Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Harry Scheuenstuhl SPD vom 14.08.2014 Pkw-Maut in Deutschland Die Erhebung der PkwMaut in Deutschland soll neben den Straßen in der Baulast des Bundes und des Landes auch für die Kreis- und Gemeindestraßen gelten. Die Kreisstraßen bzw. die Gemeindestraßen sind in der Baulast der Kreise und der Gemeinden. Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie hoch ist der Anteil der Gebühren an der Pkw-Maut vorgesehen, den die Kreise bzw. die Gemeinden für ihre Straßen erhalten? 2. Welchen Ausgleich sollen die Kreise bzw. die Gemeinden an den Gebühren erhalten, auf die der Bund bei deutschen Autofahrern verzichten will? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 17.09.2014 Vorbemerkung Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG fällt die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Kraftfahrzeugen unter die konkurrierende Gesetzgebung. Nach Art. 72 Abs. 2 GG hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, u. a. wenn und soweit die Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Nachdem die Pkw-Maut bundesweit gelten soll, ist diese Voraussetzung erfüllt. Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt hat am 7. Juli 2014 sein Konzept für eine Pkw-Maut vorgestellt. Danach wird in Deutschland ab 2016 eine Infrastrukturabgabe erhoben. Diese soll für alle Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht gelten, die das öffentliche Straßennetz in Deutschland nutzen. Das Konzept kann unter folgender Internetadresse abgerufen werden: http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Presse mitteilungen/2014/053-dobrindt-pkw-maut.html Zu 1.: Ob und ggf. in welcher Höhe die Landkreise und die Gemeinden an den Einnahmen aus der Infrastrukturabgabe beteiligt werden, ist der Staatsregierung nicht bekannt. Es muss der Gesetzentwurf des Bundes zur Einführung der Infrastrukturabgabe abgewartet werden. Zu 2.: Gemäß dem Konzept des Bundesverkehrsministers soll die Infrastrukturabgabe für Kraftfahrzeuge unter 3,5 Tonnen Gesamtgewicht auch von deutschen Autofahrern erhoben werden. Durch eine Reduzierung der Kfz-Steuer soll sichergestellt werden, dass Halter von in Deutschland Kraftfahrzeugsteuerpflichtigen Pkws nicht zusätzlich belastet werden . Die Kfz-Steuer ist seit 1. Juli 2009 eine Bundessteuer. Für den Wegfall der Einnahmen aus der Kfz-Steuer erhalten die Länder vom Bund seitdem nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund einen Ausgleich in Höhe von knapp 9 Mrd. Euro (Anteil Bayern ca. 1,5 Mrd. Euro). Diese Zuweisung ist unabhängig von den tatsächlich erzielten Einnahmen des Bundes aus der Kfz-Steuer. In Bayern erhalten die Kommunen über die Hälfte des Anteils aus den Zuweisungen des Bundes für die weggefallene Kfz-Steuer. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 05.11.2014 17/3085 Bayerischer Landtag