Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ruth Müller SPD vom 28.08.2014 Bayerisches Reisekostengesetz Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl I S. 285, BStBl I S. 188) wurden die bisherigen steuerlichen Bestimmungen zum steuerlichen Reisekostenrecht umgestaltet. Im Bereich Reisekosten und Trennungsgeld bzw. Auslagenersatz (Art. 12 BayUKG) erfolgt die Mitversteuerung ab dem 1. Januar 2014 nach der Neuregelung. Auch hinsichtlich der Verpflegungsmehraufwendungen (§ 9 Absatz 4 a EStG) haben sich Änderungen ergeben. Für eintägige Auswärtstätigkeiten im Inland ohne Übernachtung wird ab einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte eine Pauschale von 12 Euro berücksichtigt. Ich frage die Staatsregierung: 1. Beabsichtigt die Staatsregierung, das Bayerische Reisekostengesetz vom 24.04.2001 hinsichtlich der Gewährung von Tagegeldern an die auswärts tätigen Bediensteten des Freistaats Bayern an die Werte des Bundesgesetzgebers anzugleichen oder ggf. in anderer Weise zeitgemäß anzupassen? 2. Bestehen überdies Überlegungen, die Tagegelder – ebenfalls analog zu den bundesgesetzlichen Änderungen – nur mehr bei einer Abwesenheit von 8 Stunden täglich zu gewähren ? a) Wenn ja, bestehen für diesen Fall seitens der Staatsregierung Überlegungen, die bisherige Abgrenzung und unterschiedliche Behandlung von „Dienstgängen“ (Erstattung nach Art. 13 des Bayr. Reisekostengesetzes ) und „Dienstreisen“ durch eine einheitliche und unbürokratische Regelung zu ersetzen? Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 01.10.2014 Zu 1.: Das Bayerische Reisekostengesetz regelt – anders als das Bundesreisekostengesetz, welches auf die Verpflegungspauschalen im Einkommensteuergesetz verweist – in Art. 8 BayRKG Anspruch und Höhe der Tagegelder eigenständig. Da sich diese Regelung bislang in der Praxis bewährt hat, besteht weder die Notwendigkeit noch die Absicht einer Angleichung an das Bundesrecht. Zudem wäre die Übernahme des Bundesreisekostengesetzes insgesamt namentlich bei der Wegstreckenentschädigung, die bei Nutzung privater Kraftfahrzeuge im Rahmen von Dienstreisen gewährt wird, deutlich ungünstiger. Bei den Tagegeldern hingegen besteht – bei Unterschieden im Detail – ein im Ergebnis vergleichbares Leistungsniveau. Zu 2.: Es bestehen keine Überlegungen, die bestehende Regelung einzuschränken. Zu 2. a): Vgl. Antwort zu Frage 2. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 10.11.2014 17/3282 Bayerischer Landtag