Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Mütze Bündnis 90/Die Grünen vom 08.08.2014 Hochrisikospiele Ausgehend von der Schriftlichen Anfrage 16/15002 der Abgeordneten Mütze und Tolle (GRÜNE) „Polizeieinsatz bei Fußballspielen“ frage ich die Staatsregierung: 1. Wie viele „Hochrisikospiele“ gab es in den Spielzeiten 12/13 und 13/14 in der 1., 2. und 3. Liga, im DFB-Pokal sowie in der Champions-League in Bayern? 2. Wie unterscheiden sich „Hochrisikospiele“ von a nderen Spielen der genannten Ligen oder Wettbewerben hinsichtlich des polizeilichen Aufwandes? 3. Wird dieser erhöhte Aufwand gesondert aufgeführt? Wenn nein, warum nicht? 4. Wie steht der Freistaat zu dem Bremer Vorstoß sich zumindest den Aufwand der „Hochrisikospiele“ von den Vereinen erstatten zu lassen? 5. a) Wie steht die Staatsregierung zu der Regelung des „Police Act“ in Großbritannien, wo die Polizei „Special Police Services“ anbietet die von den Vereinen gemietet werden müssen? b) Wie steht die Staatsregierung zu den Sicherheitszertifikaten die in Großbritannien für jedes Spiel beantragt werden müssen, um überhaupt Spiele ausrichten zu können? 6. Gibt es noch andere öffentliche Veranstaltungen in Bayern mit einem vergleichbar hohen polizeilichen Aufwand? Wenn ja, welche? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 27.09.2014 Vorbemerkung: Eine allgemeingültige Definition „Hochrisikospiele“ bzw. „Fußballspiel mit hohem Risiko“ ist nicht existent. Im Rahmen des Planungs- und Entscheidungsprozesses wird dies von der Polizei für den jeweiligen Einsatz festgelegt und unterliegt somit der Beurteilung der jeweiligen einsatzführenden Dienststelle. 1. Wie viele „Hochrisikospiele“ gab es in den Spielzeiten 12/13 und 13/14 in der 1., 2. und 3. Liga, im DFB-Pokal sowie in der Champions-League in Bayern? Fußballsaison Anzahl der Spiele mit hohem Risiko bzw. „Hochrisikospiele“ 2012/2013 32 2013/2014 43 2. Wie unterscheiden sich „Hochrisikospiele“ von anderen Spielen der genannten Ligen oder Wettbewerben hinsichtlich des polizeilichen Aufwandes? Bei Spielen mit hohem Risiko bzw. „Hochrisikospielen“ handelt es sich vor allem um Begegnungen, bei denen aufgrund des Verhältnisses der Problempersonen der beiden Anhängerschaften zueinander mit Störungen zu rechnen ist. Aus diesem Grund muss bei derartigen Spielen u. a. eine strikte Fantrennung gewährleistet werden. Dies führt in der Regel zu einem z. T. deutlich höheren Kräfteansatz außerhalb des Stadions. 3. Wird dieser erhöhte Aufwand gesondert aufge- führt? Wenn nein, warum nicht? Der erhöhte Aufwand wird nicht gesondert aufgeführt, da es keinen „Standard-Aufwand“ zur Betreuung von Fußballeinsätzen gibt. Es findet für jede Begegnung eine Einzelfallbewertung statt, auf deren Basis der Aufwand zur Bewältigung des Einsatzes festgelegt wird. Die Anzahl an eingesetzten Polizeibeamten ist dabei auch z. B. von einem Besuch der Fans in der Innenstadt, der Anreise mit einem Sonderzug oder der Tageszeit abhängig. 4. Wie steht der Freistaat zu dem Bremer Vorstoß, sich zumindest den Aufwand der „Hochrisikospiele “ von den Vereinen erstatten zu lassen? Die Veranstalter von Fußballspielen oder anderen Großveranstaltungen sind generell in den eigenen Veranstaltungsorten für den geordneten Ablauf selbst zuständig und haben z. B. dafür eine ausreichende Zahl von Ordnern vorzuhalten. Für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt die originäre Zuständigkeit beim Staat und hier bei der Polizei. Auch wenn jetzt gerade wieder über eine Beteiligung der Fußballvereine an diesen Einsatzkosten diskutiert wird, wird Bayern konsequent an dem Standpunkt festhalten, dass es eine staatliche Aufgabe ist, auch bei kommerziellen Großveranstaltungen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu garantieren und deshalb keine Kosten zu erheben. 5. a) Wie steht die Staatsregierung zu der Regelung des „Police Act“ in Großbritannien, wo die Polizei „Special Police Services“ anbietet, die von den Vereinen gemietet werden müssen? In Bayern wird an der bewährten Regelung festgehalten, Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 05.11.2014 17/3172 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/3172 dass der Veranstalter eine ausreichende Anzahl von Ordnern beschäftigt und die Polizei selbst entscheidet, welcher Kräfteansatz bei der Veranstaltung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sein wird. Da die Polizei bei den Fußballspielen in den Stadien letztendlich nur einschreitet, wenn Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten unterbunden, verhindert oder verfolgt werden müssen, können nach der derzeit geltenden Rechtslage dafür vom Veranstalter keine Kosten erhoben werden. Eine Vereinbarung analog dem „Police Act“ von Großbritannien ist daher in Bayern rechtlich nicht möglich. b) Wie steht die Staatsregierung zu den Sicherheitszertifikaten , die in Großbritannien für jedes Spiel beantragt werden müssen, um überhaupt Spiele ausrichten zu können? Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) hat 1991 festgestellt, dass ein gemeinsames Handeln aller Beteiligten erforderlich ist, um die Sicherheit bei Sportveranstaltungen zu verbessern. Im Jahr 2012 wurde das 1993 erstmalig verabschiedete und zwischenzeitlich umfangreich überarbeitete Nationale Konzept Sport und Sicherheit (NKSS) umgesetzt. Es enthält Empfehlungen zu den Handlungsfeldern Fanbetreuung im Rahmen von Sozialarbeit, Stadionordnung, Stadionverbote , Ordnungsdienste, Stadionsicherheit und Zusammenarbeit aller Beteiligten. Die Anforderungen des NKSS, der DFB-Richtlinien und des Stadionhandbuchs müssen durch die Vereine der ersten vier Spielklassen in einem jährlichen Zulassungs- und Lizenzierungsverfahren nachgewiesen werden. Obgleich das Ver-fahren zur Beantragung von Sicherheitszertifikaten für jede Fußballbegegnung bzw. deren Inhalte, wie es anscheinend in Großbritannien praktiziert wird, dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr nicht näher bekannt und deshalb eine Bewertung nicht möglich ist, sehen wir in dem Nationalen Konzept Sport und Sicherheit mit seinen hohen Sicherheitsanforderungen und den entsprechenden Zulassungs- und Lizenzierungsverfahren ein geeignetes Instrument, in welchem die Voraussetzungen für sichere Fußballveranstaltungen vorliegen. 6. Gibt es noch andere öffentliche Veranstaltungen in Bayern mit einem vergleichbar hohen polizeilichen Aufwand? Wenn ja, welche? Bei der Bayerischen Polizei werden kommerzielle Großveranstaltungen nicht kategorisiert. Umfang und Durchführung eines polizeilichen Einsat-zes und damit auch die Anzahl eingesetzter Kräfte werden jeweils anlass- und lagebezogen festgestellt. In diesem Zusammenhang wären z. B. das Münchner Oktoberfest, Rock im Park in Nürnberg sowie das Chiemsee Reggae Festival zu nennen. Polizeilich zu betreuen sind darüber hinaus auch (Brauchtums-)Veranstaltungen wie z. B. Faschingsumzüge.