Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Florian Streibl FREIE WÄHLER vom 11.08.2014 Auswirkungen des GlüÄndStV auf Spielhallen Der Erste Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag – Erster GlüÄndStV) ist am 1. Juli 2012 in Kraft getreten. Für den Betrieb von Automaten in Spielhallen ist seitdem auch eine glücksspielrechtliche Erlaubnis notwendig. Daneben werden im Staatsvertrag und dem zugehörigen Ausführungsgesetz sehr restriktivere Regelungen z. B. in Bezug auf Mehrfachkonzessionen und zum Mindestabstand für Spielhallen getroffen. Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Wie stellt sich die Situation der Automatenwirtschaft seit Inkrafttreten der Änderungen dar? b) Haben die Regelungen, wie von der Staatsregierung beabsichtigt, zu einer spürbaren Reduzierung des Angebots geführt? 2. Wie viele Spielhallen sind nach der Übergangsregelung gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV noch bis November 2016 von der Erlaubnispflicht befreit? 3. a) Für wie viele Spielhallen galt die einjährige Übergangsregelung (Stichtag 28.11.2011) nach § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV? b) Wie viele Spielhallen davon erhielten danach keine glücksspielrechtliche Erlaubnis? c) Wie viele Spielhallen davon erhielten nach Ablauf der Frist eine glücksspielrechtliche Erlaubnis? 4. Wie wird ggf. mit der Möglichkeit der Befreiung oder der Anerkennung von Härtefällen umgegangen? 5. Wie stellt sich die Verfassungsmäßigkeit der restriktiven Regelungen für Spielhallen im GlüÄndStV und des bayerischen Ausführungsgesetzes vor dem Hintergrund bereits ergangener gerichtlicher Entscheidungen dar? 6. a) Sieht die Staatsregierung Nachbesserungsbedarf in Bezug auf die Regelungen für Spielhallen? b) Wie bewertet die Staatsregierung darüber hinaus die aktuelle Forderung nach einem Komplettverbot von Spielautomaten in Gaststätten anstelle der in der Überarbeitung der Spieleverordnung vorgesehenen strengeren Auflagen für Glücksspielautomaten? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 16.09.2014 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie beantwortet: 1. a) Wie stellt sich die Situation der Automatenwirtschaft seit Inkrafttreten der Änderungen dar? Nach einem Gutachten des ifo-Instituts, München, über die „Wirtschaftsentwicklung Unterhaltungsautomaten 2013 und Ausblick 2014“ hat sich bei den deutschen Aufstellunternehmen der Umsatzzuwachs von 2011 mit +5,7 % im Jahr 2012 auf +1,0 % abgeschwächt und in 2013 in einen Umsatzrückgang von -0,8 % umgekehrt. Für das Jahr 2014 liegen noch keine Daten vor. b) Haben die Regelungen, wie von der Staatsregierung beabsichtigt, zu einer spürbaren Reduzierung des Angebots geführt? Durch das Verbot von Mehrfachkonzessionen wurde der weitere Zuwachs an sog. Spielhallenkomplexen, also die Ansammlung mehrerer Einzelspielhallen an einem Standort, mit Inkrafttreten des geänderten Glücksspielstaatsvertrags unterbunden. Um dem verfassungsrechtlich geschützten Vertrauens- und Bestandsinteresse von Spielhallenbetreibern für zum 01.07.2012 bestehende und bereits vor dem 28.10.2011 gewerberechtlich genehmigte Spielhallen gerecht zu werden, sieht der Glücksspielstaatsvertrag eine fünfjährige Übergangsfrist vor, in der diese Spielhallen im gewerberechtlich genehmigten Umfang weiterbetrieben werden dürfen; daher ist eine kurzfristige Reduzierung des gewerblichen Automatenspiels nicht zu erwarten. 2. Wie viele Spielhallen sind nach der Übergangsregelung gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV noch bis November 2016 von der Erlaubnispflicht befreit? 3. a) Für wie viele Spielhallen galt die einjährige Übergangsfrist (Stichtag 28.11.2011) nach § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV? b) Wie viele Spielhallen davon erhielten danach keine glücksspielrechtliche Erlaubnis? c) Wie viele Spielhallen davon erhielten nach Ablauf der Frist eine glücksspielrechtliche Erlaubnis? Nach einer von der Landesstelle Glücksspielsucht in Bayern veröffentlichten Erhebung (www.lsgbayern.de/index. php?id=257) ist in Bayern im Jahr 2012 von 2.021 Spielhallenkonzessionen für 1.108 Spielhallenstandorte auszugehen . Unter Berücksichtigung einer Erhebung des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie zur Anzahl der erteilten Spielhallenkonzessionen ab dem 1. Quartal 2012 ist mit ca. 60 Konzessionen Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 05.11.2014 17/3066 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/3066 zu rechnen, die zwischen dem 28.10.2011 (Stichtag für die einjährige Übergangsfrist) und dem 01.07.2012 (Inkrafttreten des novellierten Glücksspielstaatsvertrags) erteilt wurden . Für diese gilt die einjährige Übergangsfrist. Damit kann in den übrigen ca. 1.960 Fällen von der fünfjährigen Übergangsfrist Gebrauch gemacht werden, die zum 30.06.2017 ausläuft. Für die unter die einjährige Übergangsfrist fallenden Spielhallen konnte nach deren Ablauf eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nur mehr für Einzelspielhallen mit bis zu maximal 12 Geldspielgeräten erteilt werden, soweit auch die übrigen glücksspielrechtlichen Voraussetzungen erfüllt waren; für mehrere Spielhallen im selben Gebäude oder Gebäudekomplex war dagegen wegen des Verbots von Mehrfachkonzessionen die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse ausgeschlossen. Zahlen zur Verteilung der beiden Fallgruppen liegen nicht vor. 4. Wie wird ggf. mit der Möglichkeit der Befreiung oder der Anerkennung von Härtefällen umgegangen ? Zur Erlangung einer Befreiung im Anschluss an die fünfjährige Übergangsfrist hat ein Spielhallenbetreiber zunächst darzulegen, dass diese zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. Eine Befreiung darf nur dann erteilt werden, wenn die Gesamtzahl der Geldspielgeräte im baulichen Verbund 48 nicht überschreitet und ein Konzept zur weiteren Anpassung vorgelegt wird. Für das Anpassungskonzept werden seitens des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr Anforderungen erarbeitet werden. Da gewerbe- und glücksspielrechtliche Anforderungen an Geldspielgeräte bzw. Spielhallen korrespondieren, wird mit der Erstellung von Vorgaben für die Erteilung von Befreiungen abgewartet, bis die laufende Novellierung der Spielverordnung des Bundes abgeschlossen ist. 5. Wie stellt sich die Verfassungsmäßigkeit der restriktiven Regelungen für Spielhallen im GlüÄndStV und des bayerischen Ausführungsgesetzes vor dem Hintergrund bereits ergangener gerichtlicher Entscheidungen dar? Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 28.06.2013 (Vf. 10-VII-12 u. a.) die Verfassungsmäßigkeit der die gewerblichen Spielhallen betreffenden Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags sowie des bayerischen Ausführungsgesetzes festgestellt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich in einem Beschluss vom 28.08.2013 (10 CE 13.1414) dieser Rechtsauffassung angeschlossen. 6. a) Sieht die Staatsregierung Nachbesserungsbedarf in Bezug auf die Regelungen für Spielhallen? Der Glücksspielstaatsvertrag sieht eine Evaluierungspflicht fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten zum 01.07.2012 vor. Erst dann kann verlässlich beurteilt werden, ob sich die neu geschaffenen glücksspielrechtlichen Anforderungen an Spielhallen bewährt haben. Ein Anlass, von diesem gesetzlich festgelegten Zeitplan abzuweichen, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht ersichtlich. b) Wie bewertet die Staatsregierung darüber hinaus die aktuelle Forderung nach einem Komplettverbot von Spielautomaten in Gaststätten anstelle der in der Überarbeitung der Spieleverordnung vorgesehenen strengeren Auflagen für Glücksspielautomaten ? Der Bundesrat hat am 05.07.2013 (BR-Drs. 437/13) beschlossen , dem Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 23.05.2013 zur Änderung der Spielverordnung mit Maßgaben zuzustimmen. Der Maßgabebeschluss enthält u. a. eine Absenkung der maximal zulässigen Anzahl an Geldspielgeräten in Gaststätten von drei auf zwei Geräte; im Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie war sogar eine Reduzierung auf ein Gerät enthalten. Die Staatsregierung unterstützt das Vorgehen der Bundesregierung, die Änderung mit diesen Maßgaben zu notifizieren und zu erlassen.