Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Sepp Dürr BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 01.09.2014 Haftbedingungen in der JVA Landsberg Seit Uli Hoeneß Anfang Juni seine Haftstrafe in der JVA Landsberg angetreten hat, wird in den Medien über Sonderrechte bei den Haftbedingungen berichtet, die ihm angeblich zugestanden wurden. Neue Nahrung erhielten die Spekulationen , als Hoeneß kurz nach Strafantritt erlaubt wurde, sich in einer Klinik am Starnberger See einem operativen Eingriff zu unterziehen. In diesem Zusammenhang frage ich die Staatsregierung: 1. Was im Einzelnen wird den Gefangenen im Zugangsgespräch nach Art. 7 BayStVollzG mitgeteilt? 1.1 Unter welchen Voraussetzungen können die Informationen von ihnen auch schon vor Haftantritt eingeholt werden? 1.2 Welche persönlichen Gegenstände zur Ausstattung des Haftraums nach Art. 21 BayStVollzG dürfen Gefangene zum Haftantritt in der JVA Landsberg mitbringen ? 1.3 Nach welchen Vorgaben werden Ausnahmen gestattet ? 1. Welche Gegenstände zur Freizeitbeschäftigung nach Art. 72 BayStVollzG dürfen Gefangene in der JVA Landsberg besitzen? 2.1 Zählen dazu auch Sport- und Fitnessgeräte? 2.2 Wenn nein, werden für bestimmte Gefangene Ausnah- men gemacht? 1. Wie wird in der JVA Landsberg der Einkauf der Gefan- genen geregelt? 3.1 Gibt es Ausnahmen davon, dass die Gefangenen le- diglich monatlich drei Siebtel ihrer Bezüge als „Hausgeld “ für den Einkauf verwenden dürfen? 3.2 Wenn ja, für welchen Gefangenenkreis trifft das zu? 1. Wie ist in der JVA Landsberg der Ablauf von Gefan- genenbesuchen (bitte mit Angabe, ob der Besuch angemeldet werden muss, die Besucher registriert werden, Besuchszeiten vorgegeben sind, der Besuch ausschließlich in Besucherräumen stattfindet, Trennscheiben vorgeschrieben sind) geregelt? 4.1 Gibt es Ausnahmen von der Regel? 4.2 Wenn ja, welche Voraussetzungen müssen dafür vor- liegen? 1. Inwieweit unterscheidet sich der Haftvollzug bei Uli Hoeneß von dem der anderen Gefangenen? 5.1 Sind die Justizvollzugsbeamten für den Umgang mit Uli Hoeneß besonders instruiert worden? 1. Treffen Medienberichte zu, wonach die Einweisung auf die Krankenstation in Landsberg aufgrund einer Eingangsuntersuchung durch Bayern-Arzt Dr. M.-W. vorgenommen wurde? 1. Stand die Notwendigkeit der Herz-Operation bei Uli Hoeneß bereits vor seinem Haftantritt fest? 7.1 Wenn ja, warum wurde der Eingriff nicht vor Haftantritt vorgenommen bzw. der Haftantritt verschoben? 7.2 Warum wurde Hoeneß wegen seiner Herzprobleme in eine Privat- und nicht in eine öffentliche Klinik verlegt? 7.3 Wie wurde die Frage der dafür anfallenden Kosten ge- regelt? 1. Konnte Uli Hoeneß seine Ärzte und das Krankenhaus frei wählen? 8.1 Wenn ja, haben alle Gefangenen der JVA Landsberg freie Arzt- und Krankenhauswahl bei Erkrankungen? 8.2 Wenn nein, warum wurde sie Uli Hoeneß zugestan- den? 8.3 In wie vielen Fällen in den letzten fünf Jahren wurden Ausnahmen gemacht? Antwort des Staatsministeriums der Justiz vom 06.10.2014 Die Schriftliche Anfrage wird – unter Übernahme der Nummerierung der Fragestellung, bei der die Hauptfragen nicht fortlaufend nummeriert wurden und die Bezeichnung als Frage 1 mehrfach aufscheint – wie folgt bewantwortet: Vor dem Hintergrund, dass ein wesentlicher Teil der Schriftlichen Anfrage mit dem Gesundheitszustand bzw. der medizinischen Behandlung von Herrn Ulrich Hoeneß den persönlichen Bereich einer Einzelperson betrifft, ist der Beantwortung der einzelnen Fragen Folgendes voranzustellen: Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (zuletzt BayVerfGH, Entscheidung vom 11. September 2014, Az.: Vf. 67-IVa-13 sowie Entscheidung vom 22. Mai 2014, Az.: Vf. 53-IVa-13 jeweils mit weiteren Nachweisen) findet das Recht des einzelnen Abgeordneten, sich mit Fragen an die Exekutive zu wenden, und die damit korrespondierende Antwortpflicht der Staatsregierung trotz seiner Bedeutung als Minderheitenrecht zum Zweck der Kontrolle der Regierung bestimmte Grenzen. Diese ergeben sich in erster Linie aus den Grundrechten der Bayerischen Verfassung sowie sonstigen Verfassungsrechten. Grenzen der Antwortpflicht ergeben sich unter anderem dann, wenn die Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage Grundrechte Dritter berührt. Hierzu zählt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 100, 101 BV). Dieses Grundrecht soll die engere persönliche Lebenssphäre und Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 10.11.2014 17/3287 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/3287 Einhaltung ihrer Grundbedingungen gewährleisten. Es sichert jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem jeder seine Individualität entwickeln und wahren kann. Zu den Schutzgütern des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehören unter anderem die Privat -, Geheim- und Intimsphäre sowie die persönliche Ehre und das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person. Daneben besteht ein ebenfalls aus Art. 100, 101 BV abgeleitetes Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, gewährleistet (BayVerfGH, Entscheidung vom 11. September 2014, Az.: Vf. 67-IVa-13, Rz. 36 mit weiteren Nachweisen). Um festzustellen, ob schutzwürdige private Interessen dem parlamentarischen Fragerecht entgegenstehen, sind diese und das Informationsinteresse des Auskunft begehrenden Abgeordneten unter Berücksichtigung der Bedeutung der Pflicht zur erschöpfenden Beantwortung parlamentarischer Anfragen für die Funktionsfähigkeit des parlamentarischen Systems gegeneinander abzuwägen. Die unterschiedlichen Belange müssen einander im Weg der praktischen Konkordanz so zugeordnet werden, dass jeder für sich so weit wie möglich seine Wirkungen entfaltet (BayVerfGH, Entscheidung vom 22. Mai 2014, Az.: Vf. 53-IVa-13, Rz. 37). Fragen nach dem Gesundheitszustand und medizinischen Behandlungen einer Einzelperson betreffen den Bereich der engeren persönlichen Lebenssphäre dieser Person, sodass der Schutzbereich des Grundrechts des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eröffnet ist. Der Bereich der Anamnese, Diagnose und therapeutischen Maßnahmen im Zusammenhang mit Erkrankungen betrifft den höchstpersönlichen Bereich einer Person. Hierbei verdient ganz allgemein der Wille des Einzelnen Achtung, so höchstpersönliche Dinge wie die Beurteilung seines Gesundheitszustandes durch einen Arzt vor fremdem Einblick zu bewahren (BVerfG, Entscheidung vom 8. März 1972, Az.: 2 BvR 28/71, Rz. 24). Gleichzeitig betrifft die Schriftliche Anfrage die Abläufe des Strafvollzugs und damit einen wichtigen Bereich der öffentlichen Verwaltung. Bei Fragen nach der konkreten Ausgestaltung der Vollzugsbedingungen einen prominenten Gefangenen betreffend und nach einer etwaigen Vorzugsbehandlung eines solchen Gefangenen handelt es sich auch um Vorgänge, die grundsätzlich geeignet sind, ein besonderes Interesse und womöglich sogar Misstrauen zu wecken. Hierauf stellt die Schriftliche Anfrage in ihrer einleitenden Erläuterung auch unmittelbar ab. Im Hinblick auf die Bedeutung des parlamentarischen Fragerechts für eine effektive Kontrolle der Staatsregierung ist das Informationsinteresse des Auskunft begehrenden Abgeordneten zu einer etwaigen Sonderbehandlung Prominenter im Strafvollzug daher von erheblichem Gewicht (vgl. hierzu im Zusammenhang mit Presseveröffentlichungen BGH, Urteil vom 28. Oktober 2008, Az.: VI ZR 307/07, Rz. 30 mit weiteren Nachweisen). Dennoch ergibt die Abwägung der widerstreitenden Interessen , dass das Interesse auch eines prominenten Strafgefangenen an der Geheimhaltung der persönlichen Daten betreffend seinen Gesundheitszustand und medizinische Behandlungen das Informationsinteresse des Auskunft begehrenden Abgeordneten regelmäßig überwiegt. Ordnet man den Bereich der Krankheit – mit dem Bundesgesetzgeber (vgl. auch interfraktioneller Gesetzentwurf u. a. der Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betreffend § 201 a StGB vom 10. Februar 2004, BT-Drucks. 15/2466, S. 5) – dem Bereich der Intimsphäre zu, ist eine Abwägung bereits a priori nicht möglich und ein Überwiegen des Informationsinteresses des Abgeordneten scheidet von vornherein aus. Denn bei der Intimsphäre handelt es sich um einen absolut geschützten, einer Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglichen Bereich (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 10. Juni 2009, Az.: 1 BvR 1107/09, Rz. 25). Aber selbst eine Zuordnung von Fragen mit Bezug zum Gesundheitszustand lediglich zum privaten Bereich einer Person (vgl. etwa BVerfG, Entscheidung vom 8. März 1972, Az.: 2 BvR 28/71, Rz. 24) führt dazu, dass das Geheimhaltungsinteresse des betroffenen Strafgefangenen das Informationsinteresse des Abgeordneten überwiegt . Dies gilt auch im Falle eines prominenten Strafgefangenen . Ganz generell darf jedermann erwarten, dass alles, was ein Arzt im Rahmen seiner Berufsausübung über seine gesundheitliche Verfassung erfährt, geheim bleibt und nicht zur Kenntnis Unberufener gelangt. Nur so kann zwischen Patient und Arzt jenes Vertrauen entstehen, das zu den Grundvoraussetzungen ärztlichen Wirkens zählt, weil es die Chancen der Heilung vergrößert. Soweit eine medizinische Behandlung im Strafvollzug erfolgt , gilt dies erst recht. Im Zusammenhang mit dem Freiheitsentzug im Strafvollzug muss es der Strafgefangene hinnehmen, dass in bestimmten Fällen (vgl. Art. 200 Abs. 2 BayStVollzG) Informationen zu seiner Gesundheit nicht nur dem behandelnden Arzt bekannt werden, sondern von diesem zusätzlich noch innerhalb der Justizvollzugsverwaltung weitergegeben werden. Die Durchführung eines ordnungsgemäßen Strafvollzuges wäre anderweitig nicht möglich. Der Gefangene ist jedoch in dieser Situation besonders schutzwürdig, denn seine persönlichen Gesundheitsdaten sind nun nicht mehr nur dem behandelnden Arzt, sondern auch der Justizvollzugsverwaltung und damit einer weiteren Stelle bekannt. Dies ist dem Gefangenen nur zumutbar, wenn er darauf vertrauen kann, dass seine persönlichen Daten betreffend seinen Gesundheitszustand durch die Justizvollzugsverwaltung in gleichem Maße geschützt sind, wie im unmittelbaren Arzt-Patienten-Verhältnis und die Justizvollzugsanstalt die erhobenen Daten nur zu den in Art. 200 Abs. 2 BayStVollzG definierten Zwecken nutzen darf. Trotz der besonderen Bedeutung der Kontrollrechte des Parlaments gegenüber der Staatsregierung und dem da- raus folgenden Gewicht des Fragerechts der Abgeordneten ist nicht erkennbar, auf welcher Grundlage der Abgeordnete einen Auskunftsanspruch direkt gegenüber dem behandelnden Arzt haben könnte. Auch dient eine Weitergabe der Daten betreffend den Gesundheitszustand eines Gefangenen ohne dessen Einverständnis an einen Abgeordneten nicht etwa selbst der Aufgabenerfüllung der Anstalt oder ist zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib und Leben der Gefangenen oder Dritter erforderlich, Art. 200 Abs. 3 Satz 1 BayStVollzG. Somit besteht auch gegenüber der Staatsregierung kein Auskunftsanspruch. Im Gegenteil würde die Staatsregierung die Rechte eines Gefangenen verletzen, wenn sie Daten zu seinem Gesundheitszustand und zu seiner medizinischen Behandlung einem Abgeordneten bekannt gibt und somit die konkrete Gefahr besteht, dass die entsprechenden Daten öffentlich werden. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Gefangene selbst zu Fragen seines Gesundheitszustands im Zusammenhang mit der Inhaftierung in die Öffentlichkeit getreten ist. Dafür ist gegenständlich jedoch nichts ersichtlich. Drucksache 17/3287 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 1. Was im Einzelnen wird den Gefangenen im Zugangsgespräch nach Art. 7 BayStVollzG mitgeteilt? Gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayStVollzG werden die Gefangenen im Rahmen des Aufnahmeverfahrens über ihre Rechte und Pflichten informiert. Maßgeblicher Bestandteil ist das Zugangsgespräch gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG. Hierbei und im Rahmen weiterer Gespräche mit Zugangsbeamten, Mitarbeitern des psychologischen Fachdienstes, Pädagogen, Werkdienstleitern , Anstaltsseelsorgern oder dem Anstaltsarzt werden die Gefangenen über verschiedene Behandlungsmöglichkeiten und den Vollzugsablauf informiert. Neben der Informationsweitergabe dienen die Gespräche im Rahmen des Aufnahmeverfahrens vorrangig auch – etwa zum Zwecke einer effektiven Suizidprävention vor dem Hintergrund des unmittelbaren Hafteindrucks – der Persönlichkeitserforschung des Gefangenen. Im Hinblick auf die Gewaltprävention werden die Gefangenen weiter angehalten, sich bei Problemen umgehend zu melden, um potentielle Gefährdungssituationen rechtzeitig erkennen und verhindern zu können. Gemäß Art. 184 Abs. 3 BayStVollzG erhalten die Gefangenen zudem einen Abdruck der Hausordnung sowie einen Abdruck der „Hinweise zum Strafvollzugsgesetz für Gefangene “, Nr. 2 Abs. 1 VV zu Art. 7 BayStVollzG. 1.1 Unter welchen Voraussetzungen können die Informationen von ihnen auch schon vor Haftantritt eingeholt werden? Das Zugangsgespräch ist ein Instrument der Persönlichkeitserforschung , das den direkten persönlichen Kontakt erfordert. Es findet daher erst nach der Inhaftierung statt. Direkt vom Verurteilten werden daher seitens der zuständigen Justizvollzugsanstalt vor Strafbeginn keine Informationen eingeholt. Information vor Strafbeginn erhält die zuständige Justizvollzugsanstalt lediglich aus dem von der Vollstreckungsbehörde gemäß § 29 Abs. 1 Strafvollstreckungsordnung übermittelten Aufnahmeersuchen samt Anlagen gemäß § 31 Strafvollstreckungsordnung (rechtskräftige Entscheidung , Auszug aus dem Bundeszentralregister sowie gegebenenfalls Gutachten über den körperlichen oder geistigen Zustand der verurteilten Person). Umgekehrt steht es Verurteilten grundsätzlich frei, sich unmittelbar oder über ihren anwaltlichen Vertreter über die Rechte und Pflichten von Strafgefangenen in bayerischen Justizvollzugsanstalten vor Haftantritt anhand allgemein zugänglicher Quellen (wie beispielsweise den einschlägigen gesetzlichen Grundlagen, der Kommentarliteratur oder dem Internetauftritt des bayerischen Justizvollzugs) sowie mittels Nachfrage bei den zuständigen Vollzugsbehörden zu informieren . Darüber hinaus erhalten Verurteilte mit der Ladung zum Haftantritt ein Merkblatt mit wichtigen Hinweisen zum Haftantritt. In diesem ist beispielsweise aufgeführt, welche Gegenstände in die Justizvollzugsanstalt mitgebracht werden sollten respektive dürfen. 1.2 Welche persönlichen Gegenstände zur Ausstattung des Haftraums nach Art. 21 BayStVollzG dürfen Gefangene zum Haftantritt in der JVA Landsberg mitbringen? Zur Ausstattung des Haftraums dürfen die Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt Landsberg a. Lech Bilder von nahestehenden Personen mitbringen. Nach Haftantritt können die Gefangenen ihren Haftraum im angemessenen Umfang auch mit zulässigerweise im Rahmen des Einkaufs erworbenen Gegenständen ausstatten. Hierbei können insbesondere gemäß Art. 21 Abs. 2 BayStVollzG Vorkehrungen und Gegenstände, die die Übersichtlichkeit des Haftraums behindern oder in anderer Weise Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährden, ausgeschlossen werden. 1.3 Nach welchen Vorgaben werden Ausnahmen gestattet ? Ausnahmen von den einzelnen Vorgaben des Art. 21 BayStVollzG sind von Gesetzes wegen nicht vorgesehen und werden daher auch nicht gestattet. Allerdings ist zu beachten, dass die Vorschrift des Art. 21 BayStVollzG nicht abschließend ist. Ergänzende Regelungen finden sich beispielsweise in den Art. 72 f. BayStVollzG (Hörfunk- und Fernsehgeräte sowie Gegenstände der Freizeitbeschäftigung ) oder in Art. 61 BayStVollzG (orthopädische oder andere Hilfsmittel, die aus medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich sind). 1. [sic]: Welche Gegenstände zur Freizeitbeschäftigung nach Art. 72 BayStVollzG dürfen Gefangene in der JVA Landsberg besitzen? Die Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt Landsberg a. Lech dürfen Bastelmaterial für Holz- und Modellbau sowie Mal- und Zeichenbedarf besitzen, zudem Gesellschaftsspiele , ein Musikinstrument, Fachbücher, einen Sprachlehrkurs mit zugehöriger CD und CD-Abspielgerät, Zeitungen und Zeitschriften, ein Radio- und Fernsehgerät, Sportkleidung und -schuhe, Tischtennis- und Badmintonschläger sowie jeweils 2 Hanteln á 5 kg. Der Besitz dieser Gegenstände bedarf der vorherigen Genehmigung im Einzelfall, die von den Gefangenen zu beantragen ist. 2.1 Zählen dazu auch Sport- und Fitnessgeräte? Es wird Bezug genommen auf die Antworten zu Frage 1 (sic). 2.2 Wenn nein, werden für bestimmte Gefangene Ausnahmen gemacht? Im Einzelfall kann der Besitz weiterer Sport- und Fitnessgeräte nach ärztlicher Verordnung genehmigt werden. 1. [sic]: Wie wird in der JVA Landsberg der Einkauf der Gefangenen geregelt? Für den Einkauf steht gemäß Art. 24 Abs. 1 BayStVollzG ein von der Anstalt vermitteltes Angebot an Nahrungs- und Genussmitteln sowie Mitteln zur Körperpflege bereit. Zum Einkauf füllen die Gefangenen einen Bestellschein aus, der durch Vermittlung der Anstalt an den Anstaltskaufmann übersandt wird. Dieser stellt sodann für jeden Gefangenen einen individuellen Warenkorb zusammen, der vom Gefangenen am Einkaufstag beim Anstaltskaufmann persönlich in Empfang genommen wird. Über die von Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG erfassten Nahrungs- und Genussmittel sowie Mittel zur Körperpflege hinaus können die Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt Landsberg a. Lech weitere Artikel wie zum Beispiel Schreibwaren , Leuchtmittel, Batterien etwa für Uhren oder bestimmte Sportartikel wie beispielsweise Tischtennisbälle ebenfalls über den Anstaltskaufmann nach vorheriger Bestellung erwerben . Über den Schulbeamten ist außerdem der Erwerb bestimmter Bastelartikel möglich. Bestimmte Bildungsmaterialien wie Fachliteratur oder Sprach-CDs können nach Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/3287 Genehmigung und Vermittlung durch den betreffenden Pädagogen direkt über den entsprechenden Verlag bezogen werden. Zudem können im Wege einer Vermittlung über die Anstalt Radio- und Fernsehgeräte bezogen werden. 3.1 Gibt es Ausnahmen davon, dass die Gefangenen lediglich monatlich drei Siebtel ihrer Bezüge als „Hausgeld“ für den Einkauf verwenden dürfen? Hausgeld ist in Art. 50 Abs. 1 BayStVollzG als ein Anteil von drei Siebtel der im BayStVollzG geregelten Gefangenenbezüge gesetzlich definiert, sodass es von der Einordnung von drei Siebtel der im BayStVollzG geregelten Gefangenenbezüge als Hausgeld keine Ausnahme gibt. Gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG können Gefangene neben dem Hausgeld allerdings auch das Taschengeld zum Einkauf einsetzen. Taschengeld ist in Art. 54 BayStVollzG geregelt. Gefangene erhalten angemessenes Taschengeld, wenn sie ohne eigenes Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhalten und bedürftig sind. Im Jahr 2014 beträgt das monatliche Taschengeld gemäß Nr. 1 VV zu Art. 54 BayStVollzG i. V. m. Art. 46 Abs. 2 BayStVollzG einen Betrag von 32,84 €. Für den Fall, dass Gefangene ohne eigenes Verschulden weder über Haus- noch Taschengeld verfügen, wird ihnen gemäß Art. 24 Abs. 3 BayStVollzG gestattet, in angemessenem Umfang vom Eigengeld gemäß Art. 52 BayStVollzG einzukaufen. Für den Einkauf anderer Gegenstände als Nahrungs- und Genussmitteln und Mitteln zur Körperpflege, deren Besitz in der Anstalt gestattet ist, wie beispielsweise Fernsehgeräte oder Schreibwaren, dürfen Gefangene gemäß Nr. 2 Abs. 1 VV zu Art. 24 BayStVollzG ihr Hausgeld, ihr Taschengeld und ihr Eigengeld verwenden. Vom Eigengeld dürfen die Gefangenen im Monat nur einen Betrag bis zum sechsfachen Tagessatz der Eckvergütung (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG), mithin im Jahr 2014 einen Betrag von 71,64 € verwenden, wobei die Anstaltsleitung in besonderen Ausnahmefällen den Einkauf für einen höheren Betrag aus dem Eigengeld gestatten kann. Weiter können die Gefangenen schließlich für den in Art. 25 BayStVollzG geregelten Sondereinkauf (Weihnachten , Ostern bzw. bei nicht christlichen Gefangenen Gestattungsmöglichkeit zu einem anderen Zeitpunkt sowie jeweils ein von den Gefangenen frei zu wählender Zeitpunkt) in angemessenem Umfang das zu diesem Zweck eingezahlte Sondergeld gemäß Art. 53 BayStVollzG oder ihr Eigengeld gemäß Art. 52 BayStVollzG verwenden. 3.2 Wenn ja, für welchen Gefangenenkreis trifft das zu? Es wird Bezug genommen auf die Antworten zu Frage 3.1. 1. [sic]: Wie ist in der JVA Landsberg der Ablauf von Gefangenenbesuchen (bitte mit Angabe, ob der Besuch angemeldet werden muss, die Besucher registriert werden, Besuchszeiten vorgegeben sind, der Besuch ausschließlich in Besucherräumen stattfindet, Trennscheiben vorgeschrieben sind) geregelt? Gemäß Art. 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayStVollzG dürfen Strafgefangene regelmäßig Besuch empfangen, wobei die Gesamtdauer mindestens eine Stunde pro Monat beträgt. Das Weitere regelt gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 3 BayStVollzG die Hausordnung. Viele der bayerischen Justizvollzugsan- stalten gehen über diesen gesetzlichen Mindestanspruch hinaus. In der Justizvollzugsanstalt Landsberg a. Lech gilt dabei eine möglichst großzügige Besuchsregelung. Danach können Gefangene zweimal im Monat je zwei Stunden Besuch empfangen. Darüber hinaus wird ihnen, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Monaten ausschließlich Besuch an Werktagen in Anspruch genommen haben, im Folgemonat ein weiterer Besuch von zwei Stunden an Wochentagen bewilligt, sodass sie in diesem Monat drei Besuche zu je zwei Stunden erhalten. Darüber hinaus sind zum Beispiel zur Regelung persönlicher , rechtlicher oder geschäftlicher Angelegenheiten nach Art. 27 Abs. 2 BayStVollzG sogenannte Sonderbesuche möglich. In der Justizvollzugsanstalt Landsberg a. Lech wurden im vergangenen Jahr 1.983 derartige Besuche bewilligt. Die konkrete Ausgestaltung in der Justizvollzugsanstalt Landsberg a. Lech erfolgt dergestalt, dass Verteidiger Gefangene ohne nähere Beschränkungen besuchen können, sobald sie ihre Verteidigereigenschaft nachgewiesen haben. Hierfür sind spezielle Sprechzimmer für Rechtsanwaltsbesuche vorgesehen. Die übrigen Besucher müssen zunächst ihre Zulassung zum Besuch beantragen. Die äußeren Modalitäten des Besuchsablaufs (Trennscheibe , Langtisch oder Besuch ohne besondere Trennvorrichtungen ) werden im Einzelfall entschieden. Ein Gefangenenbesuch kann bis zu 2 Stunden dauern und jeder Gefangene kann gleichzeitig von maximal 3 Personen besucht werden. Ist die Besuchszulassung erfolgt, müssen die Besucher bei der Justizvollzugsanstalt einen Besuchstermin vereinbaren und vormerken lassen. Die Personalien der Besucher werden erfasst. Die Besuche finden in hierzu vorgesehenen Besucherräumen und üblicherweise zu den in der Hausordnung der Justizvollzugsanstalt Landsberg a. Lech vorgesehenen Besuchszeiten statt. 4.1 Gibt es Ausnahmen von der Regel? Aus wichtigen Gründen können im Einzelfall Ausnahmen erfolgen . Beispielsweise ist bei Besuchen von ehrenamtlichen Mitarbeitern ein unüberwachter Besuch in einem Anwaltssprechzimmer möglich; ehrenamtliche Mitarbeiter müssen ihre Besuche auch nicht vorher anmelden. Bei Aufenthalt eines Gefangenen in einem externen Krankenhaus kann er von Angehörigen je nach den Vorgaben des Krankenhauses bzw. des behandelnden Arztes dort besucht werden. Kleinkinder werden im Rahmen des Vertretbaren auf die Regelung , wonach nur 3 Personen einen Gefangenen gleichzeitig besuchen dürfen, nicht angerechnet. 4.2 Wenn ja, welche Voraussetzungen müssen dafür vorliegen? Es wird Bezug genommen auf die Antworten zu Frage 4.1.und die dort beispielhaft genannten Gründe für Ausnahmen von der Regel im Einzelfall. Zudem können Angehörige , die im Einzelfall ungewöhnliche Erschwernisse nachweisen können, wie insbesondere sehr weite Anreisestrecken, mehrere Besuchstermine binnen kurzer Zeit kombinieren. Ausnahmen vom allgemeinen Ablauf sind darüber hinaus auch möglich, wenn ansonsten Gefährdungen der Sicherheit bzw. Ordnung der Anstalt zu befürchten wären. 1. [sic]: Inwieweit unterscheidet sich der Haftvollzug bei Uli Hoeneß von dem der anderen Gefangenen? Der Vollzug der Freiheitsstrafe erfolgt für sämtliche Strafgefangene im Geltungsbereich des BayStVollzG nach den Re- Drucksache 17/3287 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 gelungen des BayStVollzG. Diese folgen konsequent dem Grundsatz, dass der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten gegenüber der Resozialisierungsaufgabe nicht nachgeordnet, sondern gleichrangig ist. Anders als in anderen Bundesländern ist dementsprechend beispielsweise der geschlossene Vollzug die Regelvollzugsform; eine Direkteinweisung in den offenen Vollzug findet grundsätzlich nicht statt. Eine über die Bestimmungen des BayStVollzG hinausgehende oder hinter diesen zurückbleibende Sonderbehandlung einzelner Gefangener erfolgt nicht. In diesem Rahmen wird jeder Gefangene, den gesetzlichen Vorgaben entsprechend , individuell behandelt, um dem Behandlungsauftrag im konkreten Einzelfall bestmöglich gerecht werden zu können . Bereits der in Nr. 1 VV zu Art. 9 BayStVollzG enthaltene , nicht abschließende Katalog über die gebotenen Inhalte einer Vollzugsplanung verdeutlicht, dass sich der Haftvollzug jedes Gefangenen von dem seiner Mitgefangenen teilweise unterscheiden wird. Dies betrifft beispielsweise vollzugliche Maßnahmen wie die Unterbringung im geschlossenen oder im offenen Vollzug, die Zuweisung zu einer Wohngruppe, den Arbeitseinsatz , die Freizeitgestaltung oder Lockerungen des Vollzugs und Urlaub, pädagogische und sozialpädagogische Maßnahmen wie die berufliche Aus- und Weiterbildung, Trainingsmaßnahmen zur sozialen Kompetenz, die Vorbereitung einer Schuldenregulierung, Suchtberatung oder Entlassungsvorbereitung sowie therapeutische Maßnahmen wie die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung oder einer Behandlungsabteilung sowie die Durchführung von Einzel- oder Gruppentherapien. Darüber hinaus kann es die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt sowie die Fürsorgepflicht gegenüber besonders gefährdeten Gefangenen respektive Gefangenengruppen erfordern, spezielle Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder der körperlichen Integrität in Fällen, in denen diese in besonderem Maße gefährdet sind, wie beispielsweise bei inhaftierten Prominenten (vgl. unten Ziff. 5.1) oder auch (ehemaligen) Polizeibeamten. 5.1 Sind die Justizvollzugsbeamten für den Umgang mit Uli Hoeneß besonders instruiert worden? Im Hinblick auf die Herrn Ulrich Hoeneß zuteilwerdende mediale Aufmerksamkeit wurden die Justizvollzugsbeamten nochmals darauf hingewiesen, dass die Grundrechte aller Gefangenen und hierbei selbstredend auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht und als Teil desselben das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Gefangenen zu wahren und schützen sind. 1. [sic]: Treffen Medienberichte zu, wonach die Einweisung auf die Krankenstation in Landsberg aufgrund einer Eingangsuntersuchung durch BayernArzt Dr. M.-W. vorgenommen wurde? Unter Verweis auf die den einzelnen Antworten vorangestellte Abwägung des Informationsinteresses des Auskunft begehrenden Abgeordneten mit den Grundrechten von Herrn Ulrich Hoeneß ist der Staatsregierung eine Beantwortung aus Rechtsgründen verwehrt. Unabhängig davon, ob sich Herr Ulrich Hoeneß auf der Krankenstation in Landsberg a. Lech befindet respektive befand oder nicht, ließe jedwede über die vorangehende Abwägung hinausgehende Antwort – gleich ob verneinend, bejahend oder weiter erläuternd – Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand einer Einzelperson zu und würde diese dadurch in ihren Grundrechten verletzen. Allgemein und unabhängig von Herrn Ulrich Hoeneß kann jedoch ausgeführt werden, dass Zugangsuntersuchungen in der Justizvollzugsanstalt Landsberg a. Lech ausschließlich von den dort beschäftigten Anstaltsärzten vorgenommen werden. Diese greifen hierbei auch auf gegebenenfalls vom Gefangenen zur Verfügung gestellte Unterlagen über dessen Gesundheitszustand wie Arztberichte, Rezepte, Röntgenbilder u. ä. zurück. Bereits im Zuge des Ladungsverfahrens werden die Betroffenen ausdrücklich dazu aufgefordert, entsprechende Dokumente zum Haftantritt mitzubringen. 1. sic]: Stand die Notwendigkeit der Herz-Operation bei Uli Hoeneß bereits vor seinem Haftantritt fest? Unter Verweis auf die den einzelnen Antworten vorangestellte Abwägung des Informationsinteresses des Auskunft begehrenden Abgeordneten mit den Grundrechten von Herrn Ulrich Hoeneß ist der Staatsregierung eine Beantwortung aus Rechtsgründen verwehrt. Die Frage nach der Notwendigkeit von Herz-Operationen und dem Zeitpunkt des etwaigen Feststehens einer solchen lässt sich – gleich ob verneinend , bejahend oder weiter erläuternd – nicht beantworten, ohne dass Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand einer Einzelperson ermöglicht werden, was eine Grundrechtsverletzung der betroffenen Einzelperson darstellen würde. 7.1 Wenn ja, warum wurde der Eingriff nicht vor Haftantritt vorgenommen bzw. der Haftantritt verschoben ? Es wird Bezug genommen auf die Antworten zu Frage 1 (sic). 7.2 Warum wurde Hoeneß wegen seiner Herzprobleme in eine Privat- und nicht in eine öffentliche Klinik verlegt? Unter Verweis auf die den einzelnen Antworten vorangestellte Abwägung des Informationsinteresses des Auskunft begehrenden Abgeordneten mit den Grundrechten von Herrn Ulrich Hoeneß ist der Staatsregierung eine Beantwortung aus Rechtsgründen verwehrt. Unabhängig davon, ob Herr Ulrich Hoeneß Herzprobleme hat bzw. hatte oder nicht unter derartigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet oder litt, unabhängig davon, ob Herr Ulrich Hoeneß in eine Klinik verlegt wurde oder nicht, und unabhängig davon, ob es sich bei einer solchen Klinik um eine Privat- oder öffentliche Klinik handelt, ließe jedwede über die ausführliche vorangehende Abwägung hinausgehende Antwort – gleich ob verneinend, bejahend oder weiter erläuternd – Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand einer Einzelperson zu und würde diese dadurch in ihren Grundrechten verletzen. Allgemein und unabhängig von Herrn Ulrich Hoeneß ist darauf hinzuweisen, dass Gefangene gemäß Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG Anspruch auf Krankenbehandlung haben , wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen , zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Der bayerische Justizvollzug verfügt nicht über eigene Anstaltskrankenhäuser, sondern nur über Krankenabteilungen. Kann die Krankheit in einer Anstalt nicht erkannt oder behandelt werden, sind die Gefangenen in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs zu bringen (Art. 67 Absatz 2 BayStVollzG). Darüber hinaus ist – ebenfalls unabhängig von der Person des Herrn Ulrich Hoeneß – zu bemerken, dass es sich Seite 6 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/3287 bei der in verschiedenen Presseberichten (beispielsweise etwa BILD-Zeitung, Ausgabe Bund vom 22. Juli 2014 sowie Augsburger Allgemeine vom 23. Juli 2014) erwähnten Schön Klinik Starnberger See zwar um eine Klinik in privater Trägerschaft handelt. Als Krankenhaus im Sinne des § 2 Nr. 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (KHG), das im aktuellen Krankenhausplan des Freistaates Bayern (abrufbar unter www.stmgp.bayern.de/krankenhaus/ krankenhausplanung/doc/krankenhausplan.pdf; abgerufen am 24. September 2014) enthalten ist, dürfen jedoch auch die gesetzlichen Krankenkassen gemäß § 108 SGB V dort Krankenhausbehandlungen erbringen lassen. Auch ausweislich des Internetauftritts der Klinik selbst (abrufbar unter http://www.schoen-kliniken.de/ptp/kkh/aks/; abgerufen am 24. September 2014), steht diese auch gesetzlich krankenversicherten Personen offen. 7.3 Wie wurde die Frage der dafür angefallenen Kosten geregelt? Es wird Bezug genommen auf die Antworten zu Frage 7.2. Darüber hinaus ist allgemein auszuführen, dass Gefange- ne gemäß Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayStVollzG an den Kosten der Krankenbehandlung im Sinn des Art. 60 BayStVollzG in angemessenem Umfang beteiligt werden können. Nach Nr. 3 VV zu Art. 60 BayStVollzG kann ihnen gestattet werden, auf eigene Kosten einen Arzt eigener Wahl bei der Behandlung hinzuzuziehen. 1. [sic]: Konnte Uli Hoeneß seine Ärzte und das Krankenhaus frei wählen? Unter Verweis auf die den einzelnen Antworten vorangestellte Abwägung des Informationsinteresses des Auskunft begehrenden Abgeordneten mit den Grundrechten von Herrn Ulrich Hoeneß ist der Staatsregierung eine Beantwortung aus Rechtsgründen verwehrt. Unabhängig davon, ob Herr Ulrich Hoeneß von Ärzten und/oder in Krankenhäusern behandelt wird bzw. wurde oder nicht und diese bejahendenfalls frei wählen kann bzw. konnte oder nicht, ließe jedwede über die vorangehende Abwägung hinausgehende Antwort – gleich ob verneinend, bejahend oder weiter erläuternd – Rückschlüsse auf das Ob und/oder Wie einer medizinischen Behandlung einer Einzelperson zu und würde diese dadurch in ihren Grundrechten verletzen. Allgemein und unabhängig von Herrn Ulrich Hoeneß ist auszuführen, dass eine freie Arztwahl im bayerischen Justizvollzug nicht existiert. Lediglich die Hinzuziehung eines beratenden Arztes kann ausnahmsweise gemäß Nr. 3 VV zu Art. 60 BayStVollzG gestattet werden (vgl. Antwort zu Frage 7.3). Hierbei kann insbesondere die individuelle medizinische Vorgeschichte und die Frage, welcher Arzt mit der Behandlung vor der Inhaftierung bereits befasst war, Berücksichtigung finden. 8.1 Wenn ja, haben alle Gefangenen der JVA Landsberg freie Arzt- und Krankenhauswahl bei Erkrankungen ? Es wird Bezug genommen auf die Antworten zu Frage 1 (sic). 8.2 Wenn nein, warum wurde sie Uli Hoeneß zugestanden ? Es wird Bezug genommen auf die Antworten zu Frage 1 (sic). 8.3 In wie vielen Fällen in den letzten fünf Jahren wurden Ausnahmen gemacht? Von dem Grundsatz, dass eine freie Arztwahl nicht existiert, wurden keine Ausnahmen gemacht. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Antwort zu Frage 1 (sic).