Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Christine Kamm BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 23.10.2013 Vorfälle bei der Sekte „Zwölf Stämme“ in Deiningen Begründung: Im September 2013 wurde Angehörigen der Sekte „Zwölf Stämme“ vorläufig das Sorgerecht für ihre Kinder entzogen . Ursache der gleichzeitig eingeleiteten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Augsburg ist nach Medienberichten die Dokumentation eines Reporters, der sich in die Sekte eingeschleust hatte. Jedoch gab es bereits weit vor der Veröffentlichung der Rechercheergebnisse von RTL-Reporter Wolfram Kuhnigk ernst zu nehmende Hinweise von Sektenaussteigern , dass Kinder von Sektenmitgliedern systematisch misshandelt wurden. Ein Artikel in der Augsburger Allgemeinen vom 02.06.2013 berichtet von systematischen Prügeln und Beschneidungen Neugeborener durch Laien und ohne anwesende Ärzte. Bereits im Mai 2011 gab es ähnliche Berichte in der Süddeutschen Zeitung. Trotzdem sah die Staatsanwaltschaft damals offenbar keinen Handlungsbedarf. Auch die Staatsregierung sah keinen Grund, die seit 2006 bestehende Erlaubnis zum Betrieb einer Schule durch die Sekte zu widerrufen . In der Debatte um diese Erlaubnis am 20.07.2006 im Landtag wies meine Kollegin Simone Tolle bereits darauf hin, dass die Sekte laut eigenen Aussagen körperliche Züchtigungen als pädagogische Mittel einsetze. Trotzdem erhielt die Sekte die Erlaubnis zum Betrieb einer Schule und die betroffenen Kinder blieben ungeachtet dieser Informationen in Händen einer fundamentalistischen Sekte. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und die Grundrechte-Charta der europäischen Union verpflichten aber auch den Freistaat Bayern, alle erforderlichen Maßnahmen zur Verwirklichung der Rechte der Kinder zu treffen. Darum frage ich die Staatsregierung: 1.1 Wurden die Buß- und Zwangsgelder von über 130.000 Euro, die 2003 bis 2006 gegen die Sekte „Zwölf Stämme “ aufgrund der Verstöße gegen die Schulpflicht verhängt wurden, mittlerweile bezahlt? 1.2 Falls nicht, warum wurden keine weiteren Zwangsmaßnahmen ergriffen? 2.1 Welche Hinweise lagen bereits vor der im September 2013 erfolgten Aufnahme von Ermittlungen gegen die Sekte „Zwölf Stämme“ wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen und gefährlicher Körperverletzung vor? 2.2 Welche Maßnahmen wurden aufgrund dieser Hinweise ergriffen? 2.3 Wie wurden die Hinweise bewertet? 3. Wie beurteilt die Staatsregierung heute die im Jahr 2006 erfolgte Genehmigung zum Betrieb einer Schule für die Sekte „Zwölf Stämme“? 4. Wie beurteilt die Staatsregierung die Umsetzung der staatlichen Fürsorgepflicht gegenüber Kindern im Fall der Zwölf Stämme zwischen 2003 und 2013? 5.1 Wie viele Kinder und Jugendliche der Sekte „Zwölf Stämme“ haben in Bayern zwischen 2003 und 2013 einen Schulabschluss erreicht? 5.2 In welchen Jahren wurden wie viele Schulabschlüsse welcher Art von Kindern und Jugendlichen der Sekte „Zwölf Stämme“ erreicht? 6. Gibt es weitere Ergänzungsschulen in Bayern, die von Sekten oder Glaubensgemeinschaften betrieben werden ? Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 10.12.2013 Die o. g. Schriftliche Anfrage wird unter Einbeziehung eines Beitrags des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung , Familie und Integration wie folgt beantwortet: 1.1 Wurden die Buß- und Zwangsgelder von über 130.000 Euro, die 2003 bis 2006 gegen die Sekte „Zwölf Stämme“ aufgrund der Verstöße gegen die Schulpflicht verhängt wurden, mittlerweile bezahlt ? 1.2 Falls nicht, warum wurden keine weiteren Zwangsmaßnahmen ergriffen? Nach Auskunft der Regierung von Schwaben vom 21. und 26.11.2013, die auf einer Mitteilung des Landratsamts Donau -Ries beruht, wurden vom Landratsamt Donau-Ries in den Jahren 2001 bis 2004 Bußgelder in Höhe von 63.368,95 € verhängt und Zwangsgelder in Höhe von 94.084,03 € (2001: 49.084,03 €; 2002: 22.000 €; 2003: 20.000 €; 2004: 3.000 €) festgesetzt. Die Zwangsgelder konnten zunächst aus verschiedenen Gründen (fruchtlose Pfändungen, Abgabe eidesstattlicher Versicherungen, amtsbekannt keine pfändbare Habe, Wegzug in die USA) nicht beigetrieben werden. Im Jahr 2004 wurden von den Zwangsgeldern 8.229,13 € bezahlt. Die restlichen 85.854,90 € Zwangsgelder konnten nicht beigetrieben werden. Ab Erfüllung der Schulpflicht an der zum Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 29.01.2014 17/312 Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/312 Schuljahr 2006/2007 angezeigten Ergänzungsschule durften die Zwangsgelder gemäß Art. 37 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (BayVwZVG) nicht mehr beigetrieben werden. Von den Bußgeldern wurde ebenfalls nur ein Teil bezahlt. In der Regel legten die Betroffenen Einspruch ein, die Vorgänge wurden an die Staatsanwaltschaft gesandt und das Amtsgericht setzte eine Geldbuße fest. Wegen Geldbußen wurde vom Amtsgericht in mehreren Fällen auch Erzwingungshaft angeordnet. Die Bußgelder konnten ebenfalls nur teilweise beigetrieben werden (Gründe: fruchtlose Pfändung bzw. eidesstattliche Versicherungen) und verjährten oder mussten aufgrund Wegzugs in die USA niedergeschlagen werden. Beim Landratsamt gingen die letzten Zahlungen im Jahr 2009 ein. Die Höhe der Bußgelder wurde in den gerichtlichen Verfahren oft nach oben oder unten abweichend festgesetzt, aber im Grunde bestätigt. In den Jahren 2001 bis 2004 handelte es sich bei den Bußgeldern zusammengefasst um folgende Beträge: Bußgelder in Euro vom Landratsamt festgesetzte Bußgelder Bußgelder nach Fest- setzung in gericht- lichen Verfahren Bezahlt (nach Kenntnis des Landratsamtes ) Nicht bezahlt (nach Kenntnis des Landratsamtes ) 2001 9.458,95 6.334,71 2.500,00 3.834,71 2002 4.250,00 1.750,00 1.750,00 0,00 2003 19.260,00 14.740,00 800,00 13.940,00 2004 30.400,00 34.300,00 1.442,26 32.857,74 Insgesamt 63.368,95 57.124,71 6.492,26 50.632,45 Die Anwendung von Maßnahmen zur Durchsetzung der Schulpflicht erfolgte nach pflichtgemäßem Ermessen. Bußgeld und Zwangsgeld wurden entsprechend angewandt. Angesichts der Bedeutung, die der Durchsetzung der Schulpflicht zukommt, schied auch die Anordnung von Ersatzzwangshaft als weitere mögliche Maßnahme nicht von vornherein aus. Sämtliche legitimierte und ermessensgerechte Maßnahmen vonseiten der Finanzverwaltung zur Beitreibung der festgesetzten Zwangs- und Bußgelder wurden ergriffen, zuletzt erfolglos. Auch die zur Beitreibung der Bußgelder angeordnete Erzwingungshaft bewegte die Mitglieder der Gemeinschaft nicht dazu, ihrer elterlichen Pflicht zur Sicherstellung der Erfüllung der Schulpflicht ihrer Kinder nachzukommen. Die vorgelegenen Umstände machten diese Maßnahmen zur Durchsetzung der Schulpflicht mit dem Charakter als Beugemittel schließlich ungeeignet und somit angesichts des Grundsatzes der Erforderlichkeit nicht mehr zulässig. Seit Ende des Jahres 2005 liefen Gespräche über die Errichtung einer Ergänzungsschule durch die Gemeinschaft. 2.1 Welche Hinweise lagen bereits vor der im September 2013 erfolgten Aufnahme von Ermittlungen gegen die Sekte „Zwölf Stämme“ wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen und gefährlicher Körperverletzung vor? 2.2 Welche Maßnahmen wurden aufgrund dieser Hinweise ergriffen? 2.3 Wie wurden die Hinweise bewertet? Zur Beantwortung dieser Fragen wird auf die Zwischenberichte des Staatsministeriums zum Beschluss des Bayerischen Landtags vom 23.05.2012, Drucksache 16/12610 „Missstände an der Ergänzungsschule „Zwölf Stämme“: Kin- deswohl gewährleisten“, Bezug genommen – insbesondere auf den Bericht vom 27.03.2013 (Ausführungen unter A., zu Nr. 2 und 6 sowie Nr. 3). 3. Wie beurteilt die Staatsregierung heute die im Jahr 2006 erfolgte Genehmigung zum Betrieb einer Schule für die Sekte „Zwölf Stämme“? Das Staatsministerium hat mit Bescheid vom 07.09.2006 auf der Grundlage von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) mit bestimmten Maßgaben und befristet festgestellt, dass an der angezeigten Ergänzungsschule der Gemeinschaftsschule Klosterzimmern e.V. die Schulpflicht erfüllt werden kann. Diese Feststellung wurde nach und nach bis zum Schuljahr 2012/2013 verlängert. Eine weitere Verlängerung über das Schuljahr 2012/2013 hinaus hat das Staatsministerium abgelehnt. Die genannten Entscheidungen wurden auf der jeweils vorliegenden Sachverhaltsgrundlage getroffen und sind insoweit auch heute noch konsequent. Auf die in der Antwort zu Fragen 2.1 bis 2.3 genannten Zwischenberichte – zuletzt den vom 17.10.2013 (insbesondere die Ausführungen unter C.) – wird Bezug genommen . 4. Wie beurteilt die Staatsregierung die Umsetzung der staatlichen Fürsorgepflicht gegenüber Kindern im Fall der Zwölf Stämme zwischen 2003 und 2013? Hierzu hat das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Integration am 12.11.2013 auf Basis des Prüfungsergebnisses der für das Jugendamt des Landkreises Donau-Ries zuständigen Rechtsaufsichtbehörde , der Regierung von Schwaben, Folgendes mitgeteilt: Es wird davon ausgegangen, dass mit der Formulierung „Umsetzung der staatlichen Fürsorgepflicht“ die Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes über die Ausübung des elterlichen Erziehungsrechtes nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) im Hinblick auf das Agieren des Jugendamtes Donau-Ries gemeint ist. Rechtliche Würdigung: Die zuständige Rechtsaufsichtbehörde über das Kreisjugendamt Donau-Ries hat die Arbeit und Vorgehensweise überprüft und zusammenfassend festgestellt, dass das Kreisjugendamt Donau-Ries seiner Verantwortung den Kindern und Jugendlichen der Zwölf Stämme gegenüber stets umfassend im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten nachgekommen ist und stets die gebotenen, erforderlichen und rechtlich möglichen Maßnahmen zur Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes ergriffen hat. Diese Beurteilung wird seitens des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration geteilt. Sowohl das elterliche Erziehungsrecht als auch das staatliche Wächteramt sind verfassungsrechtlich in Art. 6 GG garantiert . Das staatliche Wächteramt wird vor allem konkretisiert durch den Schutzauftrag des Jugendamtes nach § 8 a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), insbesondere in Verbindung mit § 42 SGB VIII. Dieses Wächteramt korrespondiert mit den Befugnissen des Familiengerichts nach §§ 1666 und 1666 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Jedoch ist die staatliche Wächterfunktion auf Gefahrenabwehr begrenzt und legitimiert keine eigenständige öffentliche Erziehungsbefugnis unterhalb der Gefahrenschwelle, die durch § 1666 BGB definiert ist. Im Hinblick auf eine Drucksache 17/312 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Kindeswohlgefährdung setzt die Betätigung des staatlichen Wächteramtes eine objektive und konkrete Gefährdung voraus (vgl. hierzu Wiesner, SGB VIII, § 1 Rdnrn. 22 ff. und § 8 Rdnr. 22). Im Hinblick auf den erheblichen Grundrechtseingriff bei Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes ist es unabdingbar , dass die Gefährdung belegbar ist. Ein Einschreiten des Jugendamtes auf der Grundlage von Vermutungen, die sich nicht konkretisieren lassen, ist nicht zulässig. Es ist jedoch insofern die Aufgabe des Jugendamtes, bei einer vermuteten Gefährdung alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel auszuschöpfen, Verdachtsmomente zu verifizieren und dann die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Dieser Verpflichtung ist vorliegend das Jugendamt Donau-Ries in jeder Hinsicht nachgekommen. Bis zum Frühjahr 2012 gab es keine Misshandlungsvorwürfe, danach nur in abstrakter Form. Das Jugendamt Donau-Ries hat alle Möglichkeiten, die einer staatlichen Behörde an die Hand gegeben sind, ausgeschöpft, um diese Vorwürfe in der verfassungsrechtlich erforderlichen Form zu konkretisieren. Insbesondere wurden die Kinder ohne Beisein von Erwachsenen mehrmals befragt und eine amtsärztliche Untersuchung aller Minderjährigen vorgenommen. Es haben zu unterschiedlichen Zeitpunkten und in unterschiedlichen Situationen unangemeldete Begehungen stattgefunden und es wurde ein intensives Gespräch mit einem „Aussteiger“ geführt. Keine dieser Maßnahmen hat das Vorliegen einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls bestätigt. Auch das Einschalten der Staatsanwaltschaft, die über weitergehende Befugnisse verfügt, führte nicht zu diesem Ergebnis. Letztendlich war auch nach dem erstmaligen Einräumen der Züchtigung durch Mitglieder der Zwölf Stämme noch keine rechtliche Grundlage für ein Einschreiten gegeben, da zum einen dies später revidiert wurde und zum anderen auch hierdurch noch nicht die erforderliche Konkretisierung gegeben war. Dies zeigt sich auch darin, dass die Staatsanwaltschaft die hierauf eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegen die Eltern eingestellt hat, da sich die Taten nicht in der für eine Anklage ausreichenden Weise konkretisieren ließen. Das Jugendamt war daher bis zur Vorlage des Beweismaterials durch einen privaten Rundfunkanbieter, das mit Mitteln beschafft wurde, die dem Jugendamt nicht zur Verfügung stehen, rechtlich nicht in der Lage, Eingriffsmaßnahmen einzuleiten. Nachdem dieses Beweismaterial vorlag, hat das Jugendamt umgehend gehandelt und die Herausnahme der Kinder und Jugendlichen aus den Familien im Zusammenwirken mit dem Familiengericht und der Polizei vorgenommen. Ergänzend dazu wird auf die in der Antwort zu Fragen 2.1 bis 2.3 genannten Zwischenberichte – zuletzt den vom 17.10.2013 (insbesondere die Ausführungen unter B.) – Bezug genommen. 5.1 Wie viele Kinder und Jugendliche der Sekte „Zwölf Stämme“ haben in Bayern zwischen 2003 und 2013 einen Schulabschluss erreicht? 5.2 In welchen Jahren wurden wie viele Schulabschlüsse welcher Art von Kindern und Jugendlichen der Sekte „Zwölf Stämme“ erreicht? Dem Staatsministerium ist nicht bekannt, welche und wie viele Kinder bayernweit der Glaubensgemeinschaft der „Zwölf Stämme“ angehören. Die Antwort muss sich deshalb auf die Abschlüsse derjenigen Schülerinnen und Schüler beschränken, die in der Zeit vom Schuljahr 2006/2007 bis zum Schuljahr 2012/2013 die Gemeinschaftsschule der Glaubensgemeinschaft in Klosterzimmern besuchten. Hierzu kann nach Auskunft der Regierung von Schwaben vom 21. und 26.11.2013 Folgendes mitgeteilt werden: 2007: Ein Erwerb des erfolgreichen Hauptschulabschlus- ses durch eine Schülerin. 2008: Ein nachträglicher Erwerb des erfolgreichen Haupt- schulabschlusses durch eine Schülerin. 2009: Kein Abschluss, da sich keine Schülerinnen und Schüler in der 9. Klasse befanden. 2010: Sämtliche acht Schülerinnen und Schüler der 9. Klasse unterzogen sich der Prüfung zum Qualifizierenden Hauptschulabschluss (QA) als Externe; sieben Schülerinnen und Schüler bestanden die Prüfung, eine Schülerin erhielt die Bestätigung des erfolgreichen Hauptschulabschlusses. 2011: Kein Abschluss, da sich keine Schülerinnen und Schüler in der 9. Klasse befanden. 2012: Sieben Schülerinnen und Schüler wurden fristgerecht zum QA angemeldet, die Anmeldungen wurden aber wieder rückgängig gemacht. 2013: Kein Abschluss, da keine Anmeldung erfolgte. Auf die in der Antwort zu den Fragen 2.1 bis 2.3 genannten Zwischenberichte – hierzu zuletzt Bericht vom 10.05.2013 unter A. II – wird Bezug genommen. 6. Gibt es weitere Ergänzungsschulen in Bayern, die von Sekten oder Glaubensgemeinschaften betrieben werden? Ergänzungsschulen nach Art. 102 BayEUG, die der Gemeinschaftsschule in Klosterzimmern vergleichbar wären, gibt es in Bayern derzeit nicht.