wird, wird die Einrichtung hierüber in der Regel vorab durch die abgebende Justizvollzugsanstalt informiert. Auch dem der Inhaftierung zugrundeliegenden richterlichen Beschluss über die Anordnung von Abschiebungshaft ist der Grund der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung zu entnehmen . Zur Frage nach „Gefährdern“ wird auf die Antwort zu Frage 2 c verwiesen. b) Wie viele Abschiebehäftlinge wurden seit Inbetriebnahme der Abschiebehaftanstalt dort inhaftiert , aufgeschlüsselt nach Alter, Nationalität und Zielland der Abschiebung? Zwischen dem 30. November 2013 (erster Stichtag nach Inbetriebnahme ) und dem 31. Juli 2014 waren dort 354 Betroffene mindestens einen Tag inhaftiert. Eine Aufschlüsselung nach Alter und Nationalität kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Zum Zielland der Abschiebung wird auf die Antwort zu Frage 1 b verwiesen. Jugendliche 0 Heranwachsende 48 Erwachsene 306 Gesamt 354 afghanisch 36 syrisch 33 kosovarisch 32 pakistanisch 22 nigerianisch 20 serbisch 16 georgisch 15 marokkanisch 13 somalisch 13 Drucksache 17/3059 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 tunesisch 12 senegalesisch 10 russisch 9 türkisch 8 irakisch 8 ghanaisch 8 ivorisch 6 albanisch 5 ukrainisch 5 vietnamesisch 5 gambisch 5 eritreisch 4 indisch 4 armenisch 4 algerisch 3 rumänisch 3 weißrussisch 3 bosnischherzegowinisch 3 burkinisch 3 mazedonisch 3 äthiopisch 3 aserbaidschanisch 2 kongolesisch 2 griechisch 2 chinesisch 2 litauisch 2 südsudanesisch 2 ägyptisch 2 malisch 2 tschadisch 2 kamerunisch 2 ungeklärt 2 staatenlos 2 togoisch 1 italienisch 1 polnisch 1 brasilianisch 1 sierraleonisch 1 libysch 1 iranisch 1 mauretanisch 1 bangladeschisch 1 amerikanisch 1 nigrisch 1 argentinisch 1 peruanisch 1 israelisch 1 kenianisch 1 kubanisch 1 c) Wie viele Abschiebehäftlinge wurden seit Inbetriebnahme der Abschiebehaftanstalt wieder aus der Haft entlassen, aufgeschlüsselt nach Alter, Nationalität und Zielland der Abschiebung? Die nachgefragten Daten werden statistisch nicht erfasst und können mit vertretbarem Aufwand auch nicht ermittelt werden. 6. a) Wie viele Abschiebehäftlinge wurden im Rahmen der grenznahen Rückweisungsprozedur in der Anstalt inhaftiert? Es wird davon ausgegangen, dass Fälle von Zurückweisungshaft (§ 15 Abs. 5 AufenthG) und Zurückschiebungshaft (§ 57 Abs. 3 i. V. m. § 62 AufenthG) angesprochen sind. Die nachgefragten Daten werden statistisch nicht erfasst und können mit vertretbarem Aufwand nicht ermittelt werden . Zurückweisungen und Zurückschiebungen erfolgen überwiegend in Zuständigkeit der Bundespolizei im Rahmen deren grenzpolizeilichen Aufgaben. Fälle von Zurückweisungshaft auf Antrag bayerischer Behörden gab es nicht. b) Wie viele Abschiebehäftlinge wurden wegen ausländerrechtlicher Vergehen in Abschiebehaft genommen ? Abschiebungshaft dient nicht der Sanktionierung von Vergehen gleichwelcher Art, sondern entweder der Vorbereitung einer Ausweisung (Vorbereitungshaft, § 62 Abs. 2 AufenthG) oder der Sicherung der Abschiebung (Sicherungshaft, § 62 Abs. 3 AufenthG). Sollte gemeint sein, in wie vielen Fällen ein ausländerrechtliches Vergehen Grundlage für die Bejahung eines Haftgrundes durch das Haftgericht war, werden die Daten statistisch nicht erfasst und können mit vertretbarem Aufwand auch nicht ermittelt werden. c) Wie viele Abschiebungen erfolgten seit Inbetriebnahme der Abschiebehaftanstalt aus der Haft heraus , aufgeschlüsselt nach Alter, Nationalität und Zielland der Abschiebung? Auf die nachfolgende Tabelle wird verwiesen. Sie erfasst nur Abschiebungen in der Zuständigkeit des Freistaats Bayern. Geb.-Datum Nationalität Zielland 16.06.1992 afghanisch Belgien 31.12.1994 afghanisch Ungarn 16.06.1992 albanisch Albanien 25.11.1992 albanisch Albanien 02.01.1987 albanisch Albanien 18.04.1968 algerisch Italien 11.07.1967 amerikanisch Vereinigte Staaten von Amerika 06.08.1975 argentinisch Argentinien 09.04.1982 armenisch Armenien 01.01.1978 armenisch Armenien 13.08.1984 armenisch Armenien 22.12.1974 aserbaidschanisch Aserbaidschan 11.01.1983 bosnisch Bosnien-Herzegowina 02.11.1983 bosnisch Bosnien-Herzegowina 26.10.1980 brasilianisch Brasilien 15.06.1990 burkinisch Italien 23.02.1984 chinesisch China (VR) 04.03.1984 chinesisch China (VR) 03.03.1969 chinesisch China (VR) 30.06.1991 dominikanisch Dominikanische Republik 29.12.1990 georgisch Litauen 03.10.1973 georgisch Georgien 11.09.1987 georgisch Georgien 06.01.1989 georgisch Georgien 23.02.1989 georgisch Georgien 10.08.1976 georgisch Schweden 15.01.1987 ghanaisch Italien 14.05.1983 ghanaisch Ghana 01.01.1985 ghanaisch Ghana Seite 6 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/3059 08.04.1985 griechisch Griechenland 17.06.1986 indisch Slowakei 18.03.1983 indisch Indien 19.09.1981 iranisch Italien 31.08.1965 italienisch Italien 02.05.1973 ivorisch Côte d‘Ivoire (Elfenbeinküste) 13.02.1985 kenianisch Kenia 13.09.1992 kosovarisch Ungarn 14.10.1987 kosovarisch Kosovo (Republik) 20.01.1977 kosovarisch Kosovo (Republik) 03.12.1984 kosovarisch Kosovo (Republik) 25.12.1991 kosovarisch Kosovo (Republik) 20.10.1989 kosovarisch Kosovo (Republik) 10.09.1985 kosovarisch Kosovo (Republik) 16.05.1968 kosovarisch Kosovo (Republik) 05.06.1990 kosovarisch Kosovo (Republik) 05.03.1979 kosovarisch Kosovo (Republik) 23.09.1985 kosovarisch Kosovo (Republik) 30.11.1980 litauisch Litauen 18.07.1977 litauisch Litauen 27.07.1991 litauisch Litauen 31.12.1994 malisch Schweden 07.08.1991 mazedonisch Mazedonien 13.09.1995 nigerianisch Spanien 30.03.1974 nigerianisch Nigeria 16.03.1967 nigerianisch Nigeria 28.08.1978 nigerianisch Nigeria 07.01.1979 pakistanisch Österreich 20.02.1980 pakistanisch Ungarn 28.08.1986 pakistanisch Ungarn 02.11.1985 peruanisch Peru 17.07.1983 rumänisch Rumänien 12.12.1993 rumänisch Rumänien 25.09.1991 rumänisch Rumänien 02.08.1976 russisch Ungarn 01.01.1985 senegalesisch Spanien 16.01.1984 senegalesisch Ungarn 14.02.1978 senegalesisch Ungarn 11.03.1973 serbisch Serbien 18.10.1972 serbisch Serbien 10.09.1960 serbisch Serbien 11.08.1994 serbisch Serbien 19.04.1983 serbisch Serbien 27.03.1964 serbisch Serbien 03.06.1990 serbisch Serbien 17.07.1977 slowenisch Lettland 08.03.1986 syrisch Italien 29.01.1959 türkisch Türkei 05.01.1965 türkisch Türkei 01.06.1967 türkisch Türkei 14.04.1969 ukrainisch Ukraine 03.10.1984 vietnamesisch Vietnam 12.02.1987 vietnamesisch Vietnam 08.10.1983 vietnamesisch Vietnam 10.10.1982 vietnamesisch Vietnam 31.08.1990 weißrussisch Schweden 08.03.1994 weißrussisch Schweiz 29.08.1967 ägyptisch Italien 10.01.1991 äthiopisch Italien 01.01.1987 äthiopisch Italien gesamt 89 7. a) Bei welchen Sprachen können die Häftlinge dort auf Dolmetscher und Dolmetscherinnen zurückgreifen ? Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, im Bedarfsfall externe Dolmetscher in allen Sprachen zu Gesprächen mit Abschiebungsgefangenen hinzuzuziehen, soweit Dolmetschertätigkeiten für die entsprechende Sprache in der Region angeboten werden. b) Welche Möglichkeiten haben die Häftlinge mit der Außenwelt, insbesondere dem Zielland der Abschiebung , aus der Haft heraus zu kommunizieren ? In der Justizvollzugsanstalt Mühldorf a. Inn – Einrichtung für Abschiebungshaft – inhaftierte Abschiebungsgefangene haben die Möglichkeit, schriftlich, fernmündlich (einschließlich Auslandsgesprächen) sowie im Rahmen von Besuchen mit der Außenwelt zu kommunizieren. Zudem ist ihnen der Empfang von Paketen möglich. c) Widerspricht die eingeschränkte Kommunikationsmöglichkeit der Gefangenen in Mühldorf europarechtlichen Vorgaben? Die Kommunikationsmöglichkeiten für Abschiebungsgefangene in der Justizvollzugsanstalt Mühldorf a. Inn – Einrichtung für Abschiebungshaft – (vgl. Antwort zu Frage 7 b) stehen nicht nur im Einklang mit den einschlägigen europarechtlichen Vorgaben, sondern gehen deutlich über diese hinaus . Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatenangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sieht lediglich vor, dass Abschiebungsgefangenen auf entsprechenden Wunsch zu gestatten ist, „zu gegebener Zeit mit Rechtsvertretern, Familienangehörigen und den zuständigen Konsularbehörden Kontakt aufzunehmen“. 8. a) Wie häufig haben die Gefangenen die Möglichkeit, mit Anwältinnen und Anwälten, ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen zu kommunizieren? Für den Kontakt von in der Justizvollzugsanstalt Mühldorf a. Inn inhaftierten Abschiebungsgefangenen zu ihren anwaltlichen Vertretern besteht hinsichtlich Besuchen während der Besuchszeiten sowie schriftlicher Korrespondenz keine Begrenzung. Telefonate werden in dringenden Fällen stets, im Übrigen im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten ermöglicht. Zur Ausweitung der Möglichkeit zu Telefonaten ist die Einrichtung eines eigenen Telefonraums für Abschiebungsgefangene vorgesehen. In der Einrichtung sind derzeit drei Sozialpädagogen beschäftigt . Regelmäßig suchen darüber hinaus Vertreter des Jesuiten-Flüchtlingsdienstes, von Amnesty International sowie ehrenamtlich tätige Privatpersonen die Einrichtung auf, wobei die Anstalt insoweit auf entsprechende Angebote aus der Bevölkerung angewiesen ist. Jeder Abschiebungsgefangene hat jederzeit die Möglichkeit , um ein persönliches Gespräch mit den genannten Vertretern vor Ort nachzusuchen. Dauer und Frequenz dieser Gespräche werden statistisch nicht erfasst. Sie variieren angesichts der stark schwankenden Belegung sowie des individuellen Gesprächsbedarfs erheblich, sodass eine allgemeinverbindliche Aussage nicht getroffen werden kann. Darüber hinaus können Abschiebungsgefangene bei Be- Drucksache 17/3059 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 7 darf auch schriftlich oder fernmündlich mit Vertretern der genannten Personengruppen außerhalb der Einrichtung in Kontakt treten, vgl. Antwort zu Frage 7 b. b) Wie wurden die Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten der Haftanstalt speziell für den Umgang mit Abschiebehäftlingen geschult? Eine eigenständige Ausbildung der in der Justizvollzugsanstalt Mühldorf a. Inn – Einrichtung für Abschiebungshaft – tätigen Beamten konnte bereits angesichts der kurzfristigen Umwandlung der Anstalt weder konzipiert noch durchgeführt werden. Dem spezifischen Fortbildungsbedarf der im Bereich der Abschiebungshaft eingesetzten Bediensteten wurde jedoch frühzeitig Rechnung getragen. Bereits zu Beginn des Umwandlungsprozesses wurde auf das Spezialwissen von Bediensteten aus Anstalten, in denen bisher Abschiebungshaft vollzogen wurde, zurückgegriffen. Die Justizvollzugsanstalt Mühldorf a. Inn – Einrichtung für Abschiebungshaft – beabsichtigt , noch in diesem Jahr eine juristische Schulung auf dem Gebiet des Ausländerrechts durchzuführen. Zudem soll ein in der Justizvollzugsanstalt Landshut tätiger Fremdsprachenkorrespondent Sprachkurse für Bedienstete der Einrichtung in Mühldorf a. Inn anbieten. Schließlich steht der Einrichtung ein entsprechend ausgebildeter früherer Anstaltsleiter als Supervisor zur Verfügung. Der vergleichsweise hohe Anteil ausländischer Straf- und Untersuchungsgefangener macht es generell erforderlich, dass sich die im Justizvollzug tätigen Bediensteten aller Laufbahnen und Berufsgruppen zumindest Grundkenntnisse in einschlägigen Fremdsprachen sowie Kenntnisse hinsichtlich Kultur, Mentalität, Sitten und Gebräuche ausländischer Gefangener aneignen. Bereits seit Längerem wird deshalb nachhaltig die Bereitschaft von Bediensteten gefördert , in der vollzuglichen Praxis verwertbare Fremdsprachen durch Sprachkurse zu erlernen. Hierzu gehört beispielsweise die finanzielle Unterstützung einschlägiger Sprachkurse, insbesondere von Volkshochschulkursen. Bereits bisher werden bei gleicher Eignung und Vorliegen aller sonstigen Einstellungsvoraussetzungen Bewerber mit Fremdsprachenkenntnissen bevorzugt eingestellt. Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass dabei den über 100 Nationalitäten naturgemäß nicht in vollem Umfang Rechnung getragen werden kann. c) Können Abschiebehäftlinge bei Überlastung der Abschiebehaftanstalt auch in anderen Justizvollzugsanstalten in Bayern untergebracht werden? Eine Unterbringung von Abschiebungsgefangenen in anderen Justizvollzugsanstalten in Bayern ist nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 17. Juli 2014 (verbundene Rechtssachen C-473/13 und C-514/13) nicht zulässig, nachdem es sich bei diesen um keine speziellen Hafteinrichtungen im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatenangehöriger (Rückführungsrichtlinie) handelt. „Abschiebehaft in Bayern 2“ 1. a) Wie oft kam es seit Inbetriebnahme der Abschiebehaftanstalt zu Konflikten zwischen Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten und Häftlingen? Statistische Daten zu Gefangenen werden im Justizvollzug jeweils zum Monatsende erhoben, weshalb als Stichtag hier wie im Folgenden für alle Fragen, die sich auf den aktuellen Stand beziehen, der 31. Juli 2014, und für Fragen, die sich auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme beziehen, der 30. November 2013 gewählt wurde. Zwischen dem 30. November 2013 und dem 31. Juli 2014 kam es in der Justizvollzugsanstalt Mühldorf a. Inn – Einrichtung für Abschiebungshaft – zu einem tätlichen Angriff eines Abschiebungsgefangenen auf einen Vollzugsbediensteten , im Rahmen dessen der Gefangene dem Bediensteten gegen den Oberkörper schlug, sodass eine Rippe anbrach. Rein verbale Auseinandersetzungen werden statistisch nicht erfasst. b) Wie sind die Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten geschult, um mit diesen Konflikten umzugehen ? Freiheitsentziehungen stellen für die Betroffenen eine zumeist ungewohnte, jedoch immer emotional belastende Situation dar. Das enge Zusammenleben von Personen verschiedener Herkunft mit oftmals erheblich abweichenden Wertvorstellungen, die Einbindung in einen stark reglementierten Alltag oder auch die Ungewissheit über die künftige Entwicklung fördern das Entstehen von Konflikten jedweder Ausprägung. Konfliktentstehung, Konfliktvermeidung und Konfliktmanagement sind daher wesentliche Aspekte der Ausbildung der Vollzugsbediensteten, die nicht nur in den psychologischen Lehrfächern behandelt werden, sondern auch im Rahmen der vollzuglichen Vorlesungen und der begleitenden praktischen Übungen. Dabei werden die Ursachen von Konflikten einschließlich der auslösenden Faktoren dargelegt mit dem Ziel, Auseinandersetzungen möglichst schon im Ansatz zu vermeiden. Ergänzend hierzu werden theoretische aber insbesondere auch praktische Methoden zum Umgang mit bereits ausgebrochenen Konflikten vermittelt. Seit mehreren Jahren wird beispielsweise in der Aus- und Fortbildung ein Seminar zum Thema „Selbstbehauptung“ angeboten, in dem die Teilnehmer lernen, durch ihr Auftreten Konfliktsituationen aufzulösen. Die sachgerechte und wirksame Anwendung von Konfliktstrategien ist nur auf der Basis einer erhöhten interkulturellen Kompetenz und eines diskriminierungsfreien Umgangs der Mitarbeiter mit den Gefangenen möglich. Die Vermittlung und Pflege dieser Kompetenzen wird im bayerischen Justizvollzug als Daueraufgabe für Bedienstete auf allen Ebenen angesehen, die neben einer gründlichen Ausbildung durch eine zielgerichtete Fortbildung und einen ständigen und intensiven Austausch von Erfahrungen, Beobachtungen und Wissen unter den Bediensteten gewährleistet wird. Die Beamten können sich unabhängig von ihrer eigenen Kompetenz darüber hinaus jederzeit an Kollegen wenden, die auf den Umgang mit Konfliktsituationen aller Art besonders vorbereitet sind, beispielsweise als hauptberufliche Psychologen, als Erstansprechpartner oder als Mitarbeiter der Kriseninterventionsteams. c) Wie wurden die in der Frage 1 a genannten Konflikte gelöst? Seite 8 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/3059 Der unter der Antwort zu Frage 1 a geschilderte konkrete Konflikt wurde seitens der Einrichtung dahingehend gelöst, dass gegen den Betroffenen Strafanzeige erstattet, er von Polizeibeamten abgeholt und im weiteren Verlauf erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Rein verbale Konflikte werden anhand der unter der Antwort zu Frage 1 b geschilderten Strategien, in aller Regel mittels deeskalierender Gespräche gelöst. 2. a) Wie oft kam es seit Inbetriebnahme der Abschiebehaftanstalt zu Suizidversuchen seitens der Häftlinge ? Statistische Aufzeichnungen zu Suizidversuchen in bayerischen Justizvollzugsanstalten liegen – unabhängig von der Haftart – nicht vor. b) Wie oft kam es seit Inbetriebnahme der Abschiebehaftanstalt zu Selbstverletzungen seitens der Häftlinge ? Statistische Aufzeichnungen zu Selbstverletzungen in bayerischen Justizvollzugsanstalten liegen – unabhängig von der Haftart – nicht vor. c) Wie wird die psychologische Betreuung der Gefangenen gewährleistet? Abschiebungsgefangene werden in der Einrichtung engmaschig durch Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes, Sozialpädagogen, Vertreter von Flüchtlingshilfsdiensten und ehrenamtlich tätige Privatpersonen betreut. Insbesondere in Akutfällen steht der Einrichtung darüber hinaus ein Psychologe aus der Justizvollzugsanstalt Landshut zur Verfügung. Möglichkeiten einer ambulanten psychiatrischen Betreuung durch Ärzte der Institutsambulanz des Inn-Salzach-Klinikums werden gegenwärtig ausgelotet. 3. a) Wie oft kam es in den Jahren 2011, 2012 und 2013 zu Suizidversuchen von Abschiebehäftlingen? Vgl. Antwort zu Frage 2 a. b) Wie oft kam es in den Jahren 2011, 2012 und 2013 zu Selbstverletzungen von Abschiebehäftlingen? Vgl. Antwort zu Frage 2 b. 4. a) Wer führt die Abschiebungen aus der Haftanstalt Mühldorf durch? Abschiebungen von Ausländern werden zum einen nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungszustellungs - und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) von der Polizei als besondere Aufgabenzuweisung nach dem Polizeiaufgabengesetz (PAG) durchgeführt. Zum anderen führt die Bundespolizei nach den Bestimmungen des § 71 Abs. 3 AufenthG Abschiebungen durch, beispielsweise, wenn der Ausländer unerlaubt eingereist ist, sich danach weiter fortbewegt hat und in einem anderen Grenzraum oder auf einem als Grenzübergangsstelle zugelassenen oder nicht zugelassenen Flughafen, Flug- oder Landeplatz oder See- oder Binnenhafen aufgegriffen wird. Abschiebungsanordnungen des Bundes werden nach § 58 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG von der Bundespolizei vollzogen. b) Wie ist der Vorgang einer Abschiebung? Der Termin der Abschiebung wird von den zuständigen Behörden (Ausländerbehörde, Bundespolizei, bei DublinÜberstellungen auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) in der Regel mit den Behörden des Zielstaates vereinbart und allen an der Durchführung der Abschiebung beteiligten Dienststellen, darunter auch der Justizvollzugsanstalt , umgehend mitgeteilt. Abschiebungsgefangene werden innerhalb der Anstalt grundsätzlich am Tag vor der Abschiebung hierauf vorbereitet. Bei entsprechendem Wunsch besteht die Möglichkeit, vor der Entlassung zum Zwecke der Abschiebung ein Gespräch mit einem Vertreter des Sozialdienstes zu führen. Bei der Entlassung selbst wird der Betroffene nebst seiner Habe von Bediensteten der Polizei oder der Bundespolizei an der Pforte der Einrichtung in Empfang genommen. 5. a) Welche Voraussetzungen müssen für eine freiwil- lige Ausreise aus Deutschland aus der Haftanstalt heraus vorliegen? Eine freiwillige Ausreise eines Ausländers während des Vollzugs der richterlich angeordneten Abschiebungshaft ist grundsätzlich nicht möglich. Im Vorfeld der Beantragung von Abschiebungshaft als Ultima Ratio („Ausreise nicht durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel erreichbar“) haben die zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Beratungs- und Auskunftsverpflichtung, hier insbesondere durch die Rückkehrberatung, einzelfallbezogen den ausreisepflichtigen Ausländer in der Regel bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass im Falle seiner Weigerung, der gesetzlichen Ausreisepflicht fristgerecht nachzukommen, beabsichtigt ist, seine Abschiebung aus der richterlich angeordneten Abschiebungshaft zu vollziehen. Ergänzend prüft das zuständige Amtsgericht ebenfalls, ob nach den Darlegungen der antragstellenden Behörden (Ausländerbehörde, Polizei oder Bundespolizei) die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft in jedem Einzelfall vorliegen. b) Welche Bedingungen müssen hierbei erfüllt sein? Vgl. Antwort zu Frage 5 a. Drucksache 17/3059 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 9 Anlage zur Antwort zu Frage 4 a: „Abschiebehaft in Bayern 1“ Anmerkung: Die Zahlen für die Monate Januar bis Juli 2014 sind nur vorläufig. Die Ausreisezahlen können sich daher noch geringfügig verändern.